Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 14.10.2010 - 11 L 1181/10 - Zur Auswirkung von falschen Angaben des Betroffenen bei der MPU
VG Köln v. 14.10.2010: Zur Auswirkung von falschen Angaben des Betroffenen bei der MPU
Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 14.10.2010 - 11 L 1181/10) hat entschieden:
Macht der Betroffene gegenüber dem MPU-Gutachter auf dessen Frage nach weiteren Vorfällen oder gegen ihn anhängigen Verfahren falsche Angaben, führt dies zur Unverwertbarkeit des daraufhin ergangenen positiven Fahreignungsgutachtens und die Führerscheinbehörde handelt rechtmäßig, wenn sie eine erteilte Fahrerlaubnis wieder entzieht.
Siehe auch Tilgungsfristen und Tilgungshemmung bei den Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und MPU-Themen
Gründe:
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 5226/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05. August 2010 wiederherzustellen,
ist nicht begründet.
Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner unter Zwangsmittelandrohung und Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Antragstellerin auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV entzogen hat, nach eingehender, nicht nur summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Ordnungsverfügung gemäß hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Denn in der schriftlichen Begründung der Vollziehungsanordnung wird ausgeführt, dass im Interesse der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden kann, die Antragstellerin für die Dauer evtl. Rechtsbehelfsverfahren weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Dass diese Begründung sich zum Teil mit der Begründung der Entziehungsbegründung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar.
Die Entziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig und findet in § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV ihre Rechtsgrundlage, da derzeit von der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der genannten Vorschriften auszugehen ist.
Zur Begründung kann insoweit zunächst auf die Ausführungen der Ordnungsverfügung Bezug genommen werden, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung) und denen mit dem Antrags- und Klagevorbringen letztlich in der Sache nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt worden ist.
Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass trotz der Ausführungen des Gutachtens der TÜV Nord GmbH und Co. KG vom 29. Oktober 2009 die Antragstellerin weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Insbesondere wird durch dieses Gutachten die Fahreignung der Antragstellerin im Wiedererteilungsverfahren nicht bewiesen,
vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 04. Juli 2007 - NZV 2007, 591.
Falsche Angaben des Betroffenen hinsichtlich zwischenzeitlicher weiterer Verkehrsauffälligkeiten können das Gutachten unverwertbar machen, da sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefern,
vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 04. Juli 2007, a. a. O.
So liegen die Dinge hier: Die Antragstellerin hat sowohl bei der Stellung des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 12. Mai 2009 (Bl. 56 der Beiakte), als auch im Rahmen der Begutachtung durch die Diplom-Psychologin D. (TÜV-Nord) am 13. Oktober 2009 zwei gravierende, zwischenzeitlich begangene Verkehrsstraftaten verschwiegen, obwohl sie von dem jeweils eingeleiteten Ermittlungsverfahren Kenntnis hatte. Im Einzelnen: Hinsichtlich des Vorfalls vom 12. Februar 2009 (Fahren ohne Führerschein - Parkplatz "Real" in Humboldt/Gremberg - und Missbrauch von Ausweispapieren) ist die Antragstellerin unter dem 27. Mai 2009 von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigte im schriftlichen Verfahren angehört worden (Bl. 29 der Beiakte zu Az.: 48 Js 429/09). Die Anklageschrift ist der Antragstellerin am 11. Juli 2009 zugestellt worden (Bl. 46 der Beiakte 2). Hinsichtlich des Vorfalls vom 17. November 2008 (Fahren ohne Führerschein - Parkplatz "Praktiker" in Poll) ist die Antragstellerin bereits am 09. März 2009 als Beschuldigte vernommen worden (Bl. 33 der Beiakte 2); die Anklageschrift wurde ihr ebenfalls am 11. Juli 2009 zugestellt (Bl. 46 der Beiakte 2), nachdem beide Verfahren verbunden worden waren.
Die Antragstellerin hat durch Verschweigen dieser beiden Ermittlungsverfahren der Begutachtung durch die TÜV Nord GmbH und Co. KG die Tatsachengrundlage entzogen, was umso mehr gilt, als diese Straftaten - rechtskräftig geahndet durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. Juni 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen sowie Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten - sich gleichsam nahtlos von Deliktscharakter und Begehungsweise her an die aktenkundigen zahlreichen zuvor von der Antragstellerin begangenen Delikte anschließen.
Damit steht zugleich fest, dass die Wiedererlangung der Fahreignung im Fall der Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Wiedererteilung (05. November 2009) nicht nachgewiesen war und damit fehlte.
In diesem Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis die richtige Maßnahme, denn die spezielleren Regelungen der Fahrerlaubnisentziehung gehen den allgemeinen Rücknahmeregeln vor,
vgl. hierzu: BVerwG Beschluss vom 12. Oktober 1982, NJW 1983, 1279 und für den hier vorliegenden Fall des Erschleichens einer positiven Eignungsbegutachtung durch Falschangaben: VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Juli 2007 - 4 K 1374/07 -.
Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. Juni 2010 hat zudem eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB von einem Jahr angeordnet und mit deutlichen Worten ausgeführt, dass es die Antragstellerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht. Eine lediglich isolierte Sperre - und keine Entziehung - wurde nur deshalb angeordnet, weil die Antragstellerin dem Strafgericht die zwischenzeitliche erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verschwiegen hatte.
Die Bindung der Behörde an die Beurteilung der Eignungsfrage (§ 3 Abs. 4 StVG) führt dazu, dass die Straßenverkehrsbehörde vor Ablauf einer vom Strafgericht festgesetzten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Dies gilt auch für die isolierte Anordnung einer Sperre gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB, wenn - wie hier - das Strafgericht von der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nichts wusste. Die Behörde hat während des Laufs der Sperrfrist die Fahrerlaubnis ohne weitere Eignungsprüfung zu entziehen,
vgl.: OVG NRW (st. Rspr.) etwa: Beschlüsse vom 30. Mai 1985 - 19 A 619/85 und 05. Oktober 1988 - 19 B 2269/88 m. w. N.
Eine - wie die Antragstellerin meint - dem Umstand der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Strafverfahren zu entnehmende "positive Zukunftsprognose" hätte für das vorliegende ordnungsrechtliche Verfahren keine Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung (Hälfte des Regelstreitwertes), richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.