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BGH Urteil vom 22.09.2010 - VIII ZR 182/09 - Zum notwendiger Inhalt einer Terminsladung - Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils
BGH v. 22.09.2010: Zum notwendiger Inhalt einer Terminsladung - Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils in der Terminsladung nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
Der BGH (Urteil vom 22.09.2010 - VIII ZR 182/09) hat entschieden:
Eine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des § 215 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Partei, gegen die ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden ist, in der Terminsladung zusätzlich zu den in § 215 Abs. 1 ZPO aufgeführten Hinweisen darüber belehrt worden ist, dass ein im Falle ihrer Säumnis gegen sie ergehendes (zweites) Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur im Wege der Berufung angefochten werden kann.
Siehe auch Terminsladung und Zivilprozess
Tatbestand:
Die Klägerin erwirkte gegen die damals noch unter anderem Namen firmierende Beklagte zunächst einen Mahnbescheid und auf dessen Grundlage am 9. September 2008 einen Vollstreckungsbescheid über 1.201,87 € nebst Zinsen und Kosten. Den gegen den Mahnbescheid verspätet erhobenen Widerspruch der Beklagten wertete das Mahngericht als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Nach Abgabe der Sache an das Amtsgericht als zuständiges Prozessgericht und Eingang der Anspruchsbegründung hat das Amtsgericht das schriftliche Verfahren angeordnet und nach Ausbleiben einer Erwiderung der Beklagten Verhandlungstermin auf den 2. Dezember 2008 bestimmt. In der gleichzeitig erfolgten Ladung hat es die Beklagte über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils für den Fall eines unentschuldigten Nichterscheinens belehrt.
Die Terminsladung ist der Beklagten am 5. November 2008 zugestellt worden. Am 1. Dezember 2008 hat der am 28. November 2008 mandatierte Beklagtenvertreter seine Bestellung als Prozessvertreter angezeigt und die Verlegung des Termins beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen. In der anschließenden mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht den Einspruch der nicht vertretenen Beklagten auf Antrag der Klägerin durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte unter anderem geltend gemacht, sie sei nicht ordnungsgemäß zu dem anberaumten Termin geladen worden, da sie in der Terminsladung nicht auf die Möglichkeit des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils hingewiesen worden sei, gegen welches nur noch das Rechtsmittel der Berufung eröffnet sei. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Das Amtsgericht habe verfahrensfehlerfrei auf Antrag der Klägerin gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) erlassen. Die Beklagte sei - wie in § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt - ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin vom 2. Dezember 2008 geladen worden. Der Ladung sei die nach § 215 Abs. 1 ZPO erforderliche Belehrung über die Folgen der Versäumung des Termins beigefügt gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten genüge insoweit ein allgemeiner Hinweis darüber, dass im Falle der Säumnis zum Nachteil der säumigen Partei durch Versäumnisurteil entschieden werden könne.
Eine weitergehende Belehrung hinsichtlich aller Einzelheiten einer Versäumnisentscheidung sehe § 215 Abs. 1 ZPO nicht vor; insbesondere fordere die vom Prinzip der Parteiherrschaft geprägte Zivilprozessordnung keine Belehrung darüber, dass gegen ein zweites Versäumnisurteil nur noch das Rechtsmittel der Berufung und nicht - wie beim Erlass eines ersten Versäumnisurteils - ein Einspruch eröffnet sei. Die in § 215 Abs. 1 ZPO gestellten Anforderungen an die Belehrungspflicht des Gerichts über mögliche Säumnisfolgen erstrecke sich nur auf die dort ausdrücklich genannten Fälle eines ersten Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 330, 331, 331a ZPO), nicht dagegen auf das in § 345 ZPO geregelte zweite Versäumnisurteil. Der in § 215 Abs. 1 ZPO geforderten Warnfunktion werde bereits mit einer - im Streitfall erfolgten - einfachen Belehrung über die Möglichkeit eines Versäumnisurteils genügt. Zudem sei der besseren Verständlichkeit wegen von zu weitschweifigen, übervorsichtigen und (nur scheinbar) alle Eventualitäten erfassenden Belehrungen Abstand zu nehmen. Auch Art. 17 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels stelle keine weitergehenden Anforderungen.
Dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils habe auch nicht entgegen gestanden, dass erst im Termin Antrag auf Verwerfung des Einspruchs gestellt und die mit der Anspruchsbegründung zunächst verfolgte Erweiterung der Klage um 5,90 € in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Denn die Bestimmung des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach ein Versäumnisurteil nur ergehen dürfe, wenn der nicht erschienenen Partei ein Antrag mittels Schriftsatzes rechtzeitig mitgeteilt worden ist, gelte weder für Anträge, die ausschließlich den Gang des Verfahrens beträfen, noch für eine teilweise Klagerücknahme.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei nach § 514 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sämtliche Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils am 2. Dezember 2008 erfüllt waren. Diesem standen insbesondere keine Hinderungsgründe im Sinne des § 335 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entgegen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Amtsgericht nicht nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran gehindert war, in dem auf den 2. Dezember 2008 anberaumten Verhandlungstermin ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) gegen die Beklagte zu erlassen. Die Beklagte ist zu diesem Termin nach § 215 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß geladen worden. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte zusammen mit der Ladung alle erforderlichen Hinweise über die Folgen einer Terminsversäumung erhalten. Sie ist unstreitig darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass im Säumnisfalle ein vollstreckbares Versäumnisurteil mit entsprechenden Kostenfolgen gegen sie erlassen werden kann. Weitergehende gerichtliche Hinweise waren nicht geboten.
a) § 215 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass eine Partei in der Ladung zur mündlichen Verhandlung über Folgen einer Versäumung des Termins (§§ 330 bis 331a ZPO) einschließlich der daraus resultierenden Kostentragungspflicht (§ 91 ZPO) und der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines aufgrund der Säumnis ergehenden Urteils (§ 708 Nr. 2 ZPO) zu belehren ist. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die der Beklagten vom Amtsgericht mit der Ladung übermittelte Belehrung die erforderlichen Hinweise über die Möglichkeit des Erlasses eines (ersten) Versäumnisurteils nach §§ 330, 331 ZPO oder einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO einschließlich der kosten- und vollstreckungsrechtlichen Folgen enthielt. Sie macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe den Umfang der Belehrungspflicht nach § 215 Abs. 1 ZPO rechtsfehlerhaft zu eng gefasst. Der in § 215 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der §§ 330 bis 331a ZPO sei ersichtlich auf den Fall eines gewöhnlichen Klageverfahrens zugeschnitten und entbinde das Gericht nicht von der Notwendigkeit, eine Partei, gegen die bereits ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden sei, in der Ladung darauf hinzuweisen, dass ein Fernbleiben vom Termin zum Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 700 Abs. 6, § 345 ZPO) führen könne, gegen das nur das Rechtsmittel der Berufung (§ 514 Abs. 2 ZPO) eröffnet ist.
b) Ein solches Belehrungserfordernis ist jedoch der Regelung des § 215 Abs. 1 ZPO nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 215 Abs. 1 ZPO wurde - neben weiteren Vorschriften - durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen vom 18. August 2005 (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz - BGBl I S. 2477) neu in die Zivilprozessordnung eingefügt. Der deutsche Gesetzgeber war bestrebt zu gewährleisten, dass möglichst viele deutsche Titel als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können (BT-Drucks. 15/5222, S. 9 f.). Mit der nunmehr in § 215 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Belehrungspflicht sollen diejenigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Unterrichtung eines Schuldners über die Folgen eines Fernbleibens vom Verhandlungstermin geschaffen werden, die Art. 17 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. EG Nr. L 143 S. 15 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 805/2004) für einen europäischen Vollstreckungstitel verlangt (vgl. BT-Drucks., aaO, S. 10, 11; vgl. ferner Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 215 Rn. 1; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 215 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 215 Rn. 1). Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 legt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, einen Schuldner bei der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung auf die Konsequenzen des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung, insbesondere über die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz hinzuweisen. Um diesen europarechtlichen Vorgaben zu genügen, hielt der Gesetzgeber eine inhaltlich begrenzte Erweiterung der bisherigen Belehrungspflichten im Zivilprozess für geboten (vgl. BT-Drucks., aaO).
aa) § 215 Abs. 1 ZPO normiert entgegen der Auffassung der Revision keine umfassende Belehrungspflicht. Insbesondere verlangt diese Vorschrift keine Unterrichtung der Parteien über besondere Fallgestaltungen der Säumnis, etwa eines zweiten Versäumnisurteils nach §§ 345, 700 Abs. 6 ZPO. Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der die gerichtliche Hinweispflicht ausdrücklich auf die in §§ 330 bis 331a ZPO geregelten Folgen einer Versäumung des anberaumten Termins beschränkt. Auch die Entstehungsgeschichte und die mit der genannten Bestimmung verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass von den Gerichten bei einer Terminsladung keine über die Rechtsfolgen der §§ 330 bis 331a ZPO (und der damit verbundenen kosten- und vollstreckungsrechtlichen Konsequenzen) hinausgehende Unterrichtung der Parteien verlangt wird. Schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung war lediglich ein Hinweis auf "die Möglichkeit einer Entscheidung nach §§ 330 bis 331a ZPO einschließlich den kosten- und vollstreckungsrechtlichen Folgen" gefordert worden (vgl. BT-Drucks. 15/5222, S. 11). Hiermit sollte es sein Bewenden haben, wie der in der Entwurfsbegründung aufgeführte Formulierungsvorschlag für die zu erteilende Belehrung unmissverständlich zeigt. Danach sollte folgende Belehrung den im Gesetzesentwurf verlangten Erfordernissen genügen (BT-Drucks., aaO): "Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen werden (§§ 330 bis 331a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO)." Die in den Gesetzesmaterialien belegte Zielsetzung und inhaltliche Reichweite der betreffenden Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat den von der Bundesregierung unterbreiteten Entwurf in der vorgeschlagenen Fassung verabschiedet.
bb) In Anbetracht der geschilderten Zielsetzung ist das mit § 215 Abs. 1 ZPO verfolgte Anliegen des Gesetzgebers - anders als die Revision meint - nicht darauf gerichtet, eine allgemeine Fürsorgepflicht des Gerichts zu begründen und zu gewährleisten, dass eine Partei schon mit der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung umfassend und zutreffend über alle Rechtsnachteile unterrichtet wird, die mit einer Terminsversäumung verbunden sein können. Die genannte Bestimmung schreibt angesichts ihres klar definierten Regelungsgehalts nicht den von der Revision geforderten Hinweis vor, dass eine Partei, gegen die ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, ein im Falle ihrer Säumnis möglicherweise zu ihren Lasten ergehendes zweites Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur eingeschränkt im Wege der Berufung (§ 514 Abs. 2 ZPO) anfechten kann (ebenso Musielak/Stadler, aaO Rn. 2; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 215 Rn. 5). Der mit § 215 Abs. 1 ZPO und Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 verfolgte Zweck besteht darin, eine Partei hinreichend darüber zu unterrichten, dass ihre Säumnis eine für sie nachteilige vollstreckbare und kostenpflichtige Entscheidung zur Folge haben kann. Für den Inhalt der in § 215 Abs. 1 ZPO und in Art. 17 Buchst. 6 VO (EG) Nr. 805/2004 geforderten Belehrung macht es keinen Unterschied, ob gegen die beklagte Partei im Falle ihres Ausbleibens ein erstes (§ 331 ZPO) oder ein zweites Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) ergeht. Denn ein zweites Versäumnisurteil unterscheidet sich in den von den genannten Vorschriften erfassten Gesichtspunkten (auf Säumnis basierende Entscheidung, Kostentragungspflicht der säumigen Partei, vorläufige Vollstreckbarkeit) nicht von einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 ZPO. Der maßgebliche Unterschied zwischen beiden Urteilsarten liegt letztlich in den hiergegen eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten. Während ein erstes Versäumnisurteil nach § 331 ZPO mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden kann, kann ein zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO nur mit dem Rechtsmittel der Berufung (§§ 345, 514 Abs. 2 ZPO) angefochten werden. Dieser Umstand erfordert aber keine zusätzlichen Belehrungen. Weder nach europarechtlichen Vorgaben noch nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung besteht ein schutzwürdiges Interesse der Parteien daran, schon im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung über sämtliche Verfahrensabschnitte unterrichtet zu werden, die ein Rechtsstreit bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss durchlaufen kann.
(1) Dass eine Terminsladung keine Belehrung über die im Falle einer Säumnisentscheidung eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten zu enthalten braucht, ergibt sich für den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 805/2004 bereits aus dem Zusammenspiel der Regelungen in Art. 17 Buchst. b und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004. Die erstgenannte Bestimmung begnügt sich - wie bereits ausgeführt - mit einem in der Terminsladung erteilten Hinweis auf die Möglichkeit einer Säumnisentscheidung, deren Vollstreckbarkeit und der Kostentragungspflicht des Schuldners. Dagegen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung - wie der Heilungsvorschrift in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 zu entnehmen ist - erst bei Erlass oder Zustellung der Säumnisentscheidung notwendig. Dieses zweistufige Belehrungsmodell hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der § 215 Abs. 1, § 338 ZPO in die Zivilprozessordnung übertragen. § 215 Abs. 1 ZPO setzt die in Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 aufgestellten verfahrensrechtlichen Erfordernisse bei der Terminsladung um, während § 338 Satz 2 ZPO die Voraussetzungen für eine in Art. 18 Buchst. b Abs. 1 VO (EG) Nr. 805/2004 vorgesehene Heilung von Verfahrensmängeln schaffen soll (vgl. BT-Drucks. 15/5222, S. 11 f.). Zu diesem Zweck sieht § 338 Satz 2 ZPO nun vor, dass die unterlegene Partei bei Zustellung eines (ersten) Versäumnisurteils über die Möglichkeit eines Einspruches zu unterrichten ist. Folglich hängt eine ordnungsgemäße Ladung zu einem Gerichtstermin (§ 215 Abs. 1, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht davon ab, dass bereits in der Terminsladung über die in Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 und in § 215 Abs. 1 ZPO verlangten Angaben hinaus ein Hinweis auf einen im Falle einer Säumnisentscheidung möglichen Rechtsbehelf erteilt wird.
(2) Kann sonach in der Terminsladung auf eine Unterrichtung der Parteien über mögliche Rechtsbehelfe gegen ein erstes Versäumnisurteil verzichtet werden, gilt dies erst recht für das gegen ein zweites Versäumnisurteil eröffnete (allgemeine) Rechtsmittel der Berufung. Dabei kann dahinstehen, ob Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 eine bei Zustellung einer Entscheidung zu erteilende Belehrung nicht nur für Rechtsbehelfe (so der deutsche Wortlaut der Verordnung), sondern auch für Rechtsmittel vorschreibt (im englischen und französischen Text werden die Begriffe "review" und "recours" verwendet). Denn abgesehen davon, dass der deutsche Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, auch § 345 ZPO um die in § 338 Satz 2 ZPO aufgenommenen Hinweispflichten zu ergänzen, wäre auch nach den europarechtlichen Bestimmungen eine Belehrung allenfalls im Stadium der Zustellung einer Säumnisentscheidung erforderlich. Weder den europarechtlichen Vorgaben noch den Bestimmungen der Zivilprozessordnung kann daher entnommen werden, dass eine Partei, gegen die ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden ist, nur dann ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladen worden ist, wenn sie in der Ladung darüber belehrt worden ist, dass ein im Falle ihrer Säumnis gegen sie ergehendes (zweites) Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur im Wege der Berufung angefochten werden kann.
c) Die von der Revision geforderte umfassende Belehrung einer beklagten Partei in der Terminsladung ist auch nicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK; Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - vgl. hierzu BVerfGE 110, 339, 342) geboten. Zwar folgt aus dem Gebot des fairen Verfahrens unter anderem, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (BVerfGE, aaO, mwN). Eine solche Unklarheit wird aber nicht dadurch hervorgerufen, dass in der Ladung lediglich auf die Möglichkeit des Erlasses eines (ersten) Versäumnisurteils nach §§ 330, 331 ZPO oder einer Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) hingewiesen wird. Denn auch ohne Hinweis auf §§ 345, 700 Abs. 6 ZPO wird für eine beklagte Partei hinreichend deutlich, dass gegen sie im Falle ihrer Säumnis ein vollstreckbares Versäumnisurteil ergehen kann. Dies stellt letztlich auch die Revision nicht in Frage. Sie meint aber, ein solches Vorgehen beschwöre die Gefahr einer Irreführung der Partei über die hiergegen eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten herauf. Dies trifft nicht zu. Die Bezeichnung "Versäumnisurteil" ruft bei vernünftiger Betrachtung nicht die Fehlvorstellung hervor, dass die im Falle der Säumnis ergehende Entscheidung stets mit einem Rechtsbehelf anfechtbar ist, der eine Fortsetzung des Verfahrens in der ersten Instanz ermöglicht. Denn damit wird erkennbar nur die Aussage getroffen, dass bereits das unentschuldigte Ausbleiben im Termin zu einer Verurteilung führen kann. Missverständnisse über die bei Erlass eines Versäumnisurteils bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten könnten allenfalls dann entstehen, wenn in der Ladung - über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende, aber nicht alle Eventualitäten abdeckende - Hinweise auf mögliche Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel erteilt werden. So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht, denn das Amtsgericht hat bei seiner Belehrung auf solche Hinweise verzichtet.
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verneint. Nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darf ein Versäumnisurteil nicht ergehen, wenn ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatz angekündigt war.
Dieses Erfordernis gilt jedoch - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - nur für Sachanträge, nicht dagegen für Anträge, die ausschließlich den weiteren Gang des Verfahrens betreffen (so genannte Prozessanträge; allgemeine Meinung, vgl. etwa OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 565, 566; Zöller/Herget, aaO, § 335 Rn. 4 i.V.m. Zöller/Greger, § 297 Rn. 3; Musielak/Stadler, aaO, § 325 Rn. 4; MünchKommZPO/Prütting, aaO, § 335 Rn. 11; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 335 Rn. 7; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 335 Rn. 10; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 335 Rn. 4). Zu den von § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfassten Prozessanträgen zählen auch Anträge auf Erlass eines Versäumnisurteils nach §§ 330, 331, 345 ZPO (OLG Karlsruhe, aaO; Reichold, aaO; Hartmann, aaO; Grunsky, aaO; MünchKommZPO/Prütting, aaO). Denn ein Antrag auf Erlass eines ersten oder zweiten Versäumnisurteils dient lediglich dazu, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines nicht kontradiktorischen Sachurteils zu schaffen.
Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärte teilweise Klagerücknahme um 5,90 € Auskunftskosten bedurfte entgegen der Auffassung der Revision keiner vorherigen schriftsätzlichen Ankündigung. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schützt einen säumigen Beklagten vor einer Verurteilung, die in ihrem Umfang über das ihm rechtzeitig mitgeteilte Klagebegehren hinausgeht. Der Schutzzweck des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist daher nicht tangiert, wenn die klagende Partei - wie hier - ihren Klagantrag ohne rechtzeitige Unterrichtung der Gegenseite erstmals in der mündlichen Verhandlung beschränkt. Eine solche, für die beklagte Partei vorteilhafte teilweise Klagebeschränkung (§ 264 Nr. 2, § 269 ZPO) muss ihr vor Erlass eines Versäumnisurteils nicht mitgeteilt werden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, aaO; Grunsky, aaO; Zöller/Herget, aaO; MünchKommZPO/Prütting, aaO).