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OVG Bautzen Beschluss vom 16.06.2010 - 3 A 196/09 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des sog. Gamma GT-Wertes
OVG Bautzen v. 16.06.2010: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des sog. Gamma GT-Wertes
Das OVG Bautzen (Beschluss vom 16.06.2010 - 3 A 196/09) hat entschieden:
Der Gamma-GT-Wert ist durch chronischen Alkoholkonsum induziert und reagiert schon unterhalb der Schwelle einer zellulären Leberschädigung. Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Wert das empfindlichste Merkmal eines übermäßigen Alkoholkonsums ist; bereits eine ca. drei- bis sechswöchige Abstinenz lässt den Wert wieder in den Bereich der Normwerte absinken. Macht der Betroffene andere mögliche theoretische Ursachen für einen erhöhten Gamma-GT-Wert verantwortlich, muss er diese substantiiert darlegen.
Gründe:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4.2.2009 zuzulassen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfordert, dass der Antrag einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest ungewiss ist. Die Antragsbegründung muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung, Sachverhaltsfeststellung oder -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus Sicht des Rechtsmittelführers nicht tragfähig sind (vgl. Beschl. v. 30.11.2009 – 3 B 398/07 –; std. Rspr.). Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung reicht hierfür nicht aus; in dem Antrag ist vielmehr substanziiert darzutun, warum die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage steht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rn. 49 m.w.N.). Dies ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen.
Der Kläger hatte sich mit seiner vom Verwaltungsgericht Dresden abgewiesenen Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B gerichtet; dem zugrunde lag der in Streit stehende Bescheid des Beklagten vom 12.9.2007 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 21.2.2008 gefunden hatte. Das Verwaltungsgericht Dresden stützte sich wie auch der Beklagte bei seiner Entscheidung auf das medizinisch-psychologische Gutachten der … vom 10.7.2007, das zu dem Ergebnis gekommen war, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zur Aussagekraft des in dem vorbezeichneten Gutachten herangezogenen Gamma-GT-Werts, gegen die die Rüge des Klägers gerichtet war, dieser Wert lasse aus medizinischer Sicht allein keine sichere Auskunft über seine Trinkgewohnheiten zu, hat es darauf hingewiesen, dass diesem Laborwert die größte Bedeutung bei der gutachterlichen Einschätzung zukomme; der Wert werde durch chronischen Alkoholkonsum beeinflusst und reagiere schon unterhalb der Schwelle einer zellulären Leberschädigung. Er gelte daher allgemein als empfindlichster „Marker“ eines Alkoholmissbrauchs. Die Normwertgrenzen des Gamma-GT-Werts seien an einer gesunden, zum Teil in sozialverträglichem Maß Alkohol konsumierenden Bevölkerungsstichprobe definiert. Der Gamma-GT-Wert könne durch bestimmte Krankheiten oder Medikamente beeinflusst werden. Auch ein später vom Kläger vorgelegter Laborbericht vom 24.11.2007 stelle immer noch einen erhöhten Gamma-GT-Wert fest. Hierzu hat der Kläger in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 20.4.2009 darauf hingewiesen, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung setze sich nicht damit auseinander, dass auch andere Indikatoren genauso bzw. noch stärker auf Alkoholmissbrauch bzw. nicht vorhandenen Alkoholmissbrauch hinwiesen. Der Gamma-GT-Wert sei relativ einfach zu beeinflussen; dies sei bei den Werten nach CDT und MCV nicht der Fall. Daher seien diese Werte parallel zum Gamma-GT-Wert heranzuziehen und zu bewerten. Dass dies das Gericht unterlassen habe, stelle einen erheblichen tatsächlichen Fehler dar. Gegebenenfalls hätte eine erneute gutachtliche Begutachtung in Erwägung gezogen werden müssen. Hierauf hätte das Gericht hinweisen müssen. Die von ihm vorgelegten Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden.
Die vom Kläger geltend gemachten Zweifel sind nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wirksam in Frage zu stellen. Soweit der Kläger die Aussagekraft des Gamma-GT-Werts bezweifelt, ist sein Antragsvorbringen nicht substantiiert. Wie sich aus der vom Verwaltungsgericht Dresden herangezogenen Kommentierung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Schubert u. a., Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 163) ergibt, wird die Gamma-GT durch chronischen Alkoholkonsum induziert und reagiert schon unterhalb der Schwelle einer zellulären Leberschädigung. Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Wert das empfindlichste Merkmal eines übermäßigen Alkoholkonsums ist; bereits eine ca. drei- bis sechswöchige Abstinenz lässt den Wert wieder in den Bereich der Normwerte absinken (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 30.9.2008 – 11 CS 08.2211 –, zitiert nach juris). Der vorbezeichnete Kommentar weist darüber hinaus auch darauf hin, dass die chronische Einnahme bestimmter Medikamente ebenfalls den Anstieg dieses Laborwerts erklären könne; in der Regel informiere über diese Nebenwirkungen allerdings die sogenannte „Rote Liste“. Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Dresden zur Aussagekraft des Laborwerts hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Um die von ihm aufgestellte Behauptung, die Erhöhung dieses Laborwerts könne auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden, nachvollziehbar zu machen, hätte es etwa der Darlegung bedurft, dass der Kläger Medikamente einnimmt, die die Erhöhung dieses Laborwerts zur Folge haben könnten. Hierzu hätte etwa auf entsprechende Hinweise in der von dem vorbezeichneten Kommentar in Bezug genommenen Roten Liste der Arzneimittel oder in dem Beipackzettel einer vom Kläger eingenommenen Arznei hingewiesen werden können. Entsprechendes gilt für die vom Gericht festgestellte Bedeutung bestimmter Krankheiten für die Erhöhung dieses Laborwerts; auch insoweit hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, warum nicht übermäßiger Alkoholkonsum, sondern andere Gründe, etwa eine bestimmte Krankheit oder bestimmte Ernährungsgewohnheiten ausnahmsweise zu einer signifikanten Erhöhung des Gamma-GT-Werts geführt haben könnten. Dies war hier umso naheliegender, als der Kläger mehrfach Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hatte und es sich daher ohne entgegenstehende Darlegungen aufdrängen musste, die Ursache für die Erhöhung dieses Laborwerts mit dem Missbrauch von Alkohol zu erklären.
Soweit der Kläger schließlich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Hinweis auf etwaige Verfahrensfehler in Frage stellt und dabei insbesondere auf die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO abstellt, gilt nichts anderes. Denn angesichts des nicht weiter substantiierten Bestreitens, die Erhöhung des fraglichen Laborwerts müsse nicht unbedingt auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen sein, bestand für das Gericht kein Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte und für das Gericht dem anwaltlich vertretenen Kläger gegenüber keine entsprechende Hinweispflicht bestand, ist auch die vom Kläger gerügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht erkennbar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 18 m.w.N.). Daher kann die Zulassung der Berufung auch nicht mit dem möglicherweise vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erreicht werden.
Nach alledem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8.7.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).