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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 10.01.2011 - 11 L 1653/10 - Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme vom Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis

VG Köln v. 10.01.2011: Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme vom Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis


Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 10.01.2011 - 11 L 1653/10) hat entschieden:

   Eine Ausnahme vom Mindestalter für den Erwerb einer - zum unbegleiteten Fahren berechtigenden - Fahrerlaubnis kommt nur in Betracht, wenn bei dem Antragsteller außergewöhnliche, von der Situation Gleichaltriger wesentlich abweichende Umstände vorliegen, die für ihn bzw. seine Familie eine unzumutbare Härte darstellen. Die Darlegungslast hierfür liegt beim Antragsteller.

Siehe auch
Begleitetes Fahren ab 17
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Gründe:


Der Antrag des Antragstellers,

   den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B für Fahrten zwischen dem Wohnort V. Straße 00, 00000 Köln und folgenden Fahrzielen sowie für Fahrten zwischen diesen Fahrzielen zu erteilen:

  -  Jugendfußball-Zentrum Kurtekotten, Otto-Bayer-Str. 2, 51061 Köln
  -  Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg, Brüggener Straße 1, 50969 Köln
  -  Lizenzfußball-Zentrum Bayer 04 Leverkusen, Bismarckstr. 122 - 124, 51373 Leverkusen



ist zulässig, aber unbegründet.




Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur - erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -, wird eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dann als zulässig erachtet, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Ob eine derartige Ausnahmesituation nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden kann, ist unter anderem abhängig von der Bedeutung und Dringlichkeit des Rechtsschutzes, des Tragweite und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens und nicht zuletzt von einer Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

Der Antragsteller hat hier bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Es besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B (sogenannte Streckengenehmigung) nicht zusteht.




Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung nach §§ 74 Abs. 1 Nr. 1, 10, 48 a FeV steht im Ermessen des Antragsgegners. Ein Genehmigungsanspruch entsteht für den Antragsteller danach nur dann, wenn jede andere Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde als die Genehmigung der Ausnahme rechtswidrig wäre (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null).

Es ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass der Antragsgegner auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2008 (Az.:III.6-2101/2.1) über "Ausnahmen vom vorgeschriebenen Mindestalter bei der Führerscheinklasse B; "Streckenführerschein", des Erlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.12.1994 (Az.:III C 2-21-01/2.1) über Ausnahmen vom Mindestalter für Spitzensportler oder einer ständigen Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet wäre, die Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Nach § 74 Absätze 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann vom in § 10 Abs. 1 Nr. 3 FeV vorgesehenen Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Ausnahme genehmigt werden. Das hierdurch eingeräumte Ermessen ist nur dann auf Null reduziert und die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen, vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Härte notwendig ist und die Einhaltung der Mindestaltersgrenze für den Betroffenen eine unzumutbare Härte bedeutet. Für den Betroffenen müssen so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Betroffenen die erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen.

   VGH Baden Württemberg (BW), Beschluss vom 07.10.2008, NJW 2009, 870; VG Augsburg, Urteil vom 21.12.2007 - Au 3 K 07.1245 -.




Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Verkehrssicherheit einen sehr hohen Stellenwert einnimmt und junge Fahranfänger an schweren Unfallgeschehen extrem überproportional beteiligt sind.

   VGH Baden Württemberg (BW), Beschluss vom 07.10.2008, NJW 2009, 870; VG Augsburg, Urteil vom 21.12.2007 - Au 3 K 07.1245 -

Im Hinblick darauf ist bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter eine restriktive Handhabung geboten.

   VGH Baden Württemberg (BW), Beschluss vom 07.10.2008, NJW 2009, 870; VG Augsburg, Urteil vom 21.12.2007 - Au 3 K 07.1245 -

Hiervon gehen auch die genannten Erlasse aus: Im Erlass vom 04.08.1994 ist die restriktive Handhabung ausdrücklich vorgesehen; im Erlass vom 17.12.2008 heißt es unter Ziffer 4.: "Wegen des besonderen Risikos junger Fahranfänger.....ist bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter grundsätzlich Zurückhaltung zu üben."

Aus den genannten Erlassen lässt sich danach - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - keine Ermessensreduzierung auf Null für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung herleiten. Denn dass bei dem Antragsteller außergewöhnliche, von der Situation Gleichaltriger wesentlich abweichende Umstände vorliegen, die für ihn bzw. seine Familie eine unzumutbare Härte darstellen, hat der Antragsgegner zutreffend nicht festgestellt.

Es ist zunächst davon auszugehen, dass die sportliche Betätigung des Antragstellers gemeinsam mit seiner Schulausbildung ein Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sein kann. § 10 Abs. 2 FeV gibt zwar einen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Führerscheinklasse B ein Unterschreiten der Altersgrenze nur aus Berufs- und Ausbildungsgründen möglich ist.

   VG Augsburg, Beschluss vom 24.01.2003 - Au 3 E 03.1-.

Dieser Bezug ist hier jedoch gegeben. Der Antragsteller hat einen Vertrag als Vertragsspieler bei der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH; ferner ist seine Ausbildung zum Profifußballer vorgesehen. Es geht also nicht allein um die Ausübung von sportlichen Freizeitaktivitäten.

   Vgl. dazu VG Augsburg, Beschluss vom 24.01.2003 a.a.O.

Dann kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller - als Freizeitsportler - einem Spitzensportler im olympischen A-, B- oder C-Kader gleichzustellen ist, wie es der Erlass vom 04.08.1994 vorsieht.


Das Nebeneinander von Schule und sportlicher Betätigung im genannten Umfang führt indes allein noch nicht zur Annahme einer unzumutbaren Härte, sondern ist Ausdruck freier Entscheidung des Antragstellers, der sich bereits während des Schulbesuchs eine Einstiegsmöglichkeit in den Profifußball verschaffen will.

Aber auch die hier allein berücksichtigungsfähigen, im Zusammenspiel der schulischen und sportlichen Aktivitäten entstehenden Fahrzeiten und ihre Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Familie rechtfertigen nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte.

Insoweit gilt (jeweils nach Maßgabe der Fahrplanauskunft der Kölner Verkehrsbetriebe - KVG - AG, die ausdrücklich auch die jeweiligen Fußwege einschließen):

   - Fahrzeiten in der Woche - außer donnerstags - zwischen Haus (V. Straße 00, 00000 Köln) und Schule (Brüggener Straße 1, 50969 Köln) sowie dem Jugendfußballzentrum Kurtekotten (Otto-Bayer-Str. 2, 51061 Köln)

- Haus - Schule 37 Min.

- Schule - Haus 43 Min.

- Haus - Kurtekotten 30 Min.

- Kurtekotten - Haus 40 Min .

150 Min. = 2 St. 30 Min.

Der Erlass vom 17.12.2008 sieht unterhalb von 3 Stunden Fahrzeit ausdrücklich keinen Härtefall vor. Unabhängig hiervon ist dies eine unbestritten hohe zeitliche Inanspruchnahme, die aber in dieser Größenordnung viele Pendler trifft und für den überschaubaren Zeitraum bis zum 18.Geburtstag des Antragstellers hinnehmbar erscheint.

   So ausdrücklich für eine Fahrzeit von - wie hier - 2,5 St. VGH BW a.a.O.

Außerdem liegen sämtliche Fahrziele auf Kölner Stadtgebiet; nach dem Erlass vom 04.08.1994, Ziffer 4 scheiden aber Ausnahmegenehmigungen zur Bewältigung von Strecken innerhalb von städtischen Bereichen aus. Dies ist wegen der guten Verkehrsbeziehungen nachvollziehbar. Überdies ist nicht erkennbar, warum nicht der Großvater des Antragstellers, der als Begleitperson bestellt ist, den Antragsteller nicht ein- oder mehrmals wöchentlich morgens zur Schule bringen kann, da seine Arbeitszeit erst um 9 Uhr beginnt. Nach seinen Berechnungen auf Bl. 6 der Antragsschrift würde der Antragsteller dadurch jeweils 27 Minuten Fahrzeit sparen; seine tägliche Fahrzeit würde sich dadurch auf etwa 2 Std. verringern, was vollends zumutbar wäre.

   - Fahrzeiten donnerstags zwischen Haus (V. Straße 00, 00000 Köln), Schule (Brüggener Straße 1, 50969 Köln) und Jugendfußballzentrum Kurtekotten (Otto-Bayer-Str. 2, 51061 Köln)

- Haus - Schule 37 Min.

- Schule - Kurtekotten 49 Min.

- Kurtekotten - Haus 40 Min.

126 Min. = 2 St.06 Min.

Zur Zumutbarkeit gilt das vorstehend Ausgeführte (mit Ausnahme des Hinweises auf den Großvater),
   - 1 - 2 mal wöchentliches Training mit der 2. Mannschaft (Amateure) in Leverkusen, Bismarckstr. 122 - 124.




Insoweit ist unklar, ob der Antragsteller dorthin von zu Hause nach Rückkehr aus der Schule oder direkt im Anschluss an die Schule fährt. Daher wird dies alternativ dargestellt:

   - Haus - Schule 37 Min.

- Schule - Haus 43 Min.

- Haus - Leverkusen 57 Min.

Leverkusen -Haus 53 Min.

190 Min.= 3 St. 10 Min.

oder

   - Haus - Schule 37 Min.

- Schule - Leverkusen 76 Min.

- Leverkusen - Haus 53 Min.

166 Min. = 2 St. 46 Min.

Dieser Zeitaufwand ist deutlich höher. Die Mutter des Antragstellers hat jedoch angegeben, sie könne ihn 1 - 2 mal wöchentlich abends vom Training abholen. Dadurch ergibt sich nach den Angaben auf S. 6 der Antragsschrift eine Ersparnis um 31 Minuten. Hierdurch sinken die obigen Zeiten auf 2 St. 39 Min. bzw. auf 2 St. 15 Minuten. Dies ist ebenfalls nicht unzumutbar, zumal es nur 1-2 mal wöchentlich anfällt. Selbst wenn die Mutter des Antragstellers ihn in einzelnen Wochen nicht abholen könnte, wäre dies - und auch nur in der ersten Alternative - zwar eine Überschreitung der 3-Stunden-Grenze, aber in so seltenen Fällen, dass dies die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht rechtfertigt.

   - Samstags

Hier fallen jeweils 35 Min. Fahrzeit, also insgesamt 70 Min. an. Dies ist zumutbar. Ggf. könnten ihn seine Mutter oder sein Vater fahren und/oder abholen, wodurch sich noch jeweils 11 Min. Ersparnis ergäben (Bl. 6 der Antragsbegründung).

- Sonntags

Dies bedeutet eine Fahrzeit von 35 Min. (hin) und max. 46 Min. (zurück) = 1 St. 21 Min. insgesamt. Dies ist ebenfalls zumutbar, auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsteller 7 Tage in der Woche fahren muss. Hier kommt jedoch als gewichtiger Punkt hinzu, dass ihn sonntags Mutter, Vater und Großvater fahren können, ebenso die Großmutter, falls sie jemand bei der Betreuung ihres Vaters entlastet. Es ist für die Begleitpersonen auch nicht unzumutbar, im Wechsel jeden 3. oder 4. Sonntag zu fahren, auch dann nicht, wenn es sich dabei um den einzigen arbeitsfreien Tag handelt.

Im Ergebnis ist also keine unzumutbare Härte als Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung feststellbar. Das alles gilt um so mehr, als es sich lediglich um einen vorübergehenden Zeitraum bis zum 18. Geburtstag des Antragstellers handelt (=28.06.2011).

Zwar sind auch die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich für die Familie des Antragstellers ergeben. Ein rein organisatorischer Vorteil für eine Familie vermag jedoch für sich genommen noch keine Härte und damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu begründen. Denn der Antragsteller muss alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um den Ausbildungsort ohne Ausnahmegenehmigung zu erreichen,

   vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.05.2010 a.a.O., VG Augsburg, Beschluss vom 24.01.2003 und VG Braunschweig, Beschluss vom 18.02.2008, jeweils a.a.O.

Ein Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer ständigen Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Antragsgegner hat bisher keine "Streckenführerscheine" erteilt. Soweit andere Straßenverkehrsbehörden dies getan haben, bindet das den Antragsgegner nicht. Im übrigen spricht - wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt - vieles dafür, dass die Gegebenheiten bei den vom Antragsteller genannten Mitspielern aus Elsdorf und Remscheid schon wegen der Weite der Anreise andere als beim Antragsteller sind; dies gilt erst recht für einen Jugendlichen, der in Waldbröl wohnt und nach Aachen zum Fußballspielen fahren muss. Hierauf kommt es aber - wie ausgeführt - nicht an, da sich der Antragsgegner allein an seiner eigenen Ermessensausübung messen lassen muss.



Da bereits die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht glaubhaft gemacht sind, braucht nicht entschieden zu werden, ob für die Erteilung der Ausnahme vom Mindestalter auch regelmäßig noch ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV anzufordern wäre.

   So VG Augsburg, Urteil vom 01.07.2008 und VG Braunschweig, Beschluss vom 18.02.2008, jeweils a.a.O.; a.A. Hentschel/König/Dauer a.a.O. (Einzelfallprüfung).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht dem in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag, da eine Vorwegnahme der Hauptsache beantragt war.

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