Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Beschluss vom 19.09.2008 - 82 Ss-OWi 67/08 - Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren

OLG Köln v. 19.09.2008: Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren


Das OLG Köln (Beschluss vom 19.09.2008 - 82 Ss-OWi 67/08) hat entschieden:
Es ist daran festzuhalten, dass bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ein Sicherheitsabzug von 7% des Skalenendwerts als Ausgleich für mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12% der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten im Regelfall erforderlich ist. Der Einzelfall kann aber eine Reduzierung erfordern (hier: hinsichtlich der abgelesenen Geschwindigkeit nur 6%).


Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Nähere Feststellungen über Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte waren - trotz der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit - vorliegend jedenfalls deshalb entbehrlich, weil der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu Beginn der Messung lediglich 50 Meter betrug und sich während der Messung vergrößerte.

Soweit das Amtsgericht einen Toleranzabzug von lediglich 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit (85 km/h) vorgenommen hat (85 km/h x 20% = 17 km/h; 85 km/h - 17 km/h = 68 km/h; = Überschreitung der vorliegend innerorts angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h um vorwerfbare 38 km/h), wirkt sich das nicht entscheidungserheblich aus.

Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem und nicht geeichtem Tachometer ein Sicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwerts als Ausgleich für mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten im Regelfall ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. nur grundlegend Senat VRS 80, 467 = DAR 1991, 193 = NZV 1991, 202; vgl. auch Senat MDR 1998, 193; SenE v. 06.12.2007 - 82 Ss-OWi 107/07 -; SenE v. 31.07.2008 - Ss-OWi 39/08 -). Daran ist grundsätzlich auch festzuhalten. Zwar mag es zutreffen, dass es technisch möglich ist, Tachometer herzustellen, die - infolge geringerer Eigenfehler - exakter messen. Andererseits dürfen Tachometer aber nach wie vor eine große Voreilung aufweisen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 StVZO i.V.m. Punkt 4.4 der Richtlinie 75/443/EWG: maximale Abweichung/Voreilung von 10 % der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit plus 4 km/h).

Vorliegend bestehen aber Besonderheiten, den Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit auf 6 % zu reduzieren. Die 12 % beinhalten nämlich einen Abzug von jeweils 3 % für mögliche Ablesefehler und Fehler durch Abstandsveränderungen (vgl. Senat VRS 80, 467 = DAR 1991, 193 = NZV 1991, 202 i.V.m. OLG Düsseldorf VRS 74, 452 = NJW 1988, 1039 = DAR 1988, 137 = JMBl. NJW 1988, 65). Diese Fehlerquellen sind aber hier auszuschließen, da der den Tacho ablesende Polizeibeamte immer - den nächst niedrigen, durch einen Teilstrich gekennzeichneten Wert - in Ansatz gebracht hat und sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen während der Messung vergrößert hat.

Bei einem Abzug von 6 % der abgelesenen Geschwindigkeit (= 5,1 km/h) und 7 % vom Tachoskalenendwert (bei Tachoendwert von 220: 15,4 km/h; bei 240: 16,8; bei 260: 18,2) liegt aber auf jeden Fall eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h (34,5 bzw. 33,1 bzw. 31,7 km/h) vor, so dass auch das Fahrverbot im Ergebnis zu Recht angeordnet worden ist.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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