Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7/95 - Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuch-Auflage

BVerwG v. 22.06.1995: Das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts bewahrt nicht vor einer Fahrtenbuch-Auflage


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7/95) hat entschieden:
Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muss dann aber die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie hält sinngemäß für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob das Zeugnisverweigerungsrecht in einem wegen eines Verkehrsverstoßes durchgeführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch eine Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO "unterlaufen" werden kann.

Mit dieser Fragestellung kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - worauf bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - entschieden, dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht entgegensteht. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muss dann aber gemäß § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass künftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll vielmehr auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, wenn er geltend macht, den Fahrzeugführer nicht zu kennen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 234.85 - und vom 23. Juni 1989 - BVerwG 7 B 90.89 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 15 und Nr. 20, jeweils m.w.N.; zuletzt Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG NJW 1982, 568).



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