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Amtsgericht Halle Urteil vom 20.07.2011 - 93 C 57/10 - Keine Anwendung der sog. Toleranz-Rechtsprechung auf die auf 1,3 gekappte Geschäftsgebühr

AG Halle v. 20.07.2011: Keine Anwendung der sog. Toleranz-Rechtsprechung auf die auf 1,3 gekappte Geschäftsgebühr


Das Amtsgericht Halle (Urteil vom 20.07.2011 - 93 C 57/10) hat entschieden:
Wenn die Regelung des Nr. 2300 VV RVG nicht jeden Sinn verlieren soll, kann § 14 RVG nur bedeuten, dass der Rechtsanwalt bei der Ermesssausübung gemäß § 14 RVG nicht von der zwingenden Vorgabe des Nr. 2300 VV RVG befreit ist. Auf die auf 1,3 gekappte Geschäftsgebühr findet die sog. Toleranz-Rechtsprechung keine Anwendung.


Gründe:

I.

Der Kläger hat beide Beklagte (einen vermeintlichen Unfallverursacher und die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges) auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 1.869,70 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 261,21 € verklagt, wobei er im Rahmen der vorgerichtlichen Anwaltskosten eine 1,5-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht hat. Das Gericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2011 gegen den Beklagten zu 1. die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 2., die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden PKW, hat das Gericht mit gleichem Urteil in der Hauptsache voll verurteilt. Vorgerichtliche Anwaltskosten hat es nur in Höhe von 229,57 € unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zugesprochen. Gegen die teilweise Klageabweisung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten bzgl. der Beklagten zu 2. wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO.


II.

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Die Voraussetzung des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, da der Kläger gegen das Urteil Berufung einlegen kann. Er ist mit mehr als 600,00 € beschwert, da seine auf Zahlung von 1.869,70 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage gegen den Beklagten zu 1. komplett abgewiesen worden ist. Daher ist trotz Abweichung von der Rechtsprechung des BGH (siehe unten) auch eine Zulassung der Berufung gemäß Nr. 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO nicht erforderlich. Wäre aber die Berufung nicht bereits wegen der kompletten Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1. zulässig, hätte das Gericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO wegen Abweichung von der BGH-Rechtsprechung (siehe unten) selbstverständlich die Berufung zugelassen.

Dies kann aber dahinstehen, da die Anhörungsrüge auch unbegründet ist. Es ist unerheblich, ob die Beklagten sich gegen die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten gewendet haben, denn die Schlüssigkeit der Klage (hier: die Höhe der als Schadensersatz verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten) hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Da nur eine Nebenforderung betroffen war, musste das Gericht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf seine Rechtsansicht nicht hinweisen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet insoweit keine strengeren Anforderungen. Dass § 139 Abs. 2 ZPO, soweit es das Gericht von Hinweispflichten freistellt, wenn nur eine Nebenforderung betroffen ist, verfassungswidrig sei, ist nicht erkennbar und, soweit ersichtlich, auch noch niemals behauptet worden.

Kostennachteile sind dem Kläger aus der geringfügigen Teilabweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2. nicht entstanden. Im übrigen räumt der Kläger in seiner Anhörungsrüge selbst ein, dass es seinem Prozessbevollmächtigten bekannt ist, dass der zuständige Abteilungsrichter vorgerichtliche Anwaltskosten regelmäßig nur in Höhe einer 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuspricht. Die vorliegende Entscheidung konnte daher für ihn nicht überraschend kommen, vielmehr hätte er seinen Vortrag hierauf ausrichten können.

Unerheblich ist, dass im Vollstreckungsbescheid gegen M… B…. (den Halter des unfallverursachenden PKW) eine 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG tituliert worden ist. Der Kläger ist bereits mit Verfügung vom 23. März 2011 darauf hingewiesen worden, dass dieser Vollstreckungsbescheid keine Bindungswirkung gegen die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits entfaltet.

Die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung, insbesondere eine Abweichung von der BGH-Rechtsprechung, kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. Zudem trägt der Kläger ausdrücklich vor, seinem Prozessbevollmächtigten sei die „regelmäßige“ – also sich über eine längere Zeit erstreckende – Praxis des zuständigen Abteilungsrichters bekannt, nur eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzusprechen. Er hätte also lange genug Zeit und Anlass gehabt, auf das Urteil des BGH vom 13. Januar 2011 hinzuweisen.

Im übrigen beruht die Entscheidung auch nicht auf der behaupteten Gehörsverletzung. Das Gericht hätte genauso entschieden, wenn der Kläger alles das, was er jetzt in der Anhörungsrüge vorgetragen hat, schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Das Gericht bleibt dabei, dass vorliegend nur eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zugesprochen werden kann. Es handelt sich um einen durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfall. Es gab – anders als bei vielen anderen Verkehrsunfällen – weder Streit um die Haftungsquote noch um die Schadenshöhe. Einziger Streitpunkt war, ob es den Unfall überhaupt gegeben hat bzw. ob er fingiert war und wer Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges war. Dies war eine eher einfache tatsächliche Frage ohne rechtliche Probleme. Dass es um einen „bedeutenden Vermögenswert“ geht, ist bei Verkehrsunfällen die Regel.

Zum Urteil des BGH vom 13. Januar 2011 (Az. IX ZR 110/10, zitiert nach juris) gilt Folgendes:

Grundsätzlich ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen anzustreben, der Rechtsprechung des BGH, die ja zumeist auch überzeugend und juristisch gut begründet ist, zu folgen. Dies ändert aber nichts daran, dass es in Nr. 2300 VV RVG ausdrücklich heißt: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ Der eindeutige Gesetzeswortlaut ist insoweit bindend und kann auch nicht mit einer „Toleranzrechtsprechung“ umgangen werden. Die Rechtsprechung des BGH würde dazu führen, dass in durchschnittlichen Fällen jeder Rechtsanwalt unter Berufung auf einen gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut eine 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG verlangen könnte. Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, Az. 1 BvR 918/10, zitiert nach juris).

Aus § 14 RVG kann auch nicht gefolgert werden, dass der Rechtsanwalt selbst ohne gerichtliche Kontrolle darüber befinden darf, wann eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig im Sinne des Nr. 2300 VV RVG ist. Wenn die Regelung des Nr. 2300 VV RVG nicht jeden Sinn verlieren soll, kann § 14 RVG nur bedeuten, dass der Rechtsanwalt bei der Ermesssausübung gemäß § 14 RVG nicht von der zwingenden Vorgabe des Nr. 2300 VV RVG befreit ist. Konkret bedeutet dies: Wenn etwa ein Rechtsanwalt eine 1,3-Gebühr verlangt, kann dies nicht vom Gericht darauf kontrolliert werden, ob nicht vielleicht nur eine 1,2-Gebühr angemessen ist. Und wenn ein Rechtsanwalt eine 2,0-Gebühr verlangt, kann dies – unter der Prämisse, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war – nicht vom Gericht darauf kontrolliert werden, ob nicht vielleicht nur eine 1,8-Gebühr angemessen ist. Ob aber eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig im Sinne des Nr. 2300 VV RVG ist, ist genauso vom Gericht zu überprüfen, wie es auch sonst zu prüfen hat, ob gesetzliche Tatbestandsmerkmale vorliegen.



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