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BGH Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 12/95 - Zur Mithaftung des Verfolgenden bei einer Selbstgefährdung im Rahmen der sog. Herausforderungshaftung

BGH v. 12.03.1996: Zur Mithaftung des Verfolgenden bei einer Selbstgefährdung im Rahmen der sog. Herausforderungshaftung


Der BGH (Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 12/95) hat entschieden:

1.  Wer sich der polizeilichen Festnahme durch die Flucht entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Körperschaden des Polizeibeamten, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (Fortführung BGH, 1974-10-29, VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189).

2.  Zum Mitverschulden des Verfolgers durch Selbstgefährdung in solchen Fällen (hier: Sprung aus einem 4 m hoch gelegenen Fenster).



Tatbestand:


Das klagende Land (künftig: der Kläger) verlangt aus übergegangenem Recht des Polizeibeamten W. vom Beklagten die Erstattung aufgewendeter Heilbehandlungskosten in Höhe von 77.572,73 DM und weitergezahlter Dienstbezüge von 67.191,43 DM; ferner begehrt der Kläger Ersatz für beschädigte Dienstkleidung des W. in Höhe von 300,00 DM.

Die Polizeibeamten W. und M. führten am 13. August 1990 den damals knapp 17-jährigen Beklagten und den ebenfalls noch jugendlichen Ü., die aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen mehrerer Pkw-Aufbrüche und Diebstähle aus Wohnungen festgenommen worden waren, dem Haftrichter vor. Beide Tatverdächtige waren wegen solcher Delikte bereits mehrfach vorbestraft. Nach ihrer richterlichen Vernehmung nutzten sie ein Gespräch der Polizeibeamten mit dem Haftrichter zur Flucht durch ein etwa 4 Meter über dem Erdboden gelegenes Fenster im 1. Obergeschoss des Gerichtsgebäudes. Zunächst sprang Ü. hinab. Die Polizeibeamten nahmen sofort die Verfolgung auf; während M. die Treppe hinunterlief, eilte der damals 31 Jahre alte W. zum Fenster. Nach dem Vorbringen des Klägers hat er dort den zum Sprung bereiten Beklagten noch fassen können, ist aber von ihm mit hinabgerissen worden. Nach der Sachdarstellung des Beklagten war dieser selbst bereits ca. 10 Meter vom Gebäude entfernt, als W. ihm nachgesprungen ist.

Ü. blieb bei seinem Sprung unverletzt; der Beklagte brach sich einen Arm. W. erlitt Frakturen an beiden Beinen, die operativ versorgt werden mussten. Er wurde etwa 6 Monate lang stationär behandelt und war insgesamt rund 1 1/2 Jahre dienstunfähig.

Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren des Klägers stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage.





Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob W. vom Beklagten durch die Fensteröffnung mit hinabgerissen wurde oder ob er dem Beklagten nachgesprungen ist. Auch in letzterem Fall sei der Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 95 Nds. BeamtenG zum Schadensersatz verpflichtet. Denn dann sei W. vom Beklagten in haftungsbegründender Weise zum Nachspringen herausgefordert worden. Der Beklagte habe nach den gesamten Umständen damit rechnen müssen, dass ihm der Polizeibeamte nachspringen werde. Zwar sei auch W. Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er habe erkennen müssen, dass er sich mit dem Sprung aus 4 Meter Höhe einem erheblichen Risiko aussetze. Dies führe aber nicht zu einer Einschränkung der Haftung des Beklagten, weil er die ganz entscheidende Ursache für die Verletzung des W. gesetzt habe.


II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Sachdarstellung des Beklagten, dass W. ihm bei seiner Flucht durch die Fensteröffnung nachgesprungen ist, lässt zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dem Beklagten die durch den Sprung eingetretenen Verletzungen des W. haftungsrechtlich zuzurechnen seien, keinen Rechtsfehler erkennen. Rechtlich nicht zu halten sind aber die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass W. kein ins Gewicht fallendes Mitverschulden treffe.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 70, 374, 376; zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 und vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist vom Senat insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand, der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO S. 112 m.w.N.). In diesen Fallgestaltungen kann, wie der Senat wiederholt herausgestellt hat, die billigenswerte Motivation des Verfolgers zur Nacheile trotz der damit verbundenen besonderen Gefahren ihre Grundlage unter anderem in den Dienstpflichten des für die Bewachung des Fliehenden zuständigen Beamten finden (BGHZ 63, 189, 194 f; 70, 374, 376; Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision unter Hinweis auf Steffen (BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdn. 94), dass in Fällen der hier vorliegenden Art das Verfolgungsrisiko des Polizeibeamten zu dessen beruflichem Einsatzrisiko gehöre und dass das Verhalten des Fliehenden deshalb keine Schadensersatzpflichten begründen könne. Zweifellos wird bei einem Polizeibeamten das nicht speziell durch die Umstände der Verfolgung begründete und deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende "normale" Risiko der Nacheile mit den etwa dadurch ausgelösten Schäden des Verfolgers von dem beruflichen Einsatzrisiko umfasst; es vermag daher auch bei einem Polizeibeamten mangels notwendigen inneren Zusammenhangs mit der Verfolgung nicht zu einer Gefahrenverlagerung auf den fliehenden Täter zu führen (vgl. BGHZ 57, 25, 32; Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - VersR 1971, 962, 963 f). Bei der Frage nach der Überbürdung eines "gesteigerten" Verfolgungsrisiko, auf den Fliehenden, um dessen Verwirklichung es im Streitfall allein geht, ist zwar zu bedenken, dass ein Beamter, zu dessen dienstlichen Aufgaben die im öffentlichen Interesse liegende Verfolgung von Straftätern gehört, sich in seinem Bemühen um sorgfältige Pflichterfüllung in weiterem Umfang als andere Personen zur Eingehung auch höherer Risiken herausgefordert fühlen darf (vgl. auch Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - VersR 1981, 161, 162). Dies führt bei der gebotenen Grenzziehung zwischen den Risikobereichen von Verfolger und Verfolgtem nach Ansicht des Senats aber jedenfalls dann nicht zu einer unangemessenen Gefahrenverlagerung auf den Fliehenden, wenn dieser weiß, dass es sich bei seinem (potentiellen) Verfolger um eine Person mit entsprechenden beruflichen Einsatzpflichten handelt. Denn in diesem Fall muss der Fliehende mit dem Eingehen eines höheren Risikos durch seinen Verfolger und mit einer für ihn selbst daraus möglicherweise erwachsenden erweiterten Einstandspflicht rechnen; er kann dem durch ein Verhalten Rechnung tragen, das solche Risiken von vornherein ausschließt. Freilich darf bei der gerechten Verteilung des Verfolgungsrisikos nicht aus den Augen verloren werden, dass die Überbürdung des gesteigerten Risikos nicht zu einer Haftung des Fliehenden für die Verwirklichung solcher Gefahren führt, denen sich der verfolgende Beamte in gänzlich unangemessener Weise ausgesetzt hat (BGHZ 63, 189, 193; Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - aaO S. 162). Die Einstandspflicht für eine bei derart übersteigertem Risiko eingetretene Körperverletzung würde vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB nicht mehr gedeckt.



Ob und in welchem Umfang hiernach ein fliehender Täter oder Tatverdächtiger ein gesteigertes Verfolgungsrisiko zu tragen hat, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles; dabei können auch die Voraussetzungen für eine Schadensteilung nach § 254 BGB erfüllt sein. Dies bedarf im Streitfall an späterer Stelle noch der näheren Konkretisierung. Festzuhalten ist jedoch schon hier, dass entgegen der Ansicht der Revision auch bei (Polizei-)Beamten deren berufliches Einsatzrisiko die Überbürdung des gesteigerten Verfolgungsrisikos auf einen Fliehenden nicht ausschließt.

b) Fehl geht auch die Rüge der Revision, angesichts der Straflosigkeit einer Selbstbegünstigung könne der Fliehende nicht für die seinem Verfolger bei der Nacheile entstandenen Schäden verantwortlich gemacht werden. Freilich trifft auch einen Straftäter keine Rechtspflicht, sich der Strafverfolgung zu stellen. In der Flucht als solcher liegt aber, wie letztlich die Revision nicht verkennt, nicht der Grund für die zivilrechtliche Haftung. Diese gründet sich vielmehr darauf, dass der Fliehende durch die Art seiner Flucht in vorwerfbarer Weise den Verfolger zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat; in dieser psychischen Beeinflussung mit dem dadurch ausgelösten Entschluss zu pflichtgemäßer oder jedenfalls von der Rechtsordnung gewünschter Verfolgung mit ihrem besonderen Gefahrenpotential liegt das pflichtwidrige Verhalten des Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 29 ff; 63, 189, 192 ff; Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).

2. Im Streitfall tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dessen rechtliche Beurteilung, dass dem Beklagten die verfolgungsbedingten Verletzungen des W. objektiv zuzurechnen sind.



a) Allerdings hat der erkennende Senat, was die Revision für sich ins Feld führt, in seinem Urteil vom 13. Januar 1976 (VI ZR 41/75 - aaO - S. 541) die Entscheidung der damaligen Vorinstanzen gebilligt, dass ein zur Verbüßung eines Wochenendarrestes aufgesuchter Jugendlicher, der aus einem 4,05 Meter hoch gelegenen Toilettenfenster flüchtete, nicht für den Fersenbeinbruch eines ihm nachspringenden Polizeibeamten einzustehen habe, den dieser sich bei seinem Aufprall auf dem asphaltierten Hof zugezogen hatte. Das steht jedoch einer Bejahung der Haftung des Beklagten im Streitfall nicht entgegen. Zum einen unterscheiden sich die jeweiligen Sachverhalte. Abgesehen davon, dass hier das Berufungsgericht nicht das Vorliegen einer asphaltierten oder ähnlich harten Aufsprungfläche festgestellt hat, liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem vorgenannten Senatsurteil darin, dass es im Streitfall nicht lediglich um die Festnahme eines Jugendlichen, dessen Wohnsitz und Aufenthalt bekannt waren, zur Verbüßung eines Wochenendarrestes, sondern um die Aufklärung und Ahndung gewichtiger Straftaten, nämlich um die Aufbrüche von Autos und um Diebstähle aus Wohnungen, ging. Da beide Festgenommenen wegen solcher Delikte bereits mehrfach vorbestraft waren, musste bei einem erfolgreichen Entweichen mit der Begehung weiterer derartiger Straftaten gerechnet werden. Gerade die angemessene Mittel-Zweck-Relation, dass nämlich die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, ist aber der wesentliche Gradmesser bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 31 f; 63, 189, 192 f). Ist eine solche Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, so fällt eine Körperverletzung des Verfolgers, wie bereits gesagt, nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm.

Bei der vergleichenden Betrachtung des Streitfalls mit der Senatsentscheidung vom 13. Januar 1976 (aaO) ist schließlich auch zu beachten, dass der erkennende Senat seinerzeit eine objektive Zurechnung der Körperverletzung trotz der Sprunghöhe von 4,05 Metern nicht verneint, sondern dahingestellt gelassen hat. Er hat die Haftung des Fliehenden aus subjektiven Gründen, nämlich an fehlendem Verschulden, scheitern lassen.

b) Bei der Frage nach der objektiven Zurechnung kann in Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art auch aus anderen Gründen nicht allein auf die Höhe der Absprungstelle und insoweit dann etwa gar auf eine bestimmte Anzahl von Zentimetern abgestellt werden. Freilich hängt die Verlagerung des Verletzungsrisikos auf den Fliehenden davon ab, ob der Verfolger sich zu dem Nachspringen herausgefordert fühlen durfte, was wiederum bei außergewöhnlich großer Höhe nicht mehr der Fall ist. In dem kritischen Bereich, um den es im Streitfall bei einer Höhe von etwa 4 Metern geht, müssen aber letztlich die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles den Ausschlag geben. Dabei sind außer der oben bereits angesprochenen Beschaffenheit der Aufsprungstelle unter anderem auch das Alter und der körperliche Zustand des Nachspringenden von Bedeutung, die vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem 31-jährigen W. keinen Anlass boten, von dem Nachsprung abzusehen.

c) Bei der Prüfung der objektiven Zurechnung ist schließlich mit dem Berufungsgericht auch noch zu bedenken, dass W. sich bei der Verfolgung des Beklagten sehr schnell über die Frage eines Nachsprungs schlüssig werden musste, dass ihm also, wie das Berufungsgericht ausführt, kaum Zeit und Gelegenheit blieb, die Risiken eines Sprunges abzuwägen. Auch deshalb können an seine Berechtigung, sich herausgefordert zu fühlen, keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Für W. stellte sich die Situation so dar, dass vor ihm bereits zwei Personen aus dem Fenster gesprungen waren und dass beide sodann noch davonlaufen konnten. Dass W. unter diesen Umständen die Gefahr einer erheblichen Verletzung für nicht so groß erachtete, um sich dadurch von einem Nachsprung abhalten zu lassen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision im Zusammenhang mit den vorstehend unter a) und b) dargelegten Besonderheiten des Streitfalles die Ansicht des Berufungsgerichts, W. habe sich im Sinne der Rechtsprechung zur Verfolgung herausgefordert fühlen dürfen.

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Körperverletzungen des W. dem Beklagten auch subjektiv zugerechnet.

a) Die subjektive Seite der Haftung, d. h. der Vorwurf, die Körperverletzung seines Verfolgers schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass der Fliehende damit rechnen musste, verfolgt zu werden, und dass er auch voraussehen konnte, sein Verfolger werde dabei möglicherweise zu Schaden kommen. Dass der Fliehende die Verfolgung als solche tatsächlich wahrgenommen hat, ist keine notwendige Voraussetzung seiner Haftung (a. A. Weber in: Festschrift für Erich Steffen, 1995, S. 507, 518 ff). An der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, den aus billigenswerten Motiven zur Nacheile bereiten Verfolger zur selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert zu haben, fehlt es nämlich nicht schon dann, wenn der Fliehende so schnell enteilt, dass er nicht mehr beobachten kann, ob der von ihm Herausgeforderte tatsächlich zur Verfolgung ansetzt. "Herr des Geschehens" im Sinne der Rechtsprechung (BGHZ 58, 162, 167) durch Aufzwingen des besonderen Gefahrenpotentials auf seinen Verfolger kann der Fliehende auch dann sein, wenn er dem durch sein Entweichen Herausgeforderten die Möglichkeit einer gründlichen Abwägung vor dem Eintritt in die gesteigerte Gefahrenlage nimmt und gerade deshalb mit einer Verfolgung auch in diese besonderen Gefahren hinein rechnen muss. Eine andere Sicht würde insbesondere bei einem Fenstersprung wie hier, bei dem der Fliehende die Verfolgung möglicherweise gar nicht mehr selbst wahrnehmen kann, dem Umstand nicht gerecht werden, dass er seinen Verfolger vorwerfbar einem gesteigerten Gefahrenpotential ausgesetzt hat. Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195; Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO S. 963; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO S. 112). Selbst wenn daher der Beklagte bei der vom Berufungsgericht unterstellten Sachdarstellung, dass er sich bereits 10 Meter vom Gebäude entfernt gehabt habe, als W. ihm nachgesprungen sei, die Verfolgung durch W. nicht mehr erkannt haben sollte, so steht dies seiner Haftung nicht entgegen.

b) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass der Polizeibeamte ihm nachspringen werde, auch allein mit dem Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit des Sprunges aus 4 Meter Höhe an. Dieses Argument wurde jedoch bereits oben bei der Prüfung, ob W. sich zu dem Sprung hat herausgefordert fühlen dürfen, für nicht durchgreifend erachtet. Die dort genannten Gründe legten es für den Beklagten, der sich ja selbst der mit dem Sprung verbundenen Verletzungsgefahr ausgesetzt hat, nahe, dass ihm der für seine Bewachung zuständige W. insoweit nicht nachstehen werde. Die Gefahr, dass W. sich dabei verletzen könnte, war dem Beklagten ebenfalls bekannt; sie wird auch von der Revision als klar erkennbar und auf der Hand liegend bezeichnet.

4. Keinen Bestand kann das angefochtene Urteil jedoch in Bezug auf die Erwägungen haben, mit denen das Berufungsgericht eine Schadensteilung auf der Grundlage des § 254 Abs. 1 BGB verneint.

a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht von einer schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch W. aus. Dem steht nicht schon der Umstand entgegen, dass der Beklagte ihn, wie dargelegt, in vorwerfbarer und deshalb zum Schadensersatz verpflichtender Weise zum Nachspringen herausgefordert hat. Der haftungsrechtliche Zusammenhang zwischen der psychischen Beeinflussung zur Verfolgung und den dabei eingetretenen Verletzungen des Verfolgers besteht nicht nur bei alleiniger Schadensverantwortung des Verfolgten. Zwar setzt, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die Schadenszuweisung bei psychischer Verursachung voraus, dass sich der Eingreifende nicht nur überhaupt, sondern gerade auch in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193; Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - aaO S. 963 und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541). Mit dieser Einschränkung sollen aber lediglich solche Fälle ausgeschieden werden, in denen der Eingreifende ein derart übersteigertes Risiko eingegangen ist, dass dessen rechtliche Zuweisung an den Auslöser der Kausalkette das Haftungsrisiko ins Unermessliche wachsen lassen würde (BGHZ 63, 189, 193). Daraus folgt für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht, dass bei einem Fenstersprung bis zu einer bestimmten Höhe die Haftung des Fliehenden für Verletzungen seines Verfolgers in vollem Umfang zu bejahen und sie bei einer Überschreitung dieser Höhe in vollem Umfang zu verneinen wäre. Vielmehr verbleibt, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, bei einer vom Fliehenden vorauszusehenden Verfolgung, deren Schadenspotential die vorgenannte Untragbarkeitsgrenze nicht überschreitet, durchaus Raum für die Abwägung der besonderen Umstände ihrer konkreten Durchführung nach § 254 BGB (BGHZ 63, 189, 193 f). Ein "Alles- oder Nichts"-Prinzip würde in solchen Fällen durch die Unmöglichkeit einer differenzierenden Abwägung der gerechten Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles nicht selten im Wege stehen (BGHZ 63, 189, 194). Der erkennende Senat hat deshalb auch bereits wiederholt Entscheidungen gebilligt, in denen der Tatrichter auf solcher Grundlage zu einer Schadensteilung gelangt war (BGHZ 57, 25, 31; Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - VersR 1964, 684 f sowie vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und 117/65 - VersR 1967, 580, 581 f).

b) Im Streitfall rechtfertigen die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände dessen Ansicht, dass W. eine Mitverantwortung an seinen Verletzungen trifft. Dass er sich, wie oben dargelegt, sehr schnell entscheiden musste, ob er dem Beklagten durch die Fensteröffnung nachspringen oder etwa wie sein Kollege M. die Verfolgung über die Treppe aufnehmen sollte, verringerte zwar die Anforderungen an die von ihm im Rahmen des § 254 BGB zu erwartende Sorgfalt (Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - aaO S. 162). Damit war W. aber nicht jeder Sorgfaltspflicht gegenüber den eigenen Belangen enthoben (vgl. auch Senatsurteile vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und 117/65 - aaO S. 581). So konnte er auch bei der gebotenen Eile ohne weiteres erkennen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass sich das Fenster in beträchtlicher Höhe über dem Erdboden befand und dass ein Sprung aus dem 1. Obergeschoss des Gebäudes die Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen begründete, mochten auch der Beklagte und zuvor schon der Mitverdächtige Ü. ihre Sprünge anscheinend ohne gewichtige Verletzungen überstanden haben. Deshalb hätte, wie das Berufungsgericht ausführt, bei sorgfältiger Überlegung für W. einiges dafür gesprochen, das mit dem Sprung verbundene Verletzungsrisiko nicht einzugehen. Die von ihm im Rahmen des § 254 BGB zu verlangende Interessenwahrung gebot hier zwar kein längeres Abwägen; auch bei der erforderlichen schnellen Entscheidung wäre W. jedoch die Beachtung und Vermeidung des sich bei einem Sprung aus 4 Meter Höhe aufdrängenden Gefahrenpotentials möglich gewesen. Dass W. dem nicht Rechnung getragen hat, rechtfertigt den Vorwurf des Mitverschuldens.

c) Die W. treffende Mitverantwortung kann aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht dazu niedergelegten Erwägungen nicht als so geringfügig angesehen werden, dass sie im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB bei der Schadenszuweisung gänzlich außer Betracht bleiben könnte. Bei seiner Ansicht, den Beklagten treffe die alleinige Haftung, weil er W. herausgefordert und damit die ganz entscheidende Ursache für dessen Verletzung gesetzt habe, hat das Berufungsgericht, was der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239), nicht alle insoweit erheblichen Umstände des Streitfalls berücksichtigt. Wie der Senat in seinem soeben genannten Urteil vom 12. Juli 1988 ausgeführt hat, ist bei der Haftungsverteilung nach § 254 BGB maßgeblich darauf abzustellen, ob die Handlungsweise des einen oder des anderen Beteiligten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Dies erfordert hier nach wertender Zuordnung die vom Berufungsgericht bisher unterlassene Abwägung der Erkennbar- und Vermeidbarkeit der Verletzungsgefahr auf Seiten des Beklagten und des W. sowie eine gewichtende Darlegung der Gründe, ob und in welchem Maße die Herausforderung zur Eingehung der gesteigerten Gefahren durch den Beklagten gegenüber dem Sichbegeben in die Gefahrenlage durch W. den Schadenseintritt wahrscheinlicher gemacht hat.





III.

Das den W. von jeglicher Schadensbeteiligung freistellende Berufungsurteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der erkennende Senat kann nicht nach § 565 Abs. 3 Nr.1 ZPO selbst abschließend entscheiden. Zum einen gehört die Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB in den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugänglichen Bereich der tatrichterlichen Würdigung (Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - aaO S. 1239). Zum anderen hat das Berufungsgericht bisher offen gelassen, ob der Beklagte bei seinem Sprung W. mit hinabgerissen hat. Da dies zur vollen Haftung des Beklagten führen könnte, wird das Berufungsgericht, soweit es nach seiner Auffassung nunmehr darauf ankommen sollte, auch die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

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