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Amtsgericht Langenfeld Urteil vom 20.04.2011 - 20 OWi 42/11 - Zum Merkmal unter der "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" bei jugendlichen Fahranfängern

AG Langenfeld v. 20.04.2011: Zum Merkmal unter der "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" bei jugendlichen Fahranfängern


Das Amtsgericht Langenfeld (Urteil vom 20.04.2011 - 20 OWi 42/11) hat entschieden:
Ein Wert von 0,12 ‰ reicht nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" bei jugendlichen Fahranfängern zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 ‰.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 11.09.2010 um 00.30 Uhr in ... als Führer und Halter des Kleinkraftrades, Fabrikat Yamaha, amtliches Kennzeichen ..., in der Probezeit nach § 2a StVG die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes angetreten zu haben, § 24c Abs. 1, 2 StVG.

Diese dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Denn der hier allein maßgebliche, auf der Polizeiwache in ... mit einem geeichten Gerät Dräger 7110 durchgeführte Atemalkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0,06 mg/L, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille.

Dieser Wert reicht jedoch nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/L bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Auflage, § 24c StVG, Rdz. 11).

Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OwiG freizusprechen.