Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 05.07.2010 - 6 K 512/08 - Zur Rechtmäßigkeit der Kfz-Umsetzung im 5-Meter-Bereich einer Kreuzung
VG Aachen v. 05.07.2010: Zur Rechtmäßigkeit der Kfz-Umsetzung im 5-Meter-Bereich einer Kreuzung
Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 05.07.2010 - 6 K 512/08) hat entschieden:
Eine das gebührenpflichtige Umsetzen des Kfz rechtfertigende gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn ein Fahrzeug im Einmündungsbereich von zwei Straßen mit einem geringeren Abstand als fünf Meter zu der Einmündung geparkt wird und somit die Sicht in diesem Bereich behindert, die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr verkürzt und damit die Gefahr von Unfällen erhöht.
Siehe auch Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht
Tatbestand:
Der Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen war am 15. Januar 2007 mindestens in der Zeit von 14.14 Uhr bis 14.40 Uhr in B. in Höhe des Hauses B...straße an der Einmündung zur L...straße geparkt. Dann ließ eine Überwachungskraft des Beklagten das Fahrzeug abschleppen, weil es weniger als fünf Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten im Einmündungsbereich geparkt worden sei, eine Sichtbehinderung verursacht und Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert habe. Das Fahrzeug wurde zum Gelände der Abschleppfirma gebracht, wo die Klägerin es gegen Zahlung von 129,00 EUR wieder abholte.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 forderten die Prozessbevollmächtigen der Klägerin die Beklagte zur Überprüfung des Vorgangs auf und machten geltend, dass der PKW der Klägerin mit dem vorgeschriebenen Abstand zur L...straße abgestellt gewesen sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass eine Erstattung der entstandenen Kosten der Ersatzvornahme nicht in Betracht komme. Das Fahrzeug der Klägerin habe am 15. Januar 2007 unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 (Parken vor bzw. hinter einer Einmündung bis zu je fünf Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten) und gegen § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geparkt; der Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten habe 1,35 m betragen. Dies habe zu einer Sichtbehinderung im Einmündungsbereich geführt und Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert.
Die Klägerin hat am 11. März 2008 Klage erhoben.
Sie vertritt die Auffassung, die Abschleppmaßnahme sei rechtsmissbräuchlich erfolgt und unverhältnismäßig. Die Bezirksregierung L1. habe dem Widerspruch gegen die vom Oberbürgermeister der Beklagten in derselben Sache festgesetzte Verwaltungsgebühr mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2008 stattgegeben und den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 27. Februar 2007 als unverhältnismäßig aufgehoben. Das Fahrzeug der Klägerin habe die Sicht nach rechts in die L...straße nicht eingeschränkt. Der Gehweg sei in diesem Bereich weiterhin in voller Breite begehbar gewesen. Insbesondere habe es auch keine Gefährdung von Schulkindern oder Kindern aus Vorschuleinrichtungen gegeben. Schulen bzw. ein Kindergarten und eine Kindertagesstätte befänden sich erst in solcher Entfernung zu der Einmündung der B...straße in die L...straße , dass ihrem Betrieb für den Fußgängerverkehr in diesem Bereich keine Bedeutung zukomme.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 129,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abschleppmaßnahme habe, weil diese rechtmäßig gewesen sei. Das Fahrzeug der Klägerin sei im Einmündungsbereich der B...straße in die L...straße unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO weniger als fünf Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten abgestellt gewesen. Die Abschleppmaßnahme habe dem Zweck gedient, die durch das verbotswidrige Parken verursachte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beenden und an Stelle der ortsabwesenden Fahrzeugführerin deren Verpflichtung zu erfüllen, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Das Fahrzeug der Klägerin habe im Straßeneinmündungsbereich eine Sichtbehinderung verursacht und damit den Schutzzweck des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Dies gelte in besonderem Maße für Kinder, welche die L...straße als Schulweg nutzten. In unmittelbarer Umgebung befänden sich die Hauptschule B1...straße , die offene Ganztagsgrundschule M...straße sowie ein Kindergarten und eine Kindertagesstätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung der gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 129,00 EUR. Die Klageforderung besteht nicht, weil die Beklagte die Kosten der Abschleppmaßnahme vom 15. Januar 2007 zu Recht erhoben hat.
Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen die Klägerin aus § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 129,00 EUR zu, weil die Abschleppmaßnahme rechtmäßig durchgeführt wurde.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG).
Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
Die Beklagte handelte bei ihrem Vorgehen am 15. Januar 2007 innerhalb ihrer Befugnisse. Die Abschleppmaßnahme war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.
Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand.
Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird.
Ein solcher Verstoß war hier im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens am 15. Januar 2007 um 14.47 Uhr gegeben.
In dem Abstellen des klägerischen Fahrzeugs vor dem Haus B...traße 86/Ecke L...straße lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wonach das Parken unzulässig ist vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
Dass der Pkw der Klägerin in der sog. "5-Meter-Zone" geparkt war, ergibt sich eindeutig aus den im Verwaltungsvorgang der Beklagten abgelegten und im gerichtlichen Verfahren von ihr nochmals ausdrücklich in Bezug genommenen Lichtbildern vom Standort des Fahrzeugs unmittelbar vor der Durchführung des Abschleppvorgangs.
Die Klägerin wäre des Weiteren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG als Eigentümerin des Fahrzeugs richtiger Adressat des Wegfahrgebots gewesen.
Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs war zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach dem aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat.
Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen.
Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen.
Als milderes Mittel kommt regelmäßig auch die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -, NWVBl. 1990, 387 = NJW 1990, 2835 = juris Rn. 16.
Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen.
Die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, dürfen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt; dabei kann auch die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte zulässig sein.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 3 B 51.00 -, juris Rn. 3.
Vorliegend hat der Abschleppvorgang keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen.
Die Abschleppmaßnahme als solche belastete die Klägerin mit Kosten in Höhe von 123,00 EUR nebst Standkosten von 6,00 EUR und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung des Fahrzeuges. Die Höhe des für den Abschleppvorgang zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftfahrzeugs, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig.
Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465 = juris Rn. 6; VG Aachen, Urteil vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 20 f.
Auch im Übrigen stellt sich die Abschleppmaßnahme als angemessen dar.
Ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge erscheint im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Das kann u. a. bei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, in Feuerwehranfahrtszonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten der Fall sein.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122 = juris Rn. 4; Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 = juris Rn. 27.
Zwar rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122 = juris Rn. 4; Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 = juris Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 5 A 2339/99 -, NWVBl. 2000, 355 = juris Rn. 10 und vom 24. September 1998 - 5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 = juris Rn. 1; Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465 = juris Rn. 7.
Gemessen an diesen Grundsätzen durfte das Fahrzeug der Klägerin zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrsbehinderungen und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 5 A 5135/99 -, NJW 2001, 172; VG Aachen, Urteil vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 30.
Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, sind in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und können ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gilt - aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr - in besonderem Maße für Kinder. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, wird daher regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 5 A 5135/99 -, NJW 2001, 172; VG Aachen, Urteil vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 32.
Eine davon abweichende Betrachtung ist im zu entscheidenden Fall nicht geboten. Aufgrund des an der Straßeneinmündung B...straße /Ecke L...straße abgestellten Fahrzeugs der Klägerin wurde die von dem Beklagten angenommene Sichtbehinderung geschaffen. Diese stellte eine Gefahr namentlich für die Straße überquerende Fußgänger dar, insbesondere für Kinder, welche die L...straße als Schulweg zu den in der Nähe befindlichen Schulen in der B2. - und in der M...straße benutzen.
Anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin angeführte Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung L1. zu dem für die Abschleppmaßnahme ergangenen Gebührenfestsetzungsbescheid. Die Bezirksregierung ist bei ihrer Entscheidung ausweislich des Begründungsschreibens an die Beklagte vom 3. Januar 2008 von der falschen Annahme ausgegangen, das Fahrzeug der Klägerin habe vor dem Abschleppen ca. drei Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten gestanden, und hat aufgrund dieser Annahme eine Behinderung für Fußgänger für unerheblich erachtet. Eine besondere Gefahr für Kinder, welche die L...straße auf dem Weg zu den in der Nähe befindlichen Schulen benutzen, hat sie außer Betracht gelassen. Nach den sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Feststellungen des Vollzugsbediensteten der Beklagten betrug der Abstand des Fahrzeugs der Klägerin zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten jedoch lediglich 1,35 m. Anhand des vor der Durchführung des Abschleppvorgangs gefertigten Lichtbilds, das den Einmündungsbereich der B...straße von der L...straße aus mit Blick in Richtung B3...weg zeigt, lässt sich dieser Abstand ohne Weiteres nachvollziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.