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BGH Urteil vom 17.11.1994 - 4 StR 441/94 - Zur Verantwortlichkeit eines an einem Anfallsleiden erkrankten Kraftfahrers für seine Teilnahme am Straßenverkehr

BGH v. 17.11.1994: Zur Verantwortlichkeit eines an einem Anfallsleiden erkrankten Kraftfahrers für seine Teilnahme am Straßenverkehr


Der BGH (Urteil vom 17.11.1994 - 4 StR 441/94) hat entschieden:
Die Teilnahme eines Kfz-Führers am Straßenverkehr stellt sich angesichts seines Anfallsleidens sowie der Häufigkeit und Intensität seiner Anfälle als ein Verhalten dar, das die mit Blick auf das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gebotene Sorgfalt vermissen lässt. Die Anknüpfung an dieses Verhalten, durch das der Tod einer Fußgängerin und die Verletzung von 14 weiteren Personen in zurechenbarer Weise verursacht worden ist, findet ihre Rechtfertigung in den Eigenarten des fahrlässigen Erfolgsdelikts. Des Rückgriffs auf die umstrittene Rechtsfigur der actio libera in causa bedarf es dazu nicht.


Siehe auch Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Kinder und Kinderunfälle


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vierzehn tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von vier Jahren bestimmt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen litt der Angeklagte als Folge schwerer Hirnverletzungen, die er sich im Jahre 1970 bei einem Mopedunfall zugezogen hatte, unter epileptischen Anfällen. Die Anfälle traten trotz regelmäßiger, mehrfach auch stationärer ärztlicher Behandlung und trotz vorschriftsmäßiger Medikamenteneinnahme immer wieder und in unterschiedlicher Stärke - teilweise bis hin zu Bewusstseinsstörungen im Sinne eines sogenannten Dämmerzustandes - auf. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Behandlung waren 1983 bis zu fünf Anfälle im Monat aufgetreten; Ende 1991 berichtete er von durchschnittlich 14tägigen Anfällen. Die meisten Anfälle ereigneten sich nachts. Mehrfach - insbesondere in Situationen besonderer Belastung und Anspannung - war es zu Anfällen aber auch am Arbeitsplatz des Angeklagten gekommen. Wiederholt hatten sich dort auch erste Anzeichen für einen kommenden Anfall gezeigt. Der Angeklagte hatte den Anfall dann - so die Feststellungen - zumeist von sich aus durch Einnahme von Tabletten abwenden können. Bisweilen musste er von Arbeitskollegen aber auch "regelrecht wachgerüttelt" und aufgefordert werden, seine Tablette zu nehmen. Diese Fälle traten etwa alle zwei bis drei Monate auf.

Ungeachtet seiner Erkrankung führte der Angeklagte seit vielen Jahren regelmäßig ein Kraftfahrzeug. Daran änderte sich auch nichts, nachdem er von einem der behandelnden Ärzte im Januar 1991 darauf hingewiesen worden war, dass er wegen seiner Krankheit nicht Auto fahren dürfe, solange er nicht mindestens zwei Jahre anfallsfrei sei; derselbe Hinweis fand sich auf einem dem Angeklagten bekannten Beipackzettel des von ihm eingenommenen Medikamentes; der Hausarzt, bei dem er wegen seiner Erkrankung in ständiger Behandlung war, hatte mit ihm zwar die Nebenwirkungen des verordneten Medikamentes besprochen, einen ausdrücklichen Hinweis auf ein Fahrverbot aber nicht erteilt. Zu einem Anfall während einer Fahrt war es bei dem Angeklagten - bei einer Jahresfahrleistung von etwa 4.000 km - nicht gekommen.

Am 19. Juli 1993 hatte der Angeklagte als Fahrer seines PKW unter widrigen Verkehrs- und Witterungsbedingungen - unterbrochen durch Pausen - eine Strecke von insgesamt mehr als 450 km gefahren. Unmittelbar nach Fortsetzung der Fahrt im Anschluss an eine weitere Pause in der Innenstadt von Ludwigsburg erlitt der Angeklagte - ohne erkennbare Vorzeichen - innerhalb von Sekundenbruchteilen einen Anfall, der zu einer Verkrampfung seines rechten Beines führte und von einer Dämmerattacke begleitet war. Infolge der Verkrampfung des Beines wurde das Gaspedal des Fahrzeugs durchgedrückt. Dieses fuhr mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h zunächst in eine Gruppe von Fußgängern, die gerade auf einem Fußgängerüberweg die Straße überquerten. Im weiteren Verlauf der Fahrt erfasste das Fahrzeug - nach etwa 250 Metern - noch vier andere Fußgänger, ehe es vor einem Hindernis zum Stehen kam. Bei dem Unfallereignis wurden insgesamt 13 Fußgänger - teilweise schwer - verletzt. Eines der Unfallopfer verstarb an den Folgen seiner Verletzungen. Auch die Ehefrau des Angeklagten und sein Sohn, die sich in dem Fahrzeug als Beifahrer befanden, zogen sich Verletzungen zu.


II.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und des Strafausspruchs.

1. Im wesentlichen ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat das Landgericht allerdings angenommen, dass er rechtswidrig den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB) und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB) erfüllt hat.

a) Dem steht, auch soweit es den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung anbelangt, nicht entgegen, dass es in der unmittelbaren Unfallsituation nach dem Beginn des Anfalls mangels willensmäßiger Steuerung oder Beherrschbarkeit an einem strafrechtlich erheblichen Verhalten des Angeklagten fehlt. Die den Gegenstand des Fahrlässigkeitsvorwurfs bildende Tathandlung besteht darin, dass der Angeklagte sein Fahrzeug nach der Fahrtunterbrechung in Ludwigsburg als Fahrer in Betrieb genommen und geführt hat. Die Teilnahme des Angeklagten am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs stellt sich angesichts seines Anfallsleidens sowie der Häufigkeit und Intensität seiner Anfälle als ein Verhalten dar, das die mit Blick auf das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gebotene Sorgfalt vermissen lässt. Die Anknüpfung an dieses Verhalten, durch das der Tod einer Fußgängerin und die Verletzung von 14 weiteren Personen in zurechenbarer Weise verursacht worden ist, findet ihre Rechtfertigung in den Eigenarten des fahrlässigen Erfolgsdelikts. Des Rückgriffs auf die - umstrittene (vgl. Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561 m.w.N.) - Rechtsfigur der actio libera in causa bedarf es dazu entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht. Dementsprechend kommt es auch nicht auf die Bedenken an, mit denen sich die Revision ursprünglich gegen diese Rechtsfigur und ihre Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt gewandt hat.

b) Soweit die Revision bezweifelt, ob der Angeklagte, wie vom Landgericht angenommen, wegen seines Anfallsleidens im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB "infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage" war, sein Fahrzeug sicher zu führen, und ob seine Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs im Hinblick auf die von den §§ 222, 230 StGB geschützten Rechtsgüter pflichtwidrig war, kann ihr nicht gefolgt werden.

aa) Nicht zutreffend ist zunächst, dass als körperliche und geistige Mängel im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB nur solche Erkrankungen verstanden werden könnten, die die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers ständig oder - für die Zeit ihres Bestehens - vorübergehend herabsetzen. Allerdings erfasst § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB, der das Fahren nach Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel untersagt, nur Zustände, in denen die psychophysische Leistungsfähigkeit aktuell beeinträchtigt ist. Daraus folgt aber nicht, dass für die Auslegung von § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB die Annahme einer entsprechenden Beschränkung geboten wäre. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift besteht im Gegenteil zwischen Krankheiten, die die Verkehrstüchtigkeit eines Kraftfahrers ständig oder für die Zeit ihres Bestehens herabsetzen, und Erkrankungen, die die erhebliche Gefahr einer plötzlich eintretenden Verkehrsuntüchtigkeit begründen, im übrigen - außerhalb akuter Phasen - aber keine beeinträchtigende Wirkung entfalten, kein Unterschied (vgl. auch Rüth in LK StGB 10. Aufl. § 315 c Rdn. 18). Von daher ist es - zumal auch der Wortlaut für diese Betrachtung spricht - richtig, Anfallsleiden als körperliche oder geistige Mängel im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB anzusehen und die Vorschrift auch auf sie anzuwenden, sofern nach dem Erscheinungsbild und dem Verlauf der Erkrankung die erhebliche Gefahr jederzeit auftretender Anfälle begründet ist (vgl. auch Rüth aaO Rdn. 18; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 315 c Rdn. 11).

bb) Entgegen den Ausführungen der Revision ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten aufgrund seines Anfallsleidens als fahruntauglich angesehen und die zum Unfallgeschehen führende Fortsetzung der Fahrt am Tattag als objektiv sorgfaltswidrig bewertet hat.

Die Strafkammer hat dazu ausgeführt: Der Angeklagte habe "nicht darauf vertrauen können, am Steuer keinen Anfall zu erleiden, weil er trotz jahrelanger Teilnahme am Straßenverkehr noch nie beim Autofahren einen Anfall erlitten hat". Er habe genau gewusst, "dass bei ihm die Anfälle besonders in Stresssituationen - wie etwa beim Arbeitsplatz - auftreten. Er hätte deshalb gerade bei einer Autofahrt über eine längere Strecke und bei widrigen Verkehrsverhältnissen damit rechnen können und müssen, dass er unter dieser Anstrengung am Steuer einen Anfall erleidet" (UA 43).

Mit diesen Erwägungen hat das Landgericht nicht - wie die Revision rügt - die Annahme einer objektiven Pflichtwidrigkeit unter Rückgriff auf Risiken "aus dem Vorfeld der abstrakten Gefährlichkeit" begründet und auf diese Weise die Sorgfaltsanforderungen überspannt.

Richtig ist allerdings, dass weder die abstrakt bei jedem Kraftfahrer vorhandene Gefahr, während einer Fahrt einen Schwächeanfall oder eine Bewusstseinstrübung zu erleiden und infolgedessen einen Verkehrsunfall zu verursachen, noch jede geringfügige Steigerung dieser Gefahr, wie sie etwa aufgrund eines höheren Lebensalters oder eines angegriffenen Gesundheitszustands eintreten mag, zur Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs nach den §§ 222, 230 StGB oder einer Fahruntauglichkeit nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB ausreichen. Das allgemeine Risiko des plötzlichen Eintritts einer bei Fahrtbeginn noch nicht vorhandenen und auch noch nicht - aufgrund bestimmter Umstände - vorhersehbaren Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit und die nicht wägbare Steigerung dieses Risikos aufgrund einer allgemeinen Schwächung des Gesundheitszustandes sind von den anderen Verkehrsteilnehmern - anders als etwa eine rausch- oder krankheitsbedingte aktuelle Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit - grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Um solche Risiken geht es hier aber nicht.

Es ist eine diese Krankheit geradezu prägende Eigenart des Anfallsleidens, dass das Risiko einer Wiederholung von Anfällen grundsätzlich nicht unerheblich ist und der Erkrankte jederzeit unvorhersehbar in einen bewusstseinsveränderten Zustand geraten kann, in dem er die Situationsübersicht verliert (Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Gesundheit, 4. Aufl. 1992, S. 13, 14). Schon von daher ist der Einwand der Revision nicht berechtigt, die Annahme eines Fahrverbots für den an einem Anfallsleiden erkrankten Kraftfahrer stelle in unzulässiger Weise auf zu weit im Vorfeld nur abstrakter Gefährlichkeiten liegenden Risiken ab. Tatsächlich handelt es sich um eine aus der Eigenart der Krankheit folgende konkrete Gefahr.

Fraglich könnte allenfalls sein, ob - wie die Strafkammer zu meinen scheint - ein an einem Anfallsleiden Erkrankter ausnahmslos als fahrtauglich erst dann angesehen werden kann, wenn er zwei Jahre frei von epileptischen Reaktionen gewesen ist (so im Grundsatz auch das Gutachten des Beirats, aaO S. 13). Die Frage bedarf hier aber nicht der Entscheidung. Auch wenn man großzügigere Maßstäbe anlegte - wie die Revision dies unter Hinweis auf Stimmen aus dem medizinischen und rechtsmedizinischen Schrifttum (Krämer/Bresser, Epileptische Anfälle und Kraftfahrtauglichkeit, DMW 1984, 922; Seeger, Verkehrsmedizinische Abklärungen nach Auftreten von anfallsartigen Bewusstseinsstörungen beim Lenken von Motorfahrzeugen, Diss. Zürich 1994) fordert - und solchen Patienten das Fahren nicht untersagte, bei denen nach dem Erscheinungsbild und dem Verlauf ihrer Krankheit die Gefahr erneuter Anfälle geringer ist, ergäbe sich für den Angeklagten keine andere Beurteilung als die von der Strafkammer vorgenommene: Anders als in den Fällen, für die in der medizinischen Literatur eine Lockerung des Fahrverbots erwogen wird, waren die Anfälle des Angeklagten - wie festgestellt - teilweise mit Bewusstseinsstörungen im Sinne eines sogenannten Dämmerzustandes verbunden. Es kann auch nicht von einem stabilen Krankheitsverlauf die Rede sein, bei dem einzelne Anfälle lediglich Folge einer vermeidbaren Ursache, etwa einer unzuverlässigen Medikamenteneinnahme oder von Schlafentzug oder Alkoholkonsum gewesen wären. Die Anfälle des Angeklagten ereigneten sich häufig und in kurzen zeitlichen Intervallen, obwohl er die verschriebenen Medikamente vorschriftsgemäß einnahm und die Medikation im therapeutisch wirksamen Bereich lag. Auslösender Faktor war nicht selten eine besondere Belastungssituation, wie sie gerade auch für die Teilnahme am Straßenverkehr - insbesondere bei widrigen Verkehrsbedingungen - typisch ist. Jedenfalls unter diesen Umständen ist die Gefahr eines Anfalls während einer Fahrt so greifbar, dass der Wertung der Strafkammer, der Angeklagte dürfe wegen seines Leidens kein Kraftfahrzeug führen, zuzustimmen ist.

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision gegenüber dem Vorwurf einer objektiven Pflichtwidrigkeit der Unfallfahrt auch darauf, dass es dem Angeklagten an seinem Arbeitsplatz bei Auftreten erster Anzeichen eines Anfalls mehrfach gelungen sei, dessen Eintritt durch Einnahme von Tabletten zu verhindern. Insofern mag dahingestellt bleiben, ob die Einnahme der Tabletten in der gebotenen Eile auch während einer Autofahrt jederzeit sichergestellt war und ob - wozu ausreichende Feststellungen fehlen, was aber zweifelhaft erscheint - die Tabletten überhaupt noch eine den Anfall vermeidende Wirkung entfalten können; denn jedenfalls war der Angeklagte auch am Arbeitsplatz keineswegs immer in der Lage, einen Anfall durch eigene Maßnahmen zu verhindern. Abgesehen davon, dass es tatsächlich zu mehreren Anfällen am Arbeitsplatz gekommen war, musste der Angeklagte bisweilen auch von seinem Arbeitskollegen "regelrecht wachgerüttelt" und zur Einnahme der Tabletten aufgefordert werden.

c) Soweit der Angeklagte auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau und seines Sohnes verurteilt worden ist, bestehen Bedenken gegen die Annahme einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Handlung.

Nach den festgestellten Umständen liegt die Annahme nicht fern, dass sich jedenfalls die Ehefrau des Angeklagten, wenn sie diesen als Beifahrerin begleitete, der Gefahr bewusst war, die sich bei der Fahrt am 19. Juli 1993 verwirklichte. Dann kann sie aber auch durch ihre Teilnahme an dieser Fahrt in die als möglich erkannte fahrlässige Körperverletzung zu ihrem Nachteil eingewilligt und dieser die Rechtswidrigkeit genommen haben (vgl. BGH MDR 1959, 856; Stree in Schönke/Schröder aaO § 226 a Rdn. 21). Entsprechendes könnte - bei gegebener Einwilligungsfähigkeit - auch für die Körperverletzung zum Nachteil des Sohnes des Angeklagten gelten.

2. Das Urteil hält aber rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer ein - wenn auch vermindert - schuldhaftes Verhalten des Angeklagten angenommen hat.

a) Zur Frage der Schuld hat die - sachverständig beratene - Strafkammer ausgeführt, dass der Angeklagte auch außerhalb eines akuten Anfalls nur eingeschränkt schuldfähig sei: Bei ihm liege infolge des 1970 bei dem Mopedunfall erlittenen Schädelhirntraumas "ein chronisch organisches Psychosyndrom vom Prägnanztyp des chronisch pseudoneurasthenischen Syndroms" vor (UA 22, 38). Dieses habe zu einer hirnorganischen Wesensveränderung geführt, die sich unter anderem in einer Beschränkung seiner Krankheitseinsicht äußere (UA 22, 38). "Dadurch sei die Fähigkeit des Angeklagten, den Unrechtsgehalt einer Teilnahme am Straßenverkehr und deren Folgen zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert worden. Anhaltspunkte dafür, dass sie gänzlich ausgeschlossen gewesen wäre, würden allerdings nicht vorliegen" (UA 38). In den Feststellungen heißt es, "die eingeschränkte Einsichtsfähigkeit (habe) auch bei der hier abzuurteilenden Tat die Verminderung der Einsicht ausgelöst" (UA 23). In demselben Sinne führt die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass die "eingeschränkte Einsichtsfähigkeit auch hinsichtlich des abzuurteilenden Tatgeschehens dazu (geführt habe), dass die Unrechtseinsicht des Angeklagten erheblich vermindert war" (UA 46).

b) Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Prüfung schuldhaft fahrlässigen Verhaltens zu stellen sind.

aa) Sie lassen schon eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der Angeklagte - wie dies zur Begründung des Schuldvorwurfs bei einem Fahrlässigkeitsdelikt erforderlich ist (vgl. BGHSt 3, 62, 64; 12, 75, 78; Lackner StGB 20. Aufl. § 15 Rdn. 49 m.w.N.) - nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen. Zu einer eingehenden Prüfung dieser Frage bestand hier besonderer Anlass: Der Angeklagte verfügte nur über eine bedingte Einsicht in seine Krankheit und ihre Folgen. Er hatte bereits seit Jahren regelmäßig am Straßenverkehr teilgenommen, ohne dabei jemals einen Anfall erlitten zu haben. Hinzu kommt, dass er nach den bisherigen Feststellungen lediglich einmal von einem Arzt auf die Gefährlichkeit und das daraus folgende Verbot der Teilnahme am Straßenverkehr hingewiesen wurde; sein Hausarzt, bei dem er sich wegen seiner Erkrankung in ständiger Behandlung befand, hatte ihn überhaupt nicht entsprechend belehrt.

bb) Davon abgesehen begegnen die Ausführungen der Strafkammer auch insoweit Bedenken, als sie die Anwendung der §§ 20, 21 StGB betreffen und lediglich die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erachten. Insofern lassen sie zunächst nicht sicher erkennen, von welcher Alternative des § 21 StGB die Strafkammer ausgehen wollte; beide Alternativen können nicht gleichzeitig gegeben sein (BGH NStZ 1986, 264; 1982, 200, 201 m.w.N.).

Soweit die Strafkammer - wofür der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und insbesondere die Betonung der nur beschränkten Krankheitseinsicht sprechen - eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit annehmen wollte, hätte sie eindeutig klären müssen, ob der Angeklagte trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns (des Führens eines Kraftfahrzeugs) noch erkannt hat oder nicht. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt, ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB benannten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2; BGH NStZ 1986, 264 m.w.N.).

Nach dem Urteilszusammenhang ist ungeachtet missverständlicher Formulierungen, die nur auf eine Verminderung der Unrechtseinsicht hindeuten könnten, nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte - wenn er überhaupt in der Lage war, die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr zu erkennen - als Folge seiner verminderten Krankheitseinsicht jedenfalls keine Einsicht in das Unrecht dieses Verhaltens hatte. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Angeklagte nicht etwa nur in Ausnahmefällen, sondern regelmäßig - und offensichtlich häufiger auch in Begleitung seiner Familienmitglieder - das Fahrzeug steuerte, lässt dies möglich erscheinen und verlangt eine eingehendere Erörterung als von der Strafkammer vorgenommen. Fehlte dem Angeklagten aber tatsächlich die Unrechtseinsicht, so wäre, wenn ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, § 20 StGB und nicht § 21 StGB anzuwenden.

Mit der Frage, ob dem Angeklagten die fehlende Unrechtseinsicht, zumal wenn sie Folge einer herabgesetzten Krankheitseinsicht ist, vorgeworfen werden kann, hat sich die Strafkammer ausdrücklich nicht auseinandergesetzt. Der nicht näher begründete Hinweis darauf, dass sich keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ergeben hätten, reicht nicht aus.


III.

1. Da mithin schon die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs führt, kommt es auf die Verfahrensrügen, die sich auf die Nichtanwendung von § 20 StGB sowie die Strafzumessung beziehen, nicht an. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf können bestehenbleiben. Dasselbe gilt für den Maßregelausspruch, für den es nicht darauf ankommt, ob den Angeklagten, der sich durch die Tat als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat, insofern ein Schuldvorwurf trifft oder nicht.

2. Der neue Tatrichter wird sich danach vor allem mit der Frage schuldhaften Verhaltens eingehender zu befassen haben. Gegebenenfalls wird er auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob die beiden Fahrzeuginsassen in die zu ihrem Nachteil begangene fahrlässige Körperverletzung mit rechtfertigender Wirkung eingewilligt haben. Schließlich gibt das aufgehobene Urteil Anlass zu dem Hinweis, dass auch die Versagung der Strafaussetzung und die Erwägungen, mit denen die Strafkammer gestützt auf § 56 Abs. 3 StGB diese Entscheidung rechtfertigt, - wie die Revision zutreffend beanstandet - nicht frei von Rechtsfehlern sind.