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OLG Köln Urteil vom 20.08.2010 - I-20 U 96/09 - Zur Beweislastverteilung bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Vandalismusschaden
OLG Köln v. 20.08.2010: Zur Beweislastverteilung bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Vandalismusschaden
Das OLG Köln (Urteil vom 20.08.2010 - I-20 U 96/09) hat entschieden:
Der Versicherungsnehmer, der einen Vandalismusschaden an seinem Fahrzeug gegen seinen Fahrzeugversicherer geltend mach, hat zu beweisen, dass das versicherte Fahrzeug mut- oder böswillig beschädigt worden ist. Die volle Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch eine betriebsfremde Person herbeigeführt wurde, trifft jedoch den Versicherer, dem insoweit keine Beweiserleichterungen zugute kommen.
Siehe auch Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Gründe:
I.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für den Pkw Q... Turbo mit dem Kennzeichen C.... u.a. eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 Euro. An dem Fahrzeug entstand – unter im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Umständen – am 1. Januar 2007 in C. ein erheblicher Sachschaden insbesondere durch aufgesprühte Lackfarbe, Lackkratzer und Blecheindellungen. Nach einer von den Parteien herbeigeführten Obmannentscheidung betragen die voraussichtlichen Reparaturkosten 56.456,83 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Die Beklagte zahlte nach Eingang des Obmanngutachtens einen Betrag von 26.567,23 Euro sowie weitere 154,00 Euro (Abschleppkosten) an die Klägerin. Eine darüber hinausgehende Regulierung lehnte sie ab.
Die Klägerin beansprucht die Zahlung weiterer 31.207,01 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den mit der Obmannentscheidung festgestellten Bruttoreparaturkosten von 56.456,83 Euro abzüglich der Selbstbeteiligung von 500,00 Euro sowie der gezahlten 26.567,23 Euro (= 29.389,60 Euro), aus anteiligen Kosten für den von ihr beauftragten Sachverständigen R. (70,75% von 2.310,45 Euro = 1.634,41 Euro) sowie aus den Kosten für das Abschleppen und Unterbringung des Fahrzeugs (337,00 Euro abzüglich gezahlter 154,00 Euro = 183,00 Euro).
Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei am 1. Januar 2007 zwischen 1:00 Uhr und ca.13:00 Uhr durch Vandalismus beschädigt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 31.207,01 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2007 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, bei dem Schadensfall habe es sich um ein manipuliertes Ereignis gehandelt. Als Indizien hierfür hat sie im wesentlichen angeführt: Der Schaden habe sich – für Vandalismus untypisch – am späten Vormittag des Neujahrstages ereignet. Die Klägerin und ihr Sohn seien zur Tatzeit nicht in C. gewesen (unstreitig). Der Schaden sei anonym gegen 11:35 Uhr bei der Polizei angezeigt worden. Erheblich sei nur das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden; der neben dem Q. abgestellte W.X. habe nur leichte Schäden erlitten. Einzelne Fahrzeugteile seien - für einen Vandalismusschaden untypisch – gezielt mit Farbspritzern beschädigt worden. Der Q. sei erst 3 Monate bei ihr, der Beklagten, versichert gewesen (unstreitig). Die Klägerin habe 2006 nur ein Jahreseinkommen von 16.000,00 Euro erzielt. Gegen sie seien 2007 drei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden (unstreitig). Das am 8. September 2006 gekaufte Fahrzeug sei vollständig bar bezahlt worden (unstreitig). Die Klägerin habe sich zwischenzeitlich einen weiteren Q. zu einem Preis von 62.000,00 Euro angeschafft, den sie ebenfalls bar bezahlt habe (unstreitig). Für die Verkäuferin (eine GmbH) sei zu dieser Zeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt gewesen, der von dem Verkauf nichts gewusst habe. Das Fahrzeug sei nicht bei ihr, der Beklagten, sondern bei der B. XX versichert worden (unstreitig). Das Fahrzeug habe am 1. Mai 2007 einen nahezu gleichgelagerten Schaden (Beschädigung mit Lacksprühfarbe, erhebliche Karosserieschäden) in C. erlitten (unstreitig). Anfang 2008 habe die Klägerin für 94.000,00 Euro einen G. X0X gekauft und wiederum bar bezahlt (unstreitig). Eine von ihr, der Beklagten, Anfang 2008 gewünschten Nachbesichtigung des streitgegenständlichen Q. habe die Klägerin zunächst nicht zugestimmt; diese habe erst am 18. März 2008 erfolgen können. Hierbei habe sich gezeigt, dass die Lackspritzer weitgehend "weggewischt" worden seien; das Fahrzeug habe ein Neulackierung erhalten, wobei die Dellen zuvor lediglich überspachtelt worden seien. Dem Sachverständigen, der die Besichtigung vorgenommen habe, sei verweigert worden, Farbpartikel zur Farbanalyse aufzunehmen.
Die Beklagte hat sich wegen der zunächst verweigerten Nachbesichtigung sowie wegen unrichtiger Angaben zu den Einkommensverhältnissen im Schreiben der Klägerin vom 11. November 2007 auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Sie hat ferner vorsorglich die Anfechtung der in der Teilzahlung ggf. zu sehenden Regulierungserklärung wegen arglistiger Täuschung über das Schadensereignis erklärt. Sie hat zudem die Auffassung vertreten, die Obmannentscheidung zur Schadenshöhe sei nicht verbindlich, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Lackspritzer auch durch Reinigung beseitigt werden könnten. Damit befassten sich "heute" Spezialfirmen; die Gutachter hätten sich damit nicht beschäftigt.
Die Klägerin ist dem – zusammengefasst - wie folgt entgegengetreten: Es stehe nicht fest, dass der Schaden am späten Vormittag des Neujahrstages entstanden sei. Ihr Sohn habe keine klaren Angaben darüber gemacht, dass das Fahrzeug gegen 10:00 Uhr, als er es zuletzt gesehen habe, noch nicht beschädigt gewesen sei. Soweit in der Schadensanzeige vom 13. Januar 2007 von weiteren mutwillig beschädigten Fahrzeugen die Rede gewesen sei, habe sie nur ein Hörensagen weitergegeben. Die Schadensanzeige bei der Polizei sei auch nicht anonym erfolgt; insoweit sei dort "Fr. D." vermerkt, wobei der Name durchgestrichen worden sei. Das Schadensbild am Q. sei (etwa wegen der aufgespritzten Parolen) typisch für einen politischen Vandalismus. Falsch sei der Vortrag der Beklagten zu ihrem, der Klägerin, Einkommen. Sie verfüge über erhebliches Immobilienvermögen mit einem Wert von ca. 1,5 Millionen Euro; die Restverbindlichkeiten würden nur noch 292.589,93 Euro betragen. Sie habe ein Festgeldguthaben von 158.718,01 Euro sowie ein Bausparguthaben in Höhe von 109.381,82 Euro. Sie besitze ferner drei weitere Fahrzeuge. Aus ihrer beruflichen Tätigkeit beziehe sie Einkünfte in Höhe von ca. 10.000,00 Euro; hinzu kämen Einnahmen aus der Vermietung der Immobilen. Soweit gegen sie Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen seien, deute dies nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf Zahlungsunwillen hin. Sie, die Klägerin, sei strafrechtlich unbescholten. Ihr Sohn sei ungerechtfertigt angezeigt und schließlich vom Amtsgericht Tiergarten freigesprochen worden. Den neu erworbenen Q. habe sie von privat gekauft, der Verkäufer sei vermutlich der Geschäftsführer der GmbH gewesen. Der Wagen habe nicht zum Firmenvermögen gehört. Dass dieses Fahrzeug am 1. Mai 2007 vergleichbar geschädigt worden sei, erkläre sich durch die an diesem Tag regelmäßig in C. herrschende Randale. Zur Gestattung der Nachbesichtigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei sie nicht verpflichtet gewesen, nachdem das Obmannverfahren bereits beendet gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. April 2009, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Es stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Fahrzeug der Klägerin einen Vandalismusschaden erlitten habe. Zwar kämen der Klägerin auch insoweit Beweiserleichterungen zugute, wie sie die Rechtsprechung bei einem behaupteten Diebstahlereignis gewähre. Den erforderlichen Beweis habe die Klägerin indes nicht geführt, weil die Bekundungen des vernommenen Zeugen S. unglaubhaft seien und er auf die Kammer einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie führt im wesentlichen an, die Kammer habe nicht berücksichtigt, dass der Versicherungsfall Vandalismus durch unstreitige Umstände, nämlich durch den Zustand des Fahrzeugs, belegt sei. Mehr müsse sie nicht beweisen. Die Beweislast für ein manipuliertes Ereignis trage die Beklagte. Diesen Beweis könne sie nicht führen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 8. April 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 31.207,01 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, ihr sei zwischenzeitlich bekannt geworden, dass der Sohn der Klägerin, der Zeuge S., mit dem streitgegenständlichen Q. am 20. Oktober 2008 einen Unfall erlitten habe; dies habe er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nur zögerlich zugegeben. Auch mit dem als Ersatzfahrzeug angeschafften Q. habe der Zeuge am 28. Juli 2007 einen Unfall mit einem Schaden von ca. 30.000,00 Euro gehabt, was er ebenfalls erst auf nachhaltigen Vorhalt zugestanden habe. Erfahren habe sie, die Beklagte, von einem weiteren (behaupteten) Vandalismusschaden aus 2004, wegen dem die Klägerin die E. Versicherung vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 34.000,00 Euro in Anspruch nehme. Auch daran habe sich der Zeuge S. auf Befragen zunächst nicht erinnert, obwohl er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Düsseldorf noch genaue Erinnerungen an den Geschehensablauf gehabt habe. Schließlich sei ihr ein weiterer Vandalismusschaden, der sich am 1. Januar 2001 ereignet habe soll, bekannt geworden. Das Fahrzeug, ein Q. XXX F., sei auf den Zeugen S. zugelassen gewesen; die B.-Versicherung habe eine Entschädigung von 26.843,12 DM gezahlt. Einen Monat zuvor habe der Zeuge S. mit diesem Fahrzeug einen Unfall gehabt. Die Beklagte weist im übrigen darauf hin, dass der Zeuge S. vom Amtsgericht Bad Homburg mit Urteil vom 19. März 2001 wegen Versicherungsbetrugs verurteilt wurde.
Die Klägerin hält dem entgegen: Der Unfall, den der Zeuge S. am 20. Oktober 2008 erlitten habe, sei Folge auftretenden Blitzeises gewesen. Im übrigen sei der Beklagtenvertreter bei der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht in der Lage gewesen sei, eindeutige Fragen an den Zeugen S. zu richten.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg
Die Klägerin kann von der Beklagten die Erbringung weiterer Leistungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall in Höhe von 20.375,48 Euro verlangen. In der Kfz-Vollkaskoversicherung besteht nach § 12 II b) AKB Versicherungsschutz auch gegen eine Beschädigung des Fahrzeugs durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Dass vorliegend das versicherte Fahrzeug durch eine mut- oder böswillige Handlung beschädigt worden ist, stellt die Beklagte letztlich nicht in Frage; dies ist auch durch den offenkundigen, fotografisch festgehaltenen Zustand des Wagens belegt. Die Beklagte beruft sich nur darauf, dass jener Zustand nicht durch eine betriebsfremde Person herbeigeführt worden ist. Dafür trifft sie die volle Beweislast. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedarf es im vorliegenden Fall nicht – entsprechend den Grundsätzen, die zum Kfz-Diebstahl entwickelt worden sind – der Zuerkennung von Beweiserleichterungen (so bereits BGH, VersR 1997, 1095). Der Versicherungsnehmer hat, wenn er einen Vandalismusschaden behauptet, zu beweisen, dass das versicherte Fahrzeug mut- oder böswillig beschädigt worden ist; dies steht hier fest. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme zum "äußeren Bild" eines Vandalismusschaden war aus Rechtsgründen nicht geboten. Dass der Täter nicht betriebsfremd war, steht demgegenüber zur vollen Beweislast des Versicherers, dem insoweit keine Beweiserleichterungen zugute kommen (BGH, aaO; OLG Köln, - 9. Zivilsenat -VersR 2008, 1389; OLG Koblenz, VersR 2005, 783).
Der Senat kann sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten aufgezeigten, größtenteils nicht streitigen Indiztatsachen – sowohl im Rahmen einer Einzelbetrachtung als auch bei einer Gesamtwürdigung – nicht die sichere Überzeugung (§ 286 ZPO) bilden, dass der geltend gemachte Schaden nicht durch eine betriebsfremde Person verursacht worden ist. Es bleiben insoweit nicht überwindbare Zweifel. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass eine vollkommen zweifelsfreie Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung nicht verlangt wird, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreicht, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245; 123, 217). Verbleiben aber vernünftige Zweifel an einer Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Herbeiführung eines Versicherungsfalls, geht dies zu Lasten des Versicherers; die Grauzone ungeklärter Fälle liegt in seinem Risikobereich (BGHZ 123, 217).
Ein durchaus starkes Indiz dafür, dass der hier geltend gemachte Schaden nicht durch eine betriebsfremde Person verursacht worden ist, ist der Umstand, dass die Klägerin in 2 weiteren Fällen und der Sohn der Klägerin in einem weiteren Fall gleichgelagerte Vandalismusschäden bei unterschiedlichen Versicherungen in einem Zeitraum von wenigen Jahren gemeldet haben. Es bleibt zweifelhaft, ob dies alleine mit der besonderen örtlichen Situation in C. erklärt werden kann. Gleichwohl ist dieses Indiz alleine nicht geeignet, durchgreifende Zweifel am Vorliegen eines Versicherungsfalles zu begründen. Die sonstigen Indizien, die die Beklagte anführt, sind demgegenüber von weitaus geringerem Gewicht.
Die Ortsabwesenheit von Klägerin und Sohn zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt ist für sich genommen ohne besonderen Aussagewert. Die Tatzeit ist kein wesentliches Indiz. Im übrigen ist insoweit nur der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung unstreitig. Die Klägerin stellt in Abrede, dass die Beschädigung am Vormittag des 1. Januar 2007 erfolgt ist. Ob die Anzeige bei der Polizei anonym erfolgte oder nicht, ist nicht von maßgebender Bedeutung. Dass eine Anzeige anonym erstattet wird, kann viele Gründe haben, muss aber nicht darauf hindeuten, dass die Klägerin die Anzeigeerstattung betrieben hat.
Dass die Klägerin den Q. vor dem Schadensereignis nur einen kurzen Zeitraum besessen und bei der Beklagten versichert hatte, muss nicht notwendig darauf hindeuten, dass beabsichtigt war, die Beklagte ungerechtfertigt auf Leistungen in Anspruch zu nehmen. Unwidersprochen verfügt die Klägerin über eine Mehrzahl an Fahrzeugen, die (anderes ist nicht vorgetragen) augenscheinlich nicht in vergleichbare Schadensfälle verwickelt waren oder mit denen versucht wurde, Versicherungsleistungen zu erschleichen.
Dass die Fahrzeugschäden für einen Vandalismusschaden untypisch sein sollen, wie es die Beklagte behauptet, ist streitig. Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat die Beklagte nicht angetreten.
Dass ein Fahrzeugkauf mit einer Bargeldzahlung abgewickelt wird, hält der Senat für nichts Ungewöhnliches. Belegt ist damit allenfalls, dass die Klägerin über entsprechende Barmittel verfügte. Zu unterstellen, derjenige, der ein hochwertiges Fahrzeug mit Bargeld erwirbt, verfolge damit rechtswidrige Zwecke oder erwecke auch nur den Anschein, damit rechtswidrige Zwecke verfolgen zu wollen, hält der Senat für nicht angängig.
Die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin sprechen demgegenüber eher gegen ein manipuliertes Schadensereignis. Anders, als die Beklagte es zunächst dargestellt hat, lebt die Klägerin offenbar in guten finanziellen Verhältnissen. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin insbesondere zu ihrem Immobilienvermögen und dem Bankguthaben ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Dass gegen die Klägerin Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen sind, deutet nicht notwendig darauf hin, dass ihre Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen, die sie durch Vorlage von Urkunden belegt hat, nicht zutreffend sind. Zum Hintergrund der Haftbefehlserlasse ist nichts Näheres vorgetragen. Muss mithin davon ausgegangen werden, dass die finanzielle Situation der Klägerin alles andere als angespannt war, ist es nicht auffällig, dass sich die Klägerin in kurzer Zeit den Kauf mehrerer hochpreisiger Kraftfahrzeuge leisten konnte. Bei dem anzunehmenden finanziellen Hintergrund drängt sich auch ein Tatmotiv nicht auf. Wer sich nicht in finanzieller Bedrängnis befindet, dürfte das Risiko, bei einem Versicherungsbetrug entdeckt zu werden, eher scheuen. Hinzu kommt, dass die Klägerin – unwidersprochen – strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Dass sie, wie die Beklagte vorgebracht hat, über gewisse Kenntnisse im Versicherungsrecht verfügt, ist kein auffälliger Umstand.
Ob zur Beurteilung einer Leistungserschleichung durch die Klägerin auch die Lebensumstände ihres Sohnes zu berücksichtigen sind, mag von vornherein nicht ganz zweifelsfrei sein. Jedenfalls hat sich auch insoweit der von der Beklagten zunächst angeführte Verdacht der Begehung von Straftaten letztlich nur insoweit bewahrheitet, als der Sohn der Klägerin 2001 wegen Versicherungsbetrugs verurteilt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst in diesen Fall verwickelt war, fehlen indes. Der Sohn der Klägerin mag bei der (verfahrensrechtlich nicht gerechtfertigten) Vernehmung vor der Kammer keinen guten Eindruck hinterlassen haben. Das kann aber nicht zu Lasten der Klägerin in Bezug auf den hier streitigen Versicherungsfall gewertet werden. Hinzu kommt: Wenn der Sohn der Klägerin nur zögernd auf Nachfrage über Verkehrsunfälle berichtet hat, so bleibt dies letztlich ohne Indizwert, solange nichts dafür ersichtlich ist, dass jene Unfälle manipuliert waren und dazu dienten, unberechtigt Versicherungsleistungen zu erhalten.
Die Klägerin musste auch nicht von sich aus offenbaren, dass sie eine weitere Klage wegen eines behaupteten Vandalismusschadens gegen eine andere Versicherung führt. Insoweit mag auch erklärlich sein, warum der Sohn der Klägerin hierauf bei seiner Vernehmung auf Nachfrage nur zögerlich geantwortet hat. Im übrigen ist eingangs dargelegt worden, dass die Anzahl der nunmehr bekannten Vandalismusschäden ein gewichtiges Indiz gegen die Klägerin darstellt. Was wesentlich gegen ein manipuliertes Ereignis spricht, ist, wie in der mündlichen Verhandlung näher erörtert, ein fehlendes, jedenfalls für den Senat nicht klar ersichtliches Motiv. Es ist schon ausgeführt worden, dass die Klägerin in guten finanziellen Verhältnissen lebt – bereits dieser Umstand lässt an einem Motiv zweifeln. Es kommt hinzu, dass für den Senat nach wie vor nicht recht nachvollziehbar ist, wie die Klägerin aus einem manipulierten Vandalismusschaden einen erheblichen Gewinn hätte erzielen können. Das hochwertige Fahrzeug ist, wie aus den bei der Akte befindlichen Lichtbildern ersichtlich, erheblich beschädigt worden. Sämtliche mit der Sache befassten Sachverständigen haben festgestellt, dass der Schaden nur mit großem finanziellen Aufwand beseitigt werden kann. Wenn die Beklagte nunmehr vorträgt, es gäbe Möglichkeiten, den Schaden auch deutlich preiswerter zu beseitigen, fehlt jede nachvollziehbare Darlegung dazu, dass dies der Klägerin schon zum Tatzeitpunkt (anders als den 2007 tätig gewordenen Sachverständigen) bekannt war. Musste allerdings die Klägerin davon ausgehen, dass ihr Fahrzeug nur mit dem von den Sachverständigen festgestellten Reparaturaufwand wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder nur mit einem entsprechenden Verlust weiterveräußert werden konnte, dann fehlt auch insoweit ein Tatmotiv. Einer näheren Aufklärung, ob es tatsächlich möglich ist, den hier eingetretenen Schaden auch finanziell günstiger zu beseitigen, bedarf es nicht, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Klägerin hiervon Kenntnis hatte.
Das letztlich fehlende, jedenfalls nicht sicher festzustellende Motiv für eine Schadensmanipulation steht auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Indizien der Feststellung, dass der Schaden durch eine nicht betriebsfremde Person verursacht ist, entgegen. Es bleiben jedenfalls vernünftige Zweifel, die zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei.
In der vorübergehenden Verweigerung einer Nachuntersuchung im Jahr 2008 kann keine Obliegenheitsverletzung gesehen werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Nachuntersuchung letztlich nicht endgültig verweigert hat, war zu diesem Zeitpunkt die Ermittlung der Schadenshöhe schon durch die Obmannentscheidung im Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB abgeschlossen. Der Sinn der Nachuntersuchung bestand augenscheinlich darin zu klären, ob sich die Sprayschäden auch anderweitig, nämlich durch Reinigung zu günstigeren Preisen, beseitigen lassen. Mit diesem Einwand ist die Beklagte indes ausgeschlossen. Das Gutachten ist nach § 64 VVG a.F. verbindlich. Es wäre nur dann nicht verbindlich, wenn die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage abweichen würden. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Begutachtung (vgl. Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 14, Rn. 34). Die Beklagte trägt insoweit aber schon nicht vor, dass die Sachverständigen bzw. der Obmann die Technik der Beseitigung von Lackschäden durch Reinigung kennen und berücksichtigen mussten. Später gewonnene Erkenntnisse stellen die Richtigkeit der Feststellungen nicht in Frage. War damit der Schaden der Höhe nach bindend festgestellt, bestand keine Rechtfertigung mehr für eine Nachuntersuchung des Fahrzeugs.
Eine Obliegenheitsverletzung ist auch nicht in dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2007 zu sehen. Sie hat keine falschen Angaben über ihre Einkommensverhältnisse gemacht, sondern (ohne hierzu von der Beklagten konkret aufgefordert worden zu sein) einen Einkommensteuerbescheid aus 2006 vorgelegt, der, wie aus den Erläuterungen klar ersichtlich ist, auf einer Schätzung nach § 162 AO beruht. Dies war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar.
Zur Schadenshöhe:
Die Höhe der Reparaturkosten steht auf der Basis des Obmanngutachtens bindend fest. Der Klägerin kann allerdings nur den Nettoreparaturschaden in Höhe von 47.442,71 Euro als Erstattung verlangen. Sie hat nicht dargelegt, dass die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Die entsprechende Regelung in § 13 Abs. 3 a) AKB ist wirksam (so ausdrücklich für die hier in Rede stehende Klausel: BGH, VersR 2010, 208). Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BGH vom 24. Juni 2006 (VersR 2006, 1066) betrifft eine im Wortlaut abweichende Klausel ("Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat"). Abzüglich der Selbstbeteiligung sowie der schon erbrachten Leistung schuldet die Beklagte mithin noch einen Betrag von 20.375,48 Euro.
Die Klägerin macht weiterhin 70,75% der Kosten geltend, die ihr für die Einschaltung des Gutachters R. (Büro N.) in Höhe von 2.310,42 Euro (Rechnung Anlage K 2) entstanden sind. Diese kann sie nicht verlangen. Sie stützt sich insoweit auf die Kostenregelung in § 14 Abs. 5 AKB. Diese erfasst jedoch nur die Kosten, die durch das Sachverständigenverfahren selbst entstanden sind (mithin die Kosten des Obmanns und die Kosten der beteiligten Sachverständigen in diesem Verfahren; vgl. insoweit OLG Köln, - 5. Zivilsenat -VersR 1983, 847). Darum geht es jedoch nicht. Erstattet werden sollen die Kosten der Begutachtung, die am 12. Januar 2007 von der Klägerin in Auftrag gegeben worden ist. Das war lange vor der Einleitung des Verfahrens nach § 14 AKB. Kosten für ein selbst eingeholtes Sachverständigengutachten sind nach § 66 Abs. 2 VVG a.F. nicht erstattungsfähig. Ein Grund, die Kosten dennoch ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, liegt nicht vor. Angenommen wird dies, wenn der Versicherer seiner Erstattung eine unrichtige oder unvollständige Schadensermittlung zugrunde legen will (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 66, Rn. 11). Insoweit ist schon nicht vorgetragen, dass die Klägerin die Begutachtung durch den Sachverständigen R. erst in Auftrag gegeben hat, als ihr die Begutachtung durch den von der Beklagten beauftragten Gutachter H. bekannt war. Im übrigen differieren die Schadenskalkulationen nur marginal.
Die Klägerin verlangt schließlich Abschlepp- und Unterbringungskosten in Höhe von 337,00 Euro gemäß Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten C. vom 1. Februar 2007. Auf die Abschleppkosten (179,00 Euro) hat die Beklagte 154,00 Euro gezahlt. Das entspricht den Bedingungen (§ 25 I 3). Die Beklagte schuldet nach § 25 I 9 auch Kosten für die Fahrzeugunterstellung, aber nur "bis zur Herstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu einer Werkstatt". Vorliegend war das Fahrzeug aber grundsätzlich fahrbereit. Soweit, wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2007 angeführt hatte, ein Reifen zerstochen war, wäre die Fahrbereitschaft schnell wiederherzustellen gewesen. Tatsächlich ist das Fahrzeug aus anderen Gründen von der Polizei sichergestellt und aufbewahrt worden. Hierfür schuldet die Beklagte keine Erstattung.
Zinsen auf den nach allem noch geschuldeten Betrag von 20.375,48 Euro kann die Klägerin erst ab Zugang ihres Schreibens vom 25. Oktober 2007 beanspruchen. Ausweislich des Eingangsstempels ist das Schreiben bei der Beklagten am 30. Oktober 2007 eingegangen (AH 1, Bl. 71).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.
Berufungsstreitwert: 31.207,01 Euro