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OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.04.2011 - IV-3 RBs 52/11 - Zur Verwerfung des Einspruchs bei Ausbleiben des Verteidigers des vom Erscheinen befreiten Betroffenen
OLG Düsseldorf v. 04.04.2011: Zur Verwerfung des Einspruchs bei Ausbleiben des Verteidigers des vom persönlichen Erscheinen befreiten Betroffenen
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.04.2011 - IV-3 RBs 52/11) hat entschieden:
- § 74 Abs. 2 OWiG betrifft nur das Ausbleiben des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung. Für die Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Verteidigers gibt es keine Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr ist die Hauptverhandlung, wenn der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in dessen Abwesenheit durchzuführen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, ist unerheblich.
- Begründet der Betroffene seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, dass das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl die Hauptverhandlung nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen hätte durchgeführt werden müssen, ist darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben sind.
Siehe auch Rechtliches Gehör
Gründe:
I.
Die Stadt W. hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120 Euro festgesetzt.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Im Hauptverhandlungstermin ist weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Hat das Amtsgericht - wie hier - den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, kann im Zulassungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur aufgrund einer in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge geprüft werden (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdn. 16i).
Daran fehlt es hier. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach diesen Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft.
a) Vorliegend wird in der Antragsbegründung der zu I. beschriebene Verfahrensgang geschildert. Ferner macht der Betroffene zutreffende Rechtsausführungen unter Hinweis auf die einhellige Rechtsprechung, wonach § 74 Abs. 2 OWiG nur das Ausbleiben des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung betrifft und es für die Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Verteidigers keine Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr ist die Hauptverhandlung, wenn der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in dessen Abwesenheit durchzuführen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, ist unerheblich, da § 73 Abs. 3 OWiG den Betroffenen nicht verpflichtet, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 491; OLG Köln NZV 2004, 655; OLG Jena VRS 106, 301).
Zur Beruhensfrage enthält die Antragsbegründung ohne Schilderung der konkreten Beweislage lediglich die allgemein gehaltene Aussage, dass der Betroffene bei einer Sachentscheidung nach Durchführung des Hauptverhandlungstermins und der Beweisaufnahme freigesprochen worden wäre. Insbesondere fehlt jegliche Darlegung, ob und ggf. mit welchem Inhalt der Betroffene vor der Hauptverhandlung Erklärungen zur Sache abgegeben oder Einwendungen erhoben hat.
b) Begründet der Betroffene seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, dass das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl die Hauptverhandlung nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen hätte durchgeführt werden müssen, ist darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben sind. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn die Einspruchsverwerfung dazu geführt hat, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen nicht berücksichtigt worden ist (vgl. OLG Köln StV 1987, 525; VRS 94, 123, 125; OLG Hamm VRS 107, 124, 125; BayObLG ZfSch 2001, 185, 186; KG NZV 2003, 586). Hat der Betroffene vor der Hauptverhandlung keine Erklärungen zur Sache abgegeben oder Einwendungen erhoben, kann in dem verfahrensfehlerhaften Unterlassen der nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG gebotenen Verhandlung zur Sache keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Gleiches gilt, wenn zwar Äußerungen des Betroffenen vorliegen, deren Entscheidungserheblichkeit jedoch auszuschließen ist. Daher sind bei der Gehörsrüge Darlegungen zu dem Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, unerlässlich.
Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des OLG Köln, das in einer gleichgelagerten Sache mit Beschluss vom 2. April 2009 (81 Ss-Owi 29/09 - 103) ausgeführt hat:
"Das angefochtene Urteil ist nicht nur verfahrensfehlerhaft ergangen, sondern beruht dabei auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs; denn das Amtsgericht hat den von ihm selbst zuvor als begründet erachteten Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung übergangen. Unter Berücksichtigung dieses Antrags und der dazu ergangenen Entscheidung hätte es den Einspruch des Betroffenen nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verwerfen dürfen. Da schon darin eine Gehörsverletzung begründet ist, kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht sich bei der gebotenen Sachentscheidung mit entscheidungserheblichen Einwendungen des Betroffenen gegen den verfahrensgegenständlichen Vorwurf einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit hätte befassen müssen. Es ist deshalb unschädlich, dass der Rechtsbeschwerdebegründung dazu nichts zu entnehmen ist."
Dieser Gleichsetzung von Verfahrensfehler und Gehörsverletzung vermag der Senat nicht zu folgen, da das für eine Gehörsverletzung wesentliche Element fehlt, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen nicht berücksichtigt worden ist. So muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gehörsrüge, die sich auf die rechtsfehlerhaft unterbliebene Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen stützt, dargelegt werden, ob und wie sich der Betroffene bisher eingelassen hat und was er - ggf. durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger als Vertreter (§ 73 Abs. 3 OWiG) - in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte (vgl. OLG Köln VRS 94, 123, 124; OLG Hamm VRS 107, 124, 125; KG NZV 2003, 586; OLG Rostock ZfSch 2005, 312). Auch hier genügt das Vorliegen des Verfahrensfehlers nicht für die Feststellung einer Gehörsverletzung. Vielmehr muss die Verwerfung des Einspruch dazu geführt haben, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist. Dies ist nach § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Antragsbegründung darzulegen. Dass diese Darlegung hiervon abweichend bei der vorliegenden Fallgestaltung - rechtsfehlerhafte Verwerfung des Einspruchs nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen - verzichtbar sein soll, lässt sich mit Sinn und Zweck der Gehörsrüge nicht in Einklang bringen. Die zitierte Auffassung des OLG Köln führt zu dem widersinnigen Ergebnis, dass ein Betroffener, der keine Erklärungen abgegeben oder Einwendungen erhoben hat, die in seiner Abwesenheit nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in der Hauptverhandlung zu Gehör gebracht werden müssten, gleichwohl in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Vielmehr ist bei der Gehörsverletzung darauf abzustellen, dass die nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG gebotene Einführung von Erklärungen oder Einwendungen des Betroffenen unterblieben und sein Sachvortrag deshalb unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Frankfurt ZfSch 2000, 272).
Soweit in dem Fall, dass die Gehörsrüge bei Verwerfung des Einspruchs auf die Nichtberücksichtigung wesentlicher Entschuldigungsgründe gestützt wird, die Darlegung der dem Amtsgericht mitgeteilten Entschuldigungsgründe ausnahmsweise ohne Eingehen auf das Vorbringen in der Sache selbst für ausreichend erachtet wird, um den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen (vgl. OLG Köln NZV 1999, 264, 265; a.A. BayObLG NZV 1999, 99), knüpft auch diese Auffassung daran an, dass ein bestimmtes Vorbringen des Betroffenen - hier zu Entschuldigungsgründen - nicht berücksichtigt worden ist. Aus dieser Argumentation lässt sich für den vorliegenden Fall, in dem der Verfahrensfehler in dem Unterlassen der nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG gebotenen Verhandlung zur Sache liegt, nicht herleiten, dass es bei der Gehörsrüge keiner Darlegungen zu dem Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, bedarf.
2. Der Umstand, dass der Senat bei der Beurteilung der Anforderungen, die vorliegend an die Begründung der Gehörsrüge zu stellen sind, von der zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 2. April 2009 (81 Ss-Owi 29/09 - 103) abweicht, führt nicht zu einer Vorlegung an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG. Ob die Gehörsrüge in zulässiger Weise begründet worden ist, ist im Zulassungsverfahren zu entscheiden (vgl. OLG Köln NZV 1999, 264, 265). Der Einzelrichter hat indes nicht das Recht, dem Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BGH NJW 1998, 3211). Abgesehen davon setzt die Vorlegung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde voraus, denn der Verweis auf die Vorschriften des GVG findet sich in § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, während im Zulassungsverfahren eine Vorlegungsmöglichkeit nicht besteht. Einen auf die Gehörsrüge gestützten Zulassungsantrag, der nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet worden ist, hat der Einzelrichter als unzulässig zu verwerfen (§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).
Der Senat hätte es bevorzugt, die Divergenz einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Dem stehen jedoch die dargelegten Vorschriften und die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorlegungsberechtigung entgegen.
3. Mangels zulässig erhobener Verfahrensrüge kann die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden.
4. Die Sachrüge hat der Betroffene nicht erhoben. Ohnehin führt die Sachrüge bei einem nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteil lediglich zu der Prüfung, ob eine Verfahrensvoraussetzung fehlt oder ein Verfahrenshindernis vorliegt (vgl. Göhler-Seitz a.a.O. § 74 Rdn. 48b). Unter diesem Gesichtspunkt hätte sich vorliegend kein Zulassungsgrund ergeben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.