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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 02.02.2011 - 5 V 44/11 - Zum Fahrerlaubnisentzug nach Alkoholmissbrauch

VG Bremen v. 02.02.2011: Zum Fahrerlaubnisentzug nach Alkoholmissbrauch und Verweigerung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung


Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 02.02.2011 - 5 V 44/11) hat entschieden:

  1.  Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen, etwa eine konkrete Alkoholauffälligkeit, müssen nicht im direkten Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Für die Gutachtensanforderung nach dieser Vorschrift genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zwischen einem schädlichen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann (1,53‰ um 16:05 Uhr).

  2.  Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist auch das Untersuchungsergebnis einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO entnommenen Blutprobe zu berücksichtigen. Das strafrechtliche Ermittlungs- und nachfolgende Strafverfahren sowie das behördliche Fahrerlaubnisentziehungsverfahren haben völlig unterschiedliche Zielsetzungen.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
und
Alkohol und Trennungsvermögen

Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der 1951 geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen 1/1a/1b/3/4/5. Am 13. Oktober 2009 verursachte der Antragsteller beim Umparken seines Pkw einen Verkehrsunfall. Laut Unfallhergangsbericht schwankte der Antragsteller bei der Unfallaufnahme und roch nach Alkohol. Die Polizei unterzog den Antragsteller um 14:45 Uhr einem Alkomatentest, der eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,82‰ ergab. Die anschließend von der Polizei angeordnete und um 16:05 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,53‰. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 entzog das Amtsgericht Bremen dem Antragsteller vorläufig die Fahrerlaubnis (Az. …). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers verwarf das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 (Az. … Im Ermittlungsverfahren trug der Antragsteller vor, er habe zunächst nur ein Glas Sekt getrunken, seinen Wagen umgeparkt und erst im Anschluss mit einem Freund und Patienten drei Flaschen Sekt geleert. Den Beschluss vom 27. Oktober 2009 hob das Amtsgericht Bremen auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2010 auf, „auch wenn nach wie vor erhebliche Zweifel an dem vom Beschuldigten erst im Nachhinein behaupteten Nachtrunk“ bestünden. Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 stellte das Amtsgericht Bremen das Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen eine Geldauflage von 3.300,00 Euro ein. Nach Zahlung des Betrages wurde das Verfahren mit Beschluss vom 25. August 2010 endgültig eingestellt.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 forderte das Stadtamt Bremen als Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Ausräumung von Bedenken an seiner Fahreignung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu folgender Fragestellung auf: Kann der/die Untersuchte trotz der aktenkundigen Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klasse(n) 3, 1 sicher führen? Ist insbesondere zu erwarten, dass er/sie zukünftig ein Kraftfahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss führen wird? Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe nach seinen Angaben im Strafverfahren innerhalb einer Stunde mit einem Freund und Patienten drei Falschen Sekt getrunken und sei so auf eine BAK von 1,53‰ gekommen. Die Menge des angegebenen Alkohols deute auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung und somit -missbrauch hin. Nach Aussagen des Polizeibeamten habe der Antragsteller trotz des hohen Alkoholkonsums in seinen psychischen und physischen Abläufen normal gewirkt, was auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung hinweise. Verkehrsmedizinische Untersuchungen hätten ergeben, dass der sog. „Normal- oder Gelegenheitstrinker“ alkoholische Getränke allenfalls bis zu einer BAK von 1 – 1,3‰ vertrage und dass Personen, die Werte über 1,6‰ erreichten, regelmäßig bereits an einer ausgeprägten Alkoholproblematik litten. Zumindest müsse von normabweichenden Trinkgewohnheiten und von einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit gesprochen werden. Das geforderte Gutachten brachte der Antragsteller nicht bei.




Mit Verfügung vom 07. Januar 2011 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe die ihm gesetzte Frist zur Rückgabe der Einverständniserklärung mit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verstreichen lassen. Dem Antragsteller werde unterstellt, dass er seine Eignung ausschließende Mängel verbergen wolle. Gegen die Verfügung legte der Antragsteller am 14. Januar 2011 Widerspruch ein, den er nicht begründete. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.

Der Antragsteller hat am 14. Januar 2011 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend begründet. Das Schreiben vom 18. Oktober 2010 werde in der Verfügung zwar genannt, auf die dortigen Gründe aber nicht verwiesen. Zudem seien die im Schreiben vom 18. Oktober 2010 genannten Gründe falsch. Der Tatbestand des Entfernens vom Unfallort sei nicht Gegenstand des eingestellten Strafverfahrens gewesen. Unzutreffend sei auch, dass sich aus der Strafakte ein angegebener Trinkzeitraum von einer Stunde ergebe. Aus der Strafakte ergäben sich auch keine konkreten Trinkmengen in Bezug auf seine Person, so dass auch keine Rückschlüsse auf eine etwaige Alkoholgewöhnung gezogen werden könnten. Insgesamt bestehe kein genügend konkretisierter Verdacht für die Annahme einer Fahrungeeignetheit. Zu berücksichtigen sei auch, dass zwischen dem Tatvorwurf und dem Aufforderungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde mehr als ein Jahr vergangen sei. Nach dem Aufforderungsschreiben seien nochmals drei Monate bis zum Erlass der Fahrerlaubnisentziehung vergangen. Dies belege, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt sei. Schließlich unterliege das Ergebnis der Blutuntersuchung einem Beweisverwertungsverbot, weil die Blutentnahme nicht von einem Richter, sondern einem Polizeibeamten angeordnet worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

   die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.01.2011 und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.01.2011 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag abzulehnen.

Es bestehe der Verdacht des Alkoholmissbrauchs. Wenn aufgrund des vor dem Umparken getrunkenen Glases Sekt eine Alkoholisierung von max. 0,2‰ vorgelegen habe, so habe das anschließende Trinken innerhalb einer Stunde zu einer zusätzlichen BAK von 1,3‰ geführt. Ein derartiges Verhalten sei nicht nachvollziehbar, ohne dass eine gewisse Dauer regelmäßigen Alkoholkonsums mit Erreichen hoher BAK-Werte angenommen werden könne. Die Strafakte habe ihr erst im September 2010 vorgelegen. Durch den zwischen der Aufforderung und der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund der mangelnden Mitwirkung verstrichenen Zeitraum werde das Recht auf Anordnung des Sofortvollzugs nicht verwirkt.




II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 07. Januar 2011 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO statthaft. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sind aufgrund der entsprechenden Anordnung in der Verfügung sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das Begehren hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. In materieller Hinsicht erweist sich die Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung als eilbedürftig; gegen sie sind auch materiell-rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Eine maßgebliche Funktion der Begründungspflicht besteht darin, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind, zu unterrichten (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, 20. EL 2010, § 80 Rdnr. 176). Der Begründungspflicht ist daher nur dann genügt, wenn die Gründe für das öffentliche Vollzugsinteresse für den Betroffenen hinreichend erkennbar sind. Eine solche, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung für den angeordneten Sofortvollzug enthält die Verfügung vom 07. Januar 2011. Die Fahrerlaubnisbehörde hat darin konkrete Einzelfallumstände benannt und Gefahren aufgezeigt, mit denen im Fall einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zu rechnen wäre. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung wird damit begründet, dass dem Antragsteller derart gravierende Eignungsmängel unterstellt würden, dass diese sich jederzeit – also auch im Verlauf eines evtl. folgenden Verwaltungsstreitverfahrens – bei einer Teilnahme am Straßenverkehr auswirken würden, ohne dass der Antragsteller dies verhindern könne oder wolle. Schließlich seien die konkreten Eignungsmängel und deren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers nicht bekannt. Diese Begründung ist hinreichend konkret und einzelfallbezogen. Sie versetzt den Antragsteller in die Lage, die für den Sofortvollzug genannten Gründe nachzuvollziehen und sich damit auseinanderzusetzen. Die Begründung der sofortigen Vollziehung erfasst darüber hinaus auch die Zwangsgeldandrohung und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Die Ausführungen, wonach die Öffentlichkeit nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ein besonderes Interesse daran habe, dass der unrichtig gewordene Führerschein unverzüglich abgegeben werde, um bei polizeilichen Kontrollen den Anschein zu verhindern, dass der Antragsteller noch im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, sind ebenfalls hinreichend konkret und einzelfallbezogen.




2. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das Gericht ist hierbei nicht auf eine Überprüfung der Begründung der handelnden Behörde beschränkt, sondern kann die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Argumente selbst ermitteln und gegeneinander abwägen (st. Rspr. des OVG Bremen, z. B. Beschl. v. 11.06.1986, Az. 1 B 14/86; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80 Rdnr. 152ff.). Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt über- wiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Der Rechtsbehelf des Antragstellers verspricht nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Erfolg in der Hauptsache, denn die angefochtene Verfügung vom 07. Januar 2011 stellt sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Private Interessen des Antragstellers, denen ein höheres Gewicht als dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchsetzung der Regelung zuzumessen wäre, sind nicht ersichtlich.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 8, 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, 46 Abs. 1 und 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden.




Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Norm räumt der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern verpflichtet diese bei Bekanntwerden entsprechender Tatsachen zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene in der Gutachtensanordnung auf diese Folge hingewiesen wurde, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig war und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgte (BVerwG, Beschl. vom 30.12.1999, Az. 3 B 150/99).

Die oben genannten Voraussetzungen liegen vor. Zwar ist die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund des Vorfalls vom 13. Oktober 2009 nicht erwiesen.

Mit dem Vorfall sind jedoch konkrete Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken an seiner Fahreignung begründen. Diese Bedenken wurden nicht ausgeräumt, denn der Antragsteller hat das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht beigebracht.

Die Beibringungsaufforderung vom 18. Oktober 2010 war formell rechtmäßig. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat darin mitgeteilt, dass die Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers zu klären sei, nachdem er am 13. Oktober 2009 einen Verkehrsunfall verursacht habe, indem er sich beim Umparken seines Fahrzeuges ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt und sich danach vom Unfallort entfernt habe. Der Antragsteller kann hiergegen nicht einwenden, dass der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht Gegenstand des eingestellten Strafverfahrens gewesen sei. Eine solche Behauptung hat die Fahrerlaubnisbehörde im Schreiben vom 18. Oktober 2010 nicht aufgestellt, sondern lediglich die Ereignisse vom 13. Oktober 2009 wiedergegeben. Im Übrigen stützt sich die Beibringungsaufforderung vom 18. Oktober 2010 nicht auf die Verursachung eines Verkehrsunfalls durch den Antragsteller, sondern auf die in der Strafakte dokumentierten Hinweise zu dessen Trinkverhalten. Sofern der Antragsteller vorträgt, die im Aufforderungsschreiben vom 18. Oktober 2010 genannten Gründe seien falsch, weil sich aus der Strafakte keine konkreten Trinkmengen bezogen auf ihn ergäben und auch der angegebene Trinkzeitraum von einer Stunde unzutreffend sei, dringt er damit nicht durch. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Strafakte hat sich der Antragsteller im Strafverfahren dahingehend eingelassen, dass er gegen 12:15 Uhr mit einem Freund und Patient ein Glas Sekt getrunken habe. Um 12:30 Uhr will er sein Fahrzeug umgeparkt haben. „Gegen 12:40 Uhr“ sei er in seine Arztpraxis zurückgekehrt und habe dort bis „gegen 13:45 Uhr“ mit seinem Freund und Patienten insgesamt drei Flaschen Sekt getrunken und das Unfallereignis diskutiert. Danach habe er die Polizei angerufen, die gegen 14:10 Uhr eingetroffen sei (Bl. 38 der Strafakte zu ...) Ungeachtet bestehender Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers sind die Annahme eines Trinkzeitraumes von einer Stunde und die angenommene Trinkmenge (drei Flaschen Sekt zu zweit) daher nicht zu beanstanden. Die Anordnung enthält die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen ist. Außerdem ist der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Die Beibringungsaufforderung war auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründenden Tatsachen, etwa eine konkrete Alkoholauffälligkeit, müssen nicht im direkten Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Für die Gutachtensanforderung nach dieser Vorschrift genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zwischen einem schädlichen Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann, d.h. wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel an seinem Trennungsvermögen bestehen (Hentschel/König/Bauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 13 FeV Rdnr. 21; Bay. VGH, Beschl. v. 04.02.2010, Az. 11 CS 09.3034).




Bei Ergehen der Beibringungsaufforderung lagen konkrete Tatsachen vor, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs rechtfertigten. Der Antragsteller war bei dem Vorfall vom 13. Oktober 2010 erheblich alkoholisiert. Seine AAK lag um 14:45 Uhr bei 0,82‰; die Untersuchung der Blutprobe von 16:05 Uhr ergab eine BAK von noch 1,53‰. Es kann daher mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller am Vorfallstag Atem- und Blutalkoholwerte von mindestens 0,8‰ bzw. 1,6‰ erreichte. Bei Erreichen einer BAK von 1,6‰ bzw. einer AAK von 0,8‰ kann von deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und einer ungewöhnlichen Giftfestigkeit des Betroffenen ausgegangen werden (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 6 zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c FeV normierten Werten). Unabhängig von den Motiven des Antragstellers für die damalige Alkoholisierung muss also davon ausgegangen werden, dass er die hohe AAK von 0,82‰ um 14:45 Uhr und die BAK von 1,53‰ um 16:05 Uhr nur auf der Grundlage einer erheblichen Alkoholgewöhnung erreichen konnte.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterliegt das Untersuchungsergebnis der polizeilich angeordnete Blutentnahme keinem Beweisverwertungsverbot. Richtig ist zwar, dass nach §§ 81 a Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG die Anordnung einer Blutentnahme im Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren grundsätzlich dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zusteht. Gegen diese gesetzliche Kompetenzverteilung ist im vorliegenden Fall jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verstoßen worden. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts Bremen im Beschluss vom 11. Dezember 2009 Bezug genommen. Darin verneint das Gericht ein Beweisverwertungsverbot, weil die anordnende Beamtin im Unfallhergangsbericht die Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug und den Verzicht auf die Einholung einer richterlichen Anordnung dokumentiert hatte. Im Übrigen würde sich selbst dann für das vorliegende (Fahrerlaubnisentziehungs-)Verfahren kein Beweisverwertungsverbot ergeben, wenn die Einholung einer richterlichen Anordnung ohne Gefährdung des Untersuchungserfolges möglich und die durch die Polizei angeordnete Blutentnahme damit objektiv rechtswidrig gewesen wäre. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist auch das Untersuchungsergebnis einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO entnommenen Blutprobe zu berücksichtigen. Das strafrechtliche Ermittlungs- und nachfolgende Strafverfahren sowie das behördliche Fahrerlaubnisentziehungsverfahren haben völlig unterschiedliche Zielsetzungen. Während es im strafprozessualen Verfahren – repressiv – um die Ahndung kriminellen Unrechts geht, dient das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde – präventiv – der Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch die Teilnahme fahrungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr drohen. Für die Sachverhaltsaufklärung in diesen Rechtskreisen hat der Gesetzgeber gänzlich unterschiedliche Regelungen getroffen. Die Informationsgewinnung im Strafverfahren ist aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert (z.B. richterliche Anordnung nach § 81a StPO für die Entnahme von Blutproben). Dagegen ist die Fahrerlaubnisbehörde bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine Fahrungeeignetheit wegen des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel gehalten, von dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines – regelmäßig mit der Entnahme einer Blutprobe verbundenen – ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen (§§ 13 und 14 FeV) – ohne dass es dazu mit Blick auf die Blutentnahme einer richterlichen Anordnung bedürfte. Diese Anordnung kann zwar – anders als eine Anordnung gemäß § 81a StPO – nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist jedoch zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er das ihm zu Recht abverlangte Gutachten nicht beibringt (§ 11 Abs. 8 FeV). Im Falle eines Verwertungsverbots für den Befund zu einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenen Blutprobe ergäbe sich mithin ein Wertungswiderspruch, denn es würde für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung darauf ankommen, ob sich die mangelnde Fahreignung wegen des Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln aus dem Ergebnis eines vorangegangenen repressiven polizeilichen Vorgehens ergibt oder ob die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage anderweitig erlangter Erkenntnisse eigene Ermittlungen zur Fahreignung des betreffenden Verkehrsteilnehmers anstellt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine unter Verstoß gegen § 81a StPO entnommene Blutprobe bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, wenn die toxikologische Untersuchung den Betäubungsmittelkonsum eindeutig ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen (OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2010, Az. 10 B 11226/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2009, Az. 1 S 205.09; OVG Nds., Beschl, v. 16.12.2009, Az. 12 ME 234/09; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.03. 2008, Az. 1 M 12/08).

Aufgrund der Gesamtumstände des Falles bestehen zudem erhebliche Zweifel am Trennungsvermögen des Antragstellers. Der zumindest mittelbare Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist darin zu sehen, dass der Antragsteller nach Trinkbeginn ein Fahrzeug im Straßenverkehr führte. Dass der Antragsteller lediglich ein Glas Sekt vor dem von ihm verursachten Verkehrsunfall getrunken haben will, unterliegt dabei erheblichen Zweifeln. Seine Angaben zu dem Vorfall vom 13. Oktober 2009 waren bereits im Strafverfahren widersprüchlich. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03. Dezember 2009 trug er vor, der Verkehrsunfall habe sich gegen 13.45 Uhr ereignet. Legt man seine späteren Angaben zum Trinkzeitraum zugrunde, würde dies bedeuten, dass er bei Verursachung des Verkehrsunfalls bereits die oben genannten Atem- und Blutalkoholwerte erreicht hatte. Erst im Nachhinein änderte der Antragsteller seine Einlassung dahingehend, dass er sein Kraftfahrzeug bereits um 12:30 Uhr umgeparkt habe. Einen Grund für den Widerspruch zur früheren Angabe legte der Antragsteller nicht dar. Auch das Landgericht Bremen äußerte im Beschluss vom 19. Februar 2010 erhebliche Zweifel an dem nachträglichen Vorbringen. Letztlich wurde gegen den Antragsteller ein Hauptverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB eröffnet. Der Antragsteller wurde nicht etwa freigesprochen, sondern das Verfahren gegen Auflagen gemäß § 153a StPO eingestellt. Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen damit nicht nur fort, sondern werden durch die der Strafakte zu entnehmenden Aussage der Zeugin …, wonach sich der Vorfall um ca. 13.30 Uhr ereignet haben soll, noch verstärkt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bereits während des Gesprächs mit der Zeugin … nach Alkohol gerochen haben soll und dies „schon aus anderen Tagen bekannt“ gewesen sein soll. Wenn demnach unklar ist, ob bzw. welche Menge Alkohol der Antragsteller vor Fahrtbeginn zu sich genommen und welche Trinkgewohnheiten er im Übrigen hatte, so rechtfertigt dies Zweifel am Trennungsvermögen des Antragstellers.

Der Schluss der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers ist nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine substantiierten Angaben zu seinem Trink-verhalten gemacht oder sich sonst in erkennbarer Weise um eine Aufklärung der Zweifel an seiner Fahreignung bemüht. Gründe dafür, dass abweichend vom Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV) hier besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.



3. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung von Verwaltungszwang beruht auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 14 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) und ist nach derzeitiger Erkenntnis nicht zu beanstanden.

4. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen llziehung der angefochtenen Verfügung, denn diese dient der Abwehr von Gefahren, die mit einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr einhergehen. Angesichts der Weigerung des Antragstellers ist eine Einschätzung des Ausmaßes der von ihm ausgehenden Gefahren nicht möglich. Dies geht zu seinen Lasten, so dass sein Interesse, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Gefahrenabwehr zurücktreten muss. Die sofortige Ablieferung des Führerscheins ist geboten, um bei Verkehrskontrollen den Anschein einer fortbestehenden Fahrerlaubnis zu verhindern. Der Antragsteller kann hiergegen nicht die zwischen dem Vorfall vom 13. Oktober 2009 und der Beibringungsaufforderung bzw. der Fahrerlaubnisentziehung verstrichene Zeit einwenden. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde erst am 25. August 2010 eingestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Fahrerlaubnisbehörde an der Einleitung eines Entziehungsverfahrens nach §§ 3, 4 StVG i.V.m. § 46 FeV gehindert. Gemäß § 3 Abs. 3 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt. Im Übrigen hatte die Fahrerlaubnisbehörde bereits mit Schreiben vom 04. März 2010, vom 06. Juni 2010 und vom 30. Juni 2010 die Strafakte bei der Staatsanwaltschaft Bremen angefordert. Diese ging erst am 09. September 2010 bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Dass die Beibringungsaufforderung erst weitere fünf Wochen danach erfolgte, rechtfertigt angesichts der oben dargelegten Eignungsbedenken und der damit verbundenen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nicht die Ablehnung eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Neben dem Auffangstreitwert für die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (Personenkraftwagen), war die Fahrerlaubnis der Klasse 1 (Motorrad) mit einem weiteren Auffangstreitwert zu berücksichtigen.

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