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Amtsgericht Eschweiler Urteil vom 23.02.2010 - 21 C 429/09 - Zur Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei Unfallverursachung mit einem frisierten Mofa

AG Eschweiler v. 23.02.2010: Zur Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei Unfallverursachung mit einem frisierten Mofa


Das Amtsgericht Eschweiler (Urteil vom 23.02.2010 - 21 C 429/09) hat entschieden:
Die Leistungspflicht des Kfz-Versicherers entfällt, wenn das versicherte Mofa im Zeitpunkt des Unfalls durch bauliche Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit als die zugelassenen 25 km/h erzielen konnte und dem Versicherungsnehmer, der lediglich im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung war, daher die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer im Rahmen des Regresses dessen Aufwendungen ersetzen.


Siehe auch Mofa Fahrrad mit Hilfsmotor und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Die Klägerin ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten. Sie nimmt diesen wegen erbrachter Versicherungsleistungen in Regress.

Am 12.07.2007 kam es in T auf der L-Straße/ N-Platz zu einem Verkehrsunfall, an dem der Beklagte beteiligt war. Der Beklagte fuhr mit seinem Kleinkraftrad, dessen zulässige Höchstgeschwindigkeit laut Betriebserlaubnis von 50 km/h auf 25 km/h gedrosselt sein musste, auf dem Gehweg, wo er mit einem von der L-Straße ordnungsgemäß auf den N-Platz abbiegenden PKW zusammenstieß. Das Kleinkraftrad wurde dabei zerstört, die noch zu gebrauchenden Einzelteile wurden inzwischen verkauft. Der zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens 15-jährige Beklagte verfügte über eine Mofaprüfbescheinigung.

Die Klägerin regulierte den ihr gegenüber durch den Unfallgegner des Beklagten geltend gemachten Schaden in Höhe von 2.549,17 €. Darüber hinaus zahlte sie für den Auszug aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft 49,98 €.

Mit Schreiben vom 13.09.2007 versagte sie dem Beklagten den Versicherungsschutz und belehrte ihn gleichzeitig darüber, dass er den Versicherungsschutz für diesen Schadensfall endgültig verliere, wenn er nicht binnen 6 Monaten den Anspruch gerichtlich geltend mache. Eine Reaktion des Beklagten hierauf erfolgte nicht.

Schließlich forderte die Klägerin den Beklagten am 03.09.2008 schriftlich auf, einen Betrag von 2.872,02 € bis zum 02.10.2008 zu zahlen. Da dies erfolglos blieb, beantragte die Klägerin in gleicher Höhe den Erlass eines Mahnbescheides, welcher dem Beklagten am 07.11.2008 zugestellt wurde. Nach erfolgtem Widerspruch macht die Klägerin nunmehr die Forderung aus dem Mahnbescheid abzüglich 272,87 € geltend.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe an seinem Kleinkraftrad die Drossel entfernt sowie die Variomatic so verändert, dass sein Fahrzeug eine Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h erreichte. Dementsprechend sei der Beklagte auch zum Unfallzeitpunkt deutlich schneller als die zugelassenen 25 km/h gefahren.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.599,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, sein Mofa nicht frisiert zu haben. Dies habe er auch nicht gegenüber den Polizeibeamten vor Ort geäußert. Anlässlich seiner Vernehmung im Polizeipräsidium habe er nochmals deutlich gemacht, dass er eine solche Aussage am Unfallort niemals getätigt habe und sein Mofa die gesetzlich vorgeschriebenen 30 km/h fahre.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 02.02.2010 (Bl.51 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Akten der Städteregion B (AZ: 06.055340.8.3306) wurde beigezogen, lag zu Informations- und Beweiszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.549,17 € aus übergegangenem Recht gemäß § 117 Abs.5 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 2b Abs.1 c, Abs.2 AKB.

a) Unstreitig hat der Beklagte den Unfall vom 12.07.2007 schuldhaft verursacht, so dass er sich eines begründeten Schadensersatzanspruchs seines Unfallgegners gemäß §§ 7 Abs.1, 18Abs.1 StVG bzw. §§ 823 Abs.1, 249 BGB ausgesetzt sah.

Die Haftungspflicht des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen muss vorliegend als zugestanden behandelt werden. Denn aus den Erklärungen des Beklagten folgt nicht, dass ihn an der Kollision mit dem PKW kein Verschulden trifft. Ein diesbezügliches Bestreiten geht weder aus der Klageerwiderung noch aus der persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervor. Anlässlich beider Vorträge hat sich der Beklagte auf Ausführungen hinsichtlich des Frisierens seines Mofas beschränkt. Der schuldhafte Verursachungsbeitrag an dem Unfallgeschehen ist damit als zugestanden im Sinne des § 138 Abs.3 ZPO zu behandeln. Da aber im Rahmen der Prüfung der Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bezüglich der Folgen eines Verkehrsunfalls wegen der unter Ziffer 2 noch auszuführenden Verletzung einer Fahrerlaubnisobliegenheit durch den Versicherungsnehmer dieser bei dem sogenannten Kausalitätsgegenbeweis nachweisen muss, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellte (vgl. AG Heidenheim, Urt. v. 07.08.1987- 1 C 648/86), reichte der schlüssige Klagevortrag hinsichtlich der Leistungspflicht aus dem Unfallereignis aus, um einen übergangsfähigen Anspruch zu begründen.

b) Da die Klägerin den somit in berechtigter Weise von dem Unfallgegner geltend gemachten Schaden als Haftpflichtversicherung des Beklagten auch in voller Höhe reguliert hat, sind die Ansprüche des Dritten gegen den Beklagten gemäß § 117 Abs.1 und 5 VVG auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin ihrerseits ist zur Leistung gegenüber dem Beklagten befreit.

Dies folgt aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung nach § 2b Abs.1 c, Abs.2 AKB. Danach ist der Versicherer zur Leistung gegenüber seinem Versicherungsnehmer frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts die Richtigkeit der klägerischen Behauptung fest, dass das Kleinkraftrad des Beklagten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles durch bauliche Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit als die zugelassenen 25 km/h erzielen konnte und dem Beklagten, der unstreitig lediglich im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung war, daher die erforderliche Fahrerlaubnis hierfür fehlte.

aa) Bestätigung findet diese Behauptung insbesondere in der beigezogenen Akte der Städteregion B. Danach hat der Beklagte sowohl am Unfallort als auch bei seiner späteren polizeilichen Vernehmung im Polizeipräsidium selbst angegeben, sein Mofa frisiert zu haben, indem er die Drossel herausgenommen und etwas an der Variomatic verändert habe, so dass sein Mofa eine Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h erreiche (Bl.5 d.A. 06.055340.8.3306). Wenn er im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 24.07.2007 diese Angaben noch dahingehend präzisierte, diese Veränderungen an dem Roller in Form der Entfernung des Distanzrings und der Gasschieberdrossel selbst vorgenommen zu haben und er zum Ende der Vernehmung ausdrücklich sein Bedauern über das Frisieren des Rollers äußerte, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass sein Kleinkraftrad zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles tatsächlich frisiert war.

Die Aussage des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO, er habe weder vor Ort noch zu einem späteren Zeitpunkt ausgesagt, sein Mofa frisiert zu haben, ist nicht glaubhaft. Zum einen sprechen die ausführlichen und mit Details angereicherten Aufzeichnungen in der beigezogenen Akte gegen die Richtigkeit seiner Behauptung. Dabei liegt die Möglichkeit fern, dass sowohl die den Unfall aufnehmenden Polizisten vor Ort als auch die die spätere Vernehmung im Polizeipräsidium durchführende Sachbearbeiterin Aussagen aufgenommen haben, die der Beklagte so nicht getätigt haben will, zumal diese in ganz wesentlichen Punkten übereinstimmen. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Richtigkeit der Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Danach hat er diese selbst gelesen und genehmigt (Bl.23 d.A. 06.055340.8.3306). Auch dem damals 15-jährigen Beklagten mussten die Folgen dieser Angaben bewusst sein.

bb) Darüber hinaus haben auch die Polizeibeamten im Rahmen ihrer Zeugenaussage dem Grunde nach bestätigen können, dass der Beklagte die umstrittenen Angaben bei seiner Anhörung gemacht hat. Zwar hatten alle Zeugen nur noch schwache Erinnerungen an das Unfallereignis, jedoch haben sie übereinstimmend bestätigt, dass der Beklagte die schriftlich niedergelegten Aussagen so tatsächlich getätigt hat. Dabei kann es dem Beweiswert dieser Aussagen keinen wesentlichen Abbruch tun, dass die Zeugen sich an das, was konkret am Unfallort gesprochen wurde, nicht mehr erinnern konnten und auch sie die entsprechenden Schlussfolgerungen lediglich auf Vorhalt aus der beigezogenen Akte zogen.

Denn alle Zeugen haben bekundet, dass sie nur solche Angaben niederschreiben, die auch tatsächlich gemacht werden. Glaubhaft ist dies auch deshalb, weil nach Aussage des Zeugen X die Anzeige hier in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zum Unfall geschrieben wurde. Zudem hat auch die Zeugin N1, indem sie angab, von technischen Dingen keine Ahnung zu haben, nachvollziehbar erklärt, dass die Begriffe Distanzring und Gasschieberdrossel von dem Beklagten im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung selbst genannt worden sind. Schließlich konnte sich die Zeugin, ohne entsprechenden Vorhalt aus der Akte, noch daran erinnern, dass der Beklagte nach den Aussagen der Unfallzeugen sehr schnell unterwegs gewesen sein soll. Auch dies ist Indiz dafür, dass der Beklagte sein Mofa tatsächlich frisiert hat.

Wenn demgemäß zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das Mofa zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund der vorgenommenen Veränderungen nicht der Betriebserlaubnis entsprach, nach welcher dieses von einer Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 25 km/h hätte gedrosselt sein müssen, folgt hieraus zugleich, dass der Beklagte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis führte. Die Voraussetzungen des Freiwerdens der Klägerin nach § 2b Abs.1 c, Abs.2 AKB lagen somit vor. Der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten in Höhe von 2.549,17 € ist auf die Klägerin übergegangen.

2. Der ausgeurteilte Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs.2, 286Abs.1, 288 BGB.

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 03.09.2008 unter Fristsetzung bis zum 02.10.2008 zur Rückzahlung des an den Unfallgegner erstatteten Betrages aufgefordert. Hinsichtlich der Zinshöhe wird der Antrag der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten verlangt werden, § 133 BGB (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2238).

3. Nicht ersetzt verlangen kann die Klägerin hingegen die ihr für den Auszug aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten in Höhe von 49,98 €.

Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ist bereits nicht schlüssig vorgetragen. So gehören zwar zu den nach § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung die Kosten für alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt der Entscheidung, den Anspruch vorprozessual oder prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind, doch hat die Klägerin diesbezüglich keinerlei Ausführungen gemacht. Aus dem bloßen Vortrag, sie habe für den Auszug 49,98 € gezahlt, geht zum Beispiel nicht hervor, wann sie diese Ausgaben getätigt hat. So kann dies bereits zu einem Zeitpunkt geschehen sein, als die Ansprüche zwischen den hiesigen Parteien noch gar nicht in Streit standen. Ein auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhender Schaden kann demnach nicht ohne Weiteres angenommen werden. Da ein kausaler Schaden aber sowohl für Schadensansprüche aus § 280 Abs.1 BGB als auch für solche aus Gründen des Verzugs nach §§ 280 Abs.2, 286 BGB Voraussetzung ist, hat die Klägerin einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs.2 Nr.1 und § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.599,15 € festgesetzt, § 3 ZPO.