BGH Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 122/78 - Zum Begriff des "Gebrauchs von Fahrzeugen" im Sinne von AKB § 10l
BGH v. 26.06.1979: Zum Begriff des "Gebrauchs von Fahrzeugen" im Sinne von AKB § 10 und zum Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Tanklastzuges beim Liefern von Heizöl
Der BGH (Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 122/78) hat entschieden:
Das Entladen von Öl aus einem Tanklastzug mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges.
Die Klägerin erhielt von dem Bauträger, der die Wohnanlage "N." in N. errichtet hatte, den Auftrag, dafür das Heizwerk zu bauen und zu betreiben, wobei die Anlage vereinbarungsgemäß in ihrem Eigentum bleiben sollte. Sie vergab die Montage des Heizwerkes an die Firma S. & W., deren Bauleiter auf der Baustelle der Obermonteur G. war.
Anfang Januar 1971 bestellte die Klägerin bei der Firma M., die ihrerseits den Auftrag an die Firma S. Spedition weitergab, zum probeweisen Erstbetrieb des Heizwerkes 30.000 Liter Heizöl. Die Anlieferung besorgte im Auftrage der Firma S.-Spedition die Erstbeklagte, deren Tanklastzugführer der Zweitbeklagte war, am 12. Januar 1971. Da die Anfahrt zu den Einfüllstutzen der Tanks blockiert war und die mitgeführten Schläuche nicht ausreichten, befüllte der Zweitbeklagte im Einverständnis des Bauleiters G., der seinerseits bei der Klägerin rückgefragt hatte, den Tank I der beiden vorhandenen Öltanks dergestalt, dass er den Schlauch provisorisch in eine, auf Veranlassung von G. aufgeschraubte Öffnung des Domdeckels einhängte. Während des Einpumpens des Öls sprang jedoch der Schlauch heraus und verspritzte mindestens 100 bis 200 Liter Öl in den Domschacht sowie über das umgebende Erdreich. Weder G. noch der Zweitbeklagte benachrichtigten von dem Vorfall die Klägerin oder eine andere Stelle.
Am 18. Januar 1971 wurde weiteres Heizöl angeliefert. Dabei füllte der Transportunternehmer P. seine Ladung, die in den Tank II sollte, versehentlich in den aus der Sicht der Einfüllstutzen links gelegenen Tank I, weil er den rechten Einfüllstutzen dem rechts gelegenen Tank II zuordnete, indessen die Leitungen vom rechten Stutzen in den Tank I, die vom linken Stutzen in den Tank II führten. Grenzwertgeber waren zu der Zeit in die Tanks noch nicht eingebaut. So lief beim Einfüllen Öl aus dem schon fast vollen Tank I über und gelangte in den Domschacht, der mittels eines Kanals mit dem Domschacht des Tanks II verbunden war.
Die Klägerin, die sich vertragliche Ansprüche der Firma M. und der Firma S.-Spedition hat abtreten lassen, verlangt von dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung Ersatz ihres durch das übergelaufene Öl entstandenen Schadens, den sie auf 181.285,05 DM beziffert. Sie trägt vor, der Schaden sei bereits beim Befüllen am 12. Januar 1971 entstanden. Die Drittbeklagte, der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Erstbeklagten, haftet ihrer Ansicht nach nach §§ 1, 3 PflVG.
Die Beklagten behaupten demgegenüber, der Schaden sei ausschließlich von der Firma P. am 18. Januar 1971 verursacht worden. Darüber hinaus wenden sie ein, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil der Obermonteur G. als ihr Erfüllungsgehilfe das gefährliche Betanken nicht mitüberwacht habe. Im übrigen habe die Klägerin nach Entstehung des Schadens ihre Schadensabwendungspflicht und Schadensminderungspflicht verletzt.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zu 8/10, das Oberlandesgericht hat ihn zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiter die volle Abweisung der Klage. Die Anschlussrevision der Klägerin wendet sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens zu ihren Lasten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt, sachverständig beraten, fest, schon eine versickerte Heizölmenge ab 100 Liter sei geeignet gewesen, die von der Klägerin geltend gemachten Schäden zu verursachen. Es nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, der Zweitbeklagte habe schuldhaft seine Sorgfaltspflichten beim Einfüllen des Öls verletzt, so dass für die dadurch entstandenen Schäden eine Haftung des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten aus Vertrag bzw unerlaubter Handlung begründet sei. Ob die Handlungsweise des Zweitbeklagten am 12. Januar 1971 oder ein Fehler beim Betanken am 18. Januar 1971 den Schaden verursacht habe, lässt das Berufungsgericht (im Gegensatz zum Landgericht, das einen am 18. Januar 1971 verursachten Schaden ausgeschlossen hat), offen. Es meint nämlich, die Klägerin könne die beiden Erstbeklagten nach § 830 Abs 1 BGB in Anspruch nehmen, weil mehrere Täter am 12. und 18. Januar 1971 eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hätten und die eine oder die andere dieser Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht haben müsse. Es führt sodann aus, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs 1 BGB), weil der Obermonteur G., der als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden sei, dem Zweitbeklagten nicht beim Betanken durch den Domdeckel geholfen habe. Eine Verletzung der Schadensabwendungspflicht und Schadensminderungspflicht der Klägerin (§ 254 Abs 2 BGB) liege darin, dass sie nicht sofort, sondern erst ab Mai 1971 Sanierungsmaßnahmen durchgeführt habe. Sie müsse sich zurechnen lassen, dass ihr Angestellter B. am 13. Januar 1971 keine weiteren Erkundigungen über den wahren Schadensumfang bei G. eingezogen habe. Insgesamt sei danach eine Schadensteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten der Klägerin angemessen.
Hinsichtlich der Haftung der Drittbeklagten billigt das Berufungsgericht die Ansicht des Landgerichts, dass diese nach §§ 1, 3 PflVG ebenfalls hafte, weil der Schaden sich "beim Gebrauch" des Tanklastzuges der Erstbeklagten ereignet habe.
Das hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision nicht in allen Punkten stand.
1. Zur Revision des Zweitbeklagten.
I.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht (in Übereinstimmung mit dem Landgericht) an, dass der Zweitbeklagte beim Befüllen des Öltanks am 12. Januar 1971 schuldhaft seine ihm dabei obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Wenn er schon den Abfüllschlauch durch eine Öffnung des Domdeckels direkt in den Tank hängte, weil er nicht an die Einfüllstutzen herankam, dann hätte er jedenfalls gegen die naheliegende Gefahr Vorsorge treffen müssen, dass der Schlauch durch den zu erwartenden Rückstoß beim Betätigen der Ölpumpe aus jener Öffnung heraussprang. Er hat indessen jede Sicherungsmaßnahme unterlassen. Sein Verschulden liegt auf der Hand. Dagegen hat auch die Revision nichts eingewandt.
Der Zweitbeklagte haftet mithin der Klägerin nach § 823 Abs 1 BGB auf Ersatz des Schadens, weil er durch sein unsachgemäßes Handeln das Eigentum der Klägerin an der Tankanlage verletzt hat, sofern die Klägerin auch die Ursächlichkeit dieser Handlung für die Entstehung des Schadens beweist.
II.
Das Berufungsgericht lässt es jedoch offen, ob die fehlerhafte Befüllung des Öltanks durch den Zweitbeklagten den Schaden der Klägerin verursacht hat oder ob dieser am 18. Januar 1971 bei der Befüllung des Tanks durch P. entstanden ist. Es meint nämlich, die Beklagten hafteten auch ohne Nachweis der Ursächlichkeit nach § 830 Abs 1 Satz 2 BGB, weil sowohl der Zweitbeklagte als auch P. Täter einer unerlaubten Handlung seien, und eine der Handlungen den Schaden auch wirklich verursacht habe. Das müsse auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die mehreren Täter nicht gleichzeitig, sondern unabhängig voneinander zeitlich aufeinander folgend gehandelt hätten.
1. Das Berufungsgericht hat indessen die Voraussetzungen einer Haftung des Zweitbeklagten nach § 830 Abs 1 Satz 2 BGB nicht ausreichend geprüft, so dass das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben kann.
Die Anwendung der Vorschrift, durch die auf die sonst im Deliktsrecht unerlässliche Bedingung verzichtet werden kann, dass der Inanspruchgenommene den Schaden gerade durch sein Verhalten verursacht hat, setzt voraus, dass in erster Linie bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben war, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit absieht, und dass außerdem einer der "Beteiligten" den Schaden verursacht haben muss, aber nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz bzw teilweise) verursacht hat (vgl BGHZ 72, 355 m Nachw).
a) Insoweit steht nach dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt fest, dass der Ölschaden entweder vom Zweitbeklagten oder von P. verursacht worden sein muss. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht beide als "Beteiligte" angesehen hat. Zwar müssen die mehreren als Verursacher des Schadens in Betracht Kommenden an einem insgesamt gesehen einheitlichen, den Schaden auslösenden Vorgang beteiligt gewesen sein (BGHZ 55, 86, 94), wozu auch eine gewisse zeitliche Nähe der jeweiligen Handlungen gehört. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, dass dieser zeitliche Zusammenhang der im übrigen ähnlichen Gefährdungen des Eigentums der Klägerin durch den Zweitbeklagten und P. im vorliegenden Falle noch gewahrt ist. Die Vorgänge liegen nur eine knappe Woche auseinander, eine Zeitspanne, die nach der Art der hier in Rede stehenden Gefährdung durch überlaufendes Öl noch die Annahme rechtfertigt, es handele sich um einen einheitlichen, den Schaden auslösenden Vorgang.
Soweit die Revision mit Verfahrensrügen die Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, der Tatbeitrag des Zweitbeklagten komme als mögliche Schadensursache in Betracht, sind diese unbegründet. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 565a ZPO ab.
b) Hat daher das Berufungsgericht insoweit die Voraussetzungen einer Haftung aus "alternativer Täterschaft" fehlerfrei festgestellt, so fehlt jedoch jede Begründung dafür, inwiefern der Transportunternehmer P., der am 18. Januar 1971 ebenfalls beim Einfüllen Öl im Domschacht des Tanks I zum Überlaufen brachte, "Täter" einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung gewesen ist. Soll dieser als Alternativtäter in Betracht kommen, muss auch ihm ein anspruchsbegründendes Deliktsverhalten zur Last fallen. Es bedurfte mithin der Feststellung, dass er beim Befüllen des Tankes rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Darüber sagt das angefochtene Urteil aber nichts. Die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils reicht in diesem Punkt nicht aus, weil das Landgericht es für bewiesen angesehen hat, dass der Schaden nicht am 18. Januar 1971 verursacht worden ist, von seinem Standpunkt aus also folgerichtig nicht erörtert hat, ob P. eine, falls ursächlich, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Der Sachverhalt, soweit er unstreitig ist, legt zwar nahe, dass auch P. beim Befüllen des Tanks seine Sorgfaltspflichten verletzt haben könnte. Er hat aber geltend gemacht, er habe sich darauf verlassen, dass der rechte Einfüllstutzen auch zum rechten Tank gehörte, was G. ihm ausdrücklich gesagt habe. Dem Revisionsgericht ist insofern eine eigene Beurteilung nicht möglich, weil nicht feststeht, von welchen tatsächlichen Umständen im einzelnen, auf die es ankommen könnte, ausgegangen werden müsste. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass P. als "Alternativtäter" ausscheidet, wird weiter zu prüfen sein, ob noch andere Personen "Beteiligte" sein können, weil sie das Überlaufen von Öl am 18. Januar 1971 verschuldet haben. In jedem Fall der Anwendung des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB wird dann festzustellen sein, ob die Klägerin - auch - an dem Vorfall vom 18. Januar 1971 ein Mitverschulden trifft und mit welcher Quote es zu bewerten wäre. Zu Lasten des Zweitbeklagten dürfte dann aber bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nur von dem Verlauf ausgegangen werden, der für ihn günstiger erscheint (vgl für einen ähnlichen Fall das Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183).
2. Sollte das Berufungsgericht, worauf einige in seinem Urteil verwandte Formulierungen hindeuten, gemeint haben, den Zweitbeklagten treffe, wenn die Vorschrift des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB der Klägerin nicht zu Hilfe kommen könnte, ohnehin die Beweislast für die Ursächlichkeit zwischen Fehlern beim Betanken und Eintritt des Schadens, so wäre das rechtlich nicht zu billigen. Selbst im Bereich der vertraglichen Haftung kann hier jedenfalls deshalb keine Verteilung der Beweislast nach Gefahrenbereichen in Betracht kommen, weil eine andere Schadensursache, die nicht dem Gefahrenbereich der Beklagten zuzuordnen ist, ernsthaft in Betracht kommt.
III.
Danach kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Verurteilung des Zweitbeklagten nicht aufrecht erhalten bleiben; das angefochtene Urteil muss insoweit aufgehoben werden.
2. Zur Revision des Erstbeklagten
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Erstbeklagte hafte der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Öltransportvertrag, wobei er für das Fehlverhalten des Zweitbeklagten als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen habe (§ 278 BGB). Das ist im Ergebnis richtig; indessen sind auch insoweit die Erwägungen zur Kausalität nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Vertragspartner des Erstbeklagten war die Firma S.-Spedition, die ihrerseits von der Firma M. mit der Öllieferung beauftragt war, bei der die Klägerin das Öl bestellt hatte. Der Erstbeklagte hat seine vertraglichen Sorgfaltspflichten bei der Ausführung des Öltransports gegenüber seiner Auftraggeberin, der Firma S.-Spedition, schuldhaft verletzt; denn der Zweitbeklagte, den er mit dem Transport beauftragt hatte, war sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Dass dieser beim Einfüllen des Öls gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat, ergibt sich aus den oben angestellten Erwägungen (vgl auch BGH Urt v 24. Februar 1971 - VIII ZR 22/70 - VersR 1971, 515). Die Firma S.-Spedition war unter dem Gesichtspunkt der sog Schadensliquidation im Drittinteresse befugt, den der Klägerin aus der fehlerhaften Ölablieferung entstandenen Schaden gegen den Erstbeklagten geltend zu machen (vgl BGH Urt v 15. Oktober 1971 - I ZR 27/70 - VersR 1972, 67, 68 mw Nachw und Senatsurteil v 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76 - VersR 1978, 840, 841). Da die Firma S.-Spedition diese ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, kann diese den Ersatz des bei ihr eingetretenen Schadens, sofern er die Folge der fehlerhaften Tankbefüllung ist, von dem Erstbeklagten verlangen.
2. Das Berufungsgericht hat indessen auch hier nicht festgestellt, dass die Handlungsweise des Zweitbeklagten für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen ist. Das aber hätte die Klägerin auch im Verhältnis zum Erstbeklagten, bei dem sie ihre Ansprüche auf Vertrag stützt, beweisen müssen. Eine Umkehr der Beweislast kommt, wie dargelegt, nicht in Betracht; die Bestimmung des § 282 BGB gilt nur für das Verschulden, nicht auch für den Ursachenzusammenhang. Die Vorschrift des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB kann hier der Klägerin schon deswegen nicht weiterhelfen, weil Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit wäre, dass sowohl der Erstbeklagte als auch ein möglicher Alternativtäter aus unerlaubter Handlung für den Schaden haftbar sein könnten.
II.
Das Berufungsgericht wird deshalb aufzuklären haben, ob der Schaden (ausschließlich oder in welchem Umfang) am 12. Januar 1971 beim Öleinfüllen entstanden ist.
Allerdings kommt eine Haftung des Erstbeklagten auch aus unerlaubter Handlung nach § 831 BGB in Betracht, weil der Zweitbeklagte den Schaden als sein Verrichtungsgehilfe herbeigeführt haben könnte. Das würde, sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Anwendung des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB ermöglichen. Der Erstbeklagte wird dann Gelegenheit haben, für den Zweitbeklagten den Entlastungsbeweis des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB anzutreten, sofern er dazu in der Lage ist.
Danach muss das angefochtene Urteil auch aufgehoben werden, soweit der Erstbeklagte verurteilt worden ist.
3. Zur Revision der Drittbeklagten.
I.
Das Berufungsgericht leitet die Haftung der Drittbeklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Erstbeklagten aus §§ 1, 3 PflVG her, weil der Schaden der Klägerin "beim Gebrauch" des Tanklastzuges der Erstbeklagten entstanden sei.
Das ist richtig. Der Ansicht der Revision, der "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges ende mit seinem "Betrieb" iS von § 7 StVG, ein Unfall, der sich beim Einfüllen von Öl mittels Motorkraft eines Tanklastzuges außerhalb des Verkehrsraumes ereignet, sei jedoch nicht dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Senatsurteil BGHZ 71, 212), kann nicht gefolgt werden.
1. Die Zulässigkeit einer Direktklage der Klägerin gegen die Drittbeklagte setzt voraus, dass sie einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Drittbeklagten gedeckt werden muss. Denn die Direktklage wird nur gewährt gemäß § 3 Nr 1 PflVG "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis". Die Vorschrift des § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeuges, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der "durch den Gebrauch des Fahrzeuges" verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. An das Pflichtversicherungsgesetz knüpft § 10 AKB an, wo es heißt, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung diejenigen Schäden deckt, die "durch den Gebrauch des Fahrzeuges" verursacht worden sind. Es kommt mithin darauf an, ob der von der Klägerin geltend gemachte Ölschaden zu dem von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckten Wagnis gehört oder ob dies ein Wagnis ist, das der Betriebs-Haftpflichtversicherung unterliegen würde, die wiederum durch die sog "Benzinklausel" Haftpflichtansprüche aus Schäden durch Gebrauch von Kraftfahrzeugen ausschließt (vgl BGHZ 45, 168, 169).
2. Der erkennende Senat hat zwar das Befüllen eines Heizöltanks mittels der Motorkraft des Tanklastzuges unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem "Betrieb" (§ 7 StVG) des Tanklastzuges zugerechnet (BGHZ 71, 212). Er hat aber in dem dieser Entscheidung vorhergegangenen Urteil vom 27. Mai 1975 (VI ZR 95/74 (Silo-Fall) = VersR 1975, 945 = NJW 1975, 1886) ausdrücklich offen gelassen, ob nicht ein Schaden, der durch die Betätigung der Beladungseinrichtung und Entladungseinrichtung eines Sonderfahrzeuges verursacht worden ist, immerhin noch dem "Gebrauch des Fahrzeuges" iS von § 10 AKB zuzurechnen ist.
Diese Frage ist zu bejahen.
a) Der Begriff des Gebrauches schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges iS des § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus (BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418, 419 mw Nachw). Bei der Frage, ob der Entladevorgang noch dem Betrieb des Kraftfahrzeuges iS des § 7 StVG zuzurechnen ist, geht es darum, ob nach dem von dieser Norm umfassten Schutzbereich, der wesentlich auf die Gefahren des Kraftfahrzeuges beim Verkehr abstellt, noch ein rechtlich relevanter Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel besteht. Demgegenüber muss sich die Abgrenzung des versicherungsmäßig abgedeckten Wagnisses in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach anderen Gesichtspunkten orientieren. Bei ihr ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden gleich, ob diese auf den §§ 7ff StVG, den §§ 823ff BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (BGHZ 15, 154, 158; BGH Urteil vom 16. Februar 1977 - IV ZR 42/76 - VersR 1977, 469). Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig ist. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Auch der Entladevorgang, soweit er nicht mehr dem "Betrieb" des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, dh diesem Gebrauch noch zuzurechnen, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt gewesen ist (BGH Urt v 23. Februar 1977 aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen ist das Entladen eines Tanklastzuges mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe, gleich ob sie von dem Motor des Kraftfahrzeugs angetrieben wird, dem Gebrauch des Fahrzeuges zuzurechnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Dabei wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt und es verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht. Das aber ist ein Risiko, vor dem der Versicherte Schutz durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erwartet und das diese, nicht etwa die Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken hat. Schrifttum und Praxis haben bisher ebenso zwischen diesen beiden Versicherungssparten abgegrenzt (vgl Stiefel/Wussow/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 10. Aufl, § 10 AKB Anm 20 und Wussow, AHB, 8. Aufl § 2 Anm 30, jeweils mw Nachw; wohl auch Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl, Bd IV Allgemeine Haftpflichtversicherung Anm G 268; für den Fall der mangelnden Reinigung des Tankbehälters mittels Motorkraft vgl BGH Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726; zweifelnd Prölss/Martin, VVG 21. Aufl, § 10 AKB Anm 2). Ähnlich hat der Österreichische Oberste Gerichtshof VersR 1974, 406 für den Fall des Absaugens von Heizöl aus einem Kesselwagen mit Hilfe der Motorpumpe des Tankwagens entschieden. An dieser Wagnis-Zuweisung im Haftpflichtversicherungsrecht hat die Rechtsprechung des Senats zur gesetzlichen Haftung aus § 7 StVG nichts geändert (dazu schon Wussow in WJ 1975, 139/140, 1976, 56 und 1978, 121/122).
II.
Infolgedessen hängt im Ergebnis auch die Haftung der Drittbeklagten nach §§ 1, 3 PflVG davon ab, ob der Klägerin ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung nach §§ 823 Abs 1, 831 bzw § 830 Abs 1 S 2 BGB zusteht. Insoweit gilt das oben schon Ausgeführte: das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichtes die Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz nicht tragen.
4. Zur Anschlussrevision der Klägerin.
I.
Das Berufungsgericht hat den Obermonteur G. als Erfüllungsgehilfen der Klägerin bei der Entgegennahme der Öllieferung vom 12. Januar 1971 und der Einweisung des Zweitbeklagten an Ort und Stelle angesehen, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss (§ 278 BGB).
1. Insoweit können die Rügen der Revision keinen Erfolg haben.
a) Allerdings ist der zugrundeliegende Öltransportvertrag nur zwischen der Firma S.-Spedition und dem Erstbeklagten abgeschlossen worden. Dabei ist der durch den Fehler des Zweitbeklagten verursachte Schaden nicht der Firma S.-Spedition, sondern der Klägerin als Dritter entstanden. Diese war aber der Verkäuferin des Öls, der Firma M., zu dessen Abnahme verpflichtet und hatte in diesem Rahmen Sorgfaltspflichten und Mitwirkungspflichten, auch soweit die Firma M. sich der Hilfe von Subunternehmern bediente. Vieles spricht nun dafür, bei solcher Fallgestaltung vertragliche Schutzpflichten der Klägerin auch gegenüber dem Einfüller des Öls anzunehmen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben. Im Streitfall ist es nämlich im Verlauf der Ölanlieferung zu unmittelbaren Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten gekommen. Der Obermonteur G. hat nämlich, nachdem sich herausgestellt hatte, dass ein Befüllen des Tanks durch den dafür vorgesehenen Einfüllstutzen mit den vorhandenen technischen Mitteln nicht möglich war, nach telefonischer Rücksprache bei der Klägerin in deren Auftrag und Vollmacht mit dem Zweitbeklagten abgesprochen, dass dieser das Öl durch den Domdeckel des Tanks, den G. zu diesem Zweck erst teilweise öffnen lassen musste, entladen sollte. Jedenfalls jetzt entstand eine vertragliche Sonderverbindung zwischen der Klägerin und dem Ölanlieferer, die die Klägerin verpflichtete, die ungewöhnliche und risikobehaftete Art der Tankbefüllung mitzuermöglichen und, soweit erforderlich, bei der Beherrschung des Risikos mitzuwirken.
Im Rahmen dieser Sonderverbindung wurde G. als Erfüllungsgehilfe der Klägerin, und nicht, wie deren Revision meint, als der des Erstbeklagten tätig. G. nahm zwar auch die Interessen seiner Firma wahr, der an einem Probelauf der von ihr montierten Heizungsanlage gelegen war. Gleichzeitig aber war er der Repräsentant der Klägerin auf der Baustelle, der in ihrem Auftrag an Ort und Stelle bei der Abnahme des Öls mitzuwirken hatte. Von dieser erhielt er dabei telefonisch noch allgemeine Anweisungen. Dagegen bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme, G. habe für den Erstbeklagten tätig sein wollen.
b) Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, übernahm die Klägerin somit angesichts der besonderen Umstände durch ihren Erfüllungsgehilfen G. eine Mitwirkungspflicht beim Abfüllen des Öles. Auch G. hatte sich darum zu kümmern, dass dabei die auftauchenden Gefahren beherrscht werden konnten. Diese Mitwirkungspflicht hat er verletzt, als er sich nicht darum kümmerte, wie der Zweitbeklagte ohne fremde Hilfe die Befüllung des Tankes auf dem ungewöhnlichen Wege bewerkstelligen würde. Er hätte dabei für Unterstützung und insbesondere für Überwachung des Schlauchendes am Domdeckel sorgen müssen. Das Unterlassen muss sich die Klägerin im Verhältnis zu dem Erstbeklagten im Rahmen der vertraglichen Schadensersatzverpflichtung schadensmindernd entgegenhalten lassen (§§ 278, 254 Abs 1 BGB).
2. Jedoch fehlt es insoweit, als es um den Anspruch der Klägerin gegen den Zweitbeklagten geht, an einer unmittelbaren vertraglichen Sonderverbindung zwischen ihm und der Klägerin im Zusammenhang mit der Anlieferung des Öls; der Zweitbeklagte hat nicht für sich, sondern als Vertreter des Erstbeklagten gehandelt.
a) Indessen wird zu prüfen sein, ob nicht auch der Zweitbeklagte in den Schutzbereich der soeben erörterten Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten einbezogen war, so dass die Klägerin (durch ihren Erfüllungsgehilfen G.) auch ihm gegenüber Vertragspflichten verletzt haben könnte mit der Folge, dass sie sich ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen müsste. Jedenfalls aber dürfte G. auch Verrichtungsgehilfe der Klägerin iS von § 831 BGB gewesen sein, so dass aus diesem Grunde dessen Fehlverhalten ihr im Verhältnis zum Zweitbeklagten zuzurechnen wäre. Insoweit wird sie dann allerdings Gelegenheit haben, für G. den Entlastungsbeweis des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB anzutreten, falls sie dazu in der Lage ist.
b) Indessen können diese Fragen derzeit offen bleiben, weil dem Senat eine abschließende Entscheidung zum Mitverschuldensanteil der Klägerin nicht möglich ist, wie anschließend dargetan wird.
II.
Das Berufungsgericht hat nämlich im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen gesamten Schadensbeiträge nach § 254 BGB - anders als das Landgericht, das diese Frage dem Betragsverfahren überlassen wollte - zusätzlich ein Mitverschulden der Klägerin wegen Verletzung ihrer Schadensabwendungspflicht und Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs 2 BGB angenommen. Das beanstandet die Anschlussrevision mit Recht. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine solche Verletzung der Verpflichtung, den Schaden nach seiner Entstehung klein zu halten, sich auf die einzelnen, von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfange auswirken konnte.
1. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts muss sich die Klägerin das Verhalten ihres Angestellten B. am 13. Januar 1971 nicht schadensmindernd entgegenhalten lassen. B. hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, von dem Bauleiter G. an diesem Tage erfahren, dass am Vortage etwas Öl "übergesudelt" sei. B. habe, so meint das Berufungsgericht, deswegen die Verpflichtung gehabt, sich bei G. zu erkundigen, in welcher Menge Öl in Domschacht und Erdreich übergelaufen sei. Dem kann, jedenfalls ohne weitere tatsächliche Feststellung hierzu, nicht gefolgt werden. Dass geringe, leicht zu beseitigende Ölmengen beim Einfüllen die Umgebung des Domdeckels des Tankbehälters verschmutzen können, ist für sich allein noch kein Vorgang, der zu Besorgnissen und zu weiteren Rückfragen Anlass geben müsste. So lange B. nicht weitere Anhaltspunkte dafür hatte, dass ein wirklicher Schaden durch in den Domschacht oder in das Erdreich ausgeflossenes Öl entstanden war, verstieß er nicht gegen Schadensminderungspflichten, wenn er keine weiteren Erkundigungen einzog.
Indessen könnte G., der den wahren Schadensumfang kannte - auch hier wieder als Erfüllungsgehilfe (bzw Verrichtungsgehilfe) der Klägerin - Maßnahmen zur Schadensminderung unterlassen haben, indem er sich damit begnügte, ausgelaufenes Öl mit Hilfe von Sägespänen zu binden und zu beseitigen, ohne die Klägerin von dem Vorgefallenen zu verständigen, um eine alsbaldige vollständige Schadensbeseitigung zu ermöglichen. Das wird das Berufungsgericht zu prüfen und erforderlichenfalls weiter aufzuklären haben. Es könnte sich dann ergeben, dass die Klägerin sich in der Tat eine Verletzung ihrer Obliegenheiten durch G. nach §§ 278, 254 Abs 2 bzw nach 831 BGB entgegenhalten lassen muss.
2. Mit Recht wendet sich jedenfalls die Anschlussrevision dagegen, dass das Berufungsgericht die mögliche Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin pauschal in die von der Klägerin zu tragende Haftungsquote hat eingehen lassen.
Das Berufungsgericht hätte die Frage, inwieweit bei der Entstehung einzelner Schäden ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs 2 BGB zu berücksichtigen ist, ebenso wie das Landgericht dem Betragsverfahren vorbehalten können (BGH Urteil vom 11. Juli 1974 - II ZR 31/73 - VersR 1974, 1172, 1173). Wollte es anders verfahren, dann hätte es prüfen müssen, welche von der Klägerin geltend gemachte Schadensposten durch die verspäteten Schadensbeseitigungsmaßnahmen der Klägerin betroffen worden sind, gegebenenfalls in welchem Umfange. Die Verzögerung bei der Schadensbeseitigung kann sich nämlich, anders als das Mitverschulden der Klägerin bei der Schadensentstehung, das sich auf alle Schadenspositionen gleichmäßig auswirken muss und deswegen in einer pauschalen Quote berücksichtigt werden kann, unterschiedlich ausgewirkt haben. So hätte etwa das ölverseuchte Erdreich sicherlich ohnehin ausgehoben und abgefahren werden müssen, möglicherweise aber unter einem geringeren Aufwand, und es steht bisher auch nicht fest, inwieweit etwa die Schäden an der Isolierung des Öltankes hätten vermieden werden können. Das Berufungsgericht wird das im Einzelnen zu prüfen haben, wenn es das nicht dem Betragsverfahren überlassen will.
Diese fehlerhafte pauschale Einbeziehung der möglichen Verletzung der Schadensabwendungspflicht und Schadensminderungspflicht der Klägerin nach § 254 Abs 2 BGB in die Ermittlung der Haftungsquote beeinflusst insgesamt deren Berechnung. Da das Berufungsgericht keine Trennung vorgenommen hat, lässt sich nicht erkennen, mit welchem Anteil es das Mitverschulden der Klägerin bei der Schadensentstehung hat bewerten wollen. Das zwingt dazu, auf die Anschlussrevision der Klägerin das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, damit das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung gegebenenfalls den Haftungsbeitrag der Klägerin neu bestimmen kann.