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BGH Urteil vom 27.05.1986 - VI ZR 275/85 - Zur Haftung nach einem Unfall mit einem vermieteten Reitpferd und einem Kraftfahrzeug

BGH v. 27.05.1986: Zur Haftung nach einem Unfall mit einem vermieteten Reitpferd und einem Kraftfahrzeug


Der BGH (Urteil vom 27.05.1986 - VI ZR 275/85) hat entschieden:
  1. Auch für Halter von Reitpferden, die ihre Tiere zum Ausritt vermieten, kann BGB § 833 S 2 Anwendung finden.

  2. Zu den Anforderungen an den nach dieser Vorschrift zu führenden Entlastungsbeweis, wenn der Tierhalter ein Reitpferd zum Ausreiten im Straßenverkehr vermietet.


Siehe auch Tierhalterhaftung/Tiergefahr und Betriebsgefahr


Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Halter des Pferdes "Tessa" aus § 833 BGB auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 1. September 1981 gegen 16 Uhr befand sich die damals 15 Jahre alte W. auf dem Rückweg von einer Veranstaltung des Reitervereins, an der sie mit dem vom Beklagten für ein Entgelt von 12 DM je Stunde gemieteten Pferd "Tessa" teilgenommen hatte. Gemeinsam mit zwei weiteren jugendlichen Reiterinnen galoppierte sie auf einem Feldweg an die Einmündung in die Straße H. Weg heran, auf der sich - von ihr aus gesehen - von rechts der Kläger mit seinem PKW Opel Rekord mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h näherte. Die Sicht war durch ein hohes Maisfeld verdeckt. W. brachte "Tessa" im Einmündungsbereich des Feldweges zum H.Weg nicht zum Stehen, sondern galoppierte mit nur geringfügig verminderter Geschwindigkeit auf die Landstraße. Dort kam es trotz einer vom Kläger vorgenommenen Vollbremsung zu einem Zusammenstoß, bei dem u.a. der PKW des Klägers schwer beschädigt wurde. Mit seiner Klage hat der Kläger einen Schaden von 5.851,75 DM nebst Zinsen von dem Beklagten als Halter von "Tessa" ersetzt verlangt.

Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte als Tierhalter nach § 833 BGB für den Schaden einzustehen hat, da sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr seines Pferdes "Tessa" verwirklicht habe. Das Pferd habe die von der Reiterin versuchte Parade verweigert. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Unfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn W. das Pferd vor Erreichen der Straße auf das links des Feldweges gelegene freie Feld gelenkt hätte. Denn der Ursachenzusammenhang zwischen der vom Pferd ausgehenden Tiergefahr und dem Unfall bliebe auch dann gewahrt, wenn zu dem Verhalten des Tieres ein Fehler des Reiters hinzutrete.

Eine Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB stehe dem Beklagten nicht zu, da diese Vorschrift auf Vermietung von Reitpferden keine Anwendung finde. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht durch ein Mitverschulden oder eine ins Gewicht fallende Mitverursachung des Schadens durch die Betriebsgefahr seines Wagens eingeschränkt.


II.

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, für die der Beklagte als Halter des Pferdes grundsätzlich nach § 833 Satz 1 BGB einzustehen hat.

a) Der Hinweis der Revision auf das BGH-Urteil vom 25. September 1952 (III ZR 334/51 - NJW 1952, 1329 - ebenso Senatsurteil vom 12. Juni 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074), wonach sich bei einem unter menschlicher Leitung befindlichen Reitpferd nur dann eine typische Tiergefahr verwirklicht, wenn das Pferd dem Willen des Reiters nicht gehorcht hat, steht einer Anwendung des § 833 BGB auf den Streitfall nicht entgegen.

Die Unberechenbarkeit der Tiergefahr, um derentwillen das Gesetz dem Tierhalter in § 833 BGB ein strenge Haftung auferlegt, hat sich nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt auch im Streitfall verwirklicht. Das Berufungsgericht geht als unstreitig davon aus, daß "Tessa" die Parade der Reiterin nicht angenommen hat und gegen deren Willen mit nur geringfügig herabgesetzter Geschwindigkeit auf die Fahrbahn galoppiert ist.

Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin, daß es diesen Sachverhalt als von dem Beklagten i. S. von § 288 ZPO zugestanden angesehen hat. Die Revision vertritt hierzu zwar den Standpunkt, da die Parteien ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vom 27. Februar 1985 lediglich auf ihre Anträge Bezug genommen, im übrigen jedoch nicht streitig verhandelt hätten, hätten sie ihr schriftsätzliches Vorbringen zum Unfallgeschehen nicht - wie das Berufungsgericht meint - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Dem widerspricht jedoch der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Danach war es unstreitig, daß es der Reiterin nicht gelungen war, das Pferd vor der Einmündung in den H. Weg durchzuparieren, so daß es auf den H. Weg gelaufen ist. Hierauf war erkennbar auch der Vorwurf des Beklagten aufgebaut, die Reiterin habe sich falsch verhalten, weil sie "Tessa" nicht von der Straße nach links auf ein freies Feld geritten habe, als das Pferd nicht parierte. Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht erfolgt. Entgegen der Meinung der Revision kommt es hier auf den Tatbestand an; er liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 Satz 1 ZPO). Er kann zwar durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO). Der Vorrang des Protokolls erstreckt sich aber nur auf diejenigen Punkte, die gesetzlich in das dem Urteil zugrunde liegende Protokoll aufzunehmen sind; dazu gehört nicht, daß die Parteien streitig verhandeln. Im übrigen erstreckt sich die mündliche Verhandlung im Zweifel auf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt (BGH Urteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 157/80 - MDR 1981, 1012).

Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, daß das Berufungsgericht in der Verweigerung der Parade durch das Pferd "Tessa" eine der entscheidenden Ursachen des Unfalles sieht und einem möglichen Fehlverhalten der Reiterin W. keine diesen Zurechnungszusammenhang unterbrechende Bedeutung beimißt. Denn selbst wenn der Reiterin ein Fehler unterlaufen wäre, so liegt doch in der Gehorsamsverweigerung des Pferdes und seinem Hineingaloppieren in den H. Weg die eigentliche Ursache des Unfalls.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB sind somit erfüllt.

2. Jedoch kann dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß dem Beklagten hinsichtlich der von seinem Pferd "Tessa" gesetzten Tiergefahr der Entlastungsbeweis nach Satz 2 des § 833 BGB nicht offen stehe. Das Berufungsgericht führt hierzu im einzelnen aus: Mit der Einfügung der Entlastungsmöglichkeit des Satzes 2 in § 833 BGB habe der Gesetzgeber beabsichtigt, die haus-, land- und ernährungswirtschaftlichen Zwecken dienende Tierhaltung zu begünstigen, da von diesen Wirtschaftszweigen die Versorgung der Allgemeinheit mit land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen abhänge. Der Erteilung von Reitunterricht und der Vermietung von Pferden zu Reitzwecken komme, selbst wenn dies gewerblich betrieben werde, aber keine diesem Zweck auch nur annähernd vergleichbare Bedeutung zu. Vielmehr sei eine solche Erwerbstätigkeit der Haltung von "Luxustieren" vergleichbar, die der Gesetzgeber bewußt von der teilweisen Haftungsfreistellung ausgenommen habe.

Mit diesen Erwägungen kann dem Beklagten der Entlastungsbeweis des § 833 Satz 2 BGB nicht versagt werden.

a) Die Voraussetzungen, die den Gesetzgeber im Jahre 1908 veranlaßt haben, Satz 2 in § 833 BGB nachträglich einzufügen (Gesetz vom 30. Mai 1908 - RGBl. I 313), treffen heute allerdings nicht mehr im gleichen Umfang zu. In der Begründung zur Novelle wurde im wesentlichen hervorgehoben:

Die Milderung der Haftpflicht komme den Wünschen entgegen, die in weiten Kreisen, namentlich auch in der ländlichen Bevölkerung beständen, und die nach den inzwischen gewonnenen Erfahrungen mit dem § 833 BGB wohlbegründet erschienen. Danach ergebe sich, daß durch die Vorschrift neben der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung (28 Prozent der Verurteilten) in weitem Umfang auch Gewerbetreibende (44 Prozent) sowie andere Bevölkerungsklassen (28 Prozent) getroffen worden seien; darunter namentlich viele kleinere Landwirte und Gewerbetreibende. Die Vorschrift führe zu Härten, die durch die Rechtsprechung nicht beseitigt werden könnten. Wenn solchen Härten gegenüber darauf hingewiesen werde, daß gerade die Versicherung das Mittel biete, durch welches sich der Tierhalter gegen Schaden schützen könne, so werde übersehen, daß von dieser Möglichkeit erfahrungsgemäß die kleinen Grundbesitzer und die kleineren Gewerbetreibenden nur selten Gebrauch machten. Insbesondere von kleineren Landwirten und Gewerbetreibenden werde die Versicherungsgebühr als eine erhebliche Belastung empfunden. Zudem übernähmen die Versicherungsgesellschaften regelmäßig nicht das ganze Risiko, sondern bei Sachschäden nur etwa 75 bis 80 Prozent und auch bei Körperverletzungen zum Teil nur etwa 90 Prozent (RT Vhdlg. 1905/06 Nr. 255 S. 3230, 3231).

Diese Voraussetzungen haben sich weitgehend geändert. Abgesehen davon, daß selbst in kleinen gewerblichen Betrieben die Tierhaltung kaum noch eine Rolle spielt und daß auch in der Landwirtschaft die Technisierung die früher notwendige Haltung von Zugtieren weitgehend verdrängt hat, ist auch ein Wandel dahin eingetreten, daß eine Versicherung der Risiken heute allgemein üblich ist. Viele Autoren sprechen sich darum für eine ersatzlose Streichung von Satz 2 des § 833 BGB aus (beispielsweise Kreft in RGRK-BGB, 12. Aufl § 833 Rdn. 5; Kohl-AK, 1979, § 833 BGB, I, 1; von Caemmer Reform der Gefährdungshaftung, 1971, S. 20, 21).

b) Dennoch kann es nicht Aufgabe richterlicher Rechtsfortbildung sein, diese Korrektur vorzunehmen, die der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Reformvorschläge bislang nicht vorgenommen hat. Insbesondere läßt sich nicht, wie das Berufungsgericht es in Übereinstimmung mit Mertens (MünchKomm § 833 Rz. 32) für angezeigt hält, "aus der bei Einfügung des Satzes 2 in § 833 BGB erkennbar gewordenen Absicht des Gesetzgebers, die haus-, land- und ernährungswirtschaftlichen Zwecken dienende Tierhaltung begünstigen zu wollen" herleiten, daß dieser mit der Novelle von 1908 nur die Wirtschaftszweige habe begünstigen wollen, von denen die Versorgung der Allgemeinheit mit land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen abhängt. Eine solche Einschränkung ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, die vornehmlich auf die wirtschaftlichen Härten für kleine Landwirte und Gewerbetreibende abgehoben haben.

Der Bundesgerichtshof hat darum in ständiger Rechtsprechung (so schon in den Senatsurteilen vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116 und vom 18. September 1964 - VI ZR 21/64 - VersR 1964, 1197 und fortlaufend, zuletzt im Urteil vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345) auch die Reitpferde zu den privilegierten Haustieren im Sinne von § 833 Satz 2 BGB gerechnet, wenn sie dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Von dieser Vorschrift nicht erfaßt sind allerdings diejenigen Reitpferde, die (nur) zur Ausübung des Reitsports gehalten werden, ohne daß der Halter aus deren Vermietung oder durch Erteilung von Reitunterricht oder dergleichen seinen Erwerb bezieht, beispielsweise der Idealverein (s. Senatsurteile vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366 = NJW 1982, 763 = LM BGB § 833 Nr. 11; vom 16. März 1982 - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670 und vom 26. November 1985 - aaO; anders bei einem gewerblich betriebenen Reitinstitut s. Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864 = NJW 1977, 2158; vgl. auch OLG Celle VersR 1972, 469). Wann der § 833 Satz 2 BGB eingreift, muß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteil vom 26. November 1985 aaO; für viele Kreft aaO Rz. 79 m.w.N.).

Aus all diesen Erwägungen kann die Begründung des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben, daß die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB für Reitpferde allgemein keine Anwendung findet (ebenso für viele Kreft aaO; Berglar, Der Begriff des Tierhalters, Diss., 1979, S. 79, vgl. auch OLG Schleswig VersR 1983, 1084 und OLG Celle VersR 1972, 469). Aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts kommt vielmehr im Streitfall die Anwendung von § 833 Satz 2 BGB in Betracht.

3. Das Urteil läßt sich derzeit auch nicht mit der Begründung bestätigen, der Beklagte habe sich nicht nach § 833 Satz 2 BGB entlastet. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer tatrichterlicher Feststellungen.

Welche Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt zu stellen sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (s. dazu Schäfer in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 833 Rz. 120). An den Entlastungsbeweis des Halters eines Reitpferdes sind, insbesondere bei Ausritten im Straßenverkehr, strenge Anforderungen zu stellen, wenngleich von ihm auch nichts Unzumutbares verlangt werden kann. Er muß aber bedenken, daß ein Reitpferd, wenn es den Gehorsam verweigert, besonders für den Straßenverkehr ein hohes Gefahrenpotential verwirklicht. Reitpferde sind wegen der ihnen eigenen Sensibilität in der Regel schreckhaft und reagieren oft auf Geräusche oder andere ungewohnte Ereignisse unberechenbar. Dies kann erfahrungsgemäß selbst dann der Fall sein, wenn das Pferd an sich als "lammfromm" gilt. Hinzu kommt, daß ein Pferd, zumal in Gemeinschaft mit anderen galoppierenden Pferden, dazu neigt, entgegen der Anweisung des Reiters den Galopp beizubehalten. Alle diese Umstände muß der Halter eines Reitpferdes bedenken, wenn er - wie im Streitfall - einer jugendlichen Reiterin sein Pferd für einen Ausritt im Straßenverkehr und innerhalb einer Gemeinschaft mit anderen jugendlichen Reitern überläßt. Insbesondere muß er hinreichende Gewähr dafür haben, daß der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 StVO genüge getan ist, nach der Tiere im Straßenverkehr nur zugelassen sind, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können, also über die hierzu erforderliche Erfahrung, insbesondere auch mit den Gefahren des Straßenverkehrs, über Geschicklichkeit und Kraft verfügen. Im Streitfall wird sich der Entlastungsbeweis nicht nur darauf zu erstrecken haben, daß der Beklagte von ausreichenden reiterlichen Erfahrungen von Frl. W. im Umgang mit "Tessa" ausgehen durfte, sondern daß Frl. W. zudem ausreichende Gewähr dafür bot, ihr reiterliches Verhalten auf die Gefahren des Straßenverkehrs insbesondere an unübersichtlichen Einmündungen wie hier, so rechtzeitig einzustellen, daß auch bei einem Ungehorsam ihres Pferdes die Kollision mit einem ihren Weg kreuzenden Kraftfahrzeug ausgeschlossen blieb.