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Die gesetzgeberische Entscheidung, den Straßenraum eines verkehrsberuhigten Bereiches zugunsten spielender Kinder und des Fußgängerverkehrs als Spiel-, Kommunikations- und Verweilraum freizuhalten, rechtfertigt das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung ist es einem Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach I. Nr. 1g der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 gestattet, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Begrenzung und ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Dennoch kann sich ein schwer Gehbehinderter ausnahmsweise nicht auf die Ausnahmegenehmigung berufen, wenn er keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Zweck genannt hat, um das Fahrzeug in der verkehrsberuhigten Zone parken zu dürfen.
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