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OLG Hamm Beschluss vom 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98 - Zur Verwertung eines Geständnisses des Betroffenen bei einer Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren
OLG Hamm v. 14.01.1999: Zur Verwertung eines Geständnisses des Betroffenen bei einer Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren
Das OLG Hamm (Beschluss vom 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98) hat entschieden:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auf ein – uneingeschränktes und glaubhaftes – Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Liegt dieses vor, reicht die Mitteilung des (standardisierten) Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit aus. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für Messungen durch Nachfahren. Etwas anderes lässt sich jedenfalls den grundlegenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Dieser hat in seinen Ausführungen keine Beschränkung hinsichtlich deren Geltung, z.B. nur auf Laser- oder andere technische Messverfahren, vorgenommen. Er hat vielmehr bei den von ihm erwähnten "standardisierten" Verfahren gerade auch das Messen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit unverändertem Abstand aufgeführt. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass bei Vorliegen eines Geständnisses grundsätzlich auch bei dieser Messmethode die bloße Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwertes ausreicht. Wie im einzelnen die vorwerfbare Geschwindigkeit ermittelt worden ist und ob die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze beachtet worden sind, muss das angefochtene Urteil dann nicht mitteilen.
Siehe auch Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. den §§ 3, 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 500 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Am 25.03.1998 befuhr der Betroffene mit dem ... um 00.20 Uhr die .... Auf diesem Autobahnabschnitt betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Durch Nachfahren mit einem ... dessen Tacho bis 15.01.1999 geeicht ist, wurde bei einem gleichbleibenden Abstand von ca. 100 m eine Geschwindigkeit von 200 km/h gemessen. Abzüglich eines Toleranzwertes von 15 % ergibt dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 170 km/h. Demnach hat der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit um 70 km/h überschritten."
Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, der "diese Geschwindigkeitsüberschreitung" eingeräumt hat, hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene ein Personalberatungsunternehmen betreibt. Es hat außerdem festgestellt, dass der Betroffene bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Und zwar wurde gegen ihn wegen einer am 12. März 1997 außerhalb geschlossener Ortschaft begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 81 km/h durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 10. Juli 1997, das am 18. Juli 1997 rechtskräftig geworden ist, eine Geldbuße von 400,00 DM festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots ist abgesehen worden.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er sich insbesondere gegen das verhängte Fahrverbot wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil wegen nicht ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufzuheben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die auf die materielle Rüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen (noch) die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. den §§ 41 Abs. 2 Ziffer 7, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO, 24 StVG, so dass der Betroffene seine Rechtsbeschwerde wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken konnte.
a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass das Amtsgericht an sich die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze, denen sich die Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen haben, nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Nach diesen Grundsätzen (vgl. dazu OLG Hamm VM 1993, 67, sowie u.a. die ständige Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 31. Januar 1997 – 2 Ss OWi 1565/96, VRS 93, 380, vom 18. Februar 1997 – 2 Ss OWi 37/97, DAR 1997, 285 = VRS 93, 372, vom 22. Oktober 1997 – 2 Ss OWi 1216/97, DAR 1998, 75 = MDR 1998, 155, und vom 30. Oktober 1998 – 2 Ss 1295/97, MDR 1998, 156 = zfs 1998, 193 = VRS 94, 467, und außerdem die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG Hamm in DAR 1996, 381) muss der Tatrichter bei einer durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung über die allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hinaus grundsätzlich zusätzliche Feststellungen dazu treffen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte. Auch sind grundsätzlich Ausführungen dazu erforderlich, ob für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Dabei kann es zwar ausreichen, wenn der Tatrichter nur mitteilt, dass der Abstand anhand der neben der Fahrbahn in einer Entfernung von 50 m stehenden Nebelpfähle/Leitpfosten ermittelt worden ist (vgl. o.a. Beschluss in 2 Ss OWi 1565/96). Ausreichend kann es auch sein, wenn aufgrund der mitgeteilten ggf. starken Verkehrsverhältnisse auf eine (noch) ausreichende Beleuchtung der Autobahn geschlossen werden kann (vgl. den o.a. Beschluss in 2 Ss OWi 37/97).
Der Senat hat jedoch bereits darauf hingewiesen (vgl. die o.a. Beschlüsse in 2 Ss OWi 1216/97 und 2 Ss OWi 1295/97) dass auf jegliche Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen und zu der Frage, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug aufgrund der nachts schlechteren Sichtverhältnisse ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, nicht verzichtet werden kann. Zwar sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine hohen Ansprüche an die Gründe des tatrichterlichen Urteils zu stellen (BGH NJW 1993, 3081, 3083 mit weiteren Nachweisen). Auch sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich bleibt. Das gilt grundsätzlich insbesondere beim Messen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren (zur Nachtzeit) hinsichtlich des Abstands zwischen vorausfahrendem und nachfahrendem Fahrzeug, da der gleichbleibende Abstand für die Frage des Toleranzabzugs und damit für die dem Betroffenen vorwerfbare Geschwindigkeit und somit letztlich für die festzusetzenden Rechtsfolgen (mit-)entscheidend ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass der Tatrichter vorliegend nicht, was aber nach den obigen Ausführungen grundsätzlich erforderlich ist, mitgeteilt hat, anhand welcher erkennbaren Punkte sich die nachfahrenden Polizeibeamten zur Feststellung des gleichbleibenden Abstands von 100 m zum Pkw des Betroffenen orientiert haben. Zutreffend ist es auch, dass vorliegend aufgrund der angegebenen Vorfallszeit – 00.20 Uhr – und des aus der mitgeteilten Einlassung des Betroffenen entnommenen Umstandes, dass die Autobahn "leer" gewesen sei, nicht davon ausgegangen werden kann, dass (noch) eine gewisse Grundhelligkeit (vgl. dazu den o.a. Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 1565/96) vorhanden gewesen sei, so dass deshalb nähere Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der BAB ggf. entbehrlich gewesen wären. Richtig ist es auch, wenn der Generalstaatsanwalt davon ausgeht, dass die alleinige Ausleuchtung des Abstands zwischen dem Pkw des Betroffenen und dem nachfahrenden Pkw der Polizeibeamten durch dessen Scheinwerfer auch unter Berücksichtigung des § 50 StVZO nicht ausreicht, um einen gleichbleibenden Abstand zum vorausfahrenden Pkw des Betroffenen festzustellen (siehe auch dazu die o.a. Beschlüsse in 2 Ss OWi 1216 und 1295/97).
Nach allem sind damit die tatsächlichen Feststellungen an sich lückenhaft.
a) Dieser Rechtsfehler führt vorliegend jedoch ausnahmsweise nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die vom Amtsgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung kann vorliegend nämlich – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – auf das Geständnis des Tatrichters gestützt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1997, 3081 mit weiteren Nachweisen) kann auch eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auf ein – uneingeschränktes und glaubhaftes – Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Liegt dieses vor, reicht die Mitteilung des (standardisierten) Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit aus. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für Messungen durch Nachfahren. Etwas anderes lässt sich jedenfalls den grundlegenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Dieser hat in seinen Ausführungen keine Beschränkung hinsichtlich deren Geltung, z.B. nur auf Laser- oder andere technische Messverfahren, vorgenommen. Er hat vielmehr bei den von ihm erwähnten "standardisierten" Verfahren gerade auch das Messen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit unverändertem Abstand aufgeführt (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083). Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass bei Vorliegen eines Geständnisses grundsätzlich auch bei dieser Messmethode die bloße Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwertes ausreicht. Wie im einzelnen die vorwerfbare Geschwindigkeit ermittelt worden ist und ob die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze beachtet worden sind, muss das angefochtene Urteil dann nicht mitteilen. Das entspricht den inzwischen ebenfalls geringeren Anforderungen an den Begründungsaufwand bei der durch technische Geräte festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung (BGH, a.a.O.; so auch Göhler, OWiG, 12. Auf., § 71 Rn. 43 f mit weiteren Nachweisen), bei der z.B. die sog. Funktionsprüfungen vor und nach der Messung nicht mehr mitgeteilt werden müssen (Göhler, a.a.O.). Ein solches tatrichterliches Urteil wird damit dem vom Bundesgerichtshof (BGH, a.a.O.) an die Begründung von OWi-Urteilen grundsätzlich geforderten geringeren Begründungsaufwand gerecht.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Geständnis des Betroffenen uneingeschränkt und glaubhaft ist (BGH NJW 1993, 3081, 3084) und der Tatrichter sich, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, Klarheit darüber verschafft hat, wie die Äußerung des Betroffenen im Zusammenhang mit dem übrigen Verfahrensstoff und im Hinblick auf den konkreten Verfahrensverstoß zu verstehen ist.
Dem wird das angefochtene Urteil aber gerecht, wobei der Senat darauf hinweist, dass in Fortführung der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) auch insoweit keine übertriebenen Anforderungen an den vom Tatrichter zu erbringenden Begründungsaufwand zu stellen sind. Vorliegend hat das Amtsgericht, nachdem es die dem Betroffenen vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung mit 70 km/h ermittelt hat, im Rahmen der Mitteilung der Einlassung des Betroffenen mitgeteilt, dass der Betroffene "diese Geschwindigkeitsüberschreitung" eingeräumt habe. Es hat weiter ausgeführt, dass der Betroffene angegeben habe, dass er wegen der gesundheitlichen Probleme des behinderten Sohns seiner Lebensgefährtin in Eile gewesen sei. Den Ausführungen des Amtsgerichts kann außerdem entnommen werden, dass dem Betroffenen die Beschilderung an der fraglichen Stelle bekannt war. Dem allen lässt sich damit mit noch ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Betroffene im Wissen um sein eigenes Fahrverhalten zur Tatzeit nicht nur eine allgemeine "Geschwindigkeitsüberschreitung", sondern "diese" bestimmte, vom Amtsgericht mit 70 km/h ermittelte Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat. Dazu war er auch, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, in der Lage, da er aufgrund der mitgeteilten hohen jährlichen Fahrleistung von 100.000 km genügend Erfahrung hatte, um das Fahrgefühl in dem von ihm gefahrenen BMW und damit beurteilen zu können, ob er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/ einhielt oder mit der gemessenen Geschwindigkeit von 200 km/h bzw. der vorwerfbaren von 170 km/h fuhr. In diesem Zusammenhang darf schließlich auch nicht übersehen werden, dass der Betroffene im gesamten Verfahren keinerlei Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung und die Höhe der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung vorgetragen hat, er also von deren Richtigkeit ausgeht.
Nach allem kann den vom Amtsgericht festgestellten Gesamtumständen der Geschwindigkeitsüberschreitung – Eile, Kenntnis der Strecke, Einräumen "dieser Geschwindigkeitsüberschreitung" – nach Auffassung des Senats schließlich auch noch ausreichend entnommen werden, dass der Betroffene ebenfalls das ihm vorgeworfene vorsätzliche Verhalten eingeräumt hat, er also die zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst und gewollt überschritten hat (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 20. November 1997 – 2 Ss OWi 1294/97, ZAP EN-Nr. 15/98 = zfs 1998, 75 = NZV 1998, 124 = VRS 94, 466, und vom 21. April 1998 – 2 Ss OWi 375/98, DAR 1998, 281 = MDR 1998, 901 = VRS 95, 293). Der Senat setzt sich insoweit nicht in Widerspruch zu der letztgenannten Entscheidung. Vorliegend hat das Amtsgericht mit seinen o.a. Ausführungen nämlich nicht nur mitgeteilt, dass der Betroffene sich überhaupt zur Sache eingelassen hat (vgl. dazu den Beschluss in 2 Ss OWi 375/98). Der Betroffene hat vielmehr "diese Geschwindigkeitsüberschreitung" = konkret ermittelte und bestimmte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h, zugestanden, zu der es dadurch gekommen sei, dass die BAB zur Tatzeit leer gewesen sei. Damit war dem Betroffenen seine Geschwindigkeitsüberschreitung auch bewusst.
2. Auch gegen die vom Amtsgericht festgesetzten Rechtsfolgen ist im Ergebnis nichts zu erinnern.
a) Die festgesetzte Geldbuße von 500 DM basiert auf der von der BußgeldkatalogVO für Geschwindigkeitsüberschreitungen der vorliegenden Art in Tabelle 1a Nr. 5.3.6 vorgesehenen Regelgeldbuße von 400 DM. Die vom Amtsgericht vorgenommene Erhöhung ist angesichts der verwertbaren Voreintragung des Betroffenen und des Umstands, dass diesem nicht nur Fahrlässigkeit – siehe § 1 Abs. 2 BußgeldkatalogVO –, sondern, was der Verteidiger in seiner Rechtsbeschwerdebegründung übersieht, Vorsatz vorzuwerfen ist, maßvoll.
Das Amtsgericht hat auch ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen. Es hat mitgeteilt, dass der Betroffene Inhaber eines Personal-Beratungsunternehmens ist und außerdem einen Pkw BMW fuhr, dessen Halter er offenbar ist. Das letztere entnimmt der Senat dem vom Amtsgericht mitgeteilten polizeilichen Kennzeichen; dessen mittlere Buchstabenkombination entspricht den Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachnamen des Betroffenen. Dies reicht, da nach den getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außerordentlich schlecht sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus (vgl. dazu den o.a. Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 37/97, sowie auch den Beschluss vom 24. 5. 1996 – 2 Ss OWi 509/96, VRS 92, 40, sowie Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Januar 1996 – 3 Ss OWi 1459/95, NZV 1996, 246). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28. Januar 1998 (NZV 1998, 340) insbesondere auch im Hinblick auf den für Urteile in OWi-Verfahren grundsätzlich zu fordernden geringeren Begründungsaufwand (vgl. dazu BGH NJW 1993, 3081) fest. Hinzu kommt, dass vorliegend der Betroffene ein Absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße erstrebt, er also nicht nur willens und in der Lage ist, die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße zu bezahlen, sondern offenbar auch eine noch höhere.
b) Auch das vom Amtsgericht verhängte Regelfahrverbot ist – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – nicht zu beanstanden. Dieses hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Von der Verhängung eines Fahrverbots konnte zum einen wegen des erheblichen Verstoßes und zum anderen wegen der einschlägigen Voreintragung nicht abgesehen werden. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschilderung zwischenzeitlich geändert hat. Da gegen den Betroffenen jedoch noch kein Fahrverbot verhängt wurde, hat das Gericht von § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Es ist auf ein Fahrverbot von einem Monat erkannt worden, dass wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtlichen Gewahrsam gelangt, spätestens jedoch nach vier Monaten."
Diese Ausführungen sind knapp, aber noch ausreichend.
Den amtsgerichtlichen Erörterungen lässt sich noch hinlänglich deutlich entnehmen, dass der Tatrichter – insoweit zutreffend – davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BußgeldkatalogVO gegeben sind und damit das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung i.S. der BußgeldkatalogVO indiziert wird, so dass es regelmäßig im Rahmen einer Besinnungsmaßnahme der Anordnung eines Fahrverbots als eindringlichem Denkzettel bedarf (vgl. u.a. BGHSt 38, 125, 129 ff.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur den o.a. Beschluss vom 31. Januar 1997 mit weiteren Nachweisen). Insoweit fehl geht der in der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 11. September 1997 (BGHSt 43, 214 = NJW 1997, 3252) begründete Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Amtsrichter habe nicht berücksichtigt, dass ihn subjektiv nur ein leichter Vorwurf treffe, was allein nicht ausreiche, um ein Fahrverbot zu begründen. In diesem Zusammenhang merkt der Senat zunächst an, dass er an die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Schuldform, nämlich Vorsatz, gebunden ist. Damit ist dem Betroffenen aber schon – die erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgetragene – Behauptung, er habe die – ihm im übrigen bekannte – Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen, überhaupt verwehrt. Fehl geht der Hinweis darüber hinaus aber auch deshalb, weil es nicht um die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines groben Verstoßes und damit um die unmittelbare Anwendung von § 25 Abs. 1 StVG geht, sondern das Amtsgericht, was der Hinweis auf die "einschlägige Vorverurteilung" zeigt, das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BußgeldkatalogVO, dessen Voraussetzungen vorliegen, verhängt hat. Zudem dürfte es sich vorliegend wegen der Höhe der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung und des Umstands, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen hat, auch kaum um einen einfachen Verstoß im Sinn der o.a. Entscheidung des BGH handeln.
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist weiter, dass sich das Amtsgericht nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, ob ggf. berufliche oder sonstige Härten ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt hätten (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. Beschlüsse des Senats vom 9. Juni 1995 – 2 Ss OWi 623/95 – DAR 1995, 374 = VRS 90, 146, vom 27. August 1996 – 2 Ss OWi 926/96, NZV 1997, 240 = VRS 92, 369, vom 10. Juli 1995 – 2 Ss OWi 746/95, VRS 90, 210). Denn die festgestellten Umstände – Inhaber einer Personal-Beratungsfirma – und die von der Rechtsbeschwerde zusätzlich noch vorgetragenen Umstände – 100.000 km, Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis, da schlechte wirtschaftliche Verhältnisse die auch nur vorübergehende Einstellung eines Fahrers nicht erlauben – können weder allein noch gemeinsam ein Absehen vom Fahrverbot begründen. Für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots reicht es grundsätzlich nämlich nicht aus, wenn der Betroffene die Fahrerlaubnis aus geschäftlichen Gründen dringend benötigt (vgl. dazu insbesondere den Beschluss vom 10. Juli 1995). Dass das vorübergehende Fahrverbot zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führen würde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Einen durchgreifenden Rechtsfehler vermag der Senat schließlich auch nicht darin zu erkennen, dass das angefochtene Urteil sich ebenfalls, wenigstens nicht ausdrücklich, nicht damit auseinandersetzt, ob von der Verhängung des Fahrverbots allein unter (noch weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße hätte abgesehen werden können. Zwar muss das tatrichterliche Urteil nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu nur die Beschlüsse vom 20. November 1997 – 2 Ss OWi 1307/97, MDR 1998, 404 = NStZ-RR 1998, 188 = VRS 95, 52, vom 4. November 1996 – 2 Ss OWi 1221/96, NZV 1997, 129 = VRS 93, 219, jeweils mit weiteren Nachweisen) erkennen lassen, dass der Tatrichter sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen ist. Die Möglichkeit muss der Tatrichter aber nicht ausdrücklich ansprechen, obwohl das wünschenswert wäre (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 29. November 1996 – 2 Ss OWi 1314/96, DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; siehe auch die o.a. Beschlüsse in 2 Ss OWi 1294/97 und in 2 Ss OWi 375/98). Vielmehr ist es ausreichend, wenn dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann oder wenn der Begründung des Urteils eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. o.a. Beschluss in 2 Ss OWi 1314/96). Zumindest das Letztere ist vorliegend der Fall: Der Betroffene hat nach den getroffenen Feststellungen die diesem Verfahren zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung nur rund neun Monate nach Rechtskraft der Entscheidung begangen, durch die wegen der bereits am 12. März 1997 begangenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 81 km/h eine wegen Absehens von einem an sich verwirkten Fahrverbot erhöhte Geldbuße festgesetzt worden ist. Damit ist er innerhalb eines Jahres zweimal wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten und wegen der ersten belangt worden. Somit ist den Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass die bereits einmal erhöhte Geldbuße offenbar zur Warnung des Betroffenen nicht ausgereicht hat. Damit schied aber eine (nochmalige) Erhöhung der Geldbuße bei nochmaligem Absehen von dem an sich verwirkten Fahrverbot aus. Unter diesen Umständen brauchte das Amtsgericht dann aber auch nicht – ausdrücklich – zu erkennen geben, dass es sich der Möglichkeit, von dem Fahrverbot unter weiterer Erhöhung der bereits wegen der Voreintragung erhöhten Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist.
Im Zusammenhang mit dem verhängten Fahrverbot ist endlich auch zutreffend, wenn das Amtsgericht dem Umstand, dass sich an der Vorfallsstelle inzwischen die Beschilderung geändert hat und eine Geschwindigkeitsbegrenzung für die Nachtstunden nicht mehr besteht, keine Bedeutung beigemessen hat. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur Gültigkeit der aufgestellten Verkehrsschilder ist nämlich nicht zu beanstanden. Die durch die Verkehrsschilder getroffene Regelung galt bis zu deren Entfernung, und zwar selbst dann, wenn zur Tatzeit die Entfernung der Beschilderung bereits angeordnet gewesen sein sollte (Jagusch/Hentschel, 34. Aufl., § 41 StVO, Rn. 247 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; s. insbesondere auch KG NZV 1990, 441; siehe auch den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 1996 in 2 Ss OWi 1131/96).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.