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Landgericht Kleve Beschluss vom 21.04.2011 - 120 Qs 40/11 - Zum Zeitablauf zwischen Vorfall und vorläufiger Entziehung

LG Kleve v. 21.04.2011: Zum Zeitablauf zwischen Vorfall und vorläufiger Entziehung


Das Landgericht Kleve (Beschluss vom 21.04.2011 - 120 Qs 40/11) hat entschieden:
Der Umstand, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits längere Zeit (hier über 7 Monate) zurückliegt, rechtfertigt in der Regel kein Absehen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO.


Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Gründe:

Die Staatsanwaltschaft L... wirft dem Angeklagten vor, am 02.09.2010 in L2 durch zwei selbständige Handlungen fahrlässig im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben und sich dann als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, des Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe seiner Unfallbeteiligung ermöglicht hatte.

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Angeklagte fuhr am 02.09.2010 kurz nach 16.00 Uhr mit dem Personenkraftwagen BMW auf der Autobahn BAB 57 in Fahrtrichtung ... . In dem Fahrzeug befanden sich zwei Mitfahrer, die der Angeklagte zum Flughafen nach ... fahren wollte. Zunächst befuhr der Angeklagte die linke Fahrspur und überholte dabei den auf der rechten Fahrspur fahrenden PKW F des später Geschädigten ... . Kurz vor der Autobahnausfahrt ..., die der Angeklagte zu spät bemerkt hatte, zog er den PKW BMW kurz vor dem auf der rechten Fahrspur fahrenden Zeugen ... über die rechte Fahrspur in Richtung Ausfahrt, ohne dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem überholten Fahrzeug einzuhalten. Dem Zeugen ... gelang es trotz Bremsens nicht, einen Auffahrunfall zu verhindern. Durch den Zusammenstoß entstand an dem PKW ... an der Front ein Schaden in Höhe von 3.000,00 €. Obwohl der Angeklagte den Zusammenstoß bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt auf der Ausfahrt und zum Flughafen ... über die Landstraße fort, ohne anzuhalten. Erst ca. 45 Minuten später, nachdem er seine Mitfahrer abgesetzt hatte, rief der Angeklagte die Polizei an und meldete dort den Unfall. Inzwischen hatte bereits der Zeuge ... die Polizei verständigt, die auch bereits zur Unfallaufnahme an die Ausfahrt ... der BAB 57 gekommen war.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten vom 19.01.2011 entzog das Amtsgericht ... dem Angeklagten mit Beschluss vom 06.04.2011 vorläufig die Fahrerlaubnis und stellte fest, dass dies gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins gemäß § 111 a Abs. 3 StPO bewirkt. Gleichzeitig wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 03.06.2011 bestimmt.

Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich die von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegte Beschwerde vom 13.04.2011, mit der er geltend macht, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 7 Monate nach dem Unfallereignis nicht mehr dem Charakter des § 111a StPO als eilige Sicherungsmaßnahme entspräche und daher rechtswidrig sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für den Einsatz eines Kfz´s zur Ausübung von Straftaten durch den Angeklagten.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu Recht vorläufig entzogen. Denn es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass ihm im Hauptsacheverfahren die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird (§ 111a Abs. 1 StPO).

Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeklagte jedenfalls wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Ziffer 2 b StGB verurteilt werden wird. Gegen die Richtigkeit der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bei dem Spurwechseln von der linken Fahrspur der Autobahn durch Überfahren der rechten Fahrspur unter Vernachlässigung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu dem nachfolgenden Fahrzeug handelt es sich um einen schweren und rücksichtslosen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften. Der Angeklagte hat sich, weil er die Ausfahrt zu spät bemerkte, ohne Einhaltung der notwendigen Vorsicht aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt und unbekümmert seine Ziele verfolgt. Das Queren von Autobahnspuren, um eine unmittelbar vorausliegende Ausfahrt noch zu erreichen unter knappem Überholen der an der Autobahnausfahrt vorbeifahrenden Fahrzeuge stellt eine leicht erkennbare erhebliche Gefährdung anderer dar und ist nicht nur ein durchschnittliches Fehlverhalten, sondern ein besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsgesinnung und somit rücksichtslos. Die dadurch provozierte Kollision der beiden Fahrzeuge auf der Autobahn bei nicht geringer Geschwindigkeit stellt auch eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Fahrzeuginsassen dar.

Bei Straftaten, bei denen es sich um sogenannte Katalogtaten des § 69 As. 2 StGB, wie z.B. § 315 c StGB, handelt, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aber regelmäßig schon dann gerechtfertigt und geboten, wenn bezüglich der Straftat dringender Tatverdacht vorliegt (vgl. Hentschel; DAR 1988,90).

Das Amtsgericht war auch nicht etwa deshalb an der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO gehindert, weil seit dem Tattag bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits 7 Monate vergangen waren. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er durch seine mehrmonatige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr seit dem Tattag bewiesen habe, dass er zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr geeignet sei. Er konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihm nach dem Zeitablauf von 7 Monaten die Fahrerlaubnis nicht mehr vorläufig entzogen werden wird.

Die Kammer verkennt nicht, dass von einem Teil der Rechtsprechung aufgrund des Präventiv-Charakters des § 111 a StPO für eine solche vorläufige Maßnahme kein Raum mehr gesehen wird, wenn seit Bekanntwerden der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Gründe mehrere Monate verstrichen sind und Anhaltspunkte für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges zur Ausübung weiterer Straftaten nicht bestehen (vgl. LG Hagen, NZV 94,334). Mit anderer Ansicht (LG Stuttgart NZV 1993, 412: dort über 2 Jahre; OLG Koblenz VRS 67, 254; OLG Karlsruhe VRS 68, 360; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 314; OLG Hamm NZV 2002, 380: dort 10 Monate) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landgerichts L... (Beschl v. 26.01.1989, 1 Qs 3/89; Beschl v. 19.04.1994, 1 Qs 56/94 ) hält die Kammer diese Auffassung mit dem Wortlaut und dem Sicherungszweck des § 111 a StPO jedoch nicht für vereinbar. Auch eine mehrmonatige unauffällige Fahrweise stellt regelmäßig keinen Grund dar, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB abzusehen. § 111a StPO verfolgt den Zweck, die Allgemeinheit von vornherein, also auch bereits vor einer rechtskräftigen Erkenntnis, vor weiterer Gefährdung durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrzeugführer zu schützen (vgl. BVerfG Beschl.v.11.09.1989, 2 BvR 1209/88). Ein bloßer Zeitablauf seit der Tat beseitigt die Bedenken gegen seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr nicht. Zwar muss ein strafprozessualer Grundrechtseingriff wie die vorläufige Entziehung der Fahrererlaubnis auch im Einzelfall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfG Beschl.v.15.03.2005, 2 BvR 364/05). Dies verlangt eine Abwägung, ob die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll. Grundsätzlich ist nach Verhältnismäßigkeitsgründen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu einem späteren Verfahrensabschnitt noch möglich und - entsprechend der Wertung des § 111 a StGB sogar - geboten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl v.04.04.2002, 3 Ws 108/02), auch wenn sie schon früher hätte angeordnet werden können und müssen. Jedenfalls dann, wenn Hinweise, die insoweit für das Vorliegen eines Ausnahmefalls sprechen, fehlen, gibt es keinen Grund, die Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten des Betroffenen allein wegen des Zeitablaufs und sein seitdem unauffälliges Verhalten im Straßenverkehr höher zu werten als das schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit auf Schutz vor einem ungeeigneten Fahrer. Charaktermängel werden nicht allein durch Zeitablauf beseitigt. Derjenige, gegen den ein Strafverfahren schwebt, wird allein schon deswegen vorsichtig fahren. § 111a StPO dient der Sicherung der Allgemeinheit. Durch ein Vertrauen des Beschuldigten wird die Notwendigkeit seines Eingreifens nicht berührt (Hentschel DAR 1988, 89, 90). Dies muss erst Recht gelten, wenn der Betroffene sich schon in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat. Entsprechend dem Verkehrsregisterauszug vom 01.10.2010 war dem Angeklagten bereits einmal die Fahrerlaubnis vorläufig und dann auch endgültig entzogen worden, weil er am 06.10.2002 eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung begangen hatte. Auch der sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 29.09.2010 ergebende weitere Eintrag eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (26.01.2005) ist ein Umstand, der nicht zugunsten des Angeklagten spricht. Auch die tatsächliche Dauer bis zur vorläufigen Entziehung erscheint bei der Abwägung im engeren T2 nicht unangemessen lang. Dass zunächst widersprüchliche Angaben durch Vernehmungen von Zeugen aufgeklärt und Ermittlungen zur Höhe des Schadens angestellt werden müssen, ist in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen evident. Dass darüber hinaus wegen Aktenüberlassungen an die Verteidiger die Ermittlungen erst am 10.01.2011 abgeschlossen werden konnten, ist hier ein Umstand, der eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung erst 7 Monate nach der Tat durchaus erklärbar macht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.



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