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VGH München Beschluss vom 12.04.2006 - 11 ZB 05.3395 - Zum Alkoholmissbrauch und zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung

VGH München v. 12.04.2006: Zum Alkoholmissbrauch und zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung


Der VGH München (Beschluss vom 12.04.2006 - 11 ZB 05.3395) hat entschieden:

   Selbst wenn Anhaltspunkte für einen früheren länger zurückliegenden Alkoholmissbrauch vorliegen, ein neuerer Vorfall außerhalb des Straßenverkehrs aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bietet, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme nicht sicher getrennt werden, ist die Anordnung einer MPU nicht rechtmäßig, weil das Merkmal eines noch fortdauernden Missbrauchs in Form von fehlendem Trennvermögen nicht gegeben ist (Mofafahrt 1997 mit 1,18 ‰ und dann 2004 um 7:00 morgens Atemalkoholkonzentration von 1,29 mg/l).

Siehe auch
Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
und
Alkohol und Trennungsvermögen

Gründe:


I.

Dem 1956 geborenen Kläger wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 1. Oktober 1997 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen. Er war am 25. August 1997 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,18 Promille mit einem Mofa unterwegs gewesen. Nach Ablauf der Sperrfrist wurde ihm am 1. April 1998 die Fahrerlaubnis der (ehemaligen) Klasse 3 neu erteilt.

Am 24. August 2004 löste der Kläger versehentlich eine Alarmmeldung über einen Großbrand im Kaufhaus Karstadt in Landshut aus. Er hatte um 6.53 Uhr einen Probealarm durchführen wollen und dabei vergessen, die Nebelanlage abzuschalten. Der Kläger machte einen alkoholisierten Eindruck und gab auf Befragen an, er habe ein Bier zum Frühstück getrunken. Ein hierauf von der Polizei um 7.00 Uhr durchgeführter Alkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,29 mg/l.




Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 forderte das Landratsamt Landshut den Kläger unter Bezugnahme auf den Strafbefehl vom 1. Oktober 1997 und den Vorfall vom 24. August 2004 auf, bis spätestens 28. Oktober 2004 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung/medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 teilte der Kläger mit, er stelle den bei dem Alkoholtest vom 24. August 2004 festgestellten Alkoholwert in Frage. Eine Blutentnahme habe nicht stattgefunden. Sieben Weißbiere am Vortag würden nicht zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,58 Promille führen.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2005 entzog das Landratsamt dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen und gab ihm bei Meidung eines Zwangsgelds von 300 Euro auf, seinen Führerschein innerhalb von acht Tagen nach Zustellung dieses Bescheids beim Landratsamt abzuliefern. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 zurück.

Am 30. September 2005 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag,

   den Bescheid des Landratsamts Landshut vom 7. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. August 2005 aufzuheben.

Mit Urteil vom 28. November 2005 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Es führte aus: Die Entziehung der Fahrerlaubnis könne nicht auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden, da die Gutachtensanordnung einer rechtlichen Prüfung nicht standhalte. § 13 Nr. 2 Buchst. a 2. Alternative FeV habe für sie keine Grundlage geboten. Nach dieser Regelung sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn (sonst) Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liege Alkoholmissbrauch dann vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten. Nur wenn Tatsachen einen solchen Mangel als nahe liegend erscheinen ließen, sei die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV gerechtfertigt. Das bedeute, dass Tatsachen vorliegen müssten, die Zweifel auch hinsichtlich des Trennvermögens als begründet erscheinen ließen. Der Kläger habe zwar im August 1997 Alkoholmissbrauch betrieben, als er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,18 Promille auf seinem Mofa unterwegs gewesen sei. Nach Ablauf der Sperrfrist habe die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger aber wieder für fahrgeeignet gehalten. Seither sei kein weiterer Fall eines Alkoholmissbrauchs durch den Kläger bekannt geworden. Seine schwere Trunkenheit am Morgen des 24. August 2004 sei für sich genommen nicht geeignet, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Sie stehe nicht in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs.


Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 beantragte das Landratsamt Landshut,

   die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit zuzulassen.

Es machte geltend: Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Landratsamt die Gutachtensanforderung auch auf § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt habe. Bei der Trunkenheitsfahrt vom 25. August 1997 sei ein Alkoholmissbrauch im Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gegeben gewesen. Dieser Verstoß sei noch verwertbar und rechtfertige im Zusammenhang mit der Auffälligkeit am 24. August 2004 eine Überprüfung der Fahreignung in Form einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Für die Anwendbarkeit von § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV sei eine erneute alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr nicht erforderlich. Insbesondere der am 24. August 2004 festgestellte sehr hohe Alkoholwert und der keinen besonderen Trinkanlass ergebende Zeitpunkt ließen auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten, einen gewohnheitsmäßigen und nicht mehr kontrollierten Alkoholkonsum und damit auf ein Fortbestehen der Missbrauchsproblematik schließen.

Die Landesanwaltschaft Bayern ergänzte das Vorbringen des Landratsamts mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006, auf den Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006,

   den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.




II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da unter den vom Beklagten angeführten Gesichtspunkten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht bestehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die an den Kläger gerichtete Anordnung vom 14. Oktober 2004, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen, nicht berechtigt war und die Weigerung des Klägers, ein solches Gutachten vorzulegen, deshalb nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf seine Nichteignung rechtfertigte. Die Gutachtensanforderung konnte sich entgegen der Auffassung des Beklagten weder auf § 13 Nr. 2 Buchst. a, 2. Alternative noch auf § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV stützen.

Nach ersterer Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“. Nach letzterer Vorschrift hat sie eine solche Anordnung zu treffen, wenn „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht“. Der Senat sieht den Unterschied zwischen den beiden Anordnungsgrundlagen wie die Landesanwaltschaft Bayern darin, dass in ersterem Fall lediglich ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf einen gegenwärtigen Alkoholmissbrauch vorliegen muss, in letzterem Fall dagegen ein früherer Alkoholmissbrauch nachgewiesen sein muss und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen müssen. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt Alkoholmissbrauch die Fahreignung aus. Nach der in Klammern angefügten Definition ist Alkoholmissbrauch im Sinn der fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Im vorliegenden Fall sind weder die in § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV noch die in § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV genannten Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegeben.


Mit der Trunkenheitsfahrt vom 25. August 1997 lag zwar nachweislich ein fahreignungsrelevanter Alkoholmissbrauch des Klägers in der Vergangenheit und damit eine Voraussetzung für die Anwendung des § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV vor. Es fehlte aber an den für die Anwendung dieser Vorschrift weiter notwendigen Anhaltspunkten dafür, dass bei ihm auch gegenwärtig noch Alkoholmissbrauch in diesem Sinn besteht. Der Kläger ist seit dieser Trunkenheitsfahrt nicht mehr in einer Weise in Erscheinung getreten, die Zweifel an seiner Fähigkeit oder Bereitschaft, Alkoholkonsum und Fahren zu trennen, zu erwecken vermochte. Insbesondere waren auch die am Morgen des 24. August 2004 zum Alkoholkonsum des Klägers getroffenen Feststellungen hierzu nicht geeignet. Sie belegen zwar, dass der Kläger in außerordentlich hohem Maße alkoholgewöhnt ist. Ein Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Alkoholkonsum und einer (motorisierten) Teilnahme am Straßenverkehr ist aber nicht erkennbar. Nach Aktenlage gibt es keinen Hinweis, dass der Kläger unter dem Einfluss des von ihm vor dem versehentlich ausgelösten Probealarm konsumierten Alkohols ein Fahrzeug geführt hat. Ebenso wenig ist im vorliegenden Fall der in der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 04.01.2006 Az. 11 CS 05.1878, 11 C 05.1879) für die Annahme eines fahrerlaubnisrechtlich relevanten Alkoholmissbrauchs für ausreichend, aber auch für erforderlich erachtete, zumindest mittelbare Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr (wie z. B. bei einem außerhalb der Verkehrsteilnahme im Übermaß Alkohol konsumierenden Berufskraftfahrer) gegeben. Die Anwendung des § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV lässt sich hier auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 25. August 1997 bereits für sich gesehen den in dieser Vorschrift vorausgesetzten Klärungsbedarf hinsichtlich eines andauernden Alkoholmissbrauchs begründete. Dabei kann offen bleiben, inwieweit sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Schranken für die Heranziehung länger zurückliegender Verstöße im Rahmen einer Gutachtensanordnung ergeben (vgl. hierzu einerseits BVerwG vom 09.06.2005 Az. 3 C 21/04 BayVBl 2006, 118 = DVBl 2005, 1333; andererseits BVerwG vom 09.06.2005 Az. 3 C 25/04 BayVBl 2006, 121 = DVBl 2005, 1337). Eine Auslegung des § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV dahin, dass ein früherer Alkoholmissbrauch schon für sich allein, also ohne Hinzutreten auf seine Fortdauer hindeutender konkreter Umstände, die Behörde zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingt, stünde nämlich mit der Regelung in § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV in Widerspruch, nach der diese Folge nur bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr vorgesehen ist.



Ob in Fällen früheren Alkoholmissbrauchs, in denen § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV eine Gutachtensanordnung nicht zu tragen vermag, zu deren Rechtfertigung überhaupt noch auf § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV zurückgegriffen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls muss die Anwendung dieser Vorschrift hier daran scheitern, dass es, wie vorstehend ausgeführt wurde, sowohl an einem unmittelbaren als auch an einem zumindest mittelbaren Zusammenhang zwischen dem am 24. August 2004 festgestellten Alkoholkonsum des Klägers und seiner Teilnahme am Straßenverkehr mangelt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Abschnitten II.46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327/1331).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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