Zur Frage, wie die Ersatzansprüche von Witwer und Kind nach Tötung der Ehefrau und Mutter zu berechnen sind, wenn die Betreuung der beiden Geschädigten entgeltlich durch eine Verwandte übernommen und damit der weitere familiäre Kontakt zwischen Vater und Kind ermöglicht wird.
Siehe auch Vorteilsausgleichung und Personenschaden
Tatbestand:
Die Ehefrau des Erstklägers und Mutter der am 26. Juli 1971 geborenen Zweitklägerin wurde als Beifahrerin bei einem von ihrer Schwester verschuldeten Verkehrsunfall am 12. Dezember 1973 tödlich verletzt. Der Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Fahrerin.
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Verlusts des Rechts auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB) geltend. Das Landgericht hat ausgehend vom Gehalt einer Wirtschaftsleiterin (Gehaltsstufe BAT VIb) in Höhe von monatlich DM 2.109,67 brutto abzüglich ersparter Aufwendungen von monatlich DM 600,00 durch Fortfall der Lebensbedürfnisse der Getöteten bei Einbeziehung ihres monatlichen Einkommens von DM 270,00 unter Abweisung der weitergehenden Anträge für die Zeit bis zum 31. März 1975 an Rückständen für den Erstkläger DM 5.785 nebst Zinsen und für die Zweitklägerin DM 21.799,82 nebst Zinsen zuzüglich Einkommens- und Kirchensteuer zuerkannt; ebenso ab 1. April 1975 Rentenzahlungen, die es für den Erstkläger von mtl. DM 373,22 bis auf DM 1.076,44 (längstens bis zum 1. April 2026) gesteigert und für die Zweitklägerin von mtl. zunächst DM 1.406,44 bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres auf DM 843,87 ermäßigt hat (zuzüglich anfallender Einkommens- und Kirchensteuern). Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Zweitklägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 12. Dezember 1973 zu erstatten, soweit ihre Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten, mit der er das landgerichtliche Urteil angegriffen hat soweit1. für die Zeit bis zum 31. März 1975 an rückständigen Beträgenzuerkannt worden sind, teilweise stattgegeben. Der Beklagte hat die von ihm nicht angegriffenen Beträge, soweit sie bis zum 31. Oktober 1977 fällig waren, einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 4 % bezahlt (Bl. 163 GA).
a) dem Erstkläger mehr als DM 1.599,91
b) der Zweitklägerin mehr als DM 3.100,00
2. ab 1. April 1975 an laufenden Renten
a) dem Erstkläger mehr als monatlich DM 103,22
b) der Zweitklägerin mehr als monatlich DM 200,00
Mit der Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte verfolgt mit der Anschlussrevision die Klageabweisung, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus: Der 1946 geborene Erstkläger, von Beruf Amtmann, und seine 1951 geborene Ehefrau hatten 1969 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die Zweitklägerin hervorgegangen. Die Getötete war nach ihrer 1972 abgeschlossenen Ausbildung als Fachlehrerin für Musik und Sport an Realschulen nicht in den Schuldienst eingetreten; sie hatte jedoch neben ihrer häuslichen Tätigkeit Musikunterricht an einer Musikschule jeweils an einem Wochennachmittag erteilt und dafür eine monatliche Grundvergütung von DM 270,00 erhalten. Zum Unfallzeitpunkt bewohnte die Familie eine Mietwohnung in Münster. Ein im Bau befindliches Eigenheim (Wohnfläche von 154 qm, Grundstücksgröße 1.124 qm) war zum Unfallzeitpunkt fast bezugsfertig. Es liegt vom Arbeitsort des Erstklägers 27 km entfernt. Etwa 1 1/2 Monate nach dem Unfall zogen die Kläger in dieses Haus ein, in das kurz zuvor im Hinblick auf den tödlichen Unfall schon die Schwester des Erstklägers M. und deren Mann mit zwei Kindern eingezogen waren. Zunächst versorgte M. die Kläger mit; wegen eines Zerwürfnisses zog sie jedoch im Oktober 1976 mit ihrer Familie aus und nahm die Zweitklägerin mit. Der Erstkläger besuchte diese häufig, nahm dabei auch seine Mahlzeiten bei M. ein und nahm die Zweitklägerin zum Wochenende zu sich in das eigene Haus. Dort wohnte zeitweise eine andere Frau mit ihm zusammen, zeitweise versorgte M. den Haushalt ihres Bruders mit. Seit dem 22. April 1978 wohnt M. mit ihrer Familie und der Zweitklägerin wieder im Haus ihres Bruders und zwar mietzinsfrei. Für die Versorgung und Betreuung der Zweitklägerin erhält sie monatlich DM 200,00. Der Erstkläger verdiente im Jahre 1974 monatlich rd. DM 2.128,00. Die monatliche Belastung für das Haus beläuft sich auf rd. DM 1.023,00.
Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe, soweit die Zweitklägerin von M. versorgt worden sei, kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Kosten einer für die ausgefallene Tätigkeit der Getöteten vergleichbaren Ersatzkraft zu. Wenn eine Versorgung bei Verwandten angestrebt und durchgeführt werde und dies ohne Einschränkung möglich sei, müsse ein solcher Weg schon aus Gründen der Schadensminderungspflicht beschritten werden.
Infolgedessen seien für die Zweitklägerin die Kosten zu schätzen, die bei ihrer Unterbringung in einer anderen Familie anfielen; diese lägen über dem von dem Beklagten anerkannten Betrag von monatlich DM 200,00, und zwar, ausgehend von anerkannten Pflegegeldern und Erziehungsbeiträgen unter Berücksichtigung entsprechender Abschläge im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Erstklägers (nämlich in Höhe der Hälfte des Pflegegeldes und ab 1. Januar 1979 auch der Hälfte des Erziehungsbeitrages), wie folgt:
a) an Unterhaltsrückständen für die
Zeit vom 12.12.1973 - 31.3.19753.223,00 DM abzüglich anerkannter 3.100,00 DM 123,- DM b) lfd. mtl. Renten für die Zeit vom
1.4.1975 bis 25.7.1989 (18 Lj.)ansteigend von 16,00 bis 104,50 DM
Eine evt. Steigerung der Lebenshaltungskosten hat das Berufungsgericht einer Abänderungsklage vorbehalten.
Bezüglich des Erstklägers meint das Berufungsgericht, dieser sei so zu stellen, als habe er das Eigenheim allein bewohnt. Für seine Versorgung sei ein Arbeitsaufwand von schätzungsweise 60 Stunden im Monat, also rd. zwei Stunden täglich, angemessen. Ausgehend von einem Stundenlohn von DM 5,00 für 1973 bis 1975, von DM 6,00 für 1976 und 1977 und von DM 7,00 für die Zeit ab 1978 und unter Berücksichtigung eines Teilverpflegungsaufwandes von monatlich DM 25,00 für die Zeit bis Ende 1975 und von monatlich DM 30,00 ab 1976 sowie entsprechender Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich rd. DM 50,00 für 1974 und ab 1. Juli 1977 (in der Zwischenzeit entfalle er wegen Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze) und entsprechender Lohnsteuern in Höhe von monatlich DM 20,00 für 1974 (für den späteren Zeitraum entfalle diese vollständig wegen Anhebung der Steuergrenze), jedoch unter Abzug durch den Tod seiner Ehefrau ersparter Aufwendungen von monatlich DM 148,00 errechnet es folgende Beträge:
a) Rückstände für die Zeit vom
12.12.1973 bis 31.3.19753.603,50 DM abzüglich anerkannter 1.599,91 DM 2.003,59 DM b) lfd.mtl. Renten für die Zeit
vom 1.4.1975 bis 31.12.1977ansteigend von 73,78 bis 183,78 DM und ab 1.1.1978: 248,78 DM
Demgemäß hat das Berufungsgericht erkannt. Es hat auch den vom Landgericht zuerkannten Zinssatz von 8 % nicht beanstandet und, soweit der Beklagte bereits 4 % Zinsen bezahlt hat, noch weitere 4 % zuerkannt. Im übrigen hat es 8 % Zinsen ab 1. November 1977 für den Erstkläger aus DM 3.603,50 und für die Zweitklägerin aus DM 3.223,00 gewährt.
II.
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dagegen kann die Anschlussrevision im Ergebnis lediglich hinsichtlich des Zinsausspruchs teilweise Erfolg haben.
1. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, wenn es der Berechnung des Ersatzanspruches nicht die fiktiven Kosten der Heranziehung einer Hauswirtschafterin zugrundelegt, sondern sich an der vom Kläger tatsächlich gewählten Lösung (häuslicher Anschluss an die Familie seiner Schwester) orientiert.
Zwar gilt auch hier der anhand der hier nicht unmittelbar eingreifenden Vorschrift des § 249 Satz 2 BGB entwickelte Grundsatz, dass es den Schädiger nicht berührt, wenn der Geschädigte den erhaltenen Geldersatz anderweit verwendet und sich mit dem Schaden abfindet oder ihn etwa durch Mehrarbeit ausgleicht (vgl. etwa Senatsurteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130/73 - VersR 1974, 885, 887). Der Geschädigte kann aber auch nach diesen Grundsätzen nur die in seiner besonderen Lage "erforderlichen" Kosten verlangen (BGHZ 54, 82, 85 und sonst), muss also eine sich ihm anbietende Möglichkeit der Schadensbehebung ausnutzen, soweit das ihm und eventuellen Dritten zumutbar ist.
Dem letzteren Gesichtspunkt muss gerade in dem gegebenen Bereich (Ersatz für die als Unterhalt geschuldeten Dienste einer Ehefrau und Mutter) besondere Bedeutung zukommen. Denn es darf nicht übersehen werden, dass angesichts der heute veränderten Sozialstruktur der volle Einsatz einer qualifizierten Haushaltskraft zur Versorgung von Vater und einem Kind, der angesichts der Arbeitszeitbeschränkung regelmäßig noch durch eine Hilfskraft ergänzt werden müsste, bei nicht schadensersatzberechtigten Selbstzahlern auch in überdurchschnittlichen Einkommensschichten selten vorkommt. Das mag damit zusammenhängen, dass anders als früher die Entlohnung solcher Kräfte, nicht nur nicht mehr unterdurchschnittlich sondern eher gegenüber vergleichbaren Leistungen angehoben ist. Allerdings kann das der Schadensberechnung dann nicht entgegenstehen, wenn wesentliche Gesichtspunkte, so der aufrechtzuerhaltende Kontakt eines erziehungswilligen Vaters mit seinem Kind, keine andere Lösung zumutbar erscheinen lassen (in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291 schied dieser Gesichtspunkt aus).
Ansonsten darf aber bei der Zubilligung nur hypothetischer Aufwendungen für die Schadensbeseitigung nicht an Besonderheiten des Arbeitsmarktes vorbeigegangen werden (vgl. etwa Senatsurteil vom 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 - VersR 1972, 948 für den Fall eines lokalen Unterangebots). Dies jedenfalls nicht, soweit Problemlösungen im Rahmen des weiteren Familienverbandes nicht nur allgemein üblich, sondern auch im konkreten Falle zumutbar sind. Das berührt allerdings nie den aus § 843 Abs. 4 BGB abzuleitenden allgemeinen Grundsatz, dass Unterhaltsleistungen oder auch freiwillige Opfer eines Dritten nie dem Schädiger zugutekommen dürfen. Dies bedeutet, dass der Schädiger im Falle einer solchen familiären Lösung immer den Betrag bezahlen muss, der erforderlich ist, um den einsatzbereiten Dritten (regelmäßig: Verwandten) voll angemessen zu entschädigen, notfalls auch, um seine Bereitschaft für eine familiengerechte Lösung zu erkaufen, soweit die dadurch verursachten Kosten jedenfalls den Aufwand für eine sonst erforderliche fremde Haushaltskraft unterschreiten.
Auf der anderen Seite darf allerdings nicht übersehen werden, dass insbesondere der verwitwete Ehemann keinen Anspruch darauf hat, weiterhin so zu leben, als ob er verheiratet wäre; ihm muss also ggf. hinsichtlich seines Wohnanspruchs zwar kein qualitativer, wohl aber ggf. ein räumlicher Verzicht zugemutet werden, denn die frühere Wohnung diente nicht nur ihm allein und ggf. dem Kind, sondern der nicht mehr vorhandenen kompletten Familie, also insbesondere auch als Lebensbereich der verstorbenen Frau (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - BGHZ 56, 389, 393).
2. Aus alledem ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Richtig ist zwar die Orientierung an der tatsächlichen Betreuung von Kläger und Klägerin durch die Schwester des ersteren. Dass dieser mindestens im Verhältnis zum Schädiger das zu vergüten ist, was bei der Versorgung des Erstklägers durch eine Teilzeit-Hilfskraft und der Unterbringung der Zweitklägerin in einer fremden Pflegefamilie aufzuwenden gewesen wäre, kann keinem Zweifel unterliegen. Deshalb können die Angriffe der Anschlussrevision gegen die vom Berufungsgericht insoweit gewählte Berechnungsmethode keinen Erfolg haben. Indessen spricht vieles dafür, dass dieselbe Berechnungsweise den berechtigten Ersatzansprüchen der Kläger nicht voll gerecht wird.
Ob die Schwester des Erstklägers zu dessen beiläufiger haushaltlicher Betreuung und der vollen Versorgung der Zweitklägerin zu den vom Berufungsgericht zugesprochenen Sätzen bereit wäre, ist nicht festgestellt. Es kann auch kaum ein Erfahrungssatz dafür sprechen, jedenfalls soweit man uneigennützige Beweggründe, die dem Schädiger nicht zugutekommen dürfen, außer Betracht lässt. Die Kläger haben aber gegenüber dem Schädiger einen Anspruch darauf, sich dieser Betreuungsmöglichkeit, die einen familiären Kontakt unter ihnen weiterhin ermöglicht, zu bedienen, soweit dadurch keine allgemein unzumutbaren Kosten entstehen, andererseits aber auch dann, wenn die erforderlichen Kosten diejenigen übersteigen, die das Berufungsgericht anhand einer gedachten Fremdunterbringung der Zweitklägerin unter nachhaltiger familiärer Trennung vom Erstkläger errechnet. (Es mag in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69 = VersR 1971, 1045 einen Fall betraf, in dem die Eltern sich getrennt hatten und ein Kontakt mit dem Vater nicht in Frage stand).
In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung nicht nur die unstreitige Zahlung von monatlich DM 200,00 an die Schwester des Erstklägers in Betracht ziehen müssen. Es wird vor allem auch zu beachten haben, dass der Erstkläger seiner Schwester und ihrer Familie sein Einfamilienhaus in ganz überwiegendem Umfange zur Benutzung überlässt, was offensichtlich den wesentlichsten Teil ihrer Vergütung für die Betreuung der Kläger darstellt. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen auch keinen Zweifel daran, dass sie diesen vermögenswerten Vorteil als Ehefrau eines nichtselbständigen Malermeisters mit zwei Kindern als solchen anerkennt.
Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Prüfung die kostenlose Wohnungsüberlassung zu bewerten und ggf. der Schadensberechnung mit zugrunde zu legen haben. Dass dem Erstkläger, der sich derzeit mit einem einzigen Zimmer in diesem Hause begnügt, dadurch kein unmittelbarer geldlicher Aufwand entsteht, hat außer Betracht zu bleiben. Nur ergänzend sei bemerkt, dass er zu einer so weitgehenden räumlichen Einengung ungeachtet des oben Bemerkten keineswegs dem Schädiger gegenüber verpflichtet war.
Inwieweit es glaubhaft erscheint, dass der Erstkläger seiner Schwester neben der monatlichen Zahlung von DM 200,00 und der mietfreien Überlassung der Wohnung noch eine zusätzliche Entschädigung zugesagt hat und auch zusagen musste, ferner, welche schadensrechtlichen Folgerungen daraus ggf. zu ziehen sind, muss der Beurteilung durch den Tatrichter überlassen bleiben. Ihm bleibt auch die Prüfung überlassen, welche Folgerungen aus den dargestellten Grundsätzen sich für die Zeit ergeben, während der eine häusliche Trennung zwischen dem Erstkläger und der Familie seiner Schwester bestanden hatte.
III.
1. Somit war das angefochtene Urteil auf die Revision der Kläger insgesamt aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist. Dagegen war die Anschlussrevision, soweit sie die ihr Anerkenntnis übersteigenden Beträge zur Hauptsache angreift, zurückzuweisen. Insbesondere widerspricht ihre Ansicht, mit der Zuerkennung eines Erziehungsgeldes werde ein nichtvermögensrechtlicher Schaden abgegolten, der herrschenden Meinung. Soweit sie die angebliche Unterbewertung des Vorteilsausgleichs mit monatlich DM 418,00 ersparter Aufwendungen (wovon unter Abzug des eigenen Arbeitsverdienstes von monatlich DM 270,00 ein Betrag von DM 148,00 abzuziehen bleibt) angreift, bewegt sie sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung.
2. Die Anschlussrevision erhebt auch Einwendungen gegen den Zinsausspruch des Berufungsgerichts.
a) Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den Beklagten zu Unrecht mit einer 8%igen Zinszahlung belastet. Für diese Entscheidung fehle es an einer Begründung, da auch schon das landgerichtliche Urteil den gleichlautenden Urteilsausspruch nicht begründet gehabt habe und darum eine Bezugnahme hierauf ins Leere gehe.
Diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist die Begründung: "Der vom Landgericht zuerkannte Zinssatz von 8 % ist nicht zu beanstanden" reichlich knapp bemessen; dennoch liegt in der unterlassenen eingehenden Begründung entgegen der Ansicht der Revision kein unbedingter Revisionsgrund i.S. von § 551 Nr. 7 ZPO, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig ergibt, dass dieser Zinssatz als berechtigt erachtet wird. Die Kläger hatten schon im ersten Rechtszug dargelegt und bewiesen, dass der Erstkläger für ein aufgenommenes Darlehen mindestens 8 % Zinsen bezahlen musste. Da nach den (nicht angegriffenen) Feststellungen des Berufungsgerichts das den Klägern zur Verfügung stehende Einkommen im Hinblick auf die Belastungen durch den Neubau äußerst knapp war, erscheint es nicht fehlerhaft, die Zinsen für die vom Erstkläger für den Beklagten vorgelegten, zum laufenden Unterhalt benötigten Beträge mit demselben Zinssatz wie das Darlehen anzusetzen. Die für einen auf dem laufenden Konto gewährten Überziehungskredit anfallenden Zinsen wären, wie gerichtsbekannt ist, in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum noch höher gewesen.
b) Die Revision des Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht für die Zeit vom 1. November 1977 ab dem Erstkläger 8 % Zinsen aus DM 3.603,50 (anstatt richtig aus DM 2.003,59) und der Zweitklägerin 8 % Zinsen aus DM 3.223,00 (anstatt richtig aus DM 123,00) zuerkennt, denn für die bis zum 31. Oktober 1977 bezahlten Beträge steht den Klägern ab diesem Zeitpunkt kein Zinsanspruch mehr zu und war von ihnen auch nicht beantragt. Hinsichtlich des bezahlten Betrages hatten die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 161 GA). Darum bedarf es insoweit auch keiner Klageabweisung.
IV.
Bei der erneuten Verhandlung werden die Kläger Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegen die für die Versorgung des Erstklägers geschätzte Arbeitszeit von rd. 2 Stunden täglich, soweit sie für die Zeit von Oktober 1976 bis April 1978 noch von Bedeutung sein könnte, vorzubringen und durch einschlägiges Material zu belegen (s. Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt; vgl. auch Senatsurt. v. 10. April 1979 - VI ZR 151/75 = VersR 1979, 670).