| 1. |
Beim Fahren im Zustand der absoluten Fahruntauglichkeit ist der Versicherer regelmäßig berechtigt, auch bei Annahme der groben Fahrlässigkeit, gem. § 81 Abs. 2 VVG, die Versicherungsleistungen um 100 % zu kürzen.
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| 2. |
Verursacht der Repräsentant des Versicherungsunternehmers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰ grob fahrlässig einen Unfallschaden, darf der Versicherer eine Entschädigung vollständig versagen.
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| 1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.602,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.8.2009 zu bezahlen.
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| 2. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlichen Kosten in Höhe von 837,52 € zu bezahlen.
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| Die Klage abzuweisen. |