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Landgericht Berlin Beschluss vom 13.02.2008 - 502 Qs 13/0 - Zur Unzulässigkeit einer vorzeitigen Sperrfristverkürzung zu einem zukünftigen Zeitpunkt

LG Berlin v. 13.02.2008: Zur Unzulässigkeit einer vorzeitigen Sperrfristverkürzung zu einem zukünftigen Zeitpunkt


Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 13.02.2008 - 502 Qs 13/08) hat entschieden:
Die Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB ist grundsätzlich nicht geeignet, die Verkürzung einer Sperrfrist für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt anzuordnen. Die Ausnahmeregelung des § 69 a Abs. 7 StGB erlaubt die vorzeitige Aufhebung einer erteilten Sperrfrist, wenn der Zweck der Maßregel vorzeitig erreicht wurde, weil Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter im Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wobei diese Feststellung nur nach eingehender Prüfung getroffen werden kann und allein die Teilnahme an einer Nachschulung nicht ausreichend ist.


Gründe:

Dem Verurteilten wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 04. Oktober 2007 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, nachdem er am 31. Juli 2007 ein Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr begangen hatte. Darüber hinaus wurde ihm eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten erteilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Dezember 2007 hat der Verurteilte die Verkürzung der Sperrfrist um drei Monate beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass er zwischen dem 15. September 2007 und dem 16. November 2007 an einer verkehrspsychologischen Interventionsmaßnahme im Umfang von insgesamt fünf Stunden teilgenommen habe. Mit Beschluss vom 03. Januar 2008 hat das Amtsgericht Tiergarten diesem Antrag insoweit stattgegeben, als es eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab dem 04. April 2008 gestattet hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin, deren Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb entfällt, weil der zuständige Dezernent in einer zuvor abgegebenen Stellungnahme ursprünglich seine Zustimmung zu einer Verkürzung der Sperrfrist um zwei Monate erteilt hatte.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kammer schließt sich der von der Amtsanwaltschaft Berlin zitierten Auffassung des LG Ellwangen in dessen Beschluss vom 02. Juli 2001 (Blutalkohol 2002, 223) an. Danach ist die Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB grundsätzlich nicht geeignet, die Verkürzung einer Sperrfrist für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt anzuordnen. Die Ausnahmeregelung des § 69 a Abs. 7 StGB erlaubt die vorzeitige Aufhebung einer erteilten Sperrfrist, wenn der Zweck der Maßregel vorzeitig erreicht wurde, weil Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter im Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wobei diese Feststellung nur nach eingehender Prüfung getroffen werden kann und allein die Teilnahme an einer Nachschulung nicht ausreichend ist. Vorliegend könnte eine derartige Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere deshalb nicht getroffen werden, weil es bisher an konkreten Angaben darüber fehlt, ob und in welcher Weise sich die Trinkgewohnheiten des Verurteilten seit seiner Tat im letzten Sommer verändert haben. Ist der Zweck der Maßregel zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht erfüllt, so dass eine sofortige Aufhebung der erteilten Sperrfrist nicht in Betracht kommt, würde es der Gesetzessystematik widersprechen, wenn stattdessen die Prognose getroffen werden könnte, dass dieses zu einem künftigen Zeitpunkt, der bereits jetzt feststehe, der Fall sein werde. Die Ausnahmeregelung des § 69 a Abs. 7 StGB hat gerade nicht den Sinn, eine nachträgliche Berichtigung der zugrunde liegenden Verurteilung vorzunehmen und die ursprüngliche tatrichterliche Prognose bezüglich der Erforderlichkeit der Maßregeldauer durch eine neue Prognose zu ersetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last, da sonst niemand hierfür haftet.