Auch ein Witwer muss sich für den Ersatz seines Unterhaltsschadens infolge der Tötung seiner Ehefrau gegenüber einem nur auf eine Quote haftenden Schädiger den Umstand, dass er Renteneinkünfte aus einer früheren Berufstätigkeit nunmehr allein zur Verfügung hat, schadensmindernd nur insoweit anrechnen lassen, als die Ersparnis den von ihm selbst zu tragenden Schadensanteil übersteigt (Fortführung BGH, 1983-03-22, VI ZR 67/81, VersR 1983, 726).
Siehe auch Vorteilsausgleichung und Personenschaden
Tatbestand:
Am 30. Januar 1980 gegen 21.00 Uhr wurde die damals 51 Jahre alte Ehefrau des Klägers von dem vom Erstbeklagten gefahrenen, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw des von den Zweitbeklagten beerbten Wilhelm Z. erfasst und getötet, als sie in B. die 9 m breite, gut ausgeleuchtete Fahrbahn der H.-Straße (aus Fahrtrichtung des Kraftfahrers gesehen) von links nach rechts überquerte. Ihr Blutalkoholgehalt betrug 1,52 Promille. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Der am 19. April 1929 geborene Kläger, der bei einem Arbeitsunfall seinen rechten Arm verloren hat und seit 1974 nicht mehr berufstätig ist, bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente und eine Unfallrente von im Dezember 1980 zusammen 2.126,20 DM. Seine Ehefrau hatte für Putzarbeiten zuletzt monatlich 1.177,15 DM netto verdient. Die Eheleute bewohnten eine 63 qm große Mietwohnung. Außer beim Einkaufen hat der Kläger im Haushalt nicht nennenswert geholfen. Er hat sich nach dem Tode seiner Ehefrau zunächst von seiner Schwiegertochter, von Nachbarn und Bekannten helfen lassen. Seit Juli 1981 führt ihm Frau J. den Haushalt.
Der Kläger hat sich darauf berufen, dass der Pkw für seine Ehefrau darum nicht rechtzeitig wahrnehmbar gewesen sei, weil der Erstbeklagte erst kurz zuvor aus der einmündenden R.-Straße in die H.-Straße eingebogen sei. Er hat die Beklagten auf Ersatz der nicht anderweitig gedeckten Beerdigungskosten in Höhe von 2.404,76 DM sowie auf Zahlung einer Schadens- Unterhaltsrente für die ihm durch den Tod seiner Ehefrau entgangene Haushaltsführung in Höhe von monatlich 1.800 DM für die Zeit ab 1. Februar 1980 bis zum 31. Januar 1999 in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben geltend gemacht, der Unfall sei für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagten dem Grunde nach zu vollem Schadensersatz verurteilt, die monatlichen Renten für die entgangene Haushaltsführung aber - nach Jahren gestaffelt - auf 1.008,20 DM bis 1.200,92 DM begrenzt.
Das Oberlandesgericht hat ein hälftiges Mitverschulden der getöteten Ehefrau angenommen und dementsprechend die vom Kläger im Berufungsrechtszug auf 3.715,66 DM erhöhten Ansprüche für Beerdigungskosten in Höhe von 1.857,53 DM und an monatlichen Renten
für die Zeit vom 1. bis 29.2.1980 95,96 DM für die Zeit vom 1.3.1980 bis 30.4.1981 113,95 DM für die Zeit vom 1.5.1981 bis 30.4.1982 138,29 DM und für die Zeit vom 1.5.1982 bis 31.1.1999 152,77 DM
zuerkannt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) die abgewiesenen Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt - sachverständig beraten - fest, dass der Erstbeklagte nicht aus der erst kurz vor der Zusammenstoßstelle einmündenden R.-Straße eingebogen ist und damit für die Ehefrau des Klägers verhältnismäßig spät zu sehen war, sondern dass er schon längere Zeit auf der 300 m gerade verlaufenden H.-Straße mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist und die Fußgängerin auf der für ihn rechten Fahrbahnseite mit dem vorderen linken Teil des Fahrzeugs erfasst hat. Die Art der Beschädigungen am Fahrzeug (Zerstörung der Windschutzscheibe, Stärke der Verformung an der relativ formsteifen Kotflügelkante und an der Einbiegung der Stoßstange mit dem Spoilerblech) belegten, dass der Erstbeklagte keinesfalls mit weniger als 45-50 km/h gefahren sein könne. Bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit sei aber nach technischer Berechnung auszuschließen, dass er aus der R.-Straße eingebogen sei, weil dies bei einer Querbeschleunigung von höchstens 9 m/qsec nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h möglich gewesen sei. Da sich der Zusammenstoß spätestens 19 m nach der Einmündung der R.-Straße in die H.-Straße ereignet habe, sei es unmöglich gewesen, das Fahrzeug auf dieser kurzen Entfernung von 30 km/h auf 45 km/h zu beschleunigen. Deshalb bedürfe es nicht der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen für seine Behauptung, der Erstbeklagte sei aus der R.-Straße gekommen. Das Verschulden des Erstbeklagten ergebe sich daraus, dass er die für ihn von links die Fahrbahn überquerende Fußgängerin entweder nicht rechtzeitig wahrgenommen habe oder dass er in dem Vertrauen, sie werde auf der Fahrbahnmitte verhalten, weitergefahren sei, ohne vorher mit ihr Blickkontakte aufgenommen zu haben. Das Mitverschulden der Ehefrau des Klägers liege darin, dass sie beim Überqueren der Fahrbahn dem Fahrverkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt habe. Da die H.-Straße auf mindestens 300 m einsehbar gewesen sei, habe sie das herannahende, ordnungsgemäß beleuchtete Fahrzeug ohne weiteres erkennen können. Die beiderseitigen Verursachungsanteile seien etwa gleich hoch zu bewerten: Der durch die schuldhaft falsche Reaktion des Erstbeklagten erhöhten Betriebsgefahr stehe das grob verkehrswidrige Verhalten der Ehefrau des Klägers gegenüber.
An Beerdigungskosten könne der Kläger nach Abzug des hälftigen Mitverschuldens seiner Ehefrau, das er sich anrechnen lassen müsse, noch einen Betrag von 1.857,53 DM fordern. Für die entgangene Haushaltsführung stünden ihm - ausgehend von einem Arbeitszeitbedarf von wöchentlich 23 Stunden und unter Zugrundelegung eines Bruttolohnes nach BAT VIII abzüglich von 30% wegen "fiktiver" Berechnung sowie unter Berücksichtigung der weggefallenen eigenen Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von mtl. 298,45 DM - monatliche Renten von 95,96 DM für Februar 1980, von 113,95 DM ab 1. März 1981, von 138,29 DM ab 1. Mai 1981 und von 152,77 DM ab 1. Mai 1982 zu. Dabei hat das Berufungsgericht die ersparten Aufwendungen den Beklagten auf ihre Ersatzpflicht in voller Höhe gutgebracht.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht dem Kläger ein hälftiges Mitverschulden seiner Ehefrau anlastet.
a) Die Revision rügt als Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise zu seiner Behauptung, der Erstbeklagte sei erst kurz vor der Unfallstelle aus der R.-Straße in die H.-Straße eingebogen, nicht erhoben habe. Dies beruhe auf einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Der vom Kläger behauptete Fahrverlauf des Erstbeklagten sei entgegen den Ausführungen des Sachverständigen technisch nicht unmöglich gewesen; weder könne der genaue Unfallort festgestellt werden, insbesondere seien die "Abwurfweiten" eines angefahrenen Fußgängers nicht zuverlässig zu ermitteln, noch lägen überzeugende Aussagen zur möglichen Querbeschleunigung eines aus der R.-Straße einbiegenden Pkw's vor, zumal der Sachverständige nicht berücksichtigt habe, dass der Erstbeklagte bei diesem Einbiegevorgang möglicherweise die gesamte Breite der Fahrbahn der H.-Straße benutzt habe.
Diese Verfahrensrüge greift nicht durch.
Zwar entspricht es in Anlehnung an § 244 Abs. 3 StPO auch in Zivilverfahren gefestigter Rechtsprechung, dass der Tatrichter von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen darf, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zugunsten des Antragstellers zu unterstellen ist, wobei bei Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet größte Zurückhaltung geboten ist. Grundsätzlich stellt es eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, die Erhebung weiterer Beweise mit der Begründung abzulehnen, das Gegenteil der behaupteten Tatsachen sei bereits erwiesen (s. BGHZ 53, 245, 259, 260 sowie Senatsurteile vom 3. Mai 1983 - VI ZR 143/81 - VersR 1983, 668, 669 und vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 80).
Der Tatrichter braucht jedoch kein Beweismittel heranzuziehen, dessen völliger Unwert feststeht. Das kann ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben und die vom Gericht bereits gewonnene gegenteilige Überzeugung erschüttern könnte (s. BGH Urteile vom 4. Juni 1956 - III ZR 238/54 - VersR 1956, 504, 505 und vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82 - NJW 1983, 2034, 2035 jeweils m.w.N.).
So aber ist der Streitfall gelagert. Der Kläger hat durch das Zeugnis des Heinrich T. unter Beweis gestellt, dass der Erstbeklagte sich bis wenige Minuten vor dem Unfall in der Wohnung dieses Zeugen in der I.-Straße, einer Seitenstraße der R.-Straße, aufgehalten habe, von wo aus er eine Tankstelle in der D.-Straße habe aufsuchen wollen, die von der I.-Straße aus nur über die R.-Straße und deren Einmündung in die H.-Straße, in der sich der Unfall ereignete, zu erreichen gewesen sei. Ferner hat der Kläger durch Vernehmung der Eheleute G. unter Beweis gestellt, dass diese seine Ehefrau in ihrem Pkw mitgenommen und in der H.-Straße in unmittelbarer Nähe der einmündenden R.-Straße abgesetzt hätten und anschließend durch die H.- Straße in die Richtung gefahren seien, aus der der Erstbeklagte gekommen sein will, ohne diesem auf eine Entfernung von etwa 1 km begegnet zu sein. Bei diesen Beweisangeboten handelt es sich nicht um unmittelbare Zeugen des Unfallgeschehens, sondern um einen Indizienbeweis, der ohnehin eine freiere Stellung des Richters erlaubt; für diesen ist unter Anwendung richterlicher Erfahrungssätze zu prüfen, welche Bedeutung derartigen Indizien im Hinblick auf die Ermittlung der Wahrheit der Haupttatsache zukommt (BGHZ 53, 245, 261). Das Berufungsgericht konnte verfahrensfehlerfrei die zum Beweis gestellten Indizien für ungeeignet ansehen, die klaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Sp. zu entkräften, nach denen die maximalen Querbeschleunigungswerte es ausschließen, dass der Erstbeklagte aus der R.-Straße gekommen ist. Entgegen der Auffassung der Revision enthielt das Gutachten insoweit weder Widersprüche, noch beruhen die Grenzwertangaben des Sachverständigen auf ungesicherter Tatsachengrundlage. Insbesondere besteht für die Behauptung des Klägers, der Erstbeklagte sei möglicherweise unter Inanspruchnahme der gesamten Breite der Fahrbahn in die H.-Straße eingebogen, nicht der geringste Anhaltspunkt. Wie das Berufungsgericht feststellt, spricht die Stellung des Fahrzeugs parallel zum rechten Bordstein in einem Abstand von 0,50 m gegen eine solche Möglichkeit. Der angebotene Beweis über die beabsichtigte Fahrtroute des Erstbeklagten ist schon darum kein geeignetes Beweismittel, weil der Erstbeklagte seinen Entschluss jederzeit hätte ändern, einen anderen Weg als die Einmündung aus der R.-Straße in die H.- Straße hätte wählen oder überhaupt von dem Tanken hätte Abstand nehmen können. Ferner durfte das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung, die Eheleute G. hätten, nachdem sie die Ehefrau des Klägers "unmittelbar" vor dem Unfall in der H.-Straße und zwar in der Nähe der Einmündung der R.-Straße abgesetzt hätten, auf ihrer Weiterfahrt auf der H.-Straße kein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkt, als richtig unterstellen, ohne damit die Darlegungen des Sachverständigen als erschüttert anzusehen; denn es ist nicht auszuschließen, dass die Zeugen das Fahrzeug übersehen haben. Zudem haben sie nach der eigenen Behauptung des Klägers den Unfall nicht beobachtet, nicht einmal von ferne gehört, so dass völlig offen ist, in welchem zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall die Zeugen ihre Weiterfahrt auf der H.-Straße angetreten haben.
Soweit die Revision sich gegen die Richtigkeit der Aussagen des Sachverständigen Sp. wendet und den Standpunkt vertritt, das Berufungsgericht habe ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, ist diese Verfahrensrüge ebenfalls unbegründet, da die Voraussetzungen, unter denen ein Gericht ausnahmsweise verpflichtet sein kann, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht gegeben sind.
2. Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil die Berechnung der Renten nicht frei von Rechtsirrtum ist.
a) Von der Revision nicht angegriffen ist die Bewertung der entgangenen Haushaltsführung mit wöchentlich 23 Stunden nach BAT VIII ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (s. Senatsurteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951). Da der Kläger den ihn nach dem Tode seiner Ehefrau versorgenden Personen in dem hier streitigen Zeitraum keinen Lohn gezahlt hat bzw. zahlt, kommen die Grundsätze zur Anwendung, die der Senat für die Schätzung des Aufwandes in derartigen Fällen entwickelt hat; danach ist es in der Regel vertretbar, statt von dem Nettolohn vom Bruttolohn einer vergleichbaren Ersatzkraft unter Abzug einer Pauschale von 30% auszugehen (s. BGHZ 86, 372, 377). Damit ergeben sich folgende anzuerkennende monatliche Aufwendungen:
für Februar 1980 788,82 DM für 1.3.1980 bis 30.4.1981 844,79 DM für 1.5.1981 bis 30.4.1982 873,47 DM ab 1.5.1982 904,44 DM
b) Zu Recht sieht die Revision jedoch einen revisionsrechtlich beachtlichen Bewertungsfehler darin, dass das Berufungsgericht die so ermittelten Beträge zuerst wegen des hälftigen Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers halbiert und dann erst die Freistellung des Klägers von seinem Unterhaltsaufwand für seine Ehefrau in Abzug bringt. Dadurch wird der Kläger in ungerechtfertigter Weise benachteiligt.
aa) Die gebotene Anrechnung von durch den Tod des Ehegatten in Wegfall gekommener eigener Unterhaltsverpflichtungen des Ersatzberechtigten (sog. Vorteilsausgleich) beruht auf dem dem Schadensausgleich zugrundeliegenden Gedanken, dass der Geschädigte sich durch die Zahlungen des Schädigers wirtschaftlich nicht besser stehen soll als vor dem Schadensereignis. Daher ist bei der Ermittlung des Schadens stets zu prüfen, ob der Unfall dem Verletzten neben wirtschaftlichen Nachteilen auch wirtschaftliche Vorteile gebracht hat, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten auf den Ersatzanspruch anzurechnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind dies diejenigen Vorteile, die mit dem Schadensereignis "korrespondieren", d.h. in einem "inneren Zusammenhang" stehen (s. BGHZ 91, 357, 363; Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 325 - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt und vom 22. November 1983 - VI ZR 22/82 - VersR 1984, 353, 354), wozu nach einhelliger Meinung der in Wegfall gekommene Unterhaltsaufwand gehört.
bb) Dieser korrespondiert hier jedoch nicht ausschließlich mit dem Schadensanteil, den bei einem anzurechnenden Mitverschulden des getöteten Ehegatten der Schädiger abzunehmen hat. Vielmehr muss insoweit zu Gunsten des geschädigten Ehegatten berücksichtigt werden, dass er die von der Haftung nicht gedeckte Quote an Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau nunmehr selbst wirtschaftlich ausgleichen muss. Bei wertender Betrachtung erscheint es daher geboten, dass der Geschädigte den durch die weggefallene Unterhaltsverpflichtung erzielten finanziellen Vorteil zunächst zum Ausgleich dieser ungedeckten Quote - und zwar in vollem Umfang und nicht nur mit einem der Haftungsquote entsprechenden Anteil - verwenden darf (letzteres wird von Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 844 Rz. 124 unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - NJW 1970, 461 zur Anrechnung weggefallener Steuern vertreten; ebenso Boujong in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 844 Rz. 91). Der Schädiger hat nur einen Anspruch darauf, den dann noch verbleibenden Überhang, die Spitze, auf seine Schadensersatzpflicht angerechnet zu bekommen (ebenso Mertens in MünchKomm, 2. Aufl., § 844 Rdn. 44 Stichwort: "Doppelverdienerehe" und Rdn. 33 Stichwort: "Hausfrauenehe"). Dem Geschädigten steht bei dieser Berechnung sozusagen ein "Quotenvorrecht" zu.
Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung für die zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB geforderte Verwendung der freigewordenen Arbeitskraft einer Witwe anerkannt (s. BGHZ 16, 265, 275; Senatsurteile vom 30. April 1955 - VI ZR 94/54 - VersR 1955, 354; vom 19. Juni 1962 - VI ZR 146/61 - VersR 1962, 1063; vom 13. Dezember 1966 - VI ZR 75/65 - VersR 1967, 259, 260 und vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, 877, 878; im Ergebnis auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1966 - VI ZR 33/65 - VersR 1967, 60; anders bei Einkünften aus ererbten Vermögen s. BGH Urteil vom 10. Dezember 1964 - III ZR 169/63 - VersR 1975, 376). Danach ist die Witwe, wenn ihr nur ein Teil des Unterhaltsschadens ersetzt wird, dem Schädiger gegenüber nach Treu und Glauben nur in dem Umfang zur Minderung des Schadens aus eigener Tätigkeit verpflichtet, als sie hierzu nach Ausgleich des ungedeckten Schadensteiles in der Lage ist. Ihr wird nicht zugemutet, ihr Arbeitseinkommen zunächst oder anteilig dergestalt zur Entlastung des Schädigers zu verwenden, dass ihr ein eigener Schaden in anteiliger Höhe verbliebe. Eine derartige Lösung widerspräche dem Grundgedanken der §§ 242, 254 BGB. Dasselbe ergibt sich für die dem Familieneinkommen zugeführten Renteneinkünfte einer Witwe, deren Freistellung von Unterhaltslasten nach dem Tod ihres Mannes nur insoweit zu Gunsten des Schädigers schadensmindernd zu berücksichtigen ist, als die Ersparnis den von der Witwe selbst zu tragenden Schadensanteil übersteigt (Senatsurteil vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726, 727).
Nichts anderes kann für den Ersatz von Unterhaltsschäden des Witwers infolge der Tötung seiner Ehefrau gelten. Auch er darf im Verhältnis zu einem nur auf eine Schadensquote haftenden Schädiger seine von der eigenen Unterhaltsverpflichtung frei gewordene Arbeitskraft zunächst für den eigenen Unterhaltsbedarf einsetzen, für den seine Ehefrau zu Lebzeiten durch ihre Arbeitsleistung zu sorgen hatte (so schon Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 963).
Eine entsprechende wertende Betrachtung erscheint dem Senat auch hier angezeigt, wo es um den Einsatz von aufgrund seiner früheren Berufstätigkeit verdienten Rente geht.
cc) Dies bedeutet für den Streitfall, dass beispielsweise für den vom Berufungsgericht für Februar 1980 errechneten Schaden von 788,82 DM, für den der Schädiger nur zu 50% = 394,46 DM einzustehen hat, darum kein Abzug für die weggefallene Unterhaltspflicht in der festgestellten Höhe von 298,45 DM stattfindet, weil der ungedeckte Quotenanteil mit 394,46 DM über diesem Betrag liegt.
c) Schließlich hat die Revision auch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht in seinem am 24. Oktober 1984 verkündeten Urteil - dem Landgericht folgend - nur die bis zum 1. Mai 1982 eingetretenen Lohnsteigerungen berücksichtigt. Zwar hat der Kläger im zweiten Rechtszug als Berufungsbeklagter insoweit keine neue Berechnung aufgestellt. Da sich bekanntermaßen die in den Jahren bis 1982 anerkannte Lohnsteigerung aber auch in den folgenden Jahren bis 1984 fortgesetzt hat, hätte es dem Berufungsgericht nach § 139 ZPO oblegen, den Kläger insoweit zu einer Neuberechnung zu veranlassen.
Da insoweit weitere Beweiserhebungen erforderlich sind, war die Sache zur Neuberechnung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Kläger Gelegenheit haben, sein Vorbringen zu den sog. "fixen Kosten" zu ergänzen, die er nach angekündigtem Vortrag bei Hinweis über die Bedeutung seiner festen Lebenshaltungskosten von dem ursprünglich genannten Betrag von 382,15 DM auf 812,54 DM erhöht haben würde. Allerdings ist der darin enthaltene Betrag von monatlich 250 DM für den Wertverlust seines Pkw's nicht gerechtfertigt, da als "fixe Kosten" allenfalls Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw's anerkannt werden können. Wegen des Einflusses ,-r "fixen Kosten" auf die Bemessung auch einer Unterhaltsersparnis wird auf das Berechnungsmodell im Senatsurteil vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81 hingewiesen.