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Jemand, der durch vorwerfbares Tun einen Anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Allerdings ist im Rahmen der Mitverantwortung zu berücksichtigen, dass sich die verfolgenden Polizeibeamten auf eine sehr riskantes Fahrmanöver eingelassen haben. |