1. |
Die Wiedererlangung einer wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangenen Fahreignung setzt nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraus, dass der Betroffene eine (erfolgreiche) Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, "Abhängigkeit nicht mehr besteht" und in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen wurde.
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2. |
Die herkömmlichen "Alkoholismusindikatoren" (zu ihnen gehören neben den vorerwähnten laboratoriumsdiagnostischen Parametern noch der MCV- und der CDT-Wert) können selbst bei fortbestehendem - ggf. sogar erheblichem - Alkoholkonsum noch im Normbereich liegen. Ihre Aussagekraft ist auch deshalb eingeschränkt, weil der GGT-Wert, dem als dem empfindlichsten der klassischen "Alkoholismus-Marker" die weitaus größte Bedeutung zukommt, bereits durch eine ca. drei bis sechs Wochen dauernde Abstinenz in den Bereich der Normwerte abgesenkt werden kann, und sich der CDT-Wert bei Abstinenz bereits innerhalb von zehn bis 14 Tagen normalisiert.
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3. |
In Gestalt des "EtG-Werts" steht ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts u. U. erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz zu verifizieren oder zu widerlegen.
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