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Landgericht Hagen Urteil vom 03.08.2010 - 6 O 438/09 - Zur Darlegungslast für Vorschäden und Reparatur bei Schadensersatz an Verkehrsunfall

LG Hagen v. 03.08.2010: Zur Darlegungslast für Vorschäden und Reparatur bei Schadensersatz an Verkehrsunfall


Das Landgericht Hagen (Urteil vom 03.08.2010 - 6 O 438/09) hat entschieden:
Wenn der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer die Kausalität zwischen dem Schadensereignis sowie den geltend gemachten Schäden substantiiert bestritten haben, muss der Geschädigte im Prozess hinreichend konkret zu Art und Umfang von unstreitig vorhandenen Vorschäden sowie deren Reparatur vortragen.


Siehe auch Fahrzeugvorschäden und Inkompatible Schäden


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Schadensereignis vom 6.7.2009.

Der Sohn der Klägerin befuhr mit einem BMW Coupé 320i mit dem amtlichen Kennzeichen HA – ... am Schadenstag die T-Straße B-T-Straße Brücke auf dem rechten von zwei geradeausführenden Fahrstreifen. Die Beklagte zu 2) befuhr die linke der beiden Fahrstreifen mit einem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HA – ... . Sie wechselte von dem linken auf den rechten Fahrstreifen und es kam zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen. Das Fahrzeug BMW 320i wurde durch die Kollision im Bereich vorne links beschädigt. Nach dem Anprall drehte sich das Beklagtenfahrzeug über 3 Fahrspuren und kam am Bordstein der Bushaltestelle zum Stehen.

Das Fahrzeug BMW Coupé 320i war bereits am 1.6.2008 sowie am 6.3.2009 in Verkehrsunfälle verwickelt, bei denen es jeweils zu einem Anstoß vorne links nach Fahrstreifenwechsel kam. Die Klägerin macht einen Sachschaden am beschädigten KfZ in Höhe von 6.083,95 Euro netto, Sachverständigenkosten in Höhe von 975,80 Euro, Wertminderung in Höhe von 340,00 € sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, insgesamt mithin einen Betrag von 7.424,75 Euro geltend.

Die Staatsanwaltschaft I führte in dem Ermittlungsverfahren 600 Js 251/10 wegen des Verdachts einer Vielzahl von gestellten Verkehrsunfällen am 31.5.2010 eine Hausdurchsuchung bei der Klägerin durch.

Die Klägerin behauptet, das KfZ BMW Coupé 320i stehe in ihrem Eigentum. Ihr Ehemann habe das Fahrzeug gekauft, es sei jedoch – unstreitig – auf die Klägerin zugelassen. Im Innenverhältnis betrachteten die Eheleute das Fahrzeug als der Klägerin gehörend, obwohl es allein von dem gemeinsamen Sohn genutzt werde, dem es nicht zum Geschenk gemacht worden sei. Der Sohn sei jedoch gehalten, die laufenden Kosten des KfZ zu tragen. Etwaige in der Person des Ehemannes oder Sohnes bestehende Ansprüche seien jedoch an die Klägerin abgetreten worden. Das Fahrzeug sei aus Eigenmitteln des Ehemannes der Klägerin bezahlt worden.

Die Klägerin behauptet ferner, dass sämtliche Vorschäden nach den jeweiligen Schadensereignissen ordnungsgemäß beseitigt worden seien. Wegen der Einzelheiten bezieht sich die Klägerin auf eine Reparaturbestätigung vom 6.8.2008 nebst Vermessungsprotokoll vom 2.7.2008, verschiedene Rechnungen vom 13.6., 27.6. und 3.7.2008 eine Reparaturbestätigung vom 9.4.2009, Ersatzteilrechnungen vom 10.3. und 20.3.2009 sowie eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen K. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 128 – 136 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet weiter, dass die jeweiligen Schäden vom 1.6.2008 sowie 6.3.2009 ordnungsgemäß und fachgerecht gemäß der damaligen Gutachten instand gesetzt worden seien. Zur Darlegung der jeweiligen Reparaturmaßnahmen bezieht sich die Klägerin auf Ersatzteillisten und Arbeitsschritte aus Sachverständigengutachten, die jeweils in den Schriftsatz vom 26.7.2010 integriert wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 161a und 162 d. A. Bezug genommen.

Die Kammer hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 1.6.2010 durch Versäumnisurteil vom gleichen Tage abgewiesen. Das Urteil wurde den Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 8.7.2010, der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 27.6.2010 zugestellt. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin mit bei Gericht am 1.7.2010 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 1.6.2010 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.424,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.7.2009 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis auf Nachweis des Anfalls zu ersetzen, insbesondere Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten, Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten während nachgewiesener Reparaturdurchführung nach Maßgabe der Klageforderung zu 1) zu Grunde liegenden Gutachtens,

die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte U, T und N für die Schadensregulierung (weitere) 661,16 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.8.2009.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil des Landgericht I vom 1.6.2010 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagten behaupten, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handelt, da der Sohn der Klägerin die Kollision in Kauf genommen und auf eine Abwehrreaktion verzichtet habe. Die Klägerin bestreitet eine unfallbedingte Veränderung der vorderen Achsgeometrie. Allein die schwache Anstoßspur am linken Vorderrad sei nicht geeignet, eine Veränderung der Achsgeometrie hervorzurufen, wie sie von der Klägerin behauptet werde. Schließlich sei auch eine Schrammspur an der Frontschürze nicht dem hier streitgegenständlichen Schadensereignis zuzuordnen, da sich in Höhe der Verschrammung die Räder des Beklagtenfahrzeugs befänden. Darüber hinaus seien die Kratzspuren zu weit in Richtung Fahrzeugmitte anzutreffen, so dass sie bei der gegebenen Unfallkonstellation nicht durch das Beklagtenfahrzeug hätten erzeugt werden können. Ferner seien auch die auf dem Lichtbild 11 schräg verlaufenden Kratzspuren nicht durch die streitgegenständliche Kollision hervorgerufen worden, da das allein denkbar schadensverursachende Bauteil – der rechte Außenspiegel – nicht eine so scharfkantige Kratzspur verursachen würde. Die Beklagten sind vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass allein leichte Kratzspuren am Kotflügel im vorderen Bereich eine Spaltmaßverengung zwischen Fahrertür und Kotflügel hinter der Türkante nicht hätten hervorrufen können. Die Beklagten behaupten insoweit, dass es sich um einen Reparaturmangel aus den vorangegangen Schäden handele. Dementsprechend sei auch der Lackschaden an der Türvorderkante nicht auf das hier streitgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen. Die Beklagten behaupten ferner, dass auch die Kontaktspur an der Schwellerdabdeckung (Lichtbild 18 des Gutachten K), nicht auf dem Unfallereignis beruhe, da dieser Anstoßbereich durch das Beklagtenfahrzeug nicht erreicht werde. Ein allenfalls möglicher Radkontakt würde jedoch zu anderen Spuren führen.


Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Ersatz der von ihr behaupteten Schäden an dem Kraftfahrzeug BMW Coupé 320i mit dem amtlichen Kennzeichen HA – ... .

Die Klägerin hat, nachdem die Beklagten die Kausalität zwischen dem Schadensereignis sowie den hier geltend gemachten Schäden substantiiert bestritten hat, nicht hinreichend konkret zu Art und Umfang der unstreitig vorhandenen Vorschäden sowie deren Reparatur vorgetragen. In einer solchen Fallgestaltung muss der Anspruchsteller im Einzelnen zu der Art des unstreitigen Vorschadens sowie dessen behaupteter Reparatur vortragen (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 13.8.2007 – 12 U 180/06).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend substantiiert zu Art und Umfang der jeweiligen Vorschäden vorgetragen. Soweit sie diese lediglich durch die Arbeitsaufstellungen der Privatgutachten zu den Schadensereignissen vom 1.6.2008 und 6.3.2009 versucht hat darzustellen, genügt dies nach Auffassung der Kammer nicht, da sich hieraus kein hinreichend aussagekräftiges Bild von den jeweiligen Schäden ergibt, und nicht deutlich wird, aufgrund welcher konkreten Beschädigung bzw. aufgrund welchen konkreten Schadensbildes ein Austausch oder eine Instandsetzung erforderlich war bzw. gewesen wäre. Insbesondere in Hinblick auf die von den Beklagten in diesem Rechtsstreit substantiiert vorgetragenen nach ihrer Auffassung nicht kompatiblen Schäden wäre ein in dieser Weise substantiierter Vortrag erforderlich gewesen. Auf diese Anforderungen haben die Beklagten mit den Schriftsätzen vom 21.12.2009 und 18.5.2010 jeweils unter Benennung von Rechtsprechungsnachweisen hingewiesen. Die Kammer hat sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2010 sowie 3.8.2010 im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage deutlich gemacht, dass die Rechtsauffassung der Beklagten diesbezüglich zutreffend sei.

Die Klägerin hat darüber hinaus nicht hinreichend substantiiert zu den jeweiligen Reparaturen vorgetragen. Die mit Schriftsatz vom 10.5.2010 unter Beweisantritt gestellte Behauptung, die Vorschäden seien sach- und fachgerecht repariert worden, genügt nicht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag. Die Beweiserhebung würde insoweit auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen.

Nach Auffassung der Kammer genügt auch der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26.7.2010 nicht den Anforderungen an einen die jeweiligen Reparaturwege hinreichend substantiiert beschreibenden Vortrag. Die den jeweiligen Privatgutachten entnommenen Aufstellungen stellen keine hinreichende Grundlage für eine Vernehmung der diesbezüglich benannten Zeugen dar, da es keine zusammenhängende aufeinander aufbauende Darstellung der jeweiligen Arbeitsschritte gibt und sich die Vernehmung der benannten Zeugen insoweit als Ausforschungsbeweis darstellt. Diesen Mangel kann auch die Berufung der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beheben. Darüber hinaus wurde nicht konkret vorgetragen, ob die jeweils durchgeführten Reparaturen durch den Austausch von Neu- oder Gebrauchtteilen oder lediglich im Wege der Instandsetzung durchgeführt worden sind. Diese Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Reparatur von Vorschäden waren auf der Grundlage der von den Beklagten zitierten Rechtsprechungsnachweise zum einen Gegenstand der Erörterungen im Termin am 1.6.2010. Dies wurde darüber hinaus auch im Termin vom am 3.8.2010 erörtert.

Die Klägerin hat aufgrund des unzureichenden Vortrags keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr behaupteten Schäden, da eine hinreichend sichere Abgrenzung von Schäden, die auf dem aktuellen oder auf den vorherigen Schadensfällen beruhen, nicht möglich ist. Dies gilt auch für grundsätzlich zum streitigen Schadensereignis kompatible Schäden, da aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags der Klägerin nicht festgestellt werden kann, ob diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Unfallereignis beruhen.

Die Klägerin kann aus diesem Grunde auch nicht die Feststellung bezüglich der weiteren auf die Sachschäden am Fahrzeug bezogenen Ersatzpflicht der Beklagten verlangen.

Mangels schlüssig vorgetragenen Hauptanspruchs kann die Klägerin weder vorgerichtlich Anwaltskosten noch Zinsen ersetzt verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.