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OVG Greifswald Beschluss vom 13.02.2007 - 1 M 13/07 - Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung
OVG Greifswald v. 13.02.2007: Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung
Das OVG Greifswald (Beschluss vom 13.02.2007 - 1 M 13/07) hat entschieden:
Aus dem Gesamtzusammenhang des Mehrfachtäter-Punktesystems ergibt sich, dass in Fällen der fehlenden Eignung zum Führen eines Fahrzeugs infolge eines Alkoholproblems ausnahmsweise der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erlass der Entziehungsverfügung ist und nicht der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Ein medizinisch psychologisches Gutachten muss auch dann beigebracht werden, wenn nach deren Anordnung Verkehrsordnungswidrigkeiten getilgt werden.
Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und MPU-Themen
Gründe:
Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. den §§ 11, 13 Nr. 2 Buchst. b, 46 Abs. 1 FeV, derzufolge dem Antragsteller wegen der nach Maßgabe des vorgelegten TÜV-Gutachtens auch zukünftig zu befürchtenden Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss die erforderliche Fahreignung fehle.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Nr. 1 des seinem Prozessbevollmächtigten am 26. Januar 2007 zugestellten Beschlusses des Verwaltungsgerichts, die mit am 05. Februar 2007 per Telefax eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg.
Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass sich die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Bewertung, die sich aus den vom Verwaltungsgericht bezeichneten Gründen als zutreffend erweisen dürfte (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nicht zu erschüttern.
Der Antragsteller verweist zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung, um hieraus die Schlussfolgerung abzuleiten, "die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 'Mehrfachtäterpunktesystem" gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG (lägen) somit nicht mehr vor".
Im Hinblick darauf, dass vorliegend nicht eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem sog. Punktesystem erfolgt ist, sondern weil der Antragsgegner auf der Grundlage des vorgelegten TÜV-Gutachtens eine Alkoholproblematik angenommen hat bzw. davon ausgegangen ist, dass dem Antragsteller wegen zukünftig zu befürchtender Trunkenheitsfahrten die erforderliche Fahreignung fehle, ist dieses Vorbringen schon nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, aus der Systematik des Punktesystems folge, dass in derartigen Fällen ausnahmsweise maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung ist, nicht der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. Beschl. v. 23.11.2006 - 1 M 140/06 -).
Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem eigenen Vorbringen des Antragstellers davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der auf § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützten Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen und im Zeitpunkt der Begutachtung selbst jedenfalls noch zwei Ahndungen wegen Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung als Vorbereitungsmaßnahme für eine Verwaltungsentscheidung ist nach Maßgabe des materiellen Rechts auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen. Das materielle Recht in Form von § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV sieht zwingend vor, dass bei wiederholten Begehungen von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist. Der Antragsgegner hatte also am 20. April 2006 gar keine Wahl bzw. kein Ermessen, ob er diese Anordnung trifft. Es wäre folglich widersprüchlich, wenn die Rechtmäßigkeit der von Gesetzes wegen zwingenden Anordnung durch nachträglich eintretende Umstände wie die Tilgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit beeinflusst werden könnte. Dies wäre auch mit Sinn und Zweck der zwingenden Anordnung nicht vereinbar. Wenn zum Zeitpunkt der Anordnung zwingend ein Eignungsnachweis in Gestalt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist, um Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs auszuschließen, entfällt dieses sachliche Bedürfnis nicht durch den Umstand der nachträglichen Tilgung. Auch das vom 14. August 2006 datierende Gutachten durfte deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, noch von einer wiederholten Alkoholauffälligkeit ausgehen.
Die Angriffe gegen das Gutachten des TÜV-... unter Ziff. 2 der Beschwerdebegründung sind bereits zu pauschal, um dessen Schlussfolgerung, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, durchgreifend in Frage stellen zu können; im Hinblick auf die Beurteilung des Gutachtens als widerspruchsfrei und nachvollziehbar wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dennoch sei zu dem Vorhalt, "das Gutachten (ziehe) Schlüsse, die sich aus der Exploration nicht ergeben (hätten)", ergänzend auf folgendes hingewiesen: Auf die Frage, wann er das letzte Mal vor der Untersuchung Alkohol getrunken habe, führte der Antragsteller laut Gutachten u.a. aus:
"... Alkohol gehöre automatisch dazu, wenn man zusammen sitze und sich unterhalte. Damit komme man besser aus sich heraus, die Stimmung sei lockerer. Er habe immer gedacht, wenn er einmal angehalten worden sei, werde er nicht noch mal kurz danach angehalten. Er habe auch nicht weit fahren wollen."
Einerseits erweist sich schon der offensichtlich unreflektierte Automatismus des Alkoholkonsums durch den Antragsteller in bestimmten Situationen als problematisch im Sinne der gutachterlichen Schlussfolgerung. Was die fehlende Fähigkeit bzw. Bereitschaft zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr anbelangt, spricht die anschließende Äußerung, "er habe immer gedacht, wenn er einmal angehalten worden sei, werde er nicht noch mal kurz danach angehalten", für sich: Statt seinen Alkoholkonsum einzuschränken, um die Gefahr einer alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen oder zumindest zu verringern, vertraut der Antragsteller offenbar eher auf die Lückenhaftigkeit der polizeilichen Verkehrskontrollen. Wenn er zudem später einräumt, das "Gewohnheitsmäßige (sei) vorher drin gewesen", im Zeitpunkt der Begutachtung aber immer noch in bestimmten Situationen einen "automatischen" (= gewohnheitsmäßigen) Alkoholkonsum für "normal" oder sogar "erforderlich" hält, um "locker" sein zu können, und dann anschließend schlicht behauptet, er wolle zukünftig "Trinken" und "Fahren" trennen, kann das nach dem derzeitigen Erkenntnisstand in keiner Weise glaubhaft erscheinen.
Nachträgliches "Wohlverhalten" bzw. der Umstand, dass der Kläger seit zwei Jahren nicht mehr "einschlägig" im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei, vermag demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen; dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Lückenhaftigkeit der Verkehrskontrollen, auf die der Antragsteller in seiner Begutachtung der Sache nach schon selbst hingewiesen hat.
Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).