Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg Beschluss vom 03.08.2011 - 2 SsBs 172/11 - Zu den Voraussetzungen eines Fahrverbots, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind

OLG Oldenburg v. 03.08.2011: Zu den Voraussetzungen eines Fahrverbots, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind


Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 03.08.2011 - 2 SsBs 172/11) hat entschieden:
Ein Absehen vom Fahrverbot nach § 25 StVG kommt in Betracht, wenn zwischen Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung mehr als 2 Jahre liegen. Grundsätzlich nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder des - in den Fällen des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG hiervon zeitlich abweichenden - Wirksamwerdens des Fahrverbotes.


Siehe auch Fahrverbot und Zeitablauf und Fahrverbotsthemen


Gründe:

Durch Urteil vom 05.05.2011 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des Abstandes zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt. Dem Betroffenen ist für die Dauer von einem Monat verboten worden, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, wobei das Amtsgericht eine Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG getroffen hat. Dem zu Grunde lag ein am 20.05.2009 auf der A 28 in der Gemeinde B… begangener Abstandsverstoß.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, sich jedoch „in erster Linie gegen die Verhängung des Fahrverbotes“ wendet.

Der Betroffene macht geltend, dass zwischen der Tat und dem Urteil des Amtsgerichts annähernd zwei Jahre gelegen hätten. Die lange Verfahrensdauer sei allenfalls zu einem sehr geringen Teil von dem Betroffenen zu verantworten: „Die von dem Betroffenen lediglich zu vertretene Säumnis verzögerte das Verfahren nur marginal um vier Monate“, so die Rechtsbeschwerdebegründung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass das Fahrverbot entfalle. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit "nunmehr" (das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 22.07.2011) vor mehr als zwei Jahren und zwei Monaten begangen worden sei. Berücksichtige man ferner, dass dem Betroffenen die Regelung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zugute kommen würde, könnte das Fahrverbot möglicherweise erst mehr als 21/2 Jahre nach der Tat wirksam werden.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig begründet worden. Die lediglich in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist bereits unzulässig, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit wird ebenfalls verwiesen auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.07.2011, der sich der Senat insoweit anschließt.

Allerdings weist auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt.

Der Senat folgt der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht dahingehend, dass bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit der Tat, das Fahrverbot seinen Sinn verloren haben kann (vgl. nur OLG Köln NZV 04, 422; KG VRS 113. Band, S. 69 jeweils m.w.N.). Nicht einheitlich beantwortet wird allerdings die Frage, auf welchen Zeitraum es dabei ankommt. Während teilweise das Wirksamwerden der Anordnung genannt wird (OLG Köln a.a.O.; Bayerisches ObLG DAR 97, 115), stellen andere Oberlandesgerichte auf das Datum ihrer eigenen Entscheidung ab (vgl. OLG Schleswig DAR 02, 326; OLG Hamm, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 17.02.2009 3 Ss OWi 941/08 juris; KG VRS 113. Band, S. 69). Demgegenüber hat das OLG Hamm (DAR 2000, 580) ausgeführt, dass von Bedeutung nur der Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung sein könne, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen könne und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen habe, ob das Urteil des Tatrichters, auch was den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betreffe, Rechtsfehler aufweise. Auch der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm führt in einer Entscheidung vom 24.03.2011 (3 RBs 70/10, III - 3 RBs 70/10 juris) aus, dass grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen sei.

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2010 (2 SsBs 226/09) ebenfalls die Auffassung vertreten, das grundsätzlich nur der Zeitraum zwischen Tatbegehung und letzter tatrichterlicher Verhandlung maßgeblich sei. An dieser Auffassung hält der Senat fest.

Nur der Tatrichter ist nämlich in der Lage zu überprüfen, ob der Betroffene sich nach dem ihm vorgeworfenen Vorfall verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. zu diesem Erfordernis nur OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 a.a.O. und Kammergericht a.a.O.). Dem Bußgeldsenat ist es jedoch verwehrt, entsprechende tatrichterliche Feststellungen zu treffen. Darüber hinaus zeigt der vorliegende Fall, dass es zutreffend ist, auf die letzte tatrichterliche Entscheidung abzustellen. Die Rechtsbeschwerde rügt in erster Linie, dass das Amtsgericht trotz des fast zweijährigen Zeitablaufes zwischen Tat und Entscheidung des Amtsgerichts ein Fahrverbot verhängt habe. Ausgehend von einer Zweijahresgrenze wäre die Entscheidung des Amtsgerichtes aber nicht zu beanstanden, wobei sich der Senat darüber bewusst ist, dass die Frage, ob vom Fahrverbot abzusehen ist, in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und die Zweijahresgrenze nicht alleine ausschlaggebend ist. Bei Hinzurechnung der bis zur Entscheidung des Senats verstrichenen Zeit wäre diese Grenze jedoch überschritten, so dass die Rechtsbeschwerde mit einem Gesichtspunkt Erfolg haben könnte, der nicht gerügt worden ist.

Würde man auf das Datum der Entscheidung des Senats abstellen, hätte dieses zudem folgende Konsequenz:

Da bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichtes der Zweijahreszeitraum noch nicht verstrichen war, bedurfte es keiner näheren Darlegungen dazu, worauf die bis dahin verstrichene Verfahrensdauer beruht. Wäre jedoch das Datum der Entscheidung des Senats maßgeblich, wären hierzu Ausführungen erforderlich, die sich im Urteil naturgemäß nicht finden lassen. Da das Urteil somit nicht an einem Darstellungsmangel leidet, greift die Sachrüge nicht durch. Der Betroffene müsste deshalb die Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit einer entsprechenden Verfahrensrüge geltend machen (vgl. BGH Beschluss vom 09.05.2007 1 StR 32/07 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 a.a.O.) und im Einzelnen darlegen, wie es zu der Verfahrensdauer gekommen ist.

Nach Einführung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG kann in dessen Anwendungsbereich erst Recht nicht mehr auf den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des Fahrverbotes abgestellt werden, weil einem Betroffenen dann pauschal vier Monate zugute zu bringen wären, da er maximal vier Monate bis zum Wirksamwerden des Fahrverbotes Zeit hätte. Das hieße, dass bereits nach ca. 20 Monaten Verfahrensdauer ein Fahrverbot nicht mehr verhängt werden könnte.

Es dürfte sich, obwohl abstrakt formulierbar, um eine der Klärung durch den BGH nicht zugängliche Tatfrage handeln, auf welchen Zeitpunkt für die 2-Jahresgrenze abzustellen ist. Das bedarf hier jedoch schon aus folgendem Grund keiner vertieften Erörterung:

Es entspricht nämlich der Rechtsprechung, dass es trotz längeren Zeitablaufes nicht zum Wegfall des Fahrverbotes kommt, wenn die zeitliche Verzögerung der Ahnung vom Betroffenen zu vertreten ist. Der Betroffene soll grundsätzlich keinen Vorteil daraus ziehen dürfen, wenn er selbst für die Überschreitung des obergerichtlichen Richtwertes von zwei Jahren die Verantwortung trägt (vgl. OLG Köln a.a.O. a.E. m.w.N.). Dabei kann einem Betroffenen nicht zur Last gelegt werden, wenn er ihm in der StPO eingeräumte Rechte in Anspruch nimmt bzw. von Rechtsmitteln Gebrauch macht (vgl. OLG Hamm NZV 06, 50). Wie der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung selbst einräumt, hat sich das Verfahren durch die von ihm zu vertretene Säumnis um vier Monate verzögert. Werden diese vier Monate außer Ansatz gebracht, könnte auch auf das Datum dieser Entscheidung des Senats abgestellt werden, ohne das die Grenze von zwei Jahren erreicht wäre. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, auch bei der dann relevanten Verzögerung von ca. 22,5 Monaten vom Fahrverbot abzusehen, liegen jedoch nicht vor.

Die Erwägung des Amtsgerichtes, das ein Absehen vom Fahrverbot u.a. wegen fehlenden Bedauerns über die Tat seitens des Betroffenen nicht in Betracht komme, hält der Senat allerdings nicht für durchgreifend.

Die Verhängung des Fahrverbotes ist mit dieser Entscheidung rechtkräftig. Der Führerschein ist spätestens am 3. Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg als der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 Satz 1OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.

Der Senat war nicht gehindert, vor Ablauf der dem Betroffenen gesetzten Stellungnahmefrist zu entscheiden, da der Betroffene mit Schriftsatz vom 28.7.2011 erklärt hat, keine weitergehende Stellungnahme zu beabsichtigen.