Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil vom 17.12.2008 - 10 K 254/08 - Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuch
VG Saarlouis v. 17.12.2008: Das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts bewahrt nicht vor einer Fahrtenbuch-Auflage
Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 17.12.2008 - 10 K 254/08) hat entschieden:
Der ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht geltend machende Fahrzeughalter muss sich darüber im Klaren sein, dass sein Verhalten ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und anschließend trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.
Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht
Tatbestand:
Der Kläger ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen WND- ... und wendet sich mit seiner Klage gegen die vom Beklagten verfügte Auflage, für dieses Fahrzeug ein halbes Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen.
Der Fahrer des besagten PKW überschritt am 28.4.2007 um 14:37 Uhr in … Baden-Baden, Sch. Straße, außerhalb geschlossener Ortschaften die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h abzüglich der Messetoleranz um 22 km/h. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und mit einem Foto dokumentiert. Da auf dem Tatfoto eine Frau als Fahrzeugführerin zu erkennen ist, wandte sich die Bußgeldbehörde der Stadt Baden-Baden im Juni 2008 zunächst an das Passamt der Stadt St. Wendel mit der Bitte, eine Fotokopie des Antrages für den Personalausweis oder Reisepass der Ehefrau des Klägers, auf dem das Lichtbild gut zu erkennen ist, zu übersenden, um eine eventuelle Identifizierung zu ermöglichen. Nachdem die Bußgeldbehörde daraufhin die behördliche Auskunft erhalten hatte, dass der Kläger geschieden sei, ersuchte sie den Ermittlungsdienst der Stadt St. Wendel darum, beim Kläger als Fahrzeughalter zu ermitteln und diesen zum Tatvorwurf anzuhören. Als Ergebnis der Ermittlungen wurde ihr von dort aus am 17.7.2007 mitgeteilt, dass der Kläger bei seiner Anhörung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe; er sei auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen worden. Die Stadt Baden-Baden stellte das bei ihr geführte Ordnungswidrigkeitsverfahren am 18.7.2007 ein, setzte den Beklagten hiervon in Kenntnis und regte an, dem Kläger aufzuerlegen, ein Fahrtenbuch zu führen.
In der Folge hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres für das im Bußgeldverfahren festgestellte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug an. Der Kläger trug daraufhin mit Schreiben vom 6.8.2007 vor, dass er seit nunmehr 40 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis sei und ohne jegliche Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen habe. Der jetzige Vorfall sei der erste und einzige dieser Art. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage erscheine daher als unangemessen. Auch habe zwischenzeitlich ermittelt werden können, wer zum angegebenen Zeitpunkt die verantwortliche Fahrerin gewesen sei. Der Kläger gab den Namen der Fahrerin und deren Wohnort an und bat abschließend darum, von einer Fahrtenbuchauflage abzusehen.
Mit Bescheid vom 16.8.2007 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger für den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen WND- ... oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer eines halben Jahres ab Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch zu führen hat. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, mit dem betreffenden Fahrzeug sei ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden, so dass bereits dieser einmalige Vorfall, und zwar auch ohne konkrete Verkehrsgefährdung, eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a Satz 1 StVZO rechtfertige. Darüber hinaus sei die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne der genannten Vorschrift unmöglich gewesen, weil sich der Kläger als Halter des Fahrzeuges geweigert habe, an der Aufklärung mitzuwirken. Zwar habe er sich im Bußgeldverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfen; er müsse aber hinnehmen, dass er nunmehr verpflichtet werde, ein Fahrtenbuch zu führen, damit bei zukünftigen Regelverstößen der Fahrer des betreffenden Fahrzeuges festgestellt werden könne. Diesem Zweck des Fahrtenbuches nach § 31 a StVZO widerspräche es, dem betroffenen Halter ein doppeltes Recht dahingehend zuzugestehen, nach einem Verkehrsverstoß zunächst im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage verweigern zu dürfen und sodann trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu können. Insoweit genüge es nicht, den in Frage kommenden Fahrzeugführer (erst) im Rahmen der Anhörung zur Auferlegung eines Fahrtenbuches zu benennen. Schließlich sei es unerheblich, dass der Kläger bisher nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage seien damit erfüllt. Für die Verfügung setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 50 € zzgl. 4,50 € für Postauslagen fest.
Seinen gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete der Kläger ebenfalls mit seiner straßenverkehrsrechtlichen Unbescholtenheit und dem seines Erachtens deshalb durch die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches begründeten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Mit Bescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2008 wies der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er teils wiederholend, teils vertiefend zu den Darlegungen im Ausgangsbescheid aus, dass es sich im Falle des Klägers entsprechend den Voraussetzungen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 31 a StVZO um einen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften handele und der verantwortliche Fahrzeugführer nicht innerhalb der (dreimonatigen) Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG habe ermittelt werden können. Ergänzend merkte er an, dass es zwar nicht erkennbar sei, wann die in Amtshilfe ermittelnde Vollzugspolizei dem Kläger den Anhörbogen zugesandt habe. Dies sei aber nicht entscheidend, denn ursächlich für die Nichtermittlung des Fahrers sei nicht eine eventuell verspätete Anhörung, sondern der Umstand gewesen, dass der Kläger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Aus diesem Grunde seien weitere Ermittlungen der Vollzugspolizei und des Beklagten gemessen an Art und Schwere des Verkehrsverstoßes unangemessen und unzumutbar gewesen. Die Benennung des Fahrers im Rahmen der Anhörung vor Erlass der Fahrtenbuchauflage bzw. nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung ändere hieran nichts, da gemäß § 31 a StVZO gerade Verhaltensweisen sanktioniert würden, welche die Fahrerermittlung während der Verjährungsfrist unmöglich machten. Der gesetzliche Tatbestand sei daher bereits erfüllt, wenn der Fahrer - wie hier - bis zum Eintritt der Verjährung nicht festgestellt werden könne. Die gegenüber dem Kläger getroffene Anordnung sei auch unter Berücksichtigung des durch § 31 a StVZO eingeräumten Ermessens rechtmäßig, denn das Ermessen sei erkennbar entsprechend dem Zweck der Vorschrift und angesichts der Reduzierung der zunächst vorgesehenen Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr auf ein halbes Jahr auch in angemessener Weise ausgeübt worden. Der Widerspruch sei daher zurückzuweisen.
Nach der an seinen Prozessbevollmächtigten am 18.2.2008 bewirkten Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 14.3.2008 die vorliegende Klage erhoben, welche er mit seinem aus dem Verwaltungsverfahren bekannten Vorbringen begründet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie des Kreisrechtsausschusses für den Landkreis St. Wendel Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet.
15
Der Bescheid des Beklagten vom 16.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen WND- ... zu Recht eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines halben Jahres angeordnet und diese Auflage in rechtmäßiger Weise auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt.
Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ein Ersatzfahrzeug oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
Bereits einmalige Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften können die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen, wenn ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vorliegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Nicht hierzu gehört somit ein einmaliger unwesentlicher Regelverstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Zuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.
So das BVerwG in seinem Urteil vom 17.5.1995, 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 21, zitiert nach juris
Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsdeliktes ist regelmäßig das Punktsystem des § 4 StVG i.V.m. der Anlage 13 zur FeV heranzuziehen, weil in ihm in rechtlich verbindlicher Weise (vgl. § 4 Abs. 3 StVG) eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Als im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO beachtliche Verkehrsverstöße gelten indes bei einmaliger bzw. erstmaliger Begehung nicht lediglich Ordnungswidrigkeiten, die mit mindestens drei Punkten gemäß § 4 StVG i.V.m. der Anlage 13 zur FeV zu bewerten sind.
So noch zur früheren Rechtslage bzw. Regelung des Punktsystems unter Geltung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO das OVG Münster in seinem Urteil vom 31.3.1995, 25 A 2798/93, NJW 1995, 3335 = VRS 1990, 231, zitiert nach juris
Vielmehr ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage gibt, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt. Demgegenüber sind die wegen der Eintragungsgrenzen in §§ 28 Abs. 2 Nr. 3, 28 a StVG nicht im Verkehrszentralregister zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten als geringfügig ("unwesentlich") anzusehen und rechtfertigen die Anordnung nach § 31 a Abs. 1 StVZO grundsätzlich nicht.
Vgl. dazu OVG Münster unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 29.4.1999, 8 A 699/97, DAR 1999, 375 = NJW 1999,3279; vgl. ferner den Beschluss des OVG Lüneburg vom 8.7.2005, 12 ME 185/05 sowie das Urteil des BVerwG vom 17.5.1995, 11 C 12.94, a.a.O., jeweils zitiert nach juris
Im vorliegenden Fall ist ein Regelverstoß von einigem Gewicht im dargelegten Sinne gegeben. Mit einem Fahrzeug des Klägers wurde die außerorts höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h (bereinigt um die Messtoleranz) um 22 km/h überschritten, so dass eine Ordnungswidrigkeit vorlag, für die im Falle der Ahndung ein Bußgeld in Höhe von 40 € festgesetzt (vgl. § 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung i.V.m. Ziffer 11.3 der Anlage sowie Tabelle 1 Buchstabe c Nr. 11.3.4 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage) und gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 2 Nr. 3, 28 a StVG, 40 FeV i.V.m. Anlage 13 Nr. 7 ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen worden wäre. Der Verstoß war somit erheblich.
Entsprechend der weiteren Voraussetzung des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO konnte auch der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden. In diesem Sinne unmöglich war die Feststellung eines Fahrzeugführers, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles den Täter nicht ermitteln konnte, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hatte.
Vgl. das Urteil des BVerwG vom 17.12.1982, 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, sowie den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 17.1.2000, 9 V 16/99
Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen.
Vgl. dazu auch die Urteile der Kammer vom 29.2.2008, 10 K 63/07, und vom 2.4.2008, 10 K 40/07; ferner die Beschlüsse vom 8.2.2007, 10 L 2122/07 und vom 12.9.2008, 10 L 674/08; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2007, 1 B 121/07 (VG-Az.: 10 L 339/07)
Hier liegt ein Fall der verweigerten Mitwirkung seitens des Fahrzeughalters bzw. Klägers vor, ohne dass weitere Ermittlungsansätze erkennbar gewesen wären. Insbesondere bestand für die Bußgeldbehörde, nachdem der Kläger sein Zeugnis verweigert hatte und dessen geschiedene Ehefrau als Fahrzeugführerin nicht in Betracht kam, kein Anlass, wenig Erfolg versprechende Ermittlungen im Kreise der Familie des Klägers zu führen, zumal nicht erkennbar war, ob und in welchem Umfang das betreffende Fahrzeug durch weitere Personen benutzt wurde. Insgesamt ist somit auch das oben bezeichnete weitere Tatbestandsmerkmal des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt, wonach die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers unmöglich gewesen sein muss.
Der ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht geltend machende Fahrzeughalter - wie hier der Kläger - muss sich darüber im Klaren sein, dass sein Verhalten ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und anschließend trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.
So das OVG des Saarlandes in seinem bereits zitierten Beschluss vom 25.5.2007, 1 B 121/07 (VG-Az.: 10 L 339/07), unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.6.1995, 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397; ferner: BVerfG, Beschluss vom 7.12.1981, 2 BvR 1172/81, NJW 1982, 568
Insoweit soll durch die Fahrtenbuchauflage als Präventivmaßnahme zur Abwendung von diesbezüglichen Gefahren in Zukunft gewährleistet sein, dass der Täter rechtzeitig ermittelt und ein mit dem Kraftfahrzeug begangener Verkehrsverstoß geahndet werden kann. Darüber hinaus trägt die Fahrtenbuchauflage dazu bei, dass derartige Verstöße künftig überhaupt unterbleiben, weil es sich auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers positiv auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass durch die Fahrtenbuchauflage seine Identität festgestellt und er für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird.
So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 7.5.2008, 2 B 187/08 (VG-Az.: 10 L 24/08)
Vor dem Hintergrund dieses Zwecks einer Fahrtenbuchauflage hat das Bundesverwaltungsgericht bereits
in seinem Beschluss vom 11.8.1999, 3 B 96/99, ZfS 2000, 367 = NZV 2000, 385,
mit überzeugenden Gründen festgestellt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ein "doppeltes Recht" zum Schweigen im Ordnungswidrigkeitsverfahren einerseits und zur Abwehr einer aus diesem Grunde nachfolgenden Fahrtenbuchauflage andererseits zu versagen. Es führte dazu u. a. wörtlich aus:
"Auch unter der Voraussetzung, daß der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen ... auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. ... Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, daß er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, daß derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muß die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Hiergegen könnte auch nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters einer Ordnungswidrigkeit. Die Verfassung schützt ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, daß aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usf. zurückzuführen sind, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht."
Sind somit die gesetzlichen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vorliegend erfüllt, so ist im Weiteren rechtlich nicht mehr relevant, dass der Kläger die für den Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrerin nachträglich - im Verfahren zur Verhängung der Fahrtenbuchauflage - benannt hat. Insoweit – ebenso wie zur Frage der rechtzeitigen Anhörung des Klägers im Ordnungswidrigkeitsverfahren - wird auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Schließlich ist die dem Kläger gegenüber angeordnete Fahrtenbuchauflage mit Blick auf die Erwägungen im Widerspruchsbescheid auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Dauer der Auflage ermessensfehlerfrei festgesetzt worden, zumal eine nur sechsmonatige entsprechende Verpflichtung als im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer angesiedelt erscheint.
So auch das BVerwG in seinem Urteil vom 17.5.1995, 11 C 12.94, a.a.O.
Insgesamt gesehen ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage somit zu Recht erfolgt. Angesichts der obigen Darlegungen ist dabei rechtlich nicht relevant, ob der Kläger langjährig verkehrsrechtlich unauffällig gewesen ist bzw. es sich um die erste Auffälligkeit dieser Art in dessen 40-jähriger Fahrpraxis handelt.
Sonstige rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung einschließlich der festgesetzten Gebühren und geforderten Auslagen bestehen nicht.
Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über deren Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Empfehlung zu Ordnungsziffer 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - 400 € pro Monat und Fahrzeug - auf (6 x 400,00 =) 2.400,00 € festgesetzt.