Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 03.05.2011 - 3 B 91/10 - Zur sachlichen Zuständigkeit für die Anordnung einer Verkehrseinrichtung - Straßenpoller

BVerwG v. 03.05.2011: Zur sachlichen Zuständigkeit für die Anordnung einer Verkehrseinrichtung - Straßenpoller


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 03.05.2011 - 3 B 91/10) hat entschieden:
Aus dem Wortlaut und dem systematischen Verhältnis von § 44 StVO (Sachliche Zuständigkeit) und § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) ergibt sich, dass es sich bei § 45 Abs. 9 StVO nicht um eine Zuständigkeitsregelung handelt, sondern dass dort die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geregelt werden.


Siehe auch Poller - versenkbare Sperren - Sperrpfosten und Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Gründe:

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet oder sie liegen - soweit dem Substanziierungserfordernis genügt wurde - nicht vor.

Die Kläger wenden sich gegen die Aufstellung eines Straßenpollers auf dem vor ihrem Grundstück verlaufenden Weg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen; die Kläger seien durch die Aufstellung des Pollers nicht in ihrem Recht auf Ausübung des Anliegergebrauchs verletzt. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Anordnung der Beklagten über die Aufstellung des Straßenpollers aufgehoben. Diese Anordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte hierfür nicht zuständig gewesen sei. Bei dem Straßenpoller handele es sich um eine Verkehrseinrichtung im Sinne von § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Eine gemeindliche Zuständigkeit für deren Anordnung habe zwar nach Art. 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBl LSA S. 318) in der ursprünglichen Fassung noch bestanden, doch sei diese Aufgabenzuweisung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl LSA S. 852) neu gefasst worden. Danach seien im maßgeblichen Zeitpunkt die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden nur noch für die Aufgaben nach § 44 Abs. 1 StVO zuständig gewesen, soweit sie § 45 Abs. 1 bis 1d, 3, 4, und 6 bis 8 Satz 1 StVO beträfen; dagegen sei mit der Streichung von Absatz 9 in der Aufzählung die Anordnung von Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 9 StVO wieder ausschließlich den Landkreisen und freien Kreisstädten als den unteren Straßenverkehrsbehörden zugewiesen worden.

1. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Regelung des § 45 Abs. 9 StVO eine eigenständige "Zuständigkeits- und Ermächtigungsgrundlage" für das Handeln der örtlichen Straßenverkehrsbehörde sei und ob deshalb aufgrund von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22. Dezember 2004 den Gemeinden die Handlungskompetenz insoweit entzogen worden sei. Eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts wird damit nicht dargetan.

Zur ersten Teilfrage, die auf das Verhältnis von § 45 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO abzielt, hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass § 45 Abs. 1 StVO mit der Anfügung von Absatz 9 durch die 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt worden ist (vgl. u.a. Urteile vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 37.09 - NJW 2011, 246 Rn. 24 und vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). Zugleich ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Verhältnis von § 44 StVO (Sachliche Zuständigkeit) und § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen), dass es sich bei § 45 Abs. 9 StVO nicht um eine Zuständigkeitsregelung handelt, sondern dass dort die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geregelt werden. Weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf das maßgebliche Bundesrecht zeigt die Beklagte nicht auf.

Ob das Berufungsgericht daraus die richtigen Folgerungen für die Bewertung der durch das Erste Funktionalreformgesetz neugefassten gemeindlichen Zuständigkeiten gezogen hat und ob dabei die Regelungsabsicht des Landesgesetzgebers zutreffend verstanden wurde, ist allein eine Frage der Auslegung von Landesrecht. Da sie den Landesgerichten vorbehalten ist (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wäre eine Klärung der zweiten von der Beklagten aufgeworfenen Teilfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

2. Die von der Beklagten geltend gemachte Abweichung des berufungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte weist keinen abstrakten Rechtssatz im Berufungsurteil nach, der von einem dieselbe Norm betreffenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Die dem Berufungsgericht von der Beklagten unterstellte Aussage, dass § 45 Abs. 9 StVO eine eigenständige Zuständigkeits- und Ermächtigungsgrundlage für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen darstelle und somit § 45 Abs. 1 StVO ersetze und - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht nur modifiziere, findet sich in dieser Form im angegriffenen Urteil nicht. Sie ist auch keineswegs zwingende Voraussetzung für die vom Berufungsgericht aus der Streichung von § 45 Abs. 9 StVO für die Auslegung des Landesrechts gezogene Schlussfolgerung. Wird - wie hier - in einer Zuständigkeitsregelung auf bestimmte Eingriffsgrundlagen abgestellt und erweist sich diese Verweisung infolge einer Neufassung nicht mehr als vollständig, ist der Schluss nicht denkunmöglich, dass dieses behördliche Handeln demzufolge von der Zuständigkeitszuweisung nicht mehr umfasst sein soll. Ob dieser Schluss im konkreten Fall zutrifft, ist ausschließlich eine Frage der Auslegung des maßgeblichen Landesrechts.

3. Schließlich lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht einen Verfahrensfehler begangen hat, auf dem seine Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beklagte rügt eine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Berufungsgericht erstmals in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben habe, dass es § 45 Abs. 9 StVO als allein maßgebliche Rechtsgrundlage ansehe und dass den Gemeinden durch das Erste Funktionalreformgesetz die Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen wieder entzogen worden sei. Offen bleiben kann, ob die Beklagte den gerichtlichen Hinweis damit dem Inhalt nach zutreffend wiedergibt (vgl. demgegenüber das Sitzungsprotokoll). Jedenfalls hat das Gericht der Beklagten damit gerade Gelegenheit gegeben, zu einem von ihm für maßgeblich erachteten rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Hätte sich die Beklagte auf diesen rechtlichen Hinweis hin ad hoc zu einer hinreichend fundierten Äußerung nicht in der Lage gesehen, hätte sie Schriftsatznachlass beantragen können und müssen. Das ist nicht geschehen.