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OLG Bremen Urteil vom 09.05.2011 - 3 U 19/10 - Zur Eigenverantwortlichkeit des Fahrgastes für sicheren Halt im Bus
OLG Bremen v. 09.05.2011: Zur Eigenverantwortlichkeit des Fahrgastes für sicheren Halt im Bus
Das OLG Bremen (Urteil vom 09.05.2011 - 3 U 19/10) hat entschieden:
- Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen.
- Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, sind insbesondere auch andere Fahrgäste nicht gestürzt, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.
Siehe auch Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln und Linienbusse
Gründe:
I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die bei der Klägerin krankenversicherte Zeugin H. bestieg am 13.2.09 in Bremerhaven durch die vordere Tür einen Gelenkbus der Beklagten. Sie ging durch den Bus nach hinten und wollte sich auf den nächsten freien Sitzplatz im Bereich hinter dem Gelenk des Busses setzen, dem sog. Nachläufer, als der Bus anfuhr und die Zeugin stürzte. Dabei zog sie sich eine Fraktur des Außenknöchels zu. In der Folgezeit entstanden von der Klägerin zu tragende Behandlungskosten in Höhe von € 4.375,47. Da die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, sind weitere Kosten zu erwarten. Andere Fahrgäste, die ebenfalls standen, kamen beim Anfahren des Busses nicht zu Schaden. Zur örtlichen Situation innerhalb des Busses wird auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bremen vom 4.2.10 überreichten Fotos verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, der Fußboden des Busses sei in dem Bereich, in dem die Zeugin H. ausgerutscht sei, nass gewesen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei zulässig, da ihr vom Heilungsverlauf nicht mehr bekannt sei als abgerechnete Behandlungspositionen nach Abrechnungsziffern und Diagnosen. Sie müsse sich nicht auf eine auf Freistellung gerichtete Klage verweisen lassen, weil es sich bei einer Freistellung letztlich nur um die Feststellung zur Verpflichtung einer Zahlung handele.
Weiter hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die auf sie gem. § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche der Klägerin ergäben sich gem. § 7 Abs. 1 StVG aus der Betriebsgefahr des Busses und daneben aus §§ 276, 280 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht sowie schließlich auch aus § 823 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Gründe, die es rechtfertigten, ein Mitverschulden der Zeugin anzunehmen, lägen nicht vor.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie € 4.375,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen zu erstatten, die ihr durch die unfallbedingte zukünftige Behandlung ihres Mitglieds H., geboren am […]1934, entstehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Zeugin habe sich, als sie sich hinsetzen wollte, umgedreht, um in Fahrtrichtung zu sitzen, sich dabei aber nicht festgehalten. Dies ergebe sich aus dem von der Zeugin ausgefüllten Fragebogen zum Unfallgeschehen (Anlage B 1). Ferner hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Fußboden des Busses nass war bzw. dass dies ggf. in irgendeinem kausalen Zusammenhang mit dem Sturz gestanden habe.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig, da die Klägerin einen Auskunftsanspruch gegen die Zeugin H. habe und deshalb in der Lage sei, sich nähere Kenntnisse über die Behandlungskosten zu verschaffen. Zumindest könne sie Klage auf Freistellung von diesen Kosten erheben.
In der Sache selbst hat die Beklagte zudem die Auffassung vertreten, der Zeugin sei ein so erhebliches Mitverschulden anzulasten, dass die Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktrete, denn die Zeugin habe damit rechnen müssen, dass der Bus jeden Moment anfahren könne. Dennoch habe sie sich beim Hinsetzen nicht festgehalten und damit gegen § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraftV verstoßen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.2.10 verwiesen.
Mit Urteil vom 11.03.2010 hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig und in Höhe von 2/3 der geltend gemachten Forderung begründet, im Übrigen unbegründet sei.
So sei insbesondere der Feststellungsantrag zulässig, weil die Klägerin sich insoweit nicht entgegenhalten lassen müsse, sie hätte einen auf Freistellung von zukünftigen Kosten gerichteten Leistungsantrag stellen müssen. Diesbezüglich sei zu beachten, dass sich aus § 256 ZPO kein allgemeiner Vorrang der Leistungs- vor der Feststellungsklage ergebe. Vielmehr könne, wenn ein Schaden noch in der Entstehung begriffen ist, sogar insgesamt Feststellungsklage erhoben werden. Vorliegend betreffe aber die Feststellungsklage einen Teil des Schadens, dessen Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergebe sich dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X. Die Zeugin H. habe einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen die Beklagte als Halterin des Busses, bei dessen Betrieb die Zeugin unstreitig verletzt worden sei. Dieser Anspruch sei gem. § 116 SGB X auf die Klägerin als Versicherungsträgerin gem. §§ 12, 21 SGB I übergegangen. Der Höhe nach bestehe der übergegangene Anspruch jedoch nur in Höhe von 2/3, weil die Zeugin sich gem. § 254 BGB ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen müsse. Hinsichtlich des Zahlungsantrags folge daraus, dass dieser nur in Höhe von € 2.916,98 bestehe. Das anzurechnende Mitverschulden ergebe sich daraus, dass die Zeugin H. gegen § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraftV verstoßen habe. Danach obliege es den Fahrgästen, sich in einem Linienbus stets festen Halt zu verschaffen. Dem sei die Zeugin nicht hinreichend nachgekommen, was schon daraus folge, dass sie in dem anfahrenden Bus zu Fall gekommen sei, obwohl dieser „normal“ angefahren sei. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, sich ausreichend festzuhalten. Auch etwaige Nässe ändere an dem Mitverschulden nichts, da sie sichtbar und nicht ungewöhnlich gewesen sei. Andererseits wiege das Mitverschulden der Zeugin aber auch nicht schwerer als 1/3, da der Beklagten nicht der Beweis dafür gelungen sei, dass die Zeugin H. sich gar nicht festgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass dieses (nur) nicht in ausreichender Weise geschehen sei. Die Zeugin habe diesbezüglich in glaubhafter Weise auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, sich beim besten Willen nicht mehr daran erinnern zu können. Da grundsätzlich anzunehmen sei, dass sich Fahrgäste rechtstreu verhalten würden und die Obliegenheiten des § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraftV einhielten, könne nicht unterstellt werden, dass die Zeugin sich beim Hinsetzen gar nicht festgehalten habe. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls begründet, weil noch nicht absehbar sei, ob die durch den Sturz bedingte ärztliche Behandlung der Zeugin abgeschlossen sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung, so weit der Klage stattgegeben wurde. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht die Beweislastverteilung falsch eingeschätzt habe. Zudem seien angebotenen Beweise nicht erhoben und unstreitiger Sachverhalt nicht berücksichtigt worden. Eine Mithaftungsquote der Klägerin bzw. der Zeugin von 1/3 werde dem Sachverhalt nicht gerecht. Zudem habe das Gericht fälschlicherweise unterstellt, dass die Zeugin sich rechtstreu verhalten und deshalb festgehalten habe, obwohl diese sich nicht habe erinnern können. Tatsächlich spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Zeugin sich nicht festgehalten habe, wenn sie der einzige Fahrgast sei, der bei einem normalen Betriebsvorgang zu Schaden gekommen sei. Zudem habe das Gericht nicht die eigene Unfalldarstellung der Zeugin H. vom 01.03.2009 berücksichtigt. Schließlich habe das Gericht, wenn es nicht habe vom Beweis des ersten Anscheins ausgehen wollen, die Zeugin L. vernehmen müssen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Urteil nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin habe unbestritten vorgetragen, dass die Zeugin H. sich auf dem Weg zu dem nächsten freien Sitzplatz stets festgehalten habe. Sie habe insofern alles Erforderliche getan. Allenfalls im Zusammenhang mit der Einnahme des Sitzplatzes könne sich ein Vorwurf gegen sie herleiten lassen. Das Landgericht habe die Aussage der Zeugin H., sie könne sich nicht erinnern, ob sie sich dabei festgehalten habe, wie erfolgt würdigen dürfen. Aus dem unstreitigen Umstand, dass die Zeugin ihrer Verpflichtung, den nächsten freien Sitzplatz aufzusuchen und sich dabei festzuhalten nachgekommen sei, dürfe das Landgericht folgern, sie habe sich auch im Übrigen rechtstreu verhalten. Auf die Frage des Anscheinsbeweises komme es deshalb nicht an. Die Mithaftungsquote von 1/3 sei nicht zu beanstanden, weil die Zeugin zum Hinsetzen den festen Halt kurzfristig habe aufgeben müssen und sie allenfalls der Vorwurf des „Augenblicksversagens“ treffe. Schließlich handele es sich bei Frau L. um eine Zeugin vom „doppelten Hörensagen“, die nicht habe vernommen werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO), auch im Übrigen zulässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO) und zudem begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts hat die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte.
Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrages. Die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage sind zutreffend, der Senat schließt sich diesen ausdrücklich an.
Die Klage ist jedoch insgesamt nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch auf die begehrte Feststellung aus. Es fehlt schon an Ansprüchen der Zeugin H. gegen die Beklagte, die gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin hätten übergehen können. Solche Ansprüche ergeben sich insbesondere weder aus vertraglicher (1.) noch aus deliktischer Haftung (2.) und ebenso wenig aus Gefährdungshaftung (3.).
1. Ein Schadensersatzanspruch der Zeugin H. gegen die Beklagte aus § 280 BGB besteht schon deshalb nicht, weil insofern keine Pflichtverletzung oder Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erkennbar ist. Ein Fehlverhalten, etwa ein Fahrfehler des betreffenden Busfahrers, der über § 278 BGB der Beklagten zugerechnet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass dieser „normal“ angefahren sei. Auch musste er sich zuvor nicht versichern, dass alle Insassen einschließlich der Zeugin H. sicher Platz genommen hatten. Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen (vgl. OLG Koblenz, Urteil, vom 14.08.2000, 12 U 893/99, BeckRS 2000 07458). Hierfür ist aber nichts vorgetragen oder sonst erkennbar; insbesondere reicht es nicht aus, dass es sich bei der Zeugin um einen älteren Menschen handelt. Zudem schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichts an, dass auch eine etwaige Nässe im Bus grundsätzlich erwartbar und hinzunehmen ist.
2. Entsprechendes gilt für eine Haftung aus § 831 BGB. Zwar hat hier der Geschäftsherr grundsätzlich für einen von seinem Verrichtungsgehilfen verursachten Schaden unabhängig von einem Verschulden desselben einzustehen, sofern ihm nicht der Entlastungsbeweis gelingt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verrichtungsgehilfe sich objektiv fehlerfrei, das heißt so verhalten hat, wie dies jede sorgfältig ausgewählte und überwachte Person vernünftigerweise getan hätte, denn dann bestünde auch bei eigenem Handeln des Geschäftsherrn kein Anspruch (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 831 RN 8 m.w.N.). Hiervon ist aber vorliegend auszugehen; der Busfahrer hat sich zur Überzeugung des Senates in keiner Weise vorwerfbar verhalten.
3. Zudem bestehen auch keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG. Zwar ist die Beklagte Halterin des Busses, bei dessen Betrieb die Zeugin verletzt wurde. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Zeugin sich entgegen der ihr aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft obliegenden Verpflichtung keinen ausreichenden festen Halt im Fahrzeug verschafft hat. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jedenfalls ein Mitverschulden des Businsassen im Sinne des § 9 StVG anzunehmen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl. § 9 RN 21). Wenn es, wie vorliegend, keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes gibt, insbesondere auch andere Fahrgäste nicht gestürzt sind, spricht nach Auffassung des Senates sogar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (vgl. auch OLG Koblenz, aaO). Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, fällt die auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigende Betriebsgefahr nicht ins Gewicht und tritt gänzlich zurück (vgl. OLG Bremen, 1 U 44/07, Urteil vom 19.09.2007 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Zeugin H. hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer ausweislich des Protokolls bekundet, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sie sich beim Hinsetzen festgehalten habe. Der Auffassung der Kammer, dies lasse den Rückschluss zu, dass sie sich „rechtstreu“ verhalten habe, kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aussage der Zeugin in diesem Punkt unergiebig war und es deshalb der Klägerin nicht gelungen ist, den genannten Anscheinsbeweis zu entkräften. Dann aber bleibt es dabei, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf ein Fehlverhalten der Zeugin zurückzuführen ist. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedurfte es insofern nicht. Werden lediglich falsche rechtliche Schlüsse aus einer ansonsten eindeutigen Zeugenaussage gezogen, ist eine Abänderung in der Berufung grundsätzlich ohne Wiederholung der Beweisaufnahme möglich (vgl. Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 7. Auflage, RN 446 f.).
Dementsprechend besteht weder ein Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung noch ein Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Klage war insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.