Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 16.11.2010 - 20 L 337/10 - Zum Führerscheinentzug trotz zwischenzeitlicher Tilgung von Eintragungen

VG Berlin v. 16.11.2010: Zum Führerscheinentzug trotz zwischenzeitlicher Tilgung von Eintragungen.


Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 16.11.2010 - 20 L 337/10) hat entschieden:
Auch wenn nach der Aufforderung zur Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens und nach dafür vorgesehenem Fristablauf Eintragungen, die zunächst Grundlage für die Eignungszweifel waren, getilgt werden, hindert dies nicht den Entzug der Fahrerlaubnis nach fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist, weil es nur auf die Eintragungslage im Zeitpunkt der MPU-Anordnung bzw. des Verstreichens der Frist ankommt.


Siehe auch Tilgungsfristen und Tilgungshemmung bei den Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und MPU-Themen


Gründe:

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Oktober 2010 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 15. September 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Antragsgegner in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. In materieller Hinsicht überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren erweist sich nämlich der Verwaltungsakt als rechtmäßig. Zudem liegt ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vor.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist vorliegend der Fall.

Gemäß §§ 46 Abs. 3 in Verbindung mit 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, war im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig und die Voraussetzungen für die Gutachtenanordnung lagen bei Ablauf der dem Antragsteller für die Gutachtenbeibringung gesetzten Frist immer noch vor.

Nach §§ 46 Abs. 3 in Verbindung mit 13 Nr. 2 Buchstabe b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Diese Voraussetzung war vorliegend sowohl im Zeitpunkt der Zustellung der Gutachtenanordnung am 11. Januar 2010, als auch am 11. März 2010, als wegen Nichtbeibringung des Gutachtens die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV feststand, erfüllt. Denn der Antragsteller war am 14. März 2000 wegen Trunkenheit im Verkehr vom Amtsgericht Senftenberg verurteilt und zudem auf Grund einer seit dem 20. August 2009 rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG mit einem Bußgeld belegt worden. Beide Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss konnten dem Antragsteller nach § 29 Abs. 8 Sätze 1 und 2 StVG in dem auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren am 11. März 2010 noch entgegen gehalten werden. Insbesondere war die strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr vom 14. März 2000 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StVG erst am 14. März 2010 im Verkehrszentralregister zu tilgen. Die Tilgungsfrist betrug nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 a StVG zehn Jahre und begann gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG mit dem Tag des ersten Urteils am 14. März 2000. Schließlich lag mit der Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h, die durch einen seit dem 23. August 2005 rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndet und im Verkehrszentralregister nach Ziffer 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung i. V. m. Tabelle 1 zu Nr. 11 der Anlage, Ziffer 11.1.6, mit 3 Punkten zu bewerten war, ein weiterer erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vor, der die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV rechtfertigte. Auch diese Ordnungswidrigkeit konnte dem Antragsteller am 11. März 2010 noch entgegengehalten werden, da ihre Tilgung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG bis zum 14. März 2010 durch die fortbestehende Eintragung der Straftat der Trunkenheit im Verkehr unzulässig war. Im Hinblick auf die wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und die Ordnungswidrigkeit einer mit 3 Punkten zu bewertenden Geschwindigkeitsübertretung hatte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in der Gutachtenanordnung vom 15. Dezember 2009 zu Recht festgelegt, dass in dem Gutachten die Fragen zu beantworten seien, ob der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, ob als Folge eines entsprechenden unkontrollierten Konsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten, und ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr verstoßen werde.

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 15. September 2010 die am 14. März 2000 abgeurteilte Straftat der Trunkenheit im Verkehr bereits getilgt war und dass ihm diese Tat daher bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG nicht mehr habe entgegengehalten werden dürfen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2010, der sich auf § 3 Abs. 1 StVG, §§ 11 Abs. 8 Satz 1, 46 Abs. 1 FeV stützt, hat seine Grundlage in einer am 11. März 2010 feststehenden Nichteignung des Antragstellers, so dass es allein darauf ankommt, ob dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch im Sinne des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss sowie ein weiterer erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften entgegengehalten werden konnten. Dies ist wegen der erst am 14. März 2010 eingetretenen Tilgung von zwei der drei Zuwiderhandlungen zu bejahen. Wann der Antragsgegner hingegen nach Anhörung des Antragstellers die Entziehung tatsächlich verfügt hat, ist irrelevant, weil diese allein auf der gesetzlichen Befugnis beruht, aus der Tatsache, dass das Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt worden ist, auf die Nichteignung zu schließen. Zudem gründet sich die Entziehung nicht zusätzlich auf Umstände, die nach der Tilgung eingetreten sind.

Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, die von nicht geeigneten Kraftfahrern ausgeht. Die persönlichen Interessen Antragstellers müssen im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt daher insoweit nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.



Datenschutz    Impressum