1. |
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2a) Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung zum Zwecke der Klärung der Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer Alkoholgenuss und das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand hinreichend sicher trennen kann, ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Verkehrsteilnehmer als Kraftfahrer alkoholauffällig geworden ist.
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2. |
Vielmehr müssen die Gesamtumstände zu der begründeten Annahme Anlass geben, der Betroffene werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.
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3. |
Andernfalls ist die wegen Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochene Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtswidrig.
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