1. |
Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass Alkoholauffälligkeiten nicht nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 a FeV geben, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 13 Nr. 2 a FeV kann vielmehr auch dann geboten sein, wenn neben deutlichen Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die in er Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
|
2. |
Solche Umstände können auch durch begründet werden, dass bei einem weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Fahrerlaubnisinhaber schwer wiegende charakterliche Mängel bestehen, wie sie etwa in einem verantwortungslosen Umgang mit Schutzbefohlenen oder in ungezügelter Aggressivität im Umgang mit Dritten zum Ausdruck kommen.
|
3. |
Auch wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der festgestellten Alkoholauffälligkeit mit dem Straßenverkehr nicht bestehen muss, ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 13 Nr. 2 a FeV doch ein gewisser Verkehrsbezug der besonderen Umstände, die die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen geeignet sind, unverzichtbar. Nur wenn die Gesamtumstände es nahe legen, dass der alkoholauffällige Fahrerlaubnisinhaber schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen wird, bestehen hinreichende Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennvermögen.
|