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OLG Karlsruhe Urteil vom 19.03.2009 - 4 U 166/07 - Zur Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen ausgebrochenen Kühen und einem PKW
OLG Karlsruhe v. 19.03.2009: Zur Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen ausgebrochenen Kühen und einem PKW
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 19.03.2009 - 4 U 166/07) hat entschieden:
- Bei einem Verkehrsunfall (nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße) zwischen einem PKW und mehreren Kühen, die aus einer umzäunten Weide ausgebrochen sind, ist die Tiergefahr in der Regel höher zu bewerten als die (einfache) Betriebsgefahr des PKW. (Hier: Haftung des Tierhalters zu 75 %).
- Eine (nachgewiesene) Überschreitung der Sichtgeschwindigkeit kann sich auf die Haftungsquote nicht auswirken, wenn nicht feststeht, ob die Schäden (hier: schwere Verletzungen) des PKW-Fahrers bei Einhalten der Sichtgeschwindigkeit geringer gewesen wären.
- Ein mangelhafter Weidezaun hat keine Auswirkungen auf die Haftungsquote des Tierhalters, wenn offen bleibt, ob die Kühe auch bei einem ordnungsgemäßen Zaun ausgebrochen wären, beispielsweise bei einer Panikreaktion im Gewitter.
Siehe auch Tierhalterhaftung/Tiergefahr und Haftung
Gründe:
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.10.2007 verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hafte für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 16.04.2005 mit einer Quote von 50 %. Bei einem unstreitigen Verdienstausfall in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von 16.200 € ergebe sich daher ein Anspruch des Klägers in Höhe von 8.100 € nebst Zinsen. Der Beklagte habe den Kläger auch von den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 350,15 € freizustellen, insoweit jedoch ohne Zinsen. Die Widerklage sei hingegen nicht begründet. Zwar seien der Kläger und die Widerbeklagte Ziff. 2 dem Grunde nach verpflichtet, 50 % des Schadens zu ersetzen, den der Beklagte durch den Unfall, insbesondere durch die Verletzungen der Kühe, erlitten habe. Der Beklagte habe jedoch nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Schadenspositionen tatsächlich entstanden seien, bzw., dass die von ihm angeführten Vermögenseinbußen durch den Unfall verursacht wurden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er beanstandet, dass das Landgericht bei der Zuerkennung der Klageforderung nicht berücksichtigt habe, dass der Beklagte (bzw. seine Haftpflichtversicherung) außergerichtlich bereits 50 % des geltend gemachten Verdienstausfallschadens reguliert habe. Die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 50 % beanstandet der Beklagte nicht. Wegen der vorgerichtlichen Zahlung stehe dem Kläger jedoch der mit der Klage geltend gemachte weitergehende Anspruch nicht zu.
Der Beklagte beantragt,
- das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.10.2007 - Az. 1 O 138/06 - aufzuheben und
- die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Zwar sei die Urteilsbegründung, soweit es um die Klage gehe, rechnerisch unzutreffend. Der Beklagte hafte gegenüber dem Kläger für den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 16.04.2005 - entgegen der Auffassung des Landgerichts - jedoch zu 100 %. Daher sei der Beklagte verpflichtet - über die bereits vorgerichtlich erfolgte Zahlung hinaus -, auch den mit der Klage geltend gemachten weiteren Verdienstausfallschaden zu ersetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ein ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 26.02.2009 verwiesen.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren zunächst auch an seinem Widerklageantrag gegen den Kläger und die Widerbeklagte Ziff. 2 festgehalten. Im Senatstermin vom 26.02.209 haben sich die Parteien über den Gegenstand der Widerklage in der Hauptsache (ohne Kostenregelung) verglichen. Insoweit wird auf das Protokoll vom 26.02.2009 verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht - über die bereits vom Beklagten geleistete Zahlung hinaus - für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.04.2006 ein restlicher Verdienstausfallschaden in Höhe von lediglich 4.050,00 € zu.
1. Der Kläger hat wegen des geltend gemachten Verdienstausfalls einen restlichen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 4.050,00 €. Einerseits haftet der Beklagte für den Schaden des Klägers nicht nur - wie vom Landgericht angenommen - zu 50 %, sondern mit einer Quote von 75 %. Andererseits ist bei der Klageforderung jedoch die vorgerichtliche Teilzahlung des Beklagten zu berücksichtigen, welche das Landgericht nicht in Abzug gebracht hat.
a) Die Haftung des Beklagten beruht auf § 833 BGB. Der Verkehrsunfall vom 16.04.2005 ist verursacht worden durch die nachts auf der Straße befindlichen Kühe, deren Halter der Beklagte war. Bei dem Ausbrechen von Kühen aus einer umzäunten Weide handelt es sich um eine typische Tiergefahr, für welche die Haftung gemäß § 833 BGB eingreift.
Einen Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB hat der Beklagte nicht erbracht. Der Beklagte tritt in diesem Punkt dem Urteil des Landgerichts nicht entgegen. Es fehlt für einen Entlastungsbeweis im Sinne von § 833 S. 2 BGB sowohl an ausreichenden Darlegungen als auch an entsprechenden Beweisangeboten des Beklagten. Unter Anderem ist ungeklärt, auf welche Weise und aus welchen Gründen die Kühe aus der mit einem Elektrodraht gesicherten Weide des Beklagten ausgebrochen sind. Es ist daher zum einen ungeklärt, ob - für den Beklagten erkennbar - Umstände vorlagen, die ihn zu einer besseren Kontrolle oder Beaufsichtigung der Tiere hätten veranlassen müssen. Außerdem ist der Zustand des Zaunes an der Stelle, an der die Tiere ausbrachen, nicht geklärt, so dass sich auch insoweit ein Sorgfaltsverstoß des Beklagten jedenfalls nicht ausschließen lässt.
b) Der Beklagte haftet für den Schaden des Klägers zu 75 %. Dies ergibt eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB.
aa) Für eine Abwägung von Verursachungsbeiträgen gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist generell davon auszugehen, dass nur solche Verursachungsbeiträge auf beiden Seiten berücksichtigt werden können, die als solche nachgewiesen sind und bei denen außerdem nachgewiesen ist, dass sie sich auf den Schaden (mit)ursächlich ausgewirkt haben. Hingegen sind solche Verursachungsbeiträge nicht zu berücksichtigen, die nicht feststehen. Außerdem spielen - nachgewiesene - Umstände des Geschehens keine Rolle, wenn diese zwar abstrakt eine Gefahrerhöhung bewirkt haben, jedoch im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Umstände sich auf den Schaden, bzw. auf die Höhe des Schadens, (mit) ausgewirkt haben (vgl. BGH, VersR 1970, 441, 442; BGH, NJW 1995, 1029).
Hiervon ausgehend kann der Senat auf Seiten des Beklagten lediglich die Gefahr berücksichtigen, die von Kühen ausgeht, die nachts - ohne Aufsicht - auf einer durch einen Elektrozaun gesicherten Weide gehalten werden. Auf Seiten des Klägers ist lediglich die (einfache) Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von einem PKW ausgeht, der nachts auf einer gut ausgebauten Landstraße mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs ist. (Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten ist nicht nachgewiesen.) Andere Gesichtspunkte spielen für die Abwägung keine Rolle (siehe im einzelnen unten).
Der Senat bewertet die Gefahr, die von den Kühen des Beklagten ausging (nachts unbeaufsichtigt auf einer Weide) deutlich höher als die (einfache) Betriebsgefahr des klägerischen PKW. Andererseits kann die Betriebsgefahr des klägerischen PKW jedoch im Rahmen der Abwägung nach Auffassung des Senats nicht gänzlich zurücktreten. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn - anders als vorliegend - auf Seiten des Beklagten schuldhafte Pflichtverletzungen zusätzlich zu berücksichtigen wären. Daher erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 75 % angemessen.
bb) Der Umstand, dass der Kläger (unstreitig) ohne Sicherheitsgurt gefahren ist, findet bei der Abwägung keine Berücksichtigung. Entscheidend ist hierbei, dass nicht nachgewiesen ist, dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts sich auf die Verletzungen des Klägers ausgewirkt hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... ist hier vom Gegenteil auszugehen. Die schweren Kopfverletzungen des Klägers sind dadurch entstanden, dass die vom Fahrzeug aufgeladene Kuh das Dach im vorderen linken Bereich eingedrückt hat. Vor diesen Verletzungen hätte auch der Sicherheitsgurt den Kläger nicht schützen können. Die - auf dem Gutachten des Sachverständigen ... basierenden - Feststellungen des Landgerichts sind insoweit nicht zu beanstanden und vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden.
cc) Auch der Umstand, dass der Kläger entweder nicht mit Sichtgeschwindigkeit gefahren ist oder nicht oder zu spät auf die Kühe auf der Fahrbahn reagiert hat, spielt für die Haftungsquote keine Rolle.
aaa) Nach dem Gutachten des Sachverständigen ..., das dieser im Senatstermin vom 26.02.2009 ergänzt hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger entweder nicht mit Sichtgeschwindigkeit gefahren ist oder nicht bzw. verspätet reagiert hat. Denn nur so ist letztlich erklärbar, dass er mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von (mindestens) 70 km/h mit der auf der Fahrbahn befindlichen Kuh zusammengestoßen ist.
bbb) Der Umstand, dass dem Unfallgeschehen ein Verkehrsverstoß des Klägers vorausgegangen ist, reicht jedoch nicht aus, um diesen Verkehrsverstoß im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Es kommt vielmehr darauf an, ob - nachweisbar - der Verkehrsverstoß sich auf den Umfang des klägerischen Schadens ausgewirkt hat. Lässt sich eine Kausalität nicht mit der erforderlichen Sicherheit - ggf. auch nicht im Wege eines Anscheinsbeweises - feststellen, kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht (vgl. BGH, VersR 1970, 441, 442).
Auch dann, wenn der Kläger mit Sichtgeschwindigkeit gefahren wäre bzw. wenn er rechtzeitig reagiert hätte, wäre der Unfall für ihn möglicherweise nicht vermeidbar gewesen, weil die auf der Fahrbahn befindlichen Kühe ihm entgegen liefen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... ist - insoweit im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB zugunsten des Klägers - eine maximale Geschwindigkeit der entgegenkommenden Kuh von 20 - 25 km/h anzunehmen. Die entgegenkommende Kuh hat einen möglichen Bremsweg des klägerischen Fahrzeugs entsprechend verkürzt. Ausgehend von einer Geschwindigkeit der Kuh von 20 - 25 km/h wäre nach dem Gutachten des Sachverständigen auch bei korrekten Verhalten des Klägers (Sichtgeschwindigkeit und rechtzeitige Reaktion) ein Unfall mit einer Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von maximal 45 - 48 km/h möglich gewesen. Aufgrund der physikalischen Gegebenheiten wäre der Unfallablauf auch bei dieser - geringeren - Kollisionsgeschwindigkeit möglicherweise nicht wesentlich anders gewesen. Das heißt: Auch bei dieser geringeren Geschwindigkeit wäre die Kuh möglicherweise vom Fahrzeug des Klägers aufgeladen worden und hätte das Dach eingedrückt. Die durch die eingedrückten Fahrzeugteile auf den Körper des Klägers einwirkenden Kräfte wären möglicherweise nicht wesentlich geringer gewesen.
Der Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten im Senatstermin zwar darauf hingewiesen, dass bei einer geringeren Kollisionsgeschwindigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass die Kuh durch den Aufprall nicht so weit auf das Dach gelangt wäre, so dass möglicherweise mit geringeren Verletzungen des Klägers zu rechnen gewesen wäre. Eine exakte Rekonstruktion des hypothetischen Ablaufs der Kollision ist nach dem Gutachten des Sachverständigen jedoch nicht möglich. Jedenfalls bei den zu Gunsten des Beklagten anzunehmenden hypothetischen Werten (Kollisionsgeschwindigkeit von 45 - 48 km/h mit einer Kuh, die mit einer Eigengeschwindigkeit von 20 - 25 km/h entgegenkommt) ist nach dem Gutachten jedoch nicht auszuschließen, dass die Kuh auch unter diesen Umständen in gleicher Weise das Dach des Fahrzeugs eingedrückt hätte, mit entsprechenden Auswirkungen auf den Körper des Klägers. Mithin wären die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auch ohne den Verkehrsverstoß möglicherweise nicht geringer gewesen.
Bei der Frage eines möglichen Mitverschuldens des Klägers sind aus Beweislastgründen (siehe oben) sämtliche Umstände des Geschehens, die nicht geklärt sind, in der jeweils für den Kläger günstigsten Variante zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere für die Geschwindigkeit der entgegenkommenden Kuh. Nach der Aussage des Zeugen R. vor dem Landgericht steht fest, dass die Kühe dem Vater des Klägers entgegen liefen. Der Zeuge gab an, einige Tiere seien „bestimmt gerannt“. Aufgrund der Zeugenaussage sind nähere Feststellungen zur Geschwindigkeit der Kuh, die mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert ist, nicht möglich; dementsprechend ist - aus Beweislastgründen - zugunsten des Klägers von einer Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h auszugehen, die nach dem Gutachten des Sachverständigen in Betracht kommen kann.
Dass das Fahrzeug des Klägers zwei weitere Kühe gestreift hat, ist für die Frage eines Mitverschuldens letztlich ohne Bedeutung. Denn es ist nicht geklärt, ob das Fahrzeug zunächst mit einer Kuh kollidiert ist und danach zwei andere Kühe gestreift hat, oder ob die Kollision mit einer Kuh stattfand, nachdem das Fahrzeug zwei andere Kühe gestreift hatte. Zu Recht hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es für eine eindeutige Feststellung zu dieser Frage keine objektive Grundlage gibt. Dementsprechend ist in diesem Punkt zugunsten des Klägers - bei der Frage des Mitverschuldens - zu unterstellen, dass sein Fahrzeug mit der ersten entgegenkommenden Kuh kollidiert ist, so dass der Kläger auch erst auf diese Kuh (und nicht etwa auf zwei andere, voraus laufende Kühe) reagieren konnte.
dd) Auf der anderen Seite spielt es auch keine Rolle, ob die Weide des Beklagten ordnungsgemäß gesichert war, oder ob der Zaun Mängel aufwies. Es kann dahinstehen, ob der Elektrodraht in ausreichender Höhe angebracht war (nach den Feststellungen der Polizei - AS. 15 der Beiakte - Befestigung des Elektrodrahts an den Pfählen in einer Höhe von 90 - 100 cm, bzw. - nach den polizeilichen Lichtbildern - Befestigung in einer Höhe von 70 cm). Außerdem kann dahinstehen, ob die Konstruktion des Zaunes üblichen Anforderungen an die Sicherung einer Viehweide entspricht. Denn es ist nicht festzustellen - weder vom Kläger behauptet noch nachgewiesen -, dass die Kühe bei einer anderen Sicherung der Weide nicht ausgebrochen wären. Eine solche Feststellung lässt sich nach Auffassung des Senats in derartigen Fällen - jedenfalls bei einem Elektrozaun - im übrigen auch generell nicht treffen. Denn ein Weidezaun (mit Elektrodrähten oder mit Stacheldraht) ist generell nicht geeignet, dem Gewicht einer Kuh standzuhalten, die in Panik auf den Zaun zuläuft. Da die Umstände des Ausbrechens der Kühe von der Weide ungeklärt sind, bleibt in jedem Fall offen, ob ein besserer Zaun unter den konkreten Umständen ausgereicht hätte, um die Kühe am Ausbrechen zu hindern. (Der Gesichtspunkt des Nachweises der Kausalität von Mängeln eines Weidezaunes wird beispielsweise von OLG Köln, OLGR 1993, 100, in einem ähnlichen Fall nicht berücksichtigt.)
c) Die Haftungsquote von 75 % führt bei einem Verdienstausfallschaden von 16.200 € in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.04.2006 zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 12.150 €. Da der Beklagte (bzw. seine Haftpflichtversicherung) auf diese Forderung - unstreitig - bereits 8.100 € gezahlt hat, steht dem Kläger noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 4.050 € zu.
d) Dem Kläger stehen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Ein - vor Rechtshängigkeit liegender - Verzugseintritt ist vom Kläger nicht dargetan. Das vorgelegte Abrechnungsschreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 02.06.2006 (I, 55) enthält entgegen der Auffassung des Klägers keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Zahlung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
e) Der Beklagte hat den Kläger gemäß §§ 833, 249 Abs. 1 BGB auch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Insoweit steht dem Kläger allerdings lediglich ein Betrag von 238,56 € zu.
Für die vorgerichtliche Tätigkeit kann der Rechtsanwalt des Klägers eine 1,3 Gebühr gemäß VV Nr. 2300 RVG verlangen. Der Kläger rechnet hierbei die Anwaltstätigkeit seines Prozessbevollmächtigten nur insoweit ab, als der Gegenstandswert der Tätigkeit über den außergerichtlich gezahlten Betrag von 8.100 € hinaus ging. Für die Anwaltsgebühren ist daher der dem Kläger zustehende restliche Verdienstausfallschaden in Höhe von 4.050 € (siehe oben) maßgeblich. Hieraus ergibt sich folgende Abrechnung:
1,3 Gebühr |
354,90 € |
Auslagenpauschale |
20,00 € |
16 % MwSt. |
59,98 € |
Summe: |
434,88 € |
Der Kläger macht von den außergerichtlichen Anwaltskosten nur die Hälfte geltend, so dass sich der Freistellungsanspruch auf 217,44 € beläuft.
2. Eine Entscheidung über die Widerklage ist nicht mehr erforderlich, nachdem sich die Parteien im Senatstermin insoweit verglichen haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 98 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Umstände bei einer Abwägung im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.