1. | Wer sich der polizeilichen Festnahme durch die Flucht entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Körperschaden des Polizeibeamten, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (Fortführung BGH, 1974-10-29, VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189). |
2. | Zum Mitverschulden des Verfolgers durch Selbstgefährdung in solchen Fällen (hier: Sprung aus einem 4 m hoch gelegenen Fenster). |