Erwirbt ein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Angeklagter nach der Tat eine neue Fahrerlaubnis, so kann bei nachfolgender mehr als 3-monatiger unbeanstandeter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der sich eigentlich aus der Tat ergebende Eignungsmangel weggefallen sein. Es kann dann aber geboten sein, ein Fahrverbot nach § 44 StGB festzusetzen.
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