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OLG Köln Beschluss vom 09.06.2010 - 2 Ws 361/10 - Zur Strafbarkeit der Benutzung eines bulgarischen Führerscheins, der vor dem Beginn einer deutschen Sperrfrist erworben wurde

OLG Köln v. 09.06.2010: Zur Strafbarkeit der Benutzung eines bulgarischen Führerscheins, der vor dem Beginn einer deutschen Sperrfrist erworben wurde


Das OLG Köln (Beschluss vom 09.06.2010 - 2 Ws 361/10) hat entschieden:
  1. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV fährt ohne Fahrerlaubnis auch, wer sich während des Laufs einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) einer zuvor erworbenen (hier: bulgarischen) EU-Fahrerlaubnis bedient.

  2. Ist gegen einen Angeklagten in erster Instanz lediglich eine isolierte Sperre verhängt worden und legt nur er gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein, steht der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) in der Berufungsinstanz das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO entgegen.

Siehe auch Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre und EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis


Gründe:

I.

Das Amtsgericht B. hatte mit Urteil vom 23.06.2006 den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hatte das Amtsgericht eine isolierte Fahrerlaubnissperre von einem Jahr verhängt. Das Amtsgericht K. hatte durch weiteres Urteil vom 26.02.2007 den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Nach Verbindung der vorbezeichneten Verfahren waren die Berufungen des Angeklagten gegen diese Urteile durch Urteil des Landgerichts K. vom 06.07.2007 mit der Maßgabe verworfen worden, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde; darüber hinaus wurde eine isolierte Sperrfrist von einem Jahr verhängt. Die hiergegen eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 30.10.2007 als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte ist im hiesigen Verfahren durch das Amtsgericht B. am 19.10.2009 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - Fahrt mit dem PKW am 13.05.2008 - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig ist die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die hiergegen allein vom Angeklagten eingelegte Berufung hat am 23.04.2010 beim Landgericht K. die Hauptverhandlung stattgefunden. Der Angeklagte hat im Rahmen des Hauptverhandlungstermins einen bulgarischen Führerschein vom 27.01.2006 zu den Akten gereicht, den er auch bereits im vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht K. vorgelegt hatte. Die Hauptverhandlung ist daraufhin zur Einholung einer amtlichen Auskunft über die Echtheit des Führerscheins ausgesetzt worden, das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die Staatsanwaltschaft K. hat mit Verfügung vom 14.05.2010 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht K. den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Staatsanwaltschaft K. zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Staatsanwaltschaft K. vom 19.05.2010 hat das Landgericht K. mit Beschluss vom 26.05.2010 nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde beigetreten.


II.

Die gem. §§ 304, 305 S.2 StPO an sich statthafte, Zulässigkeitsbedenken auch sonst nicht unterliegende Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Landgericht ist im Ergebnis zurecht zu der Auffassung gelangt, dass dringende Gründe für die Annahme, dem Angeklagten werde die Fahrerlaubnis entzogen, nicht vorhanden sind.

1. Das hängt freilich nicht – wie das Landgericht meint – damit zusammen, dass der Angeklagte wegen des Tatvorwurfs, am 13.05.2008 ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein (§ 21 Abs. 1 StVG) aus Rechtsgründen freizusprechen wäre.

Zur materiellen Rechtslage hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 02.06.2010 zutreffend wie folgt ausgeführt:
„Der Angeklagte ist eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG dringend verdächtig. Während des Laufs der Sperrfrist durfte der Angeklagte von seiner vorher erworbenen ausländischen (bulgarischen) Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln ergibt sich der Umstand, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht berechtigt war, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV. Grundsätzlich dürfen Inhaber einer- wie nach den bisherigen Ausführungen des Landgerichts hier gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Inland haben - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 FeV). Dies gilt jedoch nicht, wenn ihnen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Bei der Anordnung der Sperrfrist nach § 69 a StGB handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung in diesem Sinne (BGH, Beschluss v. 22.08.1996, 4 StR 217/96, zitiert bei juris).

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich zur vorbehaltslosen gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen verpflichtet. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Mindestvorgaben (Art. 7 der Richtlinie) fallen ausschließlich in die Kompetenz des den Führerschein ausstellenden Staates. Nach Art. 8 Abs. 4 und 2 der Richtlinie (fortgeltend bis zum 18.01.2013 gem. Art. 17 EG-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG) gilt die Anerkennungspflicht aber nur eingeschränkt. Die Vorschrift erlaubt einem Mitglieds-staat der Europäischen Union, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine innerstaatliche Vorschrift über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde . Hier wurde die Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, im Zusammenspiel der Vorschriften des § 69a StGB und des 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV eingeschränkt, in dem nach der Erteilung der bulgarischen Fahrerlaubnis die Sperrfrist in Kraft trat. Hingegen ließ die Sperrfrist die Wirksamkeit der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis unberührt (vgl. auch Beschluss des OLG Hamm v. 08.12.2009, 3. Strafsenat, 3 StR 382/09, zitiert bei juris). Die generelle Gültigkeit des ausländischen Hoheitsaktes der Fahrerlaubniserteilung wird damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (Vgl. u.a. NJW 2007, 1863) nicht an zusätzliche innerstaatliche Voraussetzungen geknüpft.“
Lediglich ergänzend verweist der Senat zur materiellen Rechtslage auf die in NZV 2006, 489 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.04.2006 (III-5 Ss 113/05 – 91 /05 – IV) sowie auf die Kommentierung von König in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 21 StVG Rz. 2a.

2. Dringende Gründe für die Annahme, dem Angeklagten werde die Fahrerlaubnis entzogen bestehen indessen deswegen nicht, weil gegen ihn in erster Instanz lediglich eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) verhängt worden ist, nur er gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt hat und die erstmalige Entziehung der Fahrerlaubnis im Berufungsrechtszug gegen das Verschlechterungsverbot aus § 331 Abs. 1 StPO verstieße.

Wird – wie hier im Urteilstenor angeordnet und ausweislich der Urteilsgründe auch ausdrücklich gewollt - nur eine isolierte Sperre gem. § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verhängt, lässt das die – irrtümlich nicht entzogene oder später erworbene - Fahrerlaubnis unberührt (König, a.a.O., § 69a StGB Rz. 17). Nach Ablauf der Sperre ist der Täter daher ohne weiteres wieder berechtigt, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Wird demgegenüber (auch) die Fahrerlaubnis entzogen, muss er diese zunächst neu erwerben. Aus diesem Grund stellte – was im Ergebnis der allgemeinen Auffassung entspricht – die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber der bloßen Anordnung einer isolierten Sperre eine Änderung der Art der Rechtsfolge zum Nachteil des Angeklagten im Sinne des § 331 Abs. 1 StPO dar (Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 331 Rz. 7; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 331 Rz. 23; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage 2003, § 331 Rz. 92; König, a.a.O., § 69 StGB Rz. 28).