1. | In Bußgeldsachen ist die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen, sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind. |
2. | Schon nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 1 FPersV müssen nachweispflichtige Fahrer, die einen der in Nrn. 1 bis 4 genannten Tatbestände "an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage" erfüllt haben, eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorlegen. Der Verstoß gegen diese Vorschrift schließt damit schon tatbestandlich den Fall ein, dass die Bescheinigung für mehr als einen Tag nicht präsentiert werden kann. Unabhängig von der Zahl der betroffenen Tage kann sie bei derselben Kontrolle daher nur einmal verletzt werden. |
"Der Betroffene wurde als Fahrer eines Lastkraftwagens am 15.05.2009 in Blankenhagen, A 1, bei Kilometer 480,0 von dem Zeugen F.M. kontrolliert. Er führte das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Er befand sich auf der Fahrt von Ü. nach W... . Für den 27., 28., 29. und 30.04.2009 sowie für den 04. und 05.05.2009 legte er weder Schaublätter, Fahrerkarte noch eine Bestätigung über arbeitsfreie Tage vor." |