Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BayObLG Beschluss vom 20.05.1998 - 1 ObOWi 188/98 - Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren

BayObLG v. 20.05.1998: Zum Toleranzabzug bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren


Das BayObLG (Beschluss vom 20.05.1998 - 1 ObOWi 188/98) hat entschieden:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Sicherheitsabschlag von 10% in aller Regel ausreichend, wenn das nachfolgende Polizeifahrzeug mit einem von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassenen, geeichten Messgerät (hier vom Fabrikat Proof Electronic) und einer damit gekoppelten Videoanlage ausgerüstet ist, und wenn sich der auf dem Videoband festgehaltene Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht (nennenswert) verkürzt hat.


Siehe auch Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Der Sicherheitsabschlag von 10 % ist hier nicht zu beanstanden. In Bayern werden gemäß den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung mit technischen Geräten (Anlage 1 Nr. 1) als verantwortliche Messbeamte nur speziell ausgebildete Polizeibeamte/Angestellte eingesetzt. Es dürfen dabei nur solche Messgeräte (hier ersichtlich das Geschwindigkeits-Messgerät Proof Electronic) eingesetzt werden, die von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Die vom Gerätehersteller festgelegten Richtlinien und die im Prüfschein der PTB enthaltenen Hinweise sind zu beachten (Anlage 1 Nrn. 6 und 7). Es ist daher in aller Regel gewährleistet, dass die vom Messfahrzeug ausgehende Verkehrsfehlergrenze bei Geschwindigkeiten über 100 km/h (Tachometerabweichung, Reifenverschleiß, Reifenluftdruck, Reifenfertigkeitstoleranz) 5 % nicht überschreitet. Wird zugunsten des Betroffenen bei einer Geschwindigkeit von 135 km/h wegen des Schlupfes der Antriebsräder gegenüber der Fahrbahn ein weiterer Fehler von maximal 1 % angesetzt und bleibt zugunsten des Betroffenen der Fehler wegen der Reifenaufweitung durch die hohe Fahrgeschwindigkeit außer Betracht, dann verbleibt für den möglichen Fehler bei der Schätzung des Abstandes, der aufgrund der Videoaufzeichnung hier gering gehalten werden kann, eine Toleranz von 4 %. Dies bedeutet, dass sich der Abstand des Messfahrzeugs zum verfolgten Fahrzeug auf der Messstrecke von 1000 m um mehr als 40 m verringert haben müsste, um den vom Amtsgericht vorgenommenen Sicherheitsabschlag von 10 % zu überschreiten. Nach den Feststellungen ist der Abstand jedoch mit 80 m während der Nachfahrstrecke von über 1000 m etwa gleich geblieben. Demnach sind alle hier in Betracht kommenden Fehlerquellen, insbesondere auch der Reifenverschleiß, bei der Messung durch Nachfahren mit dem Abschlag von 10 % ausreichend berücksichtigt (vgl. BayObLG DAR 1993, 358).

Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorahndungen (darunter ersichtlich auch ein Regelfahrverbot wegen beharrlichen Verstoßes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV) und der Verurteilung vom 14.4.1997, der ein Bußgeldbescheid mit einem Regelfahrverbot vor der Tat vom 15.3.1997 vorausgegangen sein musste, ist weder die Verhängung der Geldbuße noch die Anordnung des Fahrverbots rechtsfehlerhaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.