Bei der Betrachtung von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeitenregelung sind zunächst unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung alle Doppelwochenverstöße zu ermitteln, wobei bei dem genannten Tatzeitraum maximal 2 Doppelwochenverstöße denkbar sind, die zueinander in Tatmehrheit stehen. Ist es innerhalb der Doppelwochenverstöße zusätzlich zu Wochenverstößen und/oder Tagesverstößen gekommen, stehen diese mit dem jeweiligen Doppelwochenverstoß in Tateinheit. Kommt es zu keinen Doppelwochenverstößen, sind Verstöße der Wochengrenze zu prüfen. Dabei stehen selbständige Wochenverstöße untereinander in Tatmehrheit. Innerhalb der Wochenverstöße stehen eventuelle Tagesverstöße zum Wochenverstoß in Tateinheit. Entsprechend gilt, wenn kein Wochenverstoß gegeben ist, Tatmehrheit für selbständige Tagesverstöße untereinander. Kommt es nur zu einem Doppelwochenverstoß, stehen einzelne Wochenverstöße, die nicht von dieser Doppelwoche (mit)erfasst werden, in Tatmehrheit. Entsprechendes gilt für Tagesverstöße, die nicht von Doppelwochen und Wochenverstößen (mit)erfasst sind. |
1. | (sog. Doppelwochenverstoß) Im Zeitraum vom 4. August bis 17. August 2008 überschritt der Betroffene innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen vorsätzlich die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um 4 Stunden und 44 Minuten. |
2. | (sog. Doppelwochenverstoß) Im Zeitraum vom 11. August bis 24. August 2008 überschritt der Betroffene innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen vorsätzlich die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um 2 Stunden und 48 Minuten. |
3. | (sog. Doppelwochenverstoß) Im Zeitraum vom 18. August bis 31. August 2008 überschritt der Betroffene innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen vorsätzlich die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um 4 Stunden und 8 Minuten. |
4. | (sog. Ruhezeitverstoß) Am 21. August 2008 unterließ er es vorsätzlich, in der Zeit von 8:08 Uhr bis 15:28 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden die vorgeschriebene Unterbrechung von mindestens 45 Minuten rechtzeitig einzulegen. Er überschritt die Lenkzeit in dieser Zeit um 1 Stunde und 1 Minute ohne Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeit. |
5. | (sog. Ruhezeitverstoß) Am 22. August 2008 unterließ er es vorsätzlich, in der Zeit von 11:46 Uhr bis 18:57 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden die vorgeschriebene Unterbrechung von mindestens 45 Minuten rechtzeitig einzulegen. Er überschritt die Lenkzeit in dieser Zeit um 1 Stunde und 14 Minuten ohne Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeit. |
6. | (sog. Tageslenkzeitverstoß) Am 29. August 2008 überschritt der Betroffene vorsätzlich die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden um 1 Stunde und 35 Minuten. |
1. | in den Fällen 1 bis 3 (Doppelwochenverstöße) bei dem dabei insgesamt bewerteten Tatzeitraum vom 4. August bis 31. August 2008, die Woche vom 11. bis 17. August sowohl bei der Tat 1 (Zeitraum vom 4. August bis 17. August 2008), als auch bei der Tat 2 (11. August bis 24. August 2008) doppelt verwertet. Zur Begründung hat es i.E. ausgeführt, dass ohne die Doppelverwertung bewusste Umgehungen möglich wären. |
2. | Darüber hinaus hat das Amtsgericht die Überschreitung der Tageslenkzeit (Verstoß 6) am 29. August 2008 auch beim Doppelwochenverstoß (Verstoß 3) vom 18. August bis 31. August 2008 verwertet und auf den insoweit unterschiedlichen Unrechtsgehalt bei Tageslenkzeit- und Doppelwochenlenkzeitverstößen abgestellt. |
3. | Des Weiteren hat es die obigen Verstöße insgesamt jeweils selbständig nebeneinander (tatmehrheitlich) bewertet und dabei darauf abgestellt, dass unterschiedliche Begehungsweisen sowie mehrere Rechtsverletzungen gegeben sind. |