Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Celle Urteil vom 30.06.2010 - 14 U 6/10 - Zur Annahme eines "fingierten" Verkehrsunfalls, wenn der wirtschaftlich Begünstigte nicht unmittelbar an der Pkw-Beschädigung beteiligt war

OLG Celle v. 30.06.2010: Zur Annahme eines "fingierten" Verkehrsunfalls, wenn der wirtschaftlich Begünstigte nicht unmittelbar an der Pkw-Beschädigung beteiligt war


Das OLG Celle (Urteil vom 30.06.2010 - 14 U 6/10) hat entschieden:
Von einem fingierten Verkehrsunfall ist auszugehen, wenn der Vorgang "lehrbuchartig" sämtliche Merkmale aufweist, die bei einer Unfallmanipulation auftreten. Ein solcher Fall liegt vor, sofern es sich bei dem geschädigten Pkw um ein Luxusfahrzeug handelt, das gegenwärtig nur schwer verkäuflich ist, und das auffahrende Fahrzeug andererseits ein „Schrottfahrzeug“ ist, das ohne nachvollziehbare Gründe nur für das eine Wochenende angemeldet wurde.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkw des Klägers. In erster Instanz ist die Klage insgesamt abgewiesen worden, weil die Kammer davon überzeugt gewesen ist, es handele sich um einen sog. "„fingierten"" Verkehrsunfall. Dies ficht der Kläger mit seiner Berufung an. Es handele sich nicht um einen von dem Beklagten zu 1 vorsätzlich verursachten Verkehrsunfall. Wirtschaftliche Vorteile aus dem Vorgang habe allenfalls der Kläger ziehen können (S. 3 und 4 der Berufungsbegründung, Bl. 136 f. d. A.). Der Beklagte zu 1 und der Zeuge K., dem der Kläger seinen Pkw im Unfallzeitpunkt überlassen hatte, hätten von dem Unfall nicht profitieren können.


II.

Die Berufung ist nur teilweise begründet. Der Klage war gegenüber dem Beklagten zu 1 überwiegend stattzugeben. Gegenüber der Beklagten zu 2 bleibt sie erfolglos.

1. Aktivlegitimation des Klägers:

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 ist der Kläger berechtigt, auch die Schadensersatzansprüche der Mercedes Bank AG, die aufgrund des Darlehensvertrags vom 23. September 2006 Sicherungseigentümerin des Pkw des Klägers ist, im eigenen Namen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Dem trägt der Klageantrag zu 2 Rechnung.

2. Fingierter Verkehrsunfall:

Der Senat ist davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beklagte zu 1 in Absprache mit dem Kläger und dem Zeugen K. vorsätzlich gegen den am Straßenrand abgestellten Pkw des Klägers gefahren ist und diesen beschädigt hat. Der Vorgang weist "lehrbuchartig" sämtliche Merkmale auf, die bei einer Unfallmanipulation auftreten. Der Senat hat aufgrund der Gesamtumstände keinen Zweifel, dass die Beschädigung am Pkw des Klägers vorsätzlich herbeigeführt wurde.

a) Für diese Würdigung sind zunächst folgende Merkmale des Vorgangs maßgeblich: Bei dem Pkw des Klägers handelt es sich um ein Luxusfahrzeug (Mercedes E-Klasse, 306 PS, 5 Liter Hubraum, im Unfallzeitpunkt gut 5 Jahre alt, mit Sonderausstattung wie Navigationssystem etc.).

Wegen der Motorgröße und PS-Zahl handelt es sich damit um ein in der Unterhaltung teures Fahrzeug, das deshalb gegenwärtig nur relativ schwer verkäuflich sein dürfte.

Der auffahrende Pkw Renault des Beklagten zu 1 war ein „Schrottfahrzeug", das praktisch keinen nennenswerten Wert hatte.

Der minderwertige Pkw Renault wurde aus nicht recht nachvollziehbaren Gründen nur für das hier in Rede stehende Wochenende angemeldet (vgl. dazu die persönliche Erklärung des Beklagten zu 1 vor der Kammer, Bl. 68 d. A.), weil dies angeblich günstiger gewesen sein soll, als einen anderen Wagen zu leihen oder zu mieten. Der Pkw Renault war deshalb nur mit einem roten Kurzzeitkennzeichen ausgestattet.

Der Unfallhergang ist unkompliziert und gefahrlos: stehender Pkw ohne Insassen, der von einem langsam fahrenden Pkw seitlich gestreift wird.

Die Haftungslage ist eindeutig.

Der Unfallverursacher hat den Unfallhergang und seine Alleinschuld sofort gegenüber der Polizei eingeräumt (Bl. 5, 135 d. A.).

Der Anlass des Verkehrsunfalls ist nicht nachvollziehbar: Der Beklagte zu 1 hat dazu erklärt, es sei "„etwas"" über die Straße gelaufen, er "„meine"", das sei "„eine Katze von links"" (Ermittlungsverfahren, Bl. 5 R d. A.), "„ein Hund"" (Protokoll Bl. 67 d. A.) oder ein „Tier" (Protokoll Bl. 68 d. A.) gewesen. Daraufhin habe er vor Schreck ""das Lenkrad verrissen"" und sei gegen den geparkten Mercedes gefahren.

Der Unfall geschah bei Dunkelheit (7. November 2008, 21:45 Uhr).

Es gibt keine Zeugen.

Die Schäden am Mercedes sind hoch, berühren aber nicht wesentliche Fahrzeugteile (vgl. das Gutachten Bl. 7 f. d. A. sowie die Fotos Bl. 33 f. d. A. - sie betreffen primär den linken hinteren äußeren Fahrzeugbereich).

Es wird auf Gutachtenbasis abgerechnet (Bl. 3 d. A.).

Der Fahrzeugeigentümer (Kläger), zu dessen Vorteil der Unfall gestellt wurde, und der Fahrzeugfahrer (Zeuge K.) kennen sich gut (der Zeuge K. ist der Schwager der Ehefrau des Klägers).

Der Beklagte zu 1 ist insolvent und damit als Anspruchsgegner „wertlos", er ist also bei dem Unfall kein eigenes finanzielles Risiko eingegangen:

Zum Zeitpunkt des Unfalls befand er sich in Insolvenz. Die Insolvenzmasse betrug 762,65 € (vgl. Bl. 122 und 138 d. Beiakte). Über sein Vermögen ist am 12. Mai 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 40 d. Beiakte). Den Verbraucherinsolvenzantrag für den Beklagten zu 1 hat derselbe Rechtsanwalt, der den Kläger vertritt, gestellt (Bl. 1 f. d. Beiakte). Im Insolvenzverfahren wurde bereits am 9. Juni 2006 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 über keine verwertbaren Vermögensgegenstände verfügt (Bl. 49 d. Beiakte). Gegen den Beklagten zu 1 waren verschiedene Vollstreckungsbescheide erlassen worden (vgl. die Aufstellung Bl. 50 d. Beiakte). In der Gläubigerliste finden sich u. a. die GEZ und die Stadt Stade sowie die Yello Strom GmbH (vgl. Bl. 52 f. d. Beiakte). In dem Bericht gemäß § 156 InsO vom 8. Juni 2006 heißt es, der Beklagte zu 1 verfüge weder über ein eigenes Kraftfahrzeug noch über ein eigenes Konto.

b) Eine Gesamtbetrachtung dieser Tatsachen lässt für den Senat nur den Schluss zu, dass hier ein "„manipulierter Unfall"" vorgelegen hat (vgl. dazu bereits Senat , Urteil vom 18. April 2007 - 14 U 176/06, OLGR 2007, 467; Urteil vom 21. Februar 2006 - 14 U 149/05, OLGR 2006, 273).

Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die unmittelbar an der Fahrzeugbeschädigung Beteiligten allem Anschein nach keinen Vorteil aus dem Geschehen hätten ziehen können, sondern lediglich der Kläger als Eigentümer und Halter des beschädigten Fahrzeugs (wie er selbst einräumt, Bl. 93 f. und 136 f. d. A.). Für den Senat ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorgang aber nicht anders erklärlich, als dass der Kläger mit dem Beklagten zu 1 und dem Zeugen K. zusammen den Unfall fingierte. Die erdrückende Fülle eindeutiger, für eine Unfallmanipulation sprechende Tatsachen im Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Zeugen K. werden nur sinnvoll im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Unfallmanipulation. Demgegenüber ist es für den Senat nicht möglich, die große Zahl der für eine vorsätzliche Herbeiführung der Beschädigung des Kläger-Pkw sprechenden Tatsachen bloß für „Zufall" zu halten. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass der Beklagte zu 1 in keiner Weise verständlich den Unfallhergang schildern sowie die ungewöhnliche Anmeldung des wertlosen Peugeot ausgerechnet - nur - für das „Unfallwochenende" erklären konnte. Zudem ist die Überlassung des kostspieligen Mercedes an den Zeugen K. nach der Darstellung des Klägers nicht plausibel. Er hat vorgetragen, er habe dem Zeugen K. seinen Pkw „des Öfteren" zur Nutzung überlassen (Bl. 94 d. A.). Dass dem Kläger ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. Für seinen Mercedes waren aber von ihm seit September 2006 fortlaufend - also auch im Unfallzeitpunkt - über sechs Jahre insgesamt 72 Monatsraten in Höhe von jeweils 453,03 € zur Finanzierung bzw. Rückzahlung des Darlehens an die Mercedes Bank zu zahlen (vgl. Bl. 71 d. A.). Bei regulärem Zahlverhalten hätte der Kläger damit zum Unfallzeitpunkt maximal 12.231,81 € bzw. 27 Raten auf die Restschuld von 32.618,16 € getilgt; es standen also damals noch 20.386,35 € Restschuld aus, unabhängig von den erheblichen weiteren Unterhaltskosten wie Versicherung, Steuer und auch Benzin. Es ist auch nicht erkennbar und nicht vorgetragen, warum der Zeuge K. den Pkw des Klägers nötig hatte.

3. Ansprüche des Klägers:

Da der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, entfallen somit eine rechtswidrige Sachbeschädigung seines Pkw und damit ein eigener Anspruch des Klägers. Dies betrifft den Klageantrag zu 2, mit dem der Kläger die Zahlung von 2.011,64 € an sich verlangt hat. Dieser Antrag war damit insgesamt abzuweisen.

4. Ansprüche der Mercedes Bank:

Die Einwilligung des Klägers in die Sachbeschädigung führt jedoch nicht zu einem Ausschluss der Ansprüche der Mercedes Bank AG. Der Kläger hat nicht zu ihren Lasten und für sie auf deren Ansprüche verzichten können. Die Mercedes Bank selbst hat auch nicht eingewilligt in die Rechtsgutverletzung. Soweit der Kläger also Ansprüche im Wege der gewillten Prozessstandschaft zugunsten der Mercedes Bank AG geltend macht (Klageantrag zu 1), ist hier kein Ausschluss gegeben.

a) Einstandspflicht des Beklagten zu 1:

Der Beklagte zu 1 ist verpflichtet, aufgrund seiner vorsätzlichen Sachbeschädigung am Pkw des Klägers den der Mercedes Bank AG entstandenen Schaden auszugleichen. Die Höhe des Anspruchs stand nicht im Streit. Insbesondere hat der Beklagte zu 1 die Forderung des Klägers nicht in Abrede genommen. Das betrifft auch die geltend gemachten Zinsen seit dem 7. November 2008, also seit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses. Gegenüber dem Beklagten zu 1 war deshalb dem Klageantrag zu 1 ungemindert stattzugeben.

b) Einstandspflicht der Beklagten zu 2:

Die Beklagte zu 2 ist gemäß § 103 VVG von der Einstandspflicht befreit, da hier eine vorsätzliche Verursachung der Kollision durch den Beklagten zu 1 im kollusiven Zusammenwirken mit dem Zeugen K. und dem Kläger zum Nachteil der Beklagten zu 2 vorliegt. Es liegt auch kein Auseinanderfallen zwischen einem schuldlosen Versicherungsnehmer und einem weiteren vorsätzlich handelnden Täter vor (wie im Fall OLG Hamm, NJW-RR 2006, 397; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69, NJW 1971, 459, juris-Rdnrn. 16 f.). Denn jene Fälle waren dadurch gekennzeichnet, dass dem Geschädigten ein vorsätzlich handelnder Fahrer und ein schuldloser Halter gegenüberstanden. Hier war weder auf Seiten des vorsätzlich handelnden Fahrers und Halters des Pkw Peugeot, des Beklagten zu 1, noch auf Seiten des Klägers ein schuldloses Handeln gegeben.

Damit war die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 insgesamt abzuweisen.


III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.



Datenschutz    Impressum