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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.04.2010 - 5 V 458/10 - Zur zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit
VG Bremen v. 27.04.2010: Zur zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit
Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 27.04.2010 - 5 V 458/10) hat entschieden:
Bei Alkoholabhängigkeit ist die Kraftfahreignung nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen. Die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs erfordert eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dabei überwiegt bei Alkoholabhängigkeit das öffentliche Sicherheitsinteresse.
Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Stichwörter zum Thema Alkohol
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Die 1962 geborene Antragstellerin erwarb 1981 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Am 17. Oktober 2008 kam es nach einer Suizidankündigung der Antragstellerin zu einer Personenfahndung, in deren Verlauf die Antragstellerin von der Polizei Bremen in der Straße I. in Bremen in ihrem Pkw sitzend angetroffen wurde. Ausweislich der Angaben zum Tatverlauf in der Strafanzeige der Polizei Bremen vom 18. Oktober 2008 gab die Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten an, dass sie mit dem Pkw zu der Stelle gefahren sei. Sie sei jedoch nicht betrunken gefahren. Die nach der Einlieferung in das Zentralkrankenhaus Ost erfolgte Blutabnahme ergab ausweislich des Blutalkoholbefundberichts des Klinikums Bremen-Mitte vom 23. Oktober 2008 eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,02 /oo. Der toxikologische Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte vom 17. November 2008 ergab darüber hinaus Blutwerte von 19 ng/mL Diazepam und 30 ng/mL Nordazepam.
Mit Schreiben vom 09. November 2009 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin zur Ausräumung von Bedenken an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu folgender Fragestellung auf:
Kann der/die Untersuchte trotz der aktenkundigen Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klasse(n) 1 und 3 sicher führen? Ist insbesondere zu erwarten, dass er/sie zukünftig ein Kraftfahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss führen wird?
Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, im Rahmen der Personenfahndung vom 17. Oktober 2007 sei bei der Antragstellerin eine AAK von 1,61 mg/l festgestellt worden. Die anschließende Blutabnahme habe eine BAK von 3,09 /oo ergeben. Des Weiteren seien im Blut der Antragstellerin die Substanzen Diazepam und Nordazepam festgestellt worden. Das Gutachten des TÜV Nord vom 01. Februar 2010 kam zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Diese sei auch extern diagnostiziert worden (Diagnose „Alkohol Abhängigkeitssyndrom F10.2" im Entlassungsbericht der Fachklinik ..., in der sich die Antragstellerin vom 27. Mai bis 15. September 2009 aufgehalten hatte). Die Antragstellerin habe mehrfache Entgiftungen gemacht, es habe am 01. August 2009 und am 29. Dezember 2009 Rückfälle gegeben. Eine positive Prognose zur Frage der Abstinenz könne nicht angestellt werden. Trotz Therapie habe die Antragstellerin eine stabile Abstinenz nicht umsetzen können. Es sei daher zu erwarten, dass die Antragstellerin zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin mit Verfügung vom 15. März 2010 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, forderte sie zur Abgabe des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da bei ihr von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Gegen die Verfügung legte die Antragstellerin am 13. April 2010 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
Die Antragstellerin hat am 13. April 2010 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Sie trägt vor, wegen eines Kindheitstraumas und einer Retraumatisierung im Jahre 2004 habe sie sich in unterschiedlichen Therapien befunden und nehme wegen Alkoholproblemen derzeit an einer Selbsthilfegruppe und einer Nachsorge zu einer Therapie teil. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nur formelhaft erfolgt. Es habe zudem keine Güterabwägung stattgefunden. Es sei kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt worden. Sie habe hingegen ein erhebliches Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sie sei zur Erhaltung ihrer Mobilität auf ihr Kraftfahrzeug angewiesen. Es stelle einen Freiraum dar, der ihr helfe, die beschriebenen Problematiken zu überwinden. Die Antragsgegnerin habe ungeprüft gelassen, ob ihr eine Fahrerlaubnisklasse, an die geringere Anforderungen zu stellen wären, zu belassen sei. Das Gutachten des TÜV-Nord vom 28. Januar 2010 sei zudem widersprüchlich.
Der Antragsteller beantragt,
- die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.03.2010, zugestellt am 24.03.2010, und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.04.2010 wiederherzustellen und
- der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr den abgelieferten Führerschein unverzüglich herauszugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin sei alkoholabhängig. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bedürfe es zur Wiedererlangung der Fahreignung nach Abhängigkeit des Nachweises, dass eine Abhängigkeit nicht mehr bestehe und in der Regel ein Jahr Abstinenz. Eine einjährige Abstinenz liege unstreitig nicht vor. Eine Belassung der Fahrerlaubnis mit entsprechenden Auflagen scheide mangels geeigneter Auflagen aus. Das medizinischpsychologische Gutachten beinhalte auch keine Widersprüche.
II.
Der Antrag zu 1. ist bei verständiger Würdigung so auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 15. März 2010 begehrt. Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO statthaft, denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgrund der entsprechenden Anordnung in der Verfügung sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Das Begehren hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. In materieller Hinsicht erweist sich die Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung als eilbedürftig; gegen sie sind auch materiell-rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
II.1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Eine maßgebliche Funktion der Begründungspflicht besteht darin, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind, zu unterrichten (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: Sept. 2007, § 80 Rdnr. 176; Schmidt in: Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Aufl., 2006, § 80 Rdnr. 42). Der Begründungspflicht ist daher nur dann genügt, wenn die Gründe für das öffentliche Vollzugsinteresse für den Betroffenen hinreichend erkennbar sind. Eine solche, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung für den angeordneten Sofortvollzug enthält die Verfügung vom 15. März 2010. Die Fahrerlaubnisbehörde hat darin konkrete Einzelfallumstände benannt und Gefahren aufgezeigt, mit denen im Fall einer weiteren Teilnahme der Antragstellerin am motorisierten Straßenverkehr zu rechnen wäre.
II.2. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das Gericht ist hierbei nicht auf eine Überprüfung der Begründung der handelnden Behörde beschränkt, sondern kann die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Argumente selbst ermitteln und gegeneinander abwägen (st. Rspr. des OVG Bremen, z. B. Beschl. v. 11.06.1986, Az. 1 B 14/86; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80 Rdnr. 152ff.). Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt über- wiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin verspricht nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Erfolg in der Hauptsache, denn die angefochtene Verfügung vom 15. März 2010 stellt sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Private Interessen der Antragstellerin, denen ein höheres Gewicht als dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchsetzung der Regelung zuzumessen wäre, sind nicht ersichtlich.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ihr Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Bei Alkoholabhängigkeit ist die Kraftfahreignung nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin vor, da bei ihr ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord vom 01. Februar 2010 von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen ist. Für eine Ermessensausübung auf Seiten der Fahrerlaubnisbehörde besteht im vorliegenden Fall kein Raum, da es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung infolge Eignungsmangels um eine gebundene Entscheidung handelt. Die Antragstellerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Ermessensausübung berufen.
Die Antragstellerin dringt zudem nicht mit ihrer Kritik an dem Gutachten des TÜV Nord durch. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Nach Einschätzung des Gutachters ist bei der Antragstellerin von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen; zudem sei zu erwarten, dass die Antragstellerin zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen im Gutachten des TÜV Nord vom 01. Februar 2010 auf unzutreffenden Voraussetzungen basieren oder das Gutachten grobe, auch nicht Sachkundigen erkennbare, die Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, sind nicht ersichtlich. Das Gutachten stellt nachvollziehbar dar, dass die im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung von der Antragstellerin gemachten Angaben zum fortgesetzten Alkoholkonsum keine positive Prognose rechtfertigen. Die Antragstellerin habe angegeben, bislang nicht konsequent alkoholabstinent zu leben. Eine Vielzahl wissenschaftlicher Untersuchungen zeige, dass in Fällen einer fachlich begründeten Abstinenznotwendigkeit Versuche des kontrollierten Trinkens regelmäßig scheiterten, d.h. im zeitlichen Verlauf zu einem kontinuierlichen oder auch sprunghaften Anstieg der Trinkmenge führten. Letztendlich räume die Antragstellerin entsprechendes Trinkverhalten ein. Die hieraus resultierende Einschränkung der rationalen Entscheidungs- und Steuerungsfähigkeit gehe dann mit einem unvertretbar erhöhten Risiko für nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrsteilnahme einher. Eine günstige Prognose in Hinblick auf eine künftige Verkehrsteilnahme ohne Alkoholeinfluss könne vor diesem Hintergrund nicht gestellt werden. Diese Prognose wird in nachvollziehbarer Weise auch auf die Erkenntnisse aus der im Gutachten geschilderten Alkoholvorgeschichte der Antragstellerin mit diversen Entgiftungen und Rückfällen - auch in jüngster Vergangenheit - gestützt. Angesichts dieser im Gutachten angestellten und nachvollziehbar begründeten ungünstigen Bewertungen sieht das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtenergebnisses zu zweifeln. Das Gericht hält daher auch die Einholung weiterer Gutachten bzw. einer Stellungnahme eines Verkehrspsychologen nicht für erforderlich.
Soweit sich die Antragstellerin für das Vorhandensein eines Widerspruchs auf die Ausführungen auf Seite 12 des Gutachtens beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dort um Ausführungen zur leistungsphysiologischen Überprüfung handelt. Diese habe Befunde ergeben, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 in Frage stellen. Wegen des ohnehin negativen Begutachtungsergebnisses sei auf eine ergänzende psychologische Fahrverhaltensbeobachtung zur Klärung der Frage, ob die Antragstellerin in der Lage sei, diese Leistungsdefizite ausreichend zu kompensieren, verzichtet worden. Es könne aber insgesamt noch von einem ausreichenden Leistungsvermögen für das Führen eines Fahrzeuges der Gruppe 1 ausgegangen werden. D.h. dass - unabhängig von der Alkoholproblematik - aufgrund von Mängeln im physiologischen Leistungsvermögen der Antragstellerin Zweifel an deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (insbesondere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t) bestehen.
Diese Ausführungen stehen nicht in Widerspruch zu dem sonstigen negativen Begutachtungsergebnis.
Gründe dafür, dass abweichend vom Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV) hier besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag der Antragstellerin, wonach sie bislang penibel darauf geachtet habe, niemals alkoholisiert oder unter dem Einfluss von Pharmazeutika zu fahren, genügt nicht für die Annahme eines Ausnahmefalles.
II.3. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung, denn diese dient der Abwehr von Gefahren, die mit einer weiteren Teilnahme der Antragstellerin am öffentlichen Straßenverkehr einhergehen. Angesichts der festgestellten Alkoholabhängigkeit und des daraus resultierenden Eignungsmangels muss das Interesse der Antragstellerin, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurücktreten.
II.4. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung von Verwaltungszwang beruht auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 14 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) und ist nach derzeitiger Erkenntnis nicht zu beanstanden.
II.5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.