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Amtsgericht Oberhausen Urteil vom 26.04.2011 - 35 C 1304/10 - Zur unzulässigen Rechtsdienstleistung auf Grund von Abtretung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

AG Oberhausen v. 26.04.2011: Zur unzulässigen Rechtsdienstleistung auf Grund von Abtretung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall


Das Amtsgericht Oberhausen (Urteil vom 26.04.2011 - 35 C 1304/10) hat entschieden:
Es kann dahin stehen, ob es sich bei der „Sicherungsabtretungserklärung“ von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall an einen Autovermieter um eine Abtretung im Sinne von § 398 BGB oder eine reine Zahlungsanweisung handelt. Jedenfalls liegt in dem Vorgehen der Autovermietung ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz der dazu führt, dass nach § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 RDG die Abtretung der Ansprüche nichtig ist.


Siehe auch Abtretung der Mietwagenkosten und Mietwagenkosten


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, sie kann nicht aus abgetretenem Recht einen Anspruch gemäß den §§ 7, 17 StVG, 115 Satz 4 VVG auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 438,62 EUR geltend machen.

Es kann dahin stehen, ob es sich bei der "Sicherungsabtretungserklärung" vom 18.12.2008 um - wie die Klägerin meint - eine Abtretung im Sinne von § 398 BGB oder - wie die Beklagte meint - eine reine Zahlungsanweisung handelt. Jedenfalls liegt in dem Vorgehen der Klägerin ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz der dazu führt, dass nach § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 RDG die Abtretung der Ansprüche der Geschädigten an die Klägerin nichtig ist. In der Abtretung an und Verfolgung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten durch die Klägerin liegt eine Rechtsdienstleistung, da vorliegend erkennbar der Geschädigten eine nach dem Kenntnisstand der in vielen ähnlichen Situationen tätig gewesenen und werdenden Klägerin sowie gerade auch in dem hier betroffenen Komplex der Geltendmachung von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif problembehaftete Rechtsangelegenheiten abgenommen werden.

Dabei kann - eine Abtretung unterstellt - diese nicht lediglich als zur Sicherung eigener Ansprüche der Klägerin gegenüber der Geschädigten erfolgt angesehen werden. Der Schwerpunkt ist vielmehr in der geschäftsmäßigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten der Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger zu sehen. Dies jedoch will der Gesetzgeber von einer Erlaubnis abhängig machen.

Die von der Klägerin vorgenommene Tätigkeit erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 5 RDG und ist damit nach dem RDG nicht erlaubt. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt solche Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebentätigkeit vorliegt ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hinsichtlich der Geltendmachung von Mietwagenkosten durch die Klägerin aus - wie sie meint - abgetretenem Recht nicht von einer Nebentätigkeit im Sinne von § 5 RDG auszugehen. Denn die Geschädigte hat vorliegend der Klägerin nicht nur den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten als solchen, sondern vielmehr ihren Schadensersatzanspruch insgesamt, nur der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der Mietwagenkostenrechnung, abgetreten. Dies ergibt sich aus der wie folgt lautenden Vereinbarung in der "Sicherungs-Abtretungserklärung" vom 18.12.2008: "Für den von mir in Anspruch genommenen Ersatzwagen trete ich hiermit meine Schadensersatzansprüche in Höhe der anerkannten Ersatzwagenkosten gegen den Schadensstifter und dessen Haftpflichtversicherung aus diesem Unfall an die ... Autovermietung + Leasing GmbH als Zessionarin ab." Nach diesem Inhalt der Erklärung konnte die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht nur die Mietwagenkosten, sondern auch sonstige Schadensersatzansprüche der Geschädigten bis zur Höhe der von ihr behaupteten Mietwagenkosten geltend machen. In diesem Fall hat das Mietwagenunternehmen die Möglichkeit, zur Befriedigung seines Anspruches auf Ersatz der Mietwagenkosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer auch auf andere Ansprüche der Geschädigten als den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zurückzugreifen und damit für die Geschädigte Rechtsnachteile herbeizuführen. Damit nimmt die Klägerin entgegen den schutzwürdigen Interessen der Inhaber einer behördlichen Erlaubnis die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne eine entsprechende Erlaubnis wahr (vgl. LG Bochum, Urteil vom 20.02.2002 - 10 S 112/01). Aufgrund dessen ergibt sich vorliegend auch nicht die Zugehörigkeit der Geltendmachung der Forderung zu der eigentlichen Hauptleistung. Vielmehr kann die Klägerin ausweislich der "Sicherungs-Abtretungserklärung" auch weitere Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend machen, lediglich auf die Höhe der anerkannten Ersatzwagenkosten begrenzt.


II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.



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