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VGH München Beschluss vom 30.09.2008 - 11 CS 08.2211 - Zur Bedeutung der sog. Leberwerte sowie des EtG-Wertes und zur Abstinenzforderung bei Alkoholabhängigkeit

VGH München v. 30.09.2008: Zur Bedeutung der sog. Leberwerte sowie des EtG-Wertes und zur Abstinenzforderung bei Alkoholabhängigkeit


Der VGH München (Beschluss vom 30.09.2008 - 11 CS 08.2211) hat entschieden:

  1.  Die Wiedererlangung einer wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangenen Fahreignung setzt nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraus, dass der Betroffene eine (erfolgreiche) Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, "Abhängigkeit nicht mehr besteht" und in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen wurde.

  2.  Die herkömmlichen "Alkoholismusindikatoren" (zu ihnen gehören neben den vorerwähnten laboratoriumsdiagnostischen Parametern noch der MCV- und der CDT-Wert) können selbst bei fortbestehendem - ggf. sogar erheblichem - Alkoholkonsum noch im Normbereich liegen. Ihre Aussagekraft ist auch deshalb eingeschränkt, weil der GGT-Wert, dem als dem empfindlichsten der klassischen "Alkoholismus-Marker" die weitaus größte Bedeutung zukommt, bereits durch eine ca. drei bis sechs Wochen dauernde Abstinenz in den Bereich der Normwerte abgesenkt werden kann, und sich der CDT-Wert bei Abstinenz bereits innerhalb von zehn bis 14 Tagen normalisiert.

  3.  In Gestalt des "EtG-Werts" steht ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts u. U. erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz zu verifizieren oder zu widerlegen.


Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Gründe:


I.

Das Amtsgericht Augsburg verhängte durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 25. Februar 2003 gegen den 1960 in Kasachstan geborenen Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Damit wurde geahndet, dass der Antragsteller am 28. Januar 2003 gegen 12.50 Uhr ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, obwohl eine ihm um 14.15 Uhr des gleichen Tages entnommene Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 2,34 Promille aufwies.

Am 22. Januar 2004 erteilte ihm das Landratsamt Augsburg erneut eine Fahrerlaubnis, nachdem der Antragsteller ein vom 7. Januar 2004 datierendes medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte, in dem ausgeführt wurde, es sei nicht zu erwarten, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Diese Entscheidung nahm das Landratsamt durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 20. Februar 2006 in sofort vollziehbarer Weise zurück, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das über den Antragsteller am 7. Januar 2004 erstellte Gutachten durch einen Dritten zu seinen Gunsten verfälscht worden war. Ausweislich der Originalfassung dieses Gutachtens war die damals beauftragte Begutachtungsstelle für Fahreignung zu dem Ergebnis gelangt, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Er habe sich bei der psychologischen Exploration selbst als Alkoholiker bezeichnet, der nunmehr "trocken" sei. Seit dem 28. Januar 2003 praktiziere er Alkoholabstinenz; seit Februar 2003 besuche er eine russischsprachige Selbsthilfegruppe. Die Begutachtungsstelle führte in der Originalfassung des Gutachtens vom 7. Januar 2004 außerdem aus, nach den eigenen Angaben des Antragstellers habe eine jahrelang gesteigerte, unkontrollierte Alkoholzufuhr zu einer massiven Alkoholproblematik geführt; auch habe der Antragsteller körperliche Entzugssymptome nach dem Absetzen des Alkohols verspürt. Die Fahreignung könne deshalb erst dann wieder bejaht werden, wenn der Nachweis einer nicht mehr bestehenden Abhängigkeit geführt worden sei. Insoweit fehle es an einer mindestens einjährigen Alkoholabstinenz und an einer qualifizierten suchttherapeutischen Aufarbeitung der Alkoholproblematik.




Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 17. Mai 2006 verhängte das Amtsgericht Augsburg gegen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen. Damit wurde zum einen geahndet, dass der Antragsteller das Gutachten vom 7. Januar 2004 dem Landratsamt im Wissen um die vorgenommene Fälschung vorgelegt hatte. Zum anderen lag dem Strafbefehl zugrunde, dass der Antragsteller nach dem Erhalt des Bescheids vom 20. Februar 2006 - nämlich am 22. März 2006 - ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte.

Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, in dem der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE erstrebte, ging dem Landratsamt ein am 9. März 2007 über ihn erstelltes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten zu, das zu dem Ergebnis gelangte, es sei nicht zu erwarten, dass er mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Im Rahmen dieser Begutachtung gab der Antragsteller an, zuletzt im Februar 2003 Alkohol zu sich genommen zu haben. Nach der Trunkenheitsfahrt am 28. Januar 2003 habe er den Konsum dieses Rauschmittels zunächst eingestellt. Das sei ihm schwer gefallen; er sei nervös gewesen, habe Schlafstörungen gehabt und ein Verlangen nach Alkohol verspürt. Nach drei Wochen habe er drei Halbe Bier getrunken; seither habe er keinen Alkohol mehr konsumiert. Die neue Selbsthilfegruppe, der er sich nunmehr angeschlossen habe, wolle er weiterhin besuchen, da Alkoholabhängigkeit unheilbar sei. Wenn er zu trinken begonnen habe, sei es - wenn auch nicht immer - "ohne Stopp" weitergegangen. Sein Alkoholkonsum habe bereits zu gelegentlichen Erinnerungslücken geführt. Das positive Urteil über die Fahreignung des Antragstellers wurde im Gutachten vom 9. März 2007 u. a. damit begründet, dass seine Behauptung, den Alkoholkonsum eingestellt zu haben, nicht widerlegt werden könne, und der jetzige Alkoholverzicht genügend stabilisiert sei. Das Landratsamt erteilte dem Antragsteller daraufhin eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M, S, C und C1.

Am 16. Juli 2007 wurde dem Landratsamt bekannt, dass sich der Antragsteller am 15. und 16. Juli 2007 in einem Krankenhaus in intensivmedizinischer Überwachung befunden hatte, nachdem er in alkoholisiertem Zustand gestürzt war und ein Alkoholtest einen Wert von 3,66 Promille ergeben hatte. Bereits am Folgetag hätten sich Symptome eines beginnenden Alkoholentzugs gezeigt. Aus der Sicht des aufnehmenden Krankenhauses sei von einer chronischen Alkoholkrankheit auszugehen.

Ein auf Verlangen des Landratsamts am 7. November 2007 über den Antragsteller gefertigtes ärztliches Fahreignungsgutachten gelangte zu dem Ergebnis, bei ihm liege eine Alkoholabhängigkeit vor, die die "derzeitige Fahreignung" beeinflusse. Zwar seien die erhobenen medizinischen Parameter weitgehend unauffällig; bei subdepressiver Stimmungslage habe eine ausreichende Auseinandersetzung mit der "Alkoholhintergrundproblematik" jedoch nicht dargestellt werden können. Außerdem habe der Antragsteller u. a. die nach der Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt, weswegen ein Rückfall nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Diesem Gutachten zufolge hat der Antragsteller angegeben, "vermutlich schon seit 25 Jahren" alkoholkrank zu sein. Nach dem Führerscheinentzug 2003 habe er noch etwa einen Monat lang weiter getrunken und sei dann bis zu dem Vorfall im Juli 2007 abstinent gewesen. Damals habe sein Sohn aus Kasachstan angerufen und mitgeteilt, dass seine Mutter zum Sterben in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Er habe kein Geld gehabt, um sich nach Kasachstan zu begeben, und habe eingesehen, dass "die ganze Misere" durch seine Schuld entstanden sei.


Durch Bescheid vom 3. Dezember 2007 lehnte das Landratsamt das Begehren des Antragstellers, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE und T zu erteilen, ab (Nummer 1 des Tenors). Unter der Nummer 2 wurde ihm die Fahrerlaubnis in vollem Umfang entzogen; dieser Ausspruch wurde für sofort vollziehbar erklärt. Der Antragsteller wurde aufgefordert, den ihm ausgestellten Führerschein der Klassen B, L, M, S, C und C1 unverzüglich beim Landratsamt abzugeben; falls er dieser Pflicht nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung des Bescheids nachkomme, werde ein Zwangsgeld fällig (Nummer 3 des Tenors).

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben durch Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2008 als unbegründet zurück.

Mit einer am 11. Juli 2008 zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage erstrebt der Antragsteller im Wesentlichen die Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2008 und die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE und T zu erteilen. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das letztgenannte Begehren lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. Juli 2008 ab.




Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

   den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses vom 30. Juli 2008 zu verpflichten, den ihm am 14. Juni 2007 ausgestellten Führerschein der Klassen B, L, M, S, C und C1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an ihn herauszugeben sowie die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids wiederherzustellen und sie hinsichtlich der Nummer 3 anzuordnen.

Zur Begründung macht er u. a. geltend, da eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorliege, komme es (auch) auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses sowie - was die Begründetheit der Klage angehe - auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Da der Widerspruchsbescheid vom 2. Juli "2007" datiere und der angefochtene Beschluss am 30. Juli 2008 erlassen worden sei, belaufe sich der vorliegend entscheidende Zeitraum auf mehr als ein Jahr.

Da bei bestehender Alkoholabhängigkeit in der Regel keine vollständige Heilung erwartet werden könne, müsse der Betroffene zum konsequenten Alkoholverzicht befähigt werden. Ausweislich des Klage- bzw. Antragsschriftsatzes sei eine ambulante, suchtspezifische psychotherapeutische Behandlung durchgeführt worden. Ein vorgelegtes Attest bestätige die uneingeschränkte Fahreignung des Antragstellers. Hieraus ergebe sich auch der Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnung. Abstinenz habe der Antragsteller ebenfalls - wenngleich nicht durch in monatlichen Abständen vorgenommene Untersuchungen - nachgewiesen. Zudem liege ein atypischer Einzelfall vor, der ein Abweichen von den Nummern 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung rechtfertige. Dass der Antragsteller versucht habe, die Fahrerlaubnis durch ein gefälschtes Gutachten zu erhalten, bedauere er. Sein späteres Verhalten beweise, dass er aus seiner damaligen Verfehlung die richtigen Schlüsse gezogen habe. Außerdem sei er als Berufskraftfahrer auf die Fahrerlaubnis in besonderem Maß angewiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

   die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der von ihm eingenommenen Standpunkte wird auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 26. August 2008 Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten des Landratsamts und der Regierung verwiesen.




II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auch in Bezug auf die im Bescheid vom 3. Dezember 2007 enthaltene Zwangsgeldandrohung erstrebt, musste das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon deshalb ablehnen, weil sich dieser Teil des Ausgangsbescheids bereits vor der Einleitung des Verfahrens im ersten Rechtszug erledigt hatte und der Antragsteller für die Anrufung des Gerichts insofern von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis besaß. Bei einer Zwangsgeldandrohung handelt es sich nach Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwZVG um einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid. Erfüllt der Adressat eines ge- oder verbietenden Verwaltungsakts die ihm darin auferlegte Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist, so kann die Bedingung, von deren Eintritt die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgelds abhängt - nämlich die nicht (rechtzeitige) Befolgung der durchzusetzenden Anordnung - nicht mehr verwirklicht werden. Die Zwangsgeldandrohung beschwert den Betroffenen in einer solchen Fallgestaltung nur noch dann, wenn die Anordnungs- oder die Vollstreckungsbehörde zu erkennen gibt, dass das angedrohte Zwangsgeld ungeachtet seiner nicht eingetretenen Fälligkeit beigetrieben werden soll.

Der Ausgangsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. Dezember 2007 zugestellt. Die darin zur Ablieferung des Führerscheins gesetzte siebentägige Frist endete mithin am 11. Dezember 2007. Da der Führerschein dem Landratsamt am 10. Dezember 2007 zugegangen ist (vgl. Heftung 3, Bl. 47 der Akten dieser Behörde), ist das angedrohte Zwangsgeld weder fällig geworden, noch kann es künftig noch fällig werden. Eine Ausnahmefallgestaltung im Sinne des letzten Satzes des vorstehenden Absatzes hat der Antragsteller weder behauptet noch liegen dafür Anhaltspunkte vor (vgl. zur Erledigung einer Zwangsgeldandrohung bei fristgerechter Erfüllung der durchzusetzenden Verpflichtung z.B. BayVGH vom 20.1.2006 Az. 11 CS 05.1584, BA S. 3).

2. Während der Verwaltungsgerichtshof das hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung fehlende Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie bei allen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Fall - von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist er bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde im Übrigen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkt. Aus der Beschwerdeschrift vom 11. August 2008 ihrerseits können nur die Ausführungen im dortigen Abschnitt III Grundlage der Rechtsfindung durch den Senat sein, da allein sie den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügen. Der Abschnitt I dieses Schriftsatzes beschränkt sich auf eine Darstellung des Verfahrensganges; Abschnitt II wiederholt - mit Ausnahme der Ersetzung des Ausdrucks "Kläger" durch den Begriff "Antragsteller" und abgesehen von der Weglassung einiger kurzer Sätze oder Satzteile - wortgleich den Abschnitt II der Klage- und Antragsschrift vom 11. Juli 2008 sowie weithin auch den Abschnitt I des Widerspruchsschreibens vom 21. Dezember 2007. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg vom 2.10.2002 NVwZ 2003, 1529). Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, würde es zur Wahrung des Begründungsgebots ausreichen, Vorbringen aus dem ersten Rechtszug oder aus sonstigen früheren Verfahrensabschnitten lediglich zu wiederholen. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. zur mangelnden Eignung einer bloßen Wiedergabe des Vortrags aus der ersten Instanz, die formellen Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu erfüllen, VGH BW vom 11.4.2002 NVwZ-RR 2002, 797; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 13 c zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 41 zu § 146; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, RdNr. 21 zu § 146).




3. Die Ausführungen in Abschnitt III der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Antragsteller ist sowohl nach eigenem Bekunden als auch ausweislich des Gutachtens vom 7. November 2007 alkoholabhängig. Nach der Nummer 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung muss er deshalb so lange als fahrungeeignet angesehen werden, als er die sich aus der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Voraussetzungen für eine Wiedererlangung der Fahreignung nach eingetretener Alkoholabhängigkeit nicht nachweislich erfüllt hat. Ein Abweichen von der in der Nummer 8.3 vorgenommenen Regelbewertung gemäß der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung kommt beim Antragsteller angesichts des persönlichkeitsprägenden Charakters seiner Abhängigkeit (eine Alkoholproblematik besteht bei ihm nach eigenem Bekunden bereits seit der Jugend), angesichts des am 14. und 15. Juli 2007 zu verzeichnenden gravierenden Rückfalls und der darin zum Ausdruck kommenden psychischen Labilität, seiner extremen Alkoholgewöhntheit (er war nach den auf Seite 4 oben des Gutachtens vom 7.11.2007 festgehaltenen Angaben am 15.7.2007 trotz des lebensbedrohlich hohen Blutalkoholspiegels von 3,66 Promille, der in der Regel nur bei außerordentlicher Giftfestigkeit erreicht werden kann, noch über Ort und Person orientiert) und seiner mangelnden Rechtstreue (vgl. die in der Gestalt des "Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde" begangene Straftat nach § 267 StGB und das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis am 22.3.2006) offensichtlich nicht in Betracht.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Antragsteller im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllte. Abzustellen ist insoweit auf die Gegebenheiten bei Erlass des Widerspruchsbescheids, da es in Verfahren über die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage ankommt (vgl. z.B. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250) und der Rechtsbehelf des Widerspruchs vorliegend nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO statthaft war (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 CS 08.1854).

An der Maßgeblichkeit der bei Erlass des Widerspruchsbescheids bestehenden Verhältnisse ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller mit der von ihm erhobenen Klage zusätzlich zur Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2007 die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm auch eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE und T zu erteilen. Denn die Bedeutung des Anfechtungsteils dieser Klage beschränkt sich nicht darauf, die Kassation desjenigen behördlichen Ausspruchs (nämlich der Nummer 1 des Ausgangsbescheids) zu erstreben, mit dem die vom Antragsteller erstrebte Vergünstigung abgelehnt wurde. Verhielte es sich so, läge in der Tat nur eine einheitliche Verpflichtungsklage vor, in deren Rahmen - vorbehaltlich abweichender Aussagen des einschlägigen materiellen Rechts - auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz bestehenden Verhältnisse abzustellen wäre. Denn einem Anfechtungsantrag, der sich allein gegen die Versagung eines begehrten begünstigenden Verwaltungsakts richtet, kommt neben dem damit korrespondierenden Verpflichtungsbegehren keine eigene prozessuale Bedeutung zu (BVerwG vom 21.5.1976 BVerwGE 51, 15/23; BVerwG vom 19.5.1987 NVwZ 1987, 893/894).

Der Regelungsgehalt des Bescheids vom 3. Dezember 2007 erschöpft sich jedoch nicht darin, ausschließlich das Verlangen des Antragstellers auf Zuerkennung auch der Klassen BE, C1E, CE und T abzulehnen. Unter den Nummern 2 und 3 des Bescheidstenors hat das Landratsamt in Gestalt der Entziehung der vorhandenen Fahrerlaubnis des Antragstellers, der Verpflichtung zur Ablieferung des ihm erteilten Führerscheins und der hieran anknüpfenden Zwangsgeldandrohung zusätzliche, belastende Verwaltungsakte erlassen. Die Bedeutung des Anfechtungsteils der am 11. Juli 2008 erhobenen Klage reicht vor diesem Hintergrund über die bloße Beseitigung eines behördlichen Ausspruchs, durch den der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts abgelehnt wurde, hinaus. Es liegt vielmehr eine objektive (kumulative) Klagehäufung im Sinne von § 44 VwGO dergestalt vor, dass neben dem sich auf die Nummern 2 und 3 des Ausgangsbescheids beziehenden Anfechtungsbegehren eine Versagungsgegenklage inmitten steht.


Mit dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erstrebt der Antragsteller ausschließlich die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der sich auf die Nummern 2 und 3 des Ausgangsbescheids beziehenden, "selbständigen" Anfechtungsklage. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Verwaltungsakte, die Gegenstand des Sofortvollzugsverfahrens sind, der Nachprüfung im Hauptsacherechtsstreit standhalten werden, ist deshalb allein auf diesen Teil des Anfechtungsantrags und den in seinem Rahmen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen.

Die Wiedererlangung einer wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangenen Fahreignung setzt nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraus, dass der Betroffene eine (erfolgreiche) Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, "Abhängigkeit nicht mehr besteht" und in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen wurde (vgl. zu diesen Erfordernissen, insbesondere zu der Notwendigkeit, dass die - in der Nummer 8.4 in der Gestalt eines Klammerzusatzes ausdrücklich erwähnte - Entwöhnungsbehandlung "erfolgreich" gewesen sein muss, BayVGH vom 23.3.2005 Az. 11 CS 04.3163, BA S. 8 f.; BayVGH vom 30.6.2005 Az. 11 CS 05.888, BA S. 6 f.; BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103, BA S. 4 f.; BayVGH vom 12.7.2006 Az. 11 C 06.1095, BA S. 3 f.; BayVGH vom 3.4.2007 Az. 11 CS 06.2371, BA S. 10 ff., sowie Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung).

Vorliegend ist bereits nicht gesichert, dass sich der Antragsteller einer Therapie unterzogen hat, bei der es sich um eine "Entwöhnungsbehandlung" im Sinn der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung handelte, und dass diese Maßnahme erfolgreich war. Die Erfüllung dieser Erfordernisse ergibt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung insoweit aufgestellten Behauptung insbesondere nicht aus dem Attest des Psychiaters S. vom 1. Juli 2008. Hierbei kann dahinstehen, ob den Vorgaben der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann Genüge getan sein kann, wenn eine Entwöhnungsbehandlung nicht stationär, sondern nur ambulant durchgeführt wurde (bejahend Schubert/ Schneider/ Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 165; offen BayVGH vom 3.4.2007, a.a.O., BA S. 10). Denn auch dann, wenn eine ambulante Entwöhnungstherapie generell oder im Einzelfall ausreichen sollte, ergäbe sich aus dem Attest vom 1. Juli 2008 nicht, ob beim Antragsteller ein geeignetes therapeutisches Konzept angewandt wurde (vgl. zu den insoweit aufgeworfenen Fragen Schubert/ Schneider/ Eisenmenger/ Stephan, a.a.O., S. 164 f.), welche konkreten Einzel maßnahm en der Behandler durchgeführt hat und welche Resultate sie beim Antragsteller gezeitigt haben (vgl. zu diesen Erfordernissen BayVGH vom 3.4.2007, ebenda). Die im Attest vom 1. Juli 2008 enthaltene pauschale Aussage, der Antragsteller habe sich "mit den Ursachen des Rückfalls auseinandergesetzt und diese mit psychotherapeutischer Hilfe aufgearbeitet", ersetzt insbesondere nicht die erforderliche konkrete Darstellung, dass dem Antragsteller in der Behandlung die charakterlichen Dispositionen und Verhaltensmechanismen, die bei ihm suchtauslösend wirken, erfolgreich bewusst gemacht und mit ihm Strategien eingeübt wurden, die einem Rückfall in die Abhängigkeit entgegenwirken (vgl. zu diesem Anforderungsprofil BayVGH vom 19.6.2006, a.a.O., BA S. 4 f.; BayVGH vom 3.4.2007, a.a.O., BA S. 11).

Unabhängig hiervon begegnet die Verlässlichkeit des Attests vom 1. Juli 2008 deshalb nachhaltigen Zweifeln, weil in ihm von einer seit dem "14.06.07" praktizierten Alkoholabstinenz die Rede ist. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller Mitte Juli 2007 massiv Alkohol konsumiert hat, nötigt das - selbst wenn von einer Verwechslung der Monatsbezeichnungen auszugehen sein sollte - zu der Annahme, dass diese Bescheinigung nicht mit der zu fordernden Gewissenhaftigkeit abgefasst wurde.




Unabhängig von alledem kann der Antragsteller die erforderliche einjährige Abstinenz nicht nachweisen, da zwischen dem letzten feststehenden Alkoholkonsum am 14./15. Juli 2007 und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - dem Erlass bzw. der am 4. Juli 2008 erfolgten Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids - weniger als ein Jahr liegt. Eine Abkürzung dieses "Regelzeitraums" kommt im Fall des Antragstellers aus den gleichen Gründen nicht in Betracht, derentwegen bei ihm ein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verneinen ist.

Nur ergänzend ist bei alledem anzumerken, dass auch hinsichtlich des knapp einjährigen Zeitraums, der zwischen dem 15. Juli 2007 und der Zustellung des Widerspruchsbescheids verstrichen ist, die behauptete Alkoholkarenz nicht nachgewiesen wurde. Die im ersten Rechtszug vorgelegten, in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Ergebnisse laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen von Blutproben des Antragstellers auf Parameter wie den GGT-, den GOT- und den GPT-Wert stammen aus den Monaten Dezember 2007 bis Juni 2008. Sie decken damit nur etwas mehr als die Hälfte des in Frage stehenden Einjahreszeitraums ab. Zudem können die herkömmlichen "Alkoholismusindikatoren" (zu ihnen gehören neben den vorerwähnten laboratoriumsdiagnostischen Parametern noch der MCV- und der CDT-Wert) selbst bei fortbestehendem - ggf. sogar erheblichem - Alkoholkonsum noch im Normbereich liegen (vgl. Himmelreich/Janker, MPU-Begutachtung, 2. Aufl. 1999, RdNr. 285). Ihre Aussagekraft ist auch deshalb eingeschränkt, weil der GGT-Wert, dem als dem empfindlichsten der klassischen "Alkoholismus-Marker" die weitaus größte Bedeutung zukommt (Schubert/ Schneider/Eisenmenger/ Stephan, a.a.O. S. 163), bereits durch eine ca. drei bis sechs Wochen d auernde Abstinenz in den Bereich der Normwerte abgesenkt werden kann (so VG Meiningen vom 8.11.1995 ZfS 1996, 239 unter Auswertung eines ihm vorliegenden Gutachtens), und sich der CDT-Wert bei Abstinenz bereits innerhalb von zehn bis 14 Tagen normalisiert (OVG Saarl. vom 18.6.2004 ZfS 2005, 106/107). Im Gutachten vom 7. November 2007 (vgl. dort S. 8 f.) wurde deshalb gefordert, dass der Antragsteller zusätzlich zu einer engmaschigen Bestimmung des GGT-, des GOT-, des GPT- und des CDT-Wertes die behauptete Alkoholabstinenz durch wiederholte Ermittlung des Ethylglucuronidgehalts seines Urins belegt. Denn in Gestalt dieses "EtG-Werts" steht nunmehr ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts u. U. erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz zu verifizieren oder zu widerlegen (vgl. Uhle/Löhr-Schwaab, Abstinenz-Check bei Führerscheinproblemen wegen Alkohol, ZfS 2007, 192 ff.; vgl. zur Gebotenheit der EtG-Bestimmung in Fällen nachzuweisender Alkoholabstinenz BayVGH vom 31.7.2008 Az. 11 CS 08.1103, BA S. 16 f.). Es befremdet, dass sich der Antragsteller trotz des im Gutachten vom 7. November 2007 enthaltenen einschlägigen Hinweises dieser Nachweismethode nicht bedient hat.



Angesichts der gesteigerten Gefahren, die von einem alkoholabhängigen Berufskraftfahrer ausgehen, spricht der Hinweis des Antragstellers auf die Erforderlichkeit einer Fahrerlaubnis für seine Erwerbstätigkeit im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nicht für, sondern vielmehr gegen die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Verbleibt es nach alledem bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 3. Dezember 2007, kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch das Begehren, dem Antragsgegner die Herausgabe des abgelieferten Führerscheins aufzugeben, keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

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