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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 24.11.2010 - 7 K 2704/10 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe bei Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens

VG Gelsenkirchen v. 24.11.2010: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe bei Nichtvorlage einer rechtmäßig angeordneten MPU


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 24.11.2010 - 7 K 2704/10) hat entschieden:
Erklärt sich der Betroffene in der verlängerten Probezeit während eines Verwaltungsrechtsstreits mit der Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens - MPU - einverstanden und legt er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dann ist ihm die Probefahrerlaubnis zu entziehen, wenn statt einer freiwillig angebotenen MPU deren Anordnung wegen zahlreicher, z.T. schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften innerhalb der Probezeit hätte angeordnet werden können und müssen.


Siehe auch Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein und MPU-Themen


Tatbestand:

Der 1986 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. Die reguläre Probezeit lief regulär bis zum 29.06.2006. Wegen mehrerer in der Probezeit begangener Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften verlängerte sich die Probezeit zunächst bis zum 29.06.2008, und der Kläger absolvierte nach Aufforderung des Beklagten ein Aufbauseminar für Fahranfänger. Im Folgenden wurde dem Kläger durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 14. August 2007 die Fahrerlaubnis wegen einer Straßenverkehrsgefährdung entzogen.

Im November 2007 beantragte er beim Beklagten die Wiedererteilung und legte in diesem Verfahren nach Aufforderung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor, das negativ ausfiel, aber die Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch Teilnahme an einem Kurs für verkehrsauffällige Kraftfahrer bejahte (Gutachten des TÜV Nord vom 19. März 2008). Einen solchen Kurs absolvierte der Kläger in der Zeit vom 6. Mai bis zum 27. Mai 2008 mit insgesamt 16 Stunden (BA 2 Bl. 129). Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis im Juni 2008 wiedererteilt. Die inzwischen aufgrund der Entziehung neu beginnende Probezeit endete danach am 16. August 2009. Im Folgenden fiel der Kläger nach Wiedererteilung erneut durch Verkehrszuwiderhandlungen auf: So wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h am 26. Februar 2009, eines Rotlichtverstoßes am 8. Juli 2009 und eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz am 22. Juli 2009 (s. Aufstellung BA 3,170).

Der Beklagten forderte den Kläger daher mit Schreiben vom 4. Mai 2010 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 2a Abs. 5 S. 5 StVG auf.

Nachdem der Kläger dem nicht fristgerecht nachkam, entzog ihm der Beklagte mit Verfügung vom 27. Mai 2010 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins drohte er ihm ein Zwangsgeld von 250 EUR an.

Hiergegen hat der Kläger am 29. Juni 2010 Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens seine Bereitschaft zur Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens erklärt.

Der Beklagte hat daraufhin die Verwaltungsvorgänge an die vom Kläger benannte Gutachterstelle gesandt. Der Kläger legte im Folgenden das Gutachten nicht vor; auf entsprechende Anfragen reagierte er nicht; zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.

Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Mai 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn die angefochtene Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung zunächst bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, die sie sich zu eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat dadurch, dass er sich im Laufe des Verfahrens mit der Begutachtung einverstanden erklärt hat, zu erkennen gegeben, dass er die Notwendigkeit, ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, einsieht. Die Vorlagepflicht resultiert aus der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 2a Abs. 5 S. 5 StVG. Konkret ist im Falle des Klägers zu ergänzen, dass die zahlreichen, z.T. schwerwiegenden Verstöße gegen Verkehrsvorschriften innerhalb der neuen Probezeit trotz zahlreicher einschneidender Maßnahmen, einschließlich der vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis verdeutlicht, dass die im letzten Gutachten vom 19. März 2008 getroffene Prognose sich nicht bestätigt hat. Obgleich der Kläger auch die darin vorgeschlagene verkehrspsychologische Beratung absolviert hat, hat er bereits kurze Zeit nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut gegen Verkehrsvorschriften verstoßen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.



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