Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 14.03.2011 - 7 L 223/11 - Zur Verbindung von Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge bei betrunkenem Radfahrer

VG Gelsenkirchen v. 14.03.2011: Zur Verbindung von Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge bei betrunkenem Radfahrer


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 14.03.2011 - 7 L 223/11) hat entschieden:
Eine Ordnungsverfügung, mit der einerseits einer Radfahrerin nach einer Verkehrsteilnahme mit mehr als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis entzogen und andererseits das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wird, weil sie der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über ihre Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, ist zulässig.


Siehe auch Fahrerlaubnis-Themen und Fahrverbots-Themen


Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 948/11 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 2011 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (noch) ausreichend begründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr gestützt, dass die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr eine akute Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeute. Damit liegt eine Einzelfall bezogene, wenn auch naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffende Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO (noch) genügt.

Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der einerseits der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen und andererseits das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, weil sie der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über ihre Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig ist.

Entscheidend ist dafür zunächst, dass die Anordnung der Vorlage einer MPU zu Recht erfolgt ist, denn die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu, so dass es vorliegend auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Rechtsprechung kontrovers entschiedenen Frage bedarf, ob ein Radfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille auffällt, zu einer MPU aufgefordert werden darf oder nicht
verneinend: OVG Rheinland/Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -; bejahend: Hessischer VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/10 - (jeweils juris).
Die Voraussetzungen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV für die Anordnung einer MPU mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 waren vorliegend erfüllt, da die Antragstellerin am 6. November 2008 ein Fahrrad
- dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -
mit einer BAK von 2,26 Promille geführt hat. Soweit sie nunmehr behauptet, das Fahrrad nicht gefahren, sondern nur geschoben zu haben, ist dies unbeachtlich. Denn sie ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Kamen vom 9. Dezember 2008 (4 Cs 245 Js 1697/08 - 497/08) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit einem Fahrrad u.a. die Q.-Straße und die O.-Straße befahren habe.

Zwar weist die Anordnung nicht in jedem Absatz darauf hin, dass die Vorlage der MPU zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis einerseits und der Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge andererseits angeordnet wird, allerdings wird sowohl aus der Überschrift wie dem ersten Absatz, weiteren Passagen und dem Zusammenhang deutlich, dass es um beide Fragen geht; insoweit ist auch der Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV trotz eingeschränkten Wortlautes auf beide Entscheidungen zu beziehen.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe das Gutachten nicht bezahlen können, ist dies rechtlich unbeachtlich, da ein Fahrerlaubnisinhaber wie die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die Kosten rechtmäßig angeordneter Gutachten selbst zu tragen hat.

Weiter entscheidend ist, dass die Antragstellerin das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt hat. Deshalb war der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV zunächst berechtigt, auf die Nichteignung der Antragstellerin zu schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - zu entziehen. Darüber hinaus konnte er auch gemäß § 3 FeV das Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen. § 3 FeV stellt es zwar grundsätzlich ins Ermessen der Behörde, aus den dort genannten Maßnahmen (Verbot, Beschränkung, Auflage) und den erfassten Fortbewegungsarten (z.B. Kraftfahrzeug, erlaubnisfreies (Kraft-) Fahrzeug, Tiere) die verhältnismäßige Kombination auszuwählen und zu begründen.
vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen- OVG NRW -, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 16 B 217/10 -.
Vorliegend ist das Fehlen von entsprechenden Ermessenserwägungen in der angefochtenen Verfügung aber unschädlich, da wegen der Nichtvorlage einer MPU das Ermessen mangels Kenntnis irgendwelcher Differenzierungsmöglichkeiten nur auf eine vollständige Untersagung ausgeübt werden konnte, also sich "auf Null" reduziert hatte.
So auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010, a.a.O. Rdnr. 18.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. Die Untersagung hinsichtlich erlaubnisfreier Fahrzeuge ist insoweit nicht streitwerterhöhend.