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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 18.01.2010 - 4 K 536/09 - Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens aus einem verkehrsberuhigten Bereich

VG Koblenz v. 18.01.2010: Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens des Fahrzeugs eines Schwerbehinderten aus einem verkehrsberuhigten Bereich


Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 18.01.2010 - 4 K 536/09) hat entschieden:

   Die gesetzgeberische Entscheidung, den Straßenraum eines verkehrsberuhigten Bereiches zugunsten spielender Kinder und des Fußgängerverkehrs als Spiel-, Kommunikations- und Verweilraum freizuhalten, rechtfertigt das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung ist es einem Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach I. Nr. 1g der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 gestattet, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Begrenzung und ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Dennoch kann sich ein schwer Gehbehinderter ausnahmsweise nicht auf die Ausnahmegenehmigung berufen, wenn er keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Zweck genannt hat, um das Fahrzeug in der verkehrsberuhigten Zone parken zu dürfen.


Siehe auch
Verkehrsberuhigter Bereich
und
Stichwörter zum Thema Parken


Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme.

Der Kläger parkte seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen WW-… am Rosenmontag, den ... 2008, gegen 09.24 Uhr in der ...-straße in Koblenz in einem durch Zeichen 325 der StVO aus Richtung „Zentralplatz“ gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich. In diesem verkehrsberuhigten Bereich sind keine zum Parken gekennzeichneten Flächen vorhanden. Der Bereich endete seinerzeit ohne Aufstellen des Schildes 326 zum Platz „Am Plan“ ebenso wie zu der in Weiterführung des Straßenverlaufs nach rechts abknickend beginnenden Straße „Entenpfuhl“ (ab Hausnummern 2 bzw. 11) in die dortigen Fußgängerbereiche (Zeichen 242). Die Verlängerung der ...-straße in Richtung der Liebfrauenkirche (ebenfalls zur Straße „Entenpfuhl“ gehörig, Hausnummern 1-9) endet an einer Treppe und ist damit faktisch eine Sackgasse.

Nach dem Vermerk des kontrollierenden Hilfspolizeibeamten (Bl. 1 der Verwaltungsakte) hatte der Kläger einen Ausweis mit dem Merkzeichen AG hinter der Windschutzscheibe ausgelegt, jedoch keine Parkscheibe. Die Halterabfrage erfolgte um 09.24 Uhr. Der Hilfspolizeibeamte veranlasste, nachdem der Halter nicht erreicht werden konnte , gegen 11.02 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Dazu wurde die Firma H. Abschleppdienst GmbH mit dem Abschleppen beauftragt. Als Grund wird in dem Formblatt „hohes Fußgängeraufkommen/Umzug“ genannt. Die Mitarbeiter der Firma H. unterbauten das Fahrzeug abschleppfertig und hängten es an. Gegen 11.15 Uhr erschien der Kläger vor Ort. Er entfernte sodann selbst sein Fahrzeug. Auf dem Formular kreuzte der Hilfspolizeibeamte „Leerfahrt“ an. Die H. Abschleppdienst GmbH stellte der Stadtverwaltung für ihre Arbeit 73,00 € in Rechnung, was dem Betrag für eine vollendete Abschleppmaßnahme (ohne Unterbau) entspricht.




Mit Bescheid vom 19. Februar 2008, dem Kläger zugestellt am 20. Februar 2008, forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 115,63 € auf. Die Summe setzt sich zusammen aus Aufwendungen für die Abschleppmaßnahme i.H.v. 73 €, Verwaltungsgebühren von 40 € und einer Zustellungsgebühr von 2,63 €. Zur Begründung gab die Beklagte an: „Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) verbotswidrig außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen und behinderten die Veranstaltung Rosenmontagsumzug dadurch andere“. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei daher am 4. Februar 2008 um 10.00 Uhr verkehrsbehindernd bzw. verkehrsgefährdend abgestellt gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger anwaltlich vertreten am 6. März 2008 per Fax Widerspruch und führte aus, die Begründung des Bescheids vom 19. Februar 2008 sei in unverständlichem „Kauderwelsch“ abgefasst. Die Verkehrszeichen seien nicht kontrolliert worden. Auf die Veranstaltung „Rosenmontagsumzug“, welche in ihrem Beginn wegen des frühen Termins im Jahr vorverlegt worden sei, sei in der Straße nicht gesondert hingewiesen worden. Sein Fahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd abgestellt worden. Vielmehr dokumentierten die in der Verwaltungsakte enthaltenen Fotografien, dass nennenswerter Fußgängerverkehr nicht vorhanden gewesen sei. Er bestreite, dass der Abschleppunternehmer habe zurückfahren müssen, ohne ein anderes Fahrzeug anlässlich der Veranstaltung „Rosenmontagszug“ abzuschleppen. Die Verwaltungsgebühr von 40,00 € sei unangemessen.

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 (Az.: 225/08) zurück und führte aus, der Bescheid sei auf der Grundlage des § 63 LVwVG rechtmäßig. Der Kläger habe durch das Parken außerhalb markierter Parkflächen in der ordnungsgemäß als solche ausgewiesenen verkehrsberuhigten Zone gegen das sofort vollziehbare Wegfahrgebot gem. § 42 Abs. 4a Nr. 5 StVO verstoßen. Die Anordnung der Ersatzvornahme sei im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung des klägerischen Fahrzeugs ermessensfehlerfrei gewesen. Die Erschließungsaufgabe und die Aufenthaltsfunktion des verkehrsberuhigten Bereiches als Spiel-, Kommunikations-, Bewegungs- und Verweilraum rechtfertigten Maßnahmen zur Freihaltung von Störfaktoren ohne das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme nicht erkennbar in der Nähe seines Fahrzeugs befunden. Auf die Möglichkeit, dass die Firma H. Abschleppdienst GmbH noch ein anderes Fahrzeug habe abschleppen können, könne sich der Kläger nicht berufen, da der vorgenommene Aufbau eine von ihm veranlasste Tätigkeit darstelle. Die Gebühr für die mit der Ersatzvornahme im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen sie mit 40 € gem. §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 LVwVGKostO und 3 LGebG sachgerecht. Diese entspreche nach den Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. 2003, 539) einem Zeitaufwand des Innen- und Außendienstes von zusammen ca. einer Stunde und sei daher keinesfalls überhöht bemessen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. April 2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.




Der Kläger hat am 22. Mai 2009 Klage erhoben und führt aus, die in der Verwaltungsakte enthaltenen Fotografien dokumentierten, dass nennenswerter Fußgängerverkehr nicht vorhanden gewesen sei. Eine Behinderung durch das Fahrzeug sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid. Zudem seien die Verkehrszeichen nicht auf Vorhandensein und Sichtbarkeit kontrolliert worden. Es seien der Firma H. keine Aufwendungen i.H.v. 73 € entstanden. Demnach sei der Bescheid vom 19. Februar 2008 unverhältnismäßig. Der Kläger sei schwerbehindert mit dem Merkzeichen „aG“ und habe einen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er habe seinerzeit selbst das Fahrzeug gefahren und in der „...-straße“ abgestellt und während dieser Zeit einen Termin beim behandelnden Facharzt Dr. D., Entenpfuhl … wahrgenommen. Er habe dort am Rosenmontag vorgesprochen und den Arzt persönlich angetroffen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe, so dass eine Zusatzvergütung anfalle, wenn er die gewünschte Injektion dennoch vornehmen sollte.

In der mündlichen Verhandlung ermäßigte die Beklagte den Bescheid vom 19. Februar 2008 auf 104,13 € im Hinblick darauf, dass sich die eigentlichen Abschleppkosten nur aus der Leerfahrt von 40 € und dem Unterbau einer Achse in Höhe von 21,50 €, zusammen 61,50 €, plus Gebühren und Auslagen zusammensetze. In Höhe des Differenzbetrages erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

   den streitgegenständlichen Bescheid in dem Umfang aufzuheben, soweit er noch anhängig ist.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid. Im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung des Ausgangsbescheids weise sie darauf hin, dass zwischen dem Wort „behinderten“ und dem Wort „dadurch“ das Wort „und“ vergessen worden sei. Der Kläger sei mangels Telefonbucheintrages telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug sei das Abschleppen des Fahrzeugs nötig gewesen; zu einem noch späteren Zeitpunkt hätte die Gefahr bestanden, beim Abschleppen durch eine größere Menschenmenge hindurch die Karnevalisten zu verletzen. Die Praxis Dr. D. sei geschlossen gewesen und der Kläger könne sich deshalb nicht dort aufgehalten haben. Außerdem kenne der Kläger sich in Koblenz aus und könne die in der Nähe gelegenen Behindertenparkplätze (etwa in der Gymnasialstraße) oder sonstigen Parkmöglichkeiten wie die Tiefgarage unter dem Schängel-Center nutzen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Angaben des Klägers, er habe am 4. Februar 2008 die Praxis Dr. D. im „Entenpfuhl“ aufgesucht, durch Vernehmung des Zeugen Dr. D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2010 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten und die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 7. Dezember 2009 und 18. Januar 2010 verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe:

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit nach Reduzierung des festgesetzten Betrages in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2009 und nach der teilweisen Abhilfe in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2010 rechtmäßig und verletzt in dieser Form nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht zu Abschleppkosten in Höhe von 104,13 € herangezogen.

Die Kostenforderung ist zunächst dem Grunde nach berechtigt.

Der die Kosten festsetzende Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 4, 5, 9 und 75 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – in Verbindung mit § 7 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts und § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG –, wonach die Kosten einer Ersatzvornahme von dem Kostenpflichtigen zu erstatten sind.

Die Kostenanforderung verstößt durch ihre Formulierung nicht gegen §§ 37, 39 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Durch den von der Beklagten eingeräumten sprachlichen Fehler in der Begründung wird der Leistungsbefehl des Bescheids nicht unbestimmt. Auch handelt es sich um einen geringfügigen Fehler, der die sachliche Aussage nicht in einer Weise verschleiert, die es dem Empfänger ernsthaft erschwert, den Aussagegehalt zu begreifen. Schon durch die gedankliche Beifügung des hier allein naheliegenden Wortes „und“ ist der Inhalt eindeutig und nachvollziehbar. Die an sich erforderliche Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren nachgeholt (§§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG).

Zu Recht hat die Beklagte als zuständige örtliche Ordnungsbehörde Maßnahmen eingeleitet, um das Fahrzeug des Klägers im Wege der Ersatzvornahme umsetzen zu lassen. Bei dem Abschleppvorgang handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne des § 63 LVwVG, weil eine dem Kläger obliegende, vertretbare Handlung – sein Fahrzeug wegzufahren – zunächst nicht von ihm erfüllt wurde. Von dem in der ...-straße aufgestellten Zeichen 325 (verkehrsberuhigter Bereich, § 42 Abs. 4a StVO) als einem Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 VwVfG geht zugleich das Gebot aus, das Kraftfahrzeug zu entfernen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1977, DÖV 1978, 374 f.). Dieser verkehrsberuhigte Bereich ist wirksam festgesetzt worden. Im Einfahrtsbereich der ...-straße aus Richtung Zentralplatz befinden sich zwei Schilder mit dem Zeichen 325 und auf der Rückseite mit dem Zeichen 326. Der Bereich endet ohne Aufstellen des Zeichens 326 zum Platz „Am Plan“ ebenso wie zur Straße „Entenpfuhl“ (ab Haus Nr. 2 bzw. 11; nach rechts im Foto Bl. 3 der Verwaltungsakte) in dem dortigen Fußgängerbereich (Zeichen 242 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO a.F.; zur Beendigung eines verkehrsberuhigen Bereichs durch Vorschriftzeichen nach § 41 StVO vgl. ebenso OLG Celle, Urteil vom 07.10.2004 – 14 U 147/03 – juris). Die Verlängerung der ...-straße in die Straße „Entenpfuhl“ (Hausnummern 1-9; nach halb links auf dem Foto Bl. 3 der Verwaltungsakte) in Richtung der Liebfrauenkirche ist eine Sackgasse. Das Ein- und Ausfahren von Kraftfahrzeugen in diesen Bereich ist damit nur über die ...-straße möglich, da die drei weiteren Wege aus diesem Bereich dem Kraftfahrzeugverkehr generell rechtlich (Zeichen 242) oder faktisch (Sackgasse mit Übergang in eine Treppe) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 4. Februar 2008 (heute ist die Verkehrsregelung im „Entenpfuhl“ etwas geändert) versperrt waren. Damit genügte die Kennzeichnung der Ein- und Ausfahrt in diesen verkehrsberuhigten Bereich in der ...-straße ca. 30 m nach der Einfahrt von der Kreuzung mit Pfuhlgasse und Clemensstraße am Zentralplatz. Ebenso bedurfte es nicht zwingend einer Ausweisung von zum Parken gekennzeichneten Flächen in diesem verkehrsberuhigten Bereich. § 42 Abs. 4a Nr. 5 StVO sieht lediglich vor, wie und wo in einem solchen Bereich geparkt werden darf, nicht aber, dass gekennzeichnete Flächen zum Parken vorhanden sein müssen. Auch den Erläuterungen zu § 42 StVO (zu Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung – VwV-StVO – (vom 22.10.1998 BAnz 99 Nr. 246b, für die hier maßgebliche Fassung zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs am 4. Februar 1008 zuletzt geändert am 10.04.2006, BAnz. 2006, 1106) ist nicht zu entnehmen, dass die Kennzeichnung von Parkflächen zu den konstitutiven Tatbestandsvoraussetzungen eines verkehrsberuhigten Bereichs gehört.

Das Wegfahrgebot ist auch gegenüber dem Kläger wirksam geworden. Nach § 43 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Dem Kläger ist das Zeichen 325 im Rechtssinne bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens erfolgt nach bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung als besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe (vgl. §§ 39 Abs. 1 und Abs. 2, 45 StVO); das aufgestellte Zeichen 325 ist gegenüber dem Kläger auch wirksam geworden, da er es mit der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt durch einen flüchtigen Blick hätte wahrnehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, NJW 1997, 1021 f.).

Die Voraussetzungen nach § 61 LVwVG für eine Zwangsvollstreckung des Wegfahrgebots waren gegeben. Einem etwaigen Rechtsbehelf kam keine aufschiebende Wirkung zu, denn das Wegfahrgebot war entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar. Es bedurfte auch vor Durchführung der Ersatzvornahme weder einer Fristsetzung, das Fahrzeug zu entfernen, noch einer Androhung des beabsichtigten Zwangsmittels. Durch das Parken außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen in dem verkehrsberuhigten Bereich war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit, die nicht auf andere Weise als durch die Entfernung des Fahrzeugs beseitigt werden konnte, eingetreten.




Zwar könnte sich der Kläger darauf berufen, dass aufgrund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO kein Verkehrsverstoß vorgelegen hätte, wenn es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, in der ...-straße zu parken. Auf der Grundlage dieser Ausnahmegenehmigung ist es dem Kläger als Schwerbehindertem mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach I. Nr. 1g der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 gestattet, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Begrenzung und ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Dies setzt lediglich die hier nachweislich erfolgte Auslage des Ausweises hinter der Windschutzscheibe, nicht aber die Nutzung einer Parkscheibe (nur erforderlich nach I. Nr. 1a der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 für das eingeschränkte Halteverbot – Zeichen 286, 290) voraus. Eine Behinderung des durchgehenden Verkehrs ist nach den Fotografien in der Verwaltungsakte (Bl. 3, 4, 4a) im Hinblick auf die verbleibende ausreichende Breite der Straße und die eigens für die Fußgänger vorgesehenen Randbereiche sowie die unproblematische Durchfahrt des Abschleppfahrzeuges ausgeschlossen. Auch bestand in zumutbarer Entfernung zu dem nach seiner Behauptung von ihm aufgesuchten Ort keine andere Parkmöglichkeit. Sowohl der Behindertenparkplatz in der Gymnasialstraße als auch die Parkplätze in der Tiefgarage Schängel-Center liegen wegen ihrer Entfernung von der Praxis Dr. D., Entenpfuhl … (Eingang R.-Passage) oberhalb des für den außergewöhnlich Gehbehinderten anzunehmenden Aktionsradius von weniger als 100 m Gehentfernung, während der Kläger nur ca. 70 m von der Praxis geparkt hat.

Der eingeschränkte Aktionsradius eines außergewöhnlich Gehbehinderten ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus den Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Gehbehinderte nach dem Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 1. Dezember 1997. Danach konnten Gehbehinderte, wenn sie die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) knapp verfehlen, weil sie einen Aktionsradius von ca. 100 m haben, Parkerleichterungen durch Ausnahmegenehmigungen erlangen. Die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung (vgl. Teil B Nr. 27, 30, 31 der früher anzuwendenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, www.bmas.bund.de, sowie die nunmehr geltende Teil D Nr. 3 der Anlage zur § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2412) beinhaltet danach, dass die betroffene Person sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Daher ist ihr ein längerer Fußweg oder die Überwindung von Hindernissen wie längeren Treppen etc. i.d.R. nicht zuzumuten. Der Weg von den Stellplätzen in der Tiefgarage des Schängel-Centers und von den Behindertenparkplätzen in der Gymnasialstraße zu dem hier zu bewertenden Ort Entenpfuhl … ist nach der Ortskenntnis des Gerichts, die von den Beteiligten nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, jeweils länger als 100 m. Demnach bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob die Beklagte einen außergewöhnlich Gehbehinderten auf die Nutzung eines Parkplatzes verweisen darf, von dem er nur über Treppen oder Aufzüge seinen Zielort erreichen kann. Dem Kläger war es auch nicht zuzumuten, im „Entenpfuhl“ unmittelbar vor der Arztpraxis zu parken. Denn in Fußgängerbereichen ist die Parkerleichterung nach I. Nr. 1d zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO auf die Ladezeiten beschränkt. Ein außergewöhnlich Gehbehinderter braucht sich auf diese näherliegende Parkmöglichkeit nicht verweisen zu lassen, wenn er nicht sicher sein kann, dass er die Ladezeiten nicht überschreiten wird.

Die erteilte Ausnahmegenehmigung steht demnach generell der Annahme eines Verkehrsverstoßes und damit auch der Ersatzvornahme entgegen. Selbst wenn das Abschleppen hier wegen des bevorstehenden Rosenmontagsumzugs an sich berechtigt wäre, begründet das nicht die Kostentragungspflicht eines rechtmäßig parkenden Schwerbehinderten (vgl. § 7 POG).

Dennoch kann der Kläger sich hier ausnahmsweise nicht auf die Ausnahmegenehmigung berufen, da er nach Durchführung der Beweisaufnahme keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Zweck genannt hat, um das Fahrzeug in der ...-straße parken zu dürfen. Er hat nach der Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag, den 4. Februar 2008, nicht die von ihm benannte Praxis Dr. D. aufgesucht. Nach der Intention der Ausnahmegenehmigung wird diese zweckgebunden im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Parkvorganges in dem betroffenen Bereich erteilt. Nach I Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der VwV-StVO bedarf es zur Ausnutzung der Ausnahmegenehmigung auch eines damit verbundenen tolerierten Aufenthaltszwecks in dem an sich von parkenden Fahrzeugen freizuhaltenden Bereich. Der Kläger hat im Verfahren vorgetragen, dass er sich in der betroffenen Parkzeit (nach den Feststellungen der Beklagten von 09.24 bis 11.15 Uhr) am Rosenmontag, den 4. Februar 2008, in der Praxis von Herrn Dr. D. aufgehalten bzw. sich auf dem Weg dorthin und von dort befunden habe. Zur Verdeutlichung dieses Aufenthaltes hat er nach der Mitteilung der Beklagten, die Praxis sei geschlossen gewesen, vorgetragen, er habe dort am Rosenmontag vorgesprochen und den Arzt persönlich angetroffen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe, so dass eine Zusatzvergütung anfalle, wenn er die gewünschte Injektion dennoch vornehmen sollte.

Dieser Vortrag des Klägers hat sich nach Durchführung der Beweisaufnahme als falsch erwiesen. Wie der vernommene Zeuge, Herr Dr. D., in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2010 schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt hat, war er an diesem Tag weder in seiner Praxis im Entenpfuhl …, noch in seiner Wohnung in Koblenz-L. anwesend, sondern auf Besuch in Baden-Baden. Er ist an diesem Tag auch nicht mehr nach Koblenz zurückgekehrt. Zudem war nach seiner Aussage an diesem Tag auch keine Mitarbeiterin in der Praxis anwesend, die dem Kläger den Zutritt über die automatische Türöffnung hätte ermöglichen können. Der anwaltlich vertretene Kläger hat keine Zweifel an dieser Darstellung genährt und auch keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes auch nur im Ansatz in Zweifel ziehen könnten. Mangels anderer Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser persönlich keinen von der Ausnahmegenehmigung gedeckten Aufenthaltszweck (im Bereich seines Aktionsradius) im näheren Umfeld des in der ...-straße abgestellten Fahrzeuges verfolgt hat. Damit liegt, wie von der Beklagten angenommen, ein Verkehrsverstoß seitens des Klägers vor, der ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen kann.

Die Inanspruchnahme des Klägers als polizeirechtlich Verantwortlichen war rechtmäßig. Dies folgt aus § 5 POG, weil der Kläger Halter des Fahrzeugs ist. Zugleich ergibt sie sich aus § 4 POG, weil sich aus dem Vortrag des Klägers ergibt, dass er selbst auch Fahrer des Fahrzeugs war.

Die ins Ermessen des Beklagten gestellte Entscheidung über die Anordnung, das Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme abzuschleppen, ist rechtlich – mangels zulässigen Aufenthaltszwecks – ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein weniger belastendes Zwangsmittel stand nicht zur Verfügung, nachdem die Beklagte über einen längeren Zeitraum von mehr als 1 ½ Stunden nach der Halterfeststellung versucht hatte, den Kläger als Halter des Fahrzeuges zu erreichen. Insbesondere war die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Mit der Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches wird nicht nur die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angestrebt, sondern auch das städtebauliche Ziel einer Verbesserung des Wohnumfelds durch Umgestaltung des Straßenraumes verfolgt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1996 – 5 A 1746/94 –, ZfS 1998, 76 f.; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 42 StVO RdNr. 35b). Die gesetzgeberische Entscheidung, den Straßenraum eines verkehrsberuhigten Bereiches zugunsten spielender Kinder und des Fußgängerverkehrs als Spiel-, Kommunikations- und Verweilraum freizuhalten, rechtfertigt das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, bestanden vorliegend nicht. Vielmehr erschien die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug, der in besonderem Maße die Inanspruchnahme des Straßenraumes für den Fußgängerkehr erfordert, als geboten, nachdem die Beklagte von 09.24 Uhr bis 11.02 Uhr zugewartet hatte, ob der Kläger sein Fahrzeug selbst aus der im vorderen Bereich des Zugwegs des an diesem Tage um 13.11 Uhr startenden Rosenmontagsumzugs liegenden Straße entfernt. Da der Kläger mangels zulässigen Aufenthaltszwecks nicht berechtigt parkte, bedarf es auch keiner Erörterung, ob eine zusätzliche Beschilderung einer verkehrsberuhigten Zone mit einem zeitlich befristeten absoluten Halteverbot wegen des Rosenmontagsumzugs erforderlich ist, um Abschleppmaßnahmen auf Kosten dort – ansonsten rechtmäßig parkenden – Inhabern von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO durchführen zu können.

Der Kläger ist schließlich nach § 63 LVwVG auch zur Erstattung der zuletzt noch geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet.

Dem steht nicht entgegen, dass beim Eintreffen des Klägers der Abschleppdienst von der Abschleppmaßnahme Abstand genommen hat und er selbst das Fahrzeug wegfahren konnte. Denn zu den Kosten der Ersatzvornahme zählen auch die Aufwendungen der Beklagten, bzw. hier des von ihr beauftragten Abschleppdienstes für einen begonnenen, aber nicht zu Ende geführten Abschleppvorgang. Denn bereits die Anfahrt des Abschleppwagens sowie die konkret durchgeführten (vorbereitenden) Maßnahmen durch die auf dem Bild (Bl. 4 der Verwaltungsakte) ersichtlichen Unterbauten der Vorderachse des klägerischen Fahrzeuges in Bezug auf ein geplantes Abschleppen gehören zu den Handlungen, die der Durchsetzung eines Wegfahrgebots dienten und deren Kosten deshalb erstattungsfähig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.1971, DAR 1972, 137; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.1979, NJW 1981, 478; HessVGH, Urteil vom 24.10.1983, NJW 1984, 1197; OVG Saarland, Urteil vom 09.06.1989 – 1 R 279/88 – zitiert nach Juris; OVG Berlin, Urteil vom 12.03.1992, OVGE Bln. 20, 22).

II. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig.

Nach § 63 LVwVG sind zunächst die erforderlichen Kosten des hier seitens des Beklagten beauftragten Abschleppdienstes von dem Kläger zu übernehmen. Die Kosten, die nach der teilweisen Abhilfe in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht werden, setzen sich aus einer Pauschale von 40 € für eine Leerfahrt und dem Betrag das Unterbauen einer Achse von 21 € zusammen (jeweils als Bruttobeträge inklusive Mehrwertsteuer). Die Erhebung der Pauschale für das Unterbauen einer Achse und einer Leerfahrt im Hinblick auf den abgebrochenen Abschleppvorgang ist aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Pauschalierung ist zunächst dem Grunde nach unbedenklich. Nach den – zumindest entsprechend anzuwendenden – Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit sind Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und – praktikabilität gerechtfertigt, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem erhebungstechnischen Vorteil der Typisierung steht und die Zahl etwaiger „Ausnahmen“ gering ist (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75, S. 36 m.w.N.). Angesichts der im Bereich der beklagten Großstadt Koblenz zu verzeichnenden Zahl von erheblichen Abschleppvorgängen im Jahr und des in diesem Zusammenhang zu leistenden Verwaltungsaufwandes einerseits sowie einer im Zweifel geringen Zahl von besonders aufwendigen oder aber besonders einfachen Abschleppfällen andererseits dürfte diese Voraussetzung als gegeben erachtet werden.

Weiter stehen die beiden hier in Rede stehenden Kostenpauschalen auch nicht außer Verhältnis zu den Leistungen, die erbracht werden. In Ansehung etwa des vorzuhaltenden Kraftfahrzeugparks und der auch durch die Sicherstellung eines umfassenden Bereitschaftsdienstes geprägten Lohnkosten ist nicht ersichtlich, dass die Preisgestaltung unter Berücksichtigung des durchschnittlich zu betreibenden Aufwandes unangemessen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle der abgebrochenen Abschleppvorgänge. Dadurch, dass für den hier abgebrochenen Abschleppvorgang nach der Reduzierung in der mündlichen Verhandlung lediglich die Kosten für eine Leerfahrt und die tatsächlich durchgeführten zusätzlichen Arbeiten (Unterbauen einer Achse) angefordert werden, ist insbesondere dem Äquivalenzprinzip hinreichend Rechnung getragen worden.

Die Anforderungen an die in Rechnung gestellten Aufwendungen Dritter erschöpfen sich nicht lediglich in einer kassentechnischen Prüfung, dass Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. Vielmehr gebietet das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete Äquivalenzprinzip, dass auch bei Fremdleistungen kein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1999 – 11 B 53/99 – zitiert nach Juris). Der hier zuletzt noch in Ansatz gebrachte Betrag von 61,50 € steht bei dem abgebrochenen Abschleppvorgang in Bezug auf das Fahrzeug des Klägers nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung. Im konkreten Fall ist der Abschleppdienst durch die Beklagte beauftragt worden, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen. Daraufhin hat der Abschleppdienst ein Fahrzeug zur Gefahrenstelle entsandt, das dort auch eingetroffen ist. Da zu diesem Zeitpunkt der Kläger nicht erreicht werden konnte, hat der Abschleppdienst sogenannte vorbereitende Maßnahmen getroffen, um das Fahrzeug auf den Abschleppwagen umzusetzen. Zu diesen Maßnahmen zählten die Überprüfung der Lenkung, die Überprüfung, ob ein Gang eingelegt ist sowie, ob die Handbremse angezogen ist. Des Weiteren wurde das Fahrzeug in Augenschein genommen, um die notwendigen Verlademaßnahmen treffen zu können, und es wurde die Vorderachse unterbaut. Für diese Maßnahmen durfte der Abschleppdienst den geltend gemachten Betrag von 61,50 € in Ansatz bringen. Er ist nicht unverhältnismäßig, weil spezifische, auf die beabsichtigte Entfernung des Kraftfahrzeugs des Klägers gerichtete Leistungen seitens des Abschleppdienstes konkret erbracht wurden. Dass der Abschleppdienst nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug in unmittelbarer Nähe abgeschleppt hätte, ist nicht vorgetragen und ersichtlich und stünde der Geltendmachung im Hinblick auf die erbrachten Leistungen auch nicht entgegen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2008 – 3 K 416/08.KO –, U.A. S. 10f.; OVG Hamburg, Urteile vom 06.05.2008 – 3 Bf 105/05 – und vom 28.03.2000 – 3 Bf 215/98 – jeweils Juris).

Neben den Kosten des Abschleppdienstes durfte die Beklagte auch eine Gebühr in Höhe von 40 € gegenüber dem Kläger festsetzen. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr ist § 8 Abs. 2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, 35; zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2003, GVBl. S. 155). Hiernach sind Gebühren für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Anordnung einer Ersatzvornahme durchgeführt werden, in einem Rahmen von 25 € bis 5 110 € festzusetzen. Die Gebührensätze sind gem. §§ 9 Abs. 3 LVwVGKostO i.V.m. 3 LGebG so zu bemessen, dass die den Verwaltungsaufwand berücksichtigende Höhe der Gebühr und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen für den Vollstreckungsschuldner in angemessenem Verhältnis besteht. Mit der Festsetzung der Gebühr in Höhe von 40 € hat sich der Beklagte im Rahmen des durch § 8 Abs. 2 der Kostenordnung vorgegebenen Rahmen gehalten. Sie hat ihr Ermessen hinsichtlich der Gebührenhöhe ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2009 auch ausgeübt, in dem sie auf den bei ihr entstandenen Verwaltungsaufwand und die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. 2003, S. 539) abgestellt hat. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 eingehend und nachvollziehbar erläutert hat, waren aufgrund der hier vorliegenden Besonderheiten mehrere Bedienstete mehr als eine Stunde mit der Bearbeitung beschäftigt, selbst wenn die Zeit der Bearbeitung der Kostenanforderung hier nicht einzurechnen ist, da die Ersatzvornahme und nicht ihre kostenmäßige Abwicklung als Gebührentatbestand festgelegt ist. Schließlich folgt die Pflicht des Klägers zur Zahlung der Zustellungsgebühr i.H.v. 2,63 € aus §§ 83 LVwVG. 10 Abs. 1 LVwVGKostO i.V.m. 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 LGebG. Die Festsetzung erfolgte daher rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte nach entsprechenden Rechtswidrigkeitshinweisen des Gerichts abgeholfen hat, waren ihr nach billigem Ermessen die Kosten aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 die Kosten zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss
1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 115,63 € bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2010 und auf 104,13 € für die Zeit danach festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. näher Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung mit Erläuterungen, 15. Aufl., Rn. 18 zu § 162 VwGO m.w.N.), also – wie hier aus der Sicht des Klägers – nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint.

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