Das Verkehrslexikon

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OVG Koblenz Beschluss vom 08.06.2011 - 10 B 10415/11 - Zur MPU-Anordnung bei einem alkoholauffällig gewordenen Kraftfahrer

OVG Koblenz v. 08.06.2011: Zur MPU-Anordnung bei einem alkoholauffällig gewordenen Kraftfahrer


Das OVG Koblenz (Beschluss vom 08.06.2011 - 10 B 10415/11) hat entschieden:

  1.  Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2a) Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung zum Zwecke der Klärung der Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer Alkoholgenuss und das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand hinreichend sicher trennen kann, ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Verkehrsteilnehmer als Kraftfahrer alkoholauffällig geworden ist.

  2.  Vielmehr müssen die Gesamtumstände zu der begründeten Annahme Anlass geben, der Betroffene werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.

  3.  Andernfalls ist die wegen Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtswidrig.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
und
Alkohol und Trennungsvermögen

Gründe:


Die Beschwerde ist zulässig und hat aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 2 des Bescheids vom 24. Februar 2011 wiederherstellen müssen. Die darin verfügte Untersagung des Führens (fahrerlaubnisfreier) Fahrzeuge erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin nicht von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgehen durfte. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung besteht danach nicht.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1y) des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nur noch als bedingt geeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen hat, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Antragstellerin schließt auf die Ungeeignetheit des Antragstellers, weil er das zum Zwecke (auch) der Klärung seiner Geeignetheit zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat (vgl. § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV); dieser Schluss ist aber nicht zulässig, weil zur Klärung von diesbezüglichen Zweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht angeordnet werden durfte.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV für eine Aufforderung zur Begutachtung liegen entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor. § 3 Abs. 2 FeV verweist auf eine entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs – der Antragsteller fährt nach seinen Angaben bei der Begutachtung durch den Verkehrsmediziner Dr. M… mit dem Fahrrad zur Arbeit und besitzt offensichtlich eine Prüfbescheinigung für Mofas - zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist.




Welche Tatsachen die Eignung einer Person, mit nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen, in Frage stellen können, ist im Straßenverkehrsgesetz nicht näher geregelt. Auch hier gilt zwar grundsätzlich der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl. vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG -, juris, unter Hinweis auf Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 3 FeV Rdnr. 1, 7). Hieraus ergibt sich aber noch nicht, welche körperlichen und geistigen Einschränkungen und Erkrankungen die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausschließen. Allerdings führt der Genuss von Alkohol in höherer Dosierung zu einer Herabsetzung der Reaktions- und Kritikfähigkeit sowie zu Veränderungen der Stimmungslage; bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0,3 ‰ können zu diesbezüglichen Defiziten führen. Häufiger Alkoholmissbrauch führt darüber hinaus zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung (vgl. Ziff. 3.11 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand März 2000). Nicht nur bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch beim Führen von Mofas, Fahrrädern oder anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen besteht infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko (vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009, a.a.O.). Wenn daher ein Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs nicht in der Lage ist, das Führen dieses Fahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen, ist er wegen „Alkoholmissbrauchs“ im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet. Folgerichtig ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei diesbezüglichen Eignungszweifeln gemäß § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach einem eingeholten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

Die in Fällen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV aufgeworfene – und weiterhin in Streit stehende – Frage, ob die vorgenannte Vorschrift einschränkungslos für die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug zur Anwendung kommt (so HessVGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 2 B 1076/10 – und BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 11 CS 10.2025 –, beide juris) oder sich vielmehr, soweit die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug in Rede steht, die pauschalierende Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV nicht rechtfertigen lässt (so der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2009, a.a.O), bedarf bei der Gutachtensaufforderung nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV keiner Entscheidung. Denn § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV lässt schon seinem Wortlaut nach Raum für die Berücksichtigung der Besonderheiten der Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug; die Vorschrift kann daher durchaus unmittelbar angewendet werden. Die nach § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV erforderlichen Anzeichen für Alkoholmissbrauch bzw. sonstigen Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, müssen sich dabei allerdings auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs und einem die Fahrsicherheit bezüglich eines solchen Fahrzeugs beeinträchtigendem Alkoholkonsum beziehen. Nur dann berücksichtigt die Gutachtensanforderung in ausreichendem Maße das Spannungsverhältnis, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Verkehrsteilnehmers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (vgl. zum Übermaßverbot den Beschluss des Senats vom 25. September 2009, a.a.O., m.w.N.).


Hiervon ausgehend war die Antragsgegnerin nicht befugt, zum Zwecke der Klärung von Eignungszweifeln hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Eine Gutachtenanforderung nach § 13 Satz 1 Nr. 2a) Alt. 1 FeV scheidet von vornherein aus. Das vom Antragsteller beigegebrachte ärztliche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation Dr. M… vom 24. November 2010 setzt sich in Übereinstimmung mit dem Gutachtenauftrag nur mit der Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers auseinander und enthält daher keine Feststellungen, ob Anzeichen für ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss vorliegen. Sonstige Tatsachen, die die Annahme eines derartigen Alkoholmissbrauchs begründen, sind ebenfalls nicht vorhanden; auch § 13 Satz 1 Nr. 2a) Alt. 2 FeV kommt daher als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass bei dem Antragsteller in der Vergangenheit erhebliche Alkoholprobleme bestanden, eine adäquate Bearbeitung der Suchtgefahr nicht erfolgte, Einsicht in die vorhandene Alkoholproblematik nicht gegeben ist und eine Suchttendenz besteht. Darüber hinaus wurde das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ durch den Antragsteller mit Strafbefehl vom 23. März 2010 geahndet. Hieraus lässt sich aber nicht die Annahme eines Alkoholmissbrauchs auch in Bezug auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge herleiten. Da der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr nie auffällig geworden ist – und sich daher nicht schon daraus die Annahme eines entsprechenden fehlenden Trennungsvermögens herleiten lässt -, müssen die Gesamtumstände Zweifel rechtfertigen, ob er Trinken und Fahren eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs sicher trennen kann (dieser Maßstab gilt auch bei der Beantwortung der Frage, ob eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eines Kraftfahrers eine Tatsache sein kann, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs in Bezug auf Kraftfahrzeuge rechtfertigt, vgl. Hentschel, a.a.O., § 13 FeV Rdnr. 21). Die Alkoholauffälligkeit des Antragstellers als Kraftfahrer und dessen Alkoholprobleme vermögen die Anordnung einer Begutachtung nicht per se zu rechtfertigen. Sie müssen vielmehr zusätzlich in einer Weise zutage getreten sein, die zu der begründeten Annahme Anlass geben, der Betroffene werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden (vgl. zu diesen grundlegenden Kriterien den Beschluss des erkennenden Senats vom 11. September 2006 – 10 B 10734/07.OVG -, juris). Bei der Beurteilung, ob eine hinreichend konkrete Gefahr gegeben ist, sind überdies die vom erkennenden Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2009 (a.a.O.) erörterten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zum einen gehört die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere mit einem Fahrrad, zum Kernbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Die Fortbewegung mit diesen Verkehrsmitteln ist grundsätzlich voraussetzungslos allen Personen, auch kleineren Kindern und alten Menschen, erlaubt. Zum anderen beeinträchtigen fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer schon wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit typischerweise nicht im gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1979 – 2 BvL 7/78 -, juris).

Vor diesem Hintergrund setzt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2a) Alt. 2 FeV zum Zwecke der Klärung der Frage, ob Alkoholmissbrauch im Hinblick auf das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs anzunehmen ist, vorliegend eine naheliegende und konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit voraus. Die zu befürchtenden Folgen müssen an diejenigen bei auffällig gewordenen Kraftfahrern heranreichen. An beidem fehlt es hier.



Der Antragsteller ist nur einmal als Kraftfahrer mit unzulässig hoher Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr auffällig geworden und hat ansonsten weder mit dem Auto noch mit dem Fahrrad bzw. einem sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeug ein unverantwortliches oder rücksichtsloses Verhalten gegenüber Dritten im Straßenverkehr gezeigt. Hieraus allein lassen sich daher keine verkehrsbezogenen Umstände herleiten, die es in besonderer Weise als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in überschaubarer Zeit in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden alkoholisiertem Zustand ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen wird. Greifbare Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht bei zusätzlicher Berücksichtigung der Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰. Mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ ist ein Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs - anders als ein Kraftfahrer - nicht absolut fahruntüchtig, sondern er ist erst dann fahrungeeignet, wenn weitere Umstände erweisen, dass der Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit geführt hat (vgl. Hentschel, a.a.O., § 316 StGB, Rdnr. 18, 22). Hierbei ist insbesondere von Belang, dass das Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer wegen der allgemein geringeren Betriebsgefahr fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge deutlich geringer einzuschätzen ist als beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Eine latente Gefährdung des Antragstellers, Alkoholgenuss und das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand nicht sicher trennen zu können, kann daher auch unter Einbeziehung der Höhe der Blutalkoholkonzentration nicht hinreichend konkret festgestellt werden. Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers zu seinem Trinkverhalten. Diese lassen zwar den Schluss auf weiterhin bestehende Alkoholprobleme zu; dass diese aber gegenwärtig ein Ausmaß haben, das eine naheliegende Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund des Führens eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs durch den Antragsteller mit sich bringt, ist nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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