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Amtsgericht München Urteil vom 26.02.2008 - 121 C 28564/07 - Zur Rechtsschutzdeckung für die Gebühren des sich selbst im Zivilprozess vertretenden Rechtsanwalts

AG München v. 26.02.2008: Zur Rechtsschutzdeckung für die Gebühren des sich selbst im Zivilprozess vertretenden Rechtsanwalts


Das Amtsgericht München (Urteil vom 26.02.2008 - 121 C 28564/07) hat entschieden:
Ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt kann bei fehlender Kostenerstattungspflicht des Gegners nicht die Erstattung der gesetzlichen Vergütung von seiner Rechtsschutzversicherung verlangen.


Siehe auch Anwaltskosten und Rechtsschutzversicherung


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Erstattungsansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2007 als Angestellter tätig. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bezüglich geltend gemachter Fahrtkosten wurde zwischen den Parteien ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht geführt. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs begehrte der Kläger von der Beklagten, bei der er im Zeitraum vom 7.2.2006 bis zum 8.10.2007 ein Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnisse hatte, eine Kostendeckungszusage. Diese erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2007, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass sie die Kosten für den Kläger, der im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit in eigener Sache auftrat, nicht übernehmen würde.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht München endete mit dem Abschluss eines Vergleiches zwischen den Parteien am 24.7.2007. Darin erklärte sich die Beklagte bereit, an den Kläger einen Betrag von 1.400,70 Euro zu zahlen.

Am 2.8.2007 erhielt der Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleiches.

Die Beklagte beglich einen Teilbetrag von 916,13 Euro am 14.8.2007. Der Restbetrag wurde seitens der Beklagten erst später ausgeglichen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.8.2007 hatte der Kläger, wiederum als Bevollmächtigter in eigener Sache, die Beklagte aufgefordert, bis spätestens 15.8.2007 die im Vergleich zugesagte Summe zu bezahlen.

Mit Schreiben und Kostennote vom 20.9.2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten seine anwaltlichen Gebühren für das Schreiben vom 8.8.2007 in Höhe von insgesamt 37,80 Euro geltend. Für sein Tätigwerden in eigener Sache vor dem Arbeitsgericht begehrt der Kläger darüber hinaus aus einem Gegenstandswert von 1.961,60 Euro Gebühren- und Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 591,95 Euro.

Nachdem sich die Beklagte unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache in einer Zivilsache vertritt, Erstattung seiner Gebühren von der Rechtsschutzversicherung nicht verlangen kann, geweigert hat, den Gesamtbetrag von 629,30 Euro an den Kläger auszugleichen, wird diese Forderung mit der vorliegenden Klage seitens des Klägers geltend gemacht.

Auf das Rechtsschutzversicherungsverhältnis zwischen den Parteien finden die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (D.A.S. ARB 2006) Rechtsschutz GOLD Anwendung. Auch die Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 17.12.2007 wird insofern Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch ergebe sich unzweideutig aus dem Rechtsgedanken des § 91 II Satz 3 ZPO sowie aus dem in § 158 o VVG gesetzlich verankerten Prinzip der freien Anwaltswahl, das sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wiederfindet. Die prozessuale Doppelfindung eines Anwalts als Partei sowie Prozessbevollmächtigter sei allgemein anerkannt. Der Kläger erhalte als Rechtsanwalt daher die fiktiven Kosten erstattet, die bei Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit erstattungsfähig gewesen wären.

Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 591,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 37,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerweiterung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass dem Kläger weder aufgrund der Rechtsschutzgewährungszusage vom 28.2.2007, noch aufgrund der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der behauptete Anspruch zustehe. Als Organ der Rechtspflege könne ein Anwalt nicht gleichzeitig als Betroffener sein eigener Bevollmächtigter sein, was zugleich dazu führe, dass der Rechtsschutzversicherer die Verteidigerkosten einer Sache nicht übernehmen müsse. Weiter sei der Anspruch des Versicherungsnehmers nach erteilter Deckungszusage auf Schuldbefreiung gerichtet. Vorliegend existiere jedoch kein Gebührenanspruch, von dem die Beklagte den Kläger freistellen könnte.

Hinzu komme, dass der Rechtsanwalt, der sich in einem Zivilverfahren selbst vertritt, keinen Anspruch an sich selbst habe. Bei dieser Personenidentität handle es sich um eine anspruchsvernichtende Konstellation. Der Gedanke der Konfusion sei anwendbar.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2008 verwiesen.

Der Kläger hat die mit der Klageschrift vom 29.10.2007 auf Zahlung von 591,95 Euro erhobene Klage mit Schriftsatz vom 18.12.2007 um eine weitere Hauptforderung in Höhe von 37,80 Euro erweitert. Der Rechtsstreit wurde daher, wie im Beschluss vom 17.10.2007 festgestellt, zunächst nach freiem Ermessen gemäß § 495 a ZPO geführt. Nachdem sich der Streitwert aufgrund der ohne weiteres gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Klageerweiterung auf über 600,– Euro erhöht hatte, wurde das Verfahren nach den Allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung fortgeführt.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein eintrittspflichtiger Leistungsfall aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegt nicht vor.

Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, soweit sie entscheidungserheblich sind, sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich um die Frage, ob bei der Vertretung eines Rechtsanwalts in eigener Sache diesem einen Erstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer hinsichtlich der fiktiv zu berechnenden Anwaltsgebühren zukommt. Dies ist zu verneinen.

Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung richtet sich nach dem vereinbarten Versicherungsumfang. Hier sind vorliegend maßgeblich die zwischen den Parteien verbindlich vereinbarten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die als Anlage zum Schriftsatz vom 17.12.2007 seitens der Beklagtenpartei vorgelegt wurden. Dabei trifft den Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast, dass hier ein Leistungsfall eingetreten ist. Dies ist nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Auslegung der dortigen Regelungen zu bestimmen.

Nicht entscheidend sind grundsätzlich die im Rechtsstreit seitens beider Parteien vorgetragenen Erwägungen hinsichtlich möglicher Erstattungsansprüche eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts in prozessgebührenrechtlicher Hinsicht sowie die Frage, inwieweit es aufgrund der gesetzlichen Regelungen anerkannt ist, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Prozesses eine Doppelfunktion als Beteiligter und Prozessbevollmächtigter einnimmt. Die hier zu der Rechtsprechung bzw. den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 91 II Satz 3 ZPO, zu entnehmenden Gegebenheiten können im vorliegenden Rechtsstreit allenfalls als Indizien herangezogen werden, sofern es einer Auslegung der vereinbarten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen bedarf.

Der Leistungsumfang der Beklagten im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung ihres Versicherungsnehmers ist in § 5 der ARB geregelt. Hier bestimmt Abs. 1 a), dass der Versicherer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes trägt. Weiter ist in § 5 Abs. 2 a) geregelt, dass der Versicherungsnehmer die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen kann, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

Bereits nach dem Wortlaut dieser genannten Regelungen ist nach Überzeugung des Gerichts die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Konstellation nicht erfaßt. Der insofern eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 1 a ARB setzt eine Personenverschiedenheit zwischen dem Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt voraus. Eine solche ist hier nicht gegeben. Die vorliegende Konstellation könnte also allenfalls im Rahmen einer erweiternden Auslegung unter den Leistungsumfang des § 5 gefaßt werden. Eine solche ist jedoch nicht veranlaßt.

Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, den Versicherungsnehmer von tatsächlichen Kosten freizustellen, wie eine rechtliche Auseinandersetzung für ihn entstehen läßt. Dies beinhaltet insbesondere die Kosten des Versicherungsnehmers dafür, dass er sich anwaltlicher Hilfe bedienen mußte, um sich eines gegen ihn gerichteten Anspruchs zu wehren. Dem Versicherungsnehmer bleibt insofern keine Wahl, er ist mit diesen Kosten konfrontiert. Hier soll ihn die Rechtsschutzversicherung absichern.

Anders liegt es im vorliegenden Fall. Die vom Kläger begehrten fiktiven Anwaltskosten sind tatsächlich nicht entstanden. Sie sind allenfalls als entgangener Gewinn einzustufen. Einen Versicherungsnehmer vor einem solchen Verlust zu schützen ist jedoch nicht Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung.

Die Rechtsschutzversicherung dient nicht der Übernahme fiktiver Kosten. Weiter dient sie nicht der Sicherung eines Einkommens eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts.

Damit ist auch nicht das Gebot der freien Anwaltswahl beschränkt. Dem Kläger steht es ohne weiteres frei, jeglichen Anwalt seiner Wahl zu beauftragen. Es steht ihm auch frei, von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abzusehen und sich vielmehr selbst zu vertreten. Tatsächliche Anwaltskosten entstehen ihm dafür nicht, solche sind auch nicht durch die Rechtsschutzversicherung zu ersetzen.

Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Kläger im Rahmen der anwaltlichen Selbstvertretung Zeit und Auslagen aufgewendet hat. Dies gilt jedoch für jeden Versicherungsnehmer, der mit einer rechtlichen Auseinandersetzung konfrontiert ist. Ein solcher Zeitaufwand des Versicherungsnehmers ist durch die Rechtsschutzversicherung nicht abgesichert.

Es ist damit festzustellen, dass bereits durch den in § 5 beschriebenen Leistungsumfang der vorliegende Fall nicht abgedeckt ist. Nichts anderes ergibt sich im übrigen aus § 5 Abs. 2 a) ARB. Auch aus dieser Vorschrift wird deutlich, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer lediglich die Übernahme der tatsächlichen Kosten verlangen kann. Die in dieser Vorschrift genannten Fälligkeitsvoraussetzungen können im übrigen in der vorliegenden Konstellation nicht eintreten, da der Kläger weder zur Zahlung von Anwaltsgebühren sich selbst gegenüber verpflichtet ist, noch eine solche Zahlung an sich selbst vorgenommen hat.

Die Klage ist damit mangels vorliegender Anspruchsvoraussetzungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde entsprechend der Klageforderungen gemäß § 3 ZPO festgesetzt.