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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 29.07.2010 - 15 S 49/10 - Zur Notwendigkeit eines Interimsfahrzeugs bei langer Beschaffungsdauer nach Unfall mit sehr altem Fahrzeug

LG Frankfurt (Oder) v. 29.07.2010: Zur Notwendigkeit eines Interimsfahrzeugs bei langer Beschaffungsdauer nach Unfall mit sehr altem Fahrzeug


Das Landgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 29.07.2010 - 15 S 49/10) hat entschieden:
Nach einem unfallbedingten Totalschaden eines viele Jahre alten Fahrzeugs steht dem Geschädigten eine Ausfallentschädigung nur für die vom Kfz-Sachverständigen für erforderlich gehaltene Zeit zu. Bestellt der Geschädigte ein Neufahrzeug, muss er ggf. die lange Beschaffungsdauer mit der Anschaffung eines gebrauchten Interimsfahrzeugs überbrücken.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, für welchen Zeitraum der Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung für ihren PKW zusteht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den durch den Verkehrsunfall in Fürstenwalde auf der … am 2.3.2009 gegen 16.15 Uhr am PKW Renault der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … entstandenen Schaden dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist.

Streit besteht zwischen den Parteien darüber, ob der Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung während der Dauer für die Anschaffung eines Neufahrzeugs über die von der Beklagten bereits erstatteten 14 Tage hinaus zusteht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptsache vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsentschädigung und nicht nur der Vorhaltekosten habe, da letztere allenfalls bei mehr als 10 Jahre alten KFZ in Ansatz zu bringen seien. Ihren Nutzungswillen habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Dieser ergebe sich bereits aus der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Durch die Bestellung eines Neuwagens habe die Klägerin auch nicht gegen Schadensminderungspflichten verstoßen, da auf dem Gebrauchtwagenmarkt kein Fahrzeug erhältlich sei, das den individuellen Wünschen eines Käufers entspreche. Dass dieser hiervon Abstriche mache, könne der Schädiger nicht verlangen. Zur Anschaffung eines Interimsfahrzeugs sei die Klägerin als Privatperson nicht verpflichtet gewesen. Auch habe bei der Bemessung des Schaden die von der Klägerin erzielte Abwrackprämie außer Betracht zu bleiben, da nicht der Schädiger davon profitieren solle, dass der Geschädigte einen Nutzen aus einer zeitlich begrenzten Ausnahmesituation gezogen habe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 1.4.2010, 12 C 311/09, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.


II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Klägerin stehen über die bereits geleisteten Beträge hinaus keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte mehr zur Seite.

Die Beklagte hat den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Dauer der Ersatzbeschaffung des bei dem Unfallereignis fahruntüchtig beschädigten Klägerfahrzeugs mit der Zahlung eines auf 14 Tage bemessenen Geldbetrags hinreichend abgegolten. Der Sachverständige der DEKRA hat die Dauer der Wiederbeschaffung für ein vergleichbares Fahrzeug - von den Parteien unbestritten - auf 9 Werktage geschätzt. Für den durch die Beschaffung eines Neufahrzeugs verstrichenen Zeitraum von weiteren 98 Tagen ist die Beklagte nicht einstandspflichtig.

Zwar trifft die Auffassung der Klägerin, wonach sie sich die erhaltene Abwrackprämie nicht schadensmindernd anrechnen lassen muss, zu. Denn sie ist weder beim Restwert des verunfallten PKW zu berücksichtigen, da sie nur durch eine überobligatorische Anstrengung - den Erwerb eines Neufahrzeugs - realisiert werden kann (Voit/Geck, NJW 2010, 117 mit weiteren Nachweisen). Auch liegt ein berücksichtigungsfähiger Vorteilsausgleich nicht vor, da ansonsten ihr Zuwendungszweck als Maßnahme der Konjunkturförderung vereitelt würde (Voit/Geck aaO mit weiteren Nachweisen).

Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, da die Zahlung eines Nutzungsausfalls von mehr als 14 Tagen vorliegend nicht erforderlich ist. Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre (BGHZ 45, 212; BGH NJW 2008, 915). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2008 aaO). Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleichermaßen für die Mietwagenkosten und ebenso für die Nutzungsausfallentschädigung (BGH NJW 2008 aaO mit weiteren Nachweisen.). Deshalb hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist (vgl. BGH NJW 2008; KG Urt. v. 16.12.1996, 12 U 268/96, zit. n. Juris; OLG Hamm, VersR 1993, 766, 767; Hentschel/König, StraßenverkehrsR, 40. Aufl. § 12 StVG Rn. 43).

Hierbei hat der Geschädigte von mehreren zumutbaren Möglichkeiten des Schadenausgleichs den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung eines Zustandes erforderlich ist, welcher wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenereignis entspricht. Abzustellen ist auf das Vorgehen eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten (BGH NJW 2008 aaO).

Der Schädiger hat hiernach für die Zeit Ersatz zu leisten, der erforderlich ist, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen (vgl. KG, Urteil vom 16.12.1996 - 12 U 268/96). Dies war vorliegend, wie sich aus dem Gutachten … ergibt und zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht, der Zeitraum von 9 Werktagen. Soweit die Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs länger angedauert hat, geht dies zu Lasten der Klägerin. Denn der Erwerb eines Neufahrzeugs stellt nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands dar. Es fehlt es an der Gleichwertigkeit des Neufahrzeugs zum verunfallten Fahrzeug (vgl. BGH NJW 2008 aaO). Nicht zu berücksichtigen ist insoweit der Wunsch der Klägerin, stets ein Fahrzeug aus erster Hand zu fahren. Da insoweit ein dem verunfallten Fahrzeug völlig vergleichbares, also 9 Jahre altes mit einer Laufleistung von 133.000 km aber ohne Vorbesitzer am Markt nicht erhältlich ist, muss sich die Klägerin - unter dem Gesichtspunkt der Anschaffungsdauer - mit einem Fahrzeug begnügen, welches am ehesten als gleichwertiger Ersatz angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht ein Neu- sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit jedenfalls einem Vorbesitzer.

Die Klägerin kann einen Anspruch auf Leistung einer weitergehenden Nutzungsausfallentschädigung auch nicht damit begründen, dass sie die Beklagte auf die Anschaffung eines Neufahrzeugs hingewiesen und diese darauf nicht reagiert hatte. Schweigen als Zustimmung kommt im Rechtsverkehr nur in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigt. Allein die Aufforderung, eine Erklärung abzugeben, begründet für die andere Seite jedoch noch keine Verpflichtung, einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nur der Fall, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Empfängers des Schreibens erforderlich gewesen wäre (BGH NJW 2008 aaO mit weitern Nachweisen). Davon kann im Verhältnis zwischen Geschädigtem und gegnerischer Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ausgegangen werden (BGH NJW 2008 aaO).

Auch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Kosten ihrer Rechtsverfolgung ist unter Einbeziehung des ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung gezahlten Schmerzensgeldes mit der Zahlung von insgesamt 359,60 € abgegolten.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Rechtsstreit im ersten Rechtszug in der Hauptsache in Höhe von 150,- € erledigt hat. Die Zahlung durch die Beklagte auf den in Streit stehen den Sachverhalt erfolgte ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, so dass die Beklagte sich nicht freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Tag ist ungeeignet, Beweis für die behaupteten anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen zu erbringen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.



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