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BGH Urteil vom 24.03.1988 - IX ZR 114/87 - Zur Zurechenbarkeit der Schadensfolge aus durch Anwaltsmitverschulden fehlerhafter Gerichtsentscheidung

BGH v. 24.03.1988: Zur Zurechenbarkeit der Schadensfolge aus durch Anwaltsmitverschulden fehlerhafter Gerichtsentscheidung


Der BGH (Urteil vom 24.03.1988 - IX ZR 114/87) hat entschieden:
  1. Die Pflicht des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts zu sachgemäßer Prozessführung ändert sich nicht dadurch, dass ein Verkehrsanwalt in die Korrespondenz zwischen ihm und dem Mandanten eingeschaltet ist, Fristen überwacht und die Schriftsätze an das Prozessgericht entwirft.

  2. Zur Frage, ob der durch eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung verursachte Schaden dem Rechtsanwalt haftungsrechtlich zugerechnet werden kann, wenn die Entscheidung durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Anwalts mitverursacht wurde.
Siehe auch Anwaltsverschulden und Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang



Tatbestand:

Die Klägerin fordert von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil er einen mit ihm geschlossenen Anwaltsvertrag schlecht erfüllt habe.

Am 1. Juli 1982 kaufte und erhielt die Klägerin einen Rasentraktor des Typs "Ventzki Novotrac 10 SL" nebst Zubehör zum Preis von 4.500 DM. Mitverkauft wurde ein Schneeräumschild der Marke "HAKO". Die Klägerin wollte den Traktor auch zum Schneeräumen verwenden. Der Verkäufer sicherte ihr zu, der Traktor lasse sich mit geringem Kostenaufwand so umrüsten, dass das Schneeräumschild angebracht und das Fahrzeug zum Schneeräumen eingesetzt werden könne. Nachdem zwei Fachhändler und die Herstellerin des Traktors der Klägerin erklärt hatten, das Schneeräumschild könne an den Traktor nicht angebracht werden, und sie daraufhin vergeblich vom Verkäufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder einen Preisnachlass verlangt hatte, beauftragte sie den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Er focht durch Schreiben vom 10. September 1982 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und forderte den Verkäufer unter Fristsetzung und Klageandrohung auf, wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaft den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Rasentraktors nebst Zubehör zurückzuzahlen. Der Verkäufer wies die Forderung mit Schreiben seines Anwalts vom 27. September 1982 zurück. Nach weiterem ergebnislosem Schriftwechsel reichte der Beklagte am 10. Januar 1983 bei dem Amtsgericht Montabaur Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ein, die dem Verkäufer am 17. Januar 1983 zugestellt wurde. Der Verkäufer bestritt, dass seine Zusicherung falsch sei, berief sich auf Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche und rechnete hilfsweise mit einem Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung des Traktors durch die Klägerin auf. Das Amtsgericht verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von 4.400 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27. September 1983 Zug um Zug gegen Rückgabe des Rasentraktors nebst Zubehör. Es sah aufgrund eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens das Wandelungsbegehren der Klägerin als begründet, wegen Arglist des Verkäufers dessen Verjährungseinrede dagegen als unbegründet an und ließ lediglich die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung von 100 DM durchgreifen.

Der Verkäufer legte Berufung zum Landgericht Koblenz ein. Die Klägerin wurde im Berufungsverfahren durch eine Koblenzer Anwaltssozietät vertreten. Der Beklagte war weiterhin als Verkehrsanwalt für sie tätig; er fertigte die Schriftsätze, überwachte Fristen und führte die Korrespondenz mit der Klägerin.

Im Verhandlungstermin am 21. Dezember 1984 wies die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz darauf hin, es sei nach ihrer Ansicht ungeklärt, ob das Schneeräumschild an dem Traktor angebracht werden könne und, falls dies wirtschaftlich sinnvoll und möglich sei, ob der Traktor auch als Schneeräumgerät einsetzbar sei; das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten gebe zu diesen Fragen keine Aufklärung, sie müssten gegebenenfalls durch ein neues Sachverständigengutachten geklärt werden. Aufgrund dieser Verhandlung erließ die Berufungskammer am 18. Januar 1985 folgenden Beweisbeschluss:
    "
  1. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Beklagten,

    1. das von dem Beklagten an die Klägerin gelieferte Schneeräumschild "Marke HAKO" sei an den typenverschiedenen, ebenfalls an die Klägerin gelieferten Rasentraktor "Marke Ventzki" anbringbar;

    2. die Anbringung (unter a) sei mit einem Kostenaufwand von weniger als 300 DM durchführbar;

    3. der der Klägerin von dem Beklagten gelieferte Rasentraktor könne nach der unter Ziff. a) getätigten Umrüstung als Schneeräumer eingesetzt werden,

    durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, - vom Beklagten beantragt -.

    ...

  2. Die Versendung der Akten an den Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass der Kläger bis zum 10. Februar 1985 einen Gebührenvorschuss in Höhe von 500 DM einzahlt. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, an deren Einhaltung nicht erinnert wird.

  3. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird nach Eingang des Sachverständigengutachtens bzw. nach Nichterfüllung der unter Ziff. II. gemachten Auflagen von Amts wegen bestimmt werden."

Eine Kopie dieses Beweisbeschlusses leitete der Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 1985 an die Klägerin weiter und bemerkte dazu: "Vorschusspflichtig ist die Gegenseite." Da der Vorschuss nicht gezahlt wurde, beraumte die Berufungskammer neuen Verhandlungstermin auf den 8. März 1985 an. Unter Bezugnahme auf die ihm übersandte Kopie der Terminsnachricht schrieb der Beklagte am 27. Februar 1985 an die Koblenzer Prozessbevollmächtigten der Klägerin:
"Bisher ist mir ein Sachverständigengutachten, so wie es im Beweisbeschluss vom 18. 1. 1985 angeordnet worden war, nicht zugegangen. Möglicherweise liegt dies daran, dass die Gegenseite den Auslagenvorschuss für das von ihr beantragte Gutachten nicht eingezahlt hat. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich diesbezüglich kurz bei Gericht vergewissern würden."
Durch Schreiben vom 8. März 1985 berichteten die Koblenzer Anwälte dem Beklagten über den Verlauf des Verhandlungstermins:
"Nach streitiger Verhandlung wurden die vorbereiteten Anträge gestellt. Darauf hat das Gericht beschlossen, ... eine Entscheidung zu verkünden. Sobald diese schriftlich vorliegt, erhalten Sie weitere Nachricht.

Der Beweisgebührenvorschuss war nicht eingezahlt."
Die Berufungskammer wies durch Urteil vom 12. April 1985 die Klage ab und verurteilte die Klägerin in die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung war gemäß § 313a Abs. 1 ZPO weder mit einem Tatbestand noch mit Entscheidungsgründen versehen, weil die Prozessbevollmächtigten beider Parteien darauf im Verhandlungstermin am 8. März 1985 verzichtet hatten. Durch Schreiben vom 27. Juni 1985 teilten die Koblenzer Anwälte dem Beklagten dazu folgendes mit:
"In der vorbezeichneten Angelegenheit hatten wir Gelegenheit, die Sache mit dem Berichterstatter durchzusprechen.

Dieser konnte sich an den Fall in etwa erinnern; nach Durchsicht des Beweisbeschlusses räumte dieser ein, dass der Beweisbeschluss insoweit missverständlich abgefasst war, dass zwar über die Behauptung des Beklagten Beweis erhoben werden sollte, andererseits jedoch der Kläger einen Gebührenvorschuss von DM 500 einzuzahlen hatte. Weiterhin räumte der Berichterstatter ein, dass richtigerweise seinerzeit es hätte heißen müssen, dass der Auslagenvorschuss sowohl von Kläger wie auch von Beklagten einzuzahlen war, da beide Parteien den Sachverständigenbeweis angetreten waren. Im übrigen erläuterte der Berichterstatter sodann, dass, nachdem der Auslagenvorschuss nicht eingegangen war (entsprechend dem Beweisbeschluss vom Kläger einzuzahlen) dementsprechend die Klage abgewiesen worden sei.

Insoweit haben wir hinzuzufügen, dass diese Umstände bei der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gekommen waren."
Die Klägerin, die den Koblenzer Anwälten den Streit verkündet hat, verlangt nunmehr vom Beklagten Ersatz für den ihr im Berufungsurteil des Vorprozesses aberkannten Wandelungsanspruch sowie die ihr darin auferlegten Prozesskosten. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten gemäß dem Berufungsantrag der Klägerin, an sie 4.400 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27. September 1983 Zug um Zug gegen Aushändigung des (in der Urteilsformel näher bezeichneten) Rasentraktors samt Zubehör zu zahlen, ferner an sie 4.163,81 DM nebst 4% Zinsen seit 14. Oktober 1985 zu zahlen sowie sie von den Honoraransprüchen der vor dem Landgericht Koblenz tätig gewordenen Rechtsanwälte freizustellen.

Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision ist uneingeschränkt zulässig.

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zugelassen, die Frage der Haftung des Anwalts bei schwerwiegenden Fehlern des Gerichts habe grundsätzliche Bedeutung. Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ist damit die Zulassung nicht auf die Frage beschränkt, ob der Beklagte im Vorprozess verpflichtet war, auf eine Korrektur des Beweisbeschlusses vom 18. Januar 1985 hinzuwirken. Eine Beschränkung der Revisionszulassung muss sich klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergeben; die Beschränkung muss zwar nicht in der Urteilsformel ausgesprochen werden, sie muss aber wenigstens aus den Urteilsgründen klar ersichtlich sein (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 30. März 1971 - VI ZR 190/69, LM ZPO § 546 Nr. 77). Das ist hier nicht der Fall. Die Urteilsformel des Berufungsurteils beschränkt die Zulassung nicht. Mit den Ausführungen zur grundsätzlichen Rechtsfrage in den Entscheidungsgründen gibt das Oberlandesgericht nur - wie dies häufig bei Revisionszulassungen nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO geschieht - die Begründung für die Zulassung der Revision, ohne das Rechtsmittel selbst auf die als grundsätzlich angesehene Frage zu beschränken (vgl. BGHZ 9, 357, 358; BGH, Urt. v. 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80, NJW 1982, 1940). Da mithin eine Beschränkung der Zulassung im Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ausgesprochen ist, kommt es auf die weitere Frage, ob eine Beschränkung auf die vom Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage rechtlich möglich wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - I ZR 203/84 - und vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung beschr. Nr. 1 und 3), nicht mehr an. Das Berufungsurteil unterliegt in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.


II.

Die Revision ist nur begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Freistellung von Honoraransprüchen der Koblenzer Rechtsanwälte richtet.

1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe Pflichten, die ihm nach dem Anwaltsvertrag gegenüber der Klägerin oblagen, fahrlässig verletzt. Es gehöre zu den Pflichten des Anwalts bei der Vertretung einer Partei vor Gericht, erkennbare Fehler des Gerichts zu verhindern. Der Anwalt müsse insbesondere dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenwirken. Auch Richter verfügten nur über ein unvollkommenes menschliches Erkenntnisvermögen, auch bei ihnen sei die Möglichkeit eines Irrtums und von Versehen niemals auszuschließen. Deshalb habe der Beklagte auf eine Berichtigung des Beweisbeschlusses des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 1985 hinwirken müssen. Der Beweisbeschluss sei erkennbar fehlerhaft gewesen. Die Zahlung des Kostenvorschusses für das einzuholende Sachverständigengutachten sei dem "Kläger" auferlegt worden, obwohl es im Vorprozess einen Kläger nicht gegeben habe. Es habe entweder "die Klägerin" oder "der Beklagte" des Vorprozesses gemeint sein können. Weder die Parteirolle des damaligen Beklagten als "Berufungskläger" noch § 379 ZPO habe den eindeutigen Schluss zugelassen, dass die Berufungskammer den damaligen Beklagten als vorschusspflichtig angesehen habe. Zwar sei nach der Fassung des Beweisbeschlusses er der Beweisführer gewesen, den gemäß § 379 ZPO grundsätzlich die Vorschusspflicht treffe. Die Beweislast für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache habe aber die Klägerin getragen. Da die Berufungskammer in der Verhandlung am 21. Dezember 1984 zu erkennen gegeben habe, dass sie den der Klägerin obliegenden Beweis durch das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten noch nicht für ausreichend geführt ansehe, und die Klägerin ebenso wie der damalige Beklagte im Berufungsverfahren erneut Sachverständigenbeweis angetreten habe, sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Berufungskammer mit Rücksicht auf die Beweislast der Klägerin die Zahlung des Kostenvorschusses habe aufgeben wollen. Der Beklagte hätte seine zunächst gefasste Meinung, vorschusspflichtig sei der damalige Beklagte, spätestens überprüfen müssen, als die Berufungskammer neuen Termin bestimmt habe, ohne das Sachverständigengutachten einzuholen. Er habe nunmehr die Unklarheit über die Vorschusspflicht endgültig aufklären müssen. Dafür habe sein Schreiben vom 27. Februar 1985 an die Koblenzer Anwälte der Klägerin nicht ausgereicht. Die erbetene Vergewisserung, ob der damalige Beklagte den Kostenvorschuss für das Gutachten nicht eingezahlt habe, hätte nicht die Frage geklärt, wem die Einzahlung des Vorschusses aufgegeben worden sei. Der Beklagte hätte durch einen Schriftsatz an die Berufungskammer auf die Unklarheit des Beweisbeschlusses hinweisen und eine Klarstellung herbeiführen müssen, welche Partei den Vorschuss zahlen sollte. Diese Aufgabe habe in erster Linie ihm und nicht den Koblenzer Anwälten oblegen, weil er den Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz federführend bearbeitet habe, während die Koblenzer Anwälte die Stellung von Unterbevollmächtigten gehabt hätten.

Diese Begründung hält nicht in allen Punkten, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Von Rechtsirrtum beeinflusst sind die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Stellung des Beklagten im Verhältnis zu den Koblenzer Anwälten der Klägerin und die daraus abgeleiteten Folgerungen für die dem Beklagten obliegenden Pflichten.

Die Klägerin hatte dem Beklagten das Mandat erteilt, ihre Interessen gegenüber dem Verkäufer des Rasentraktors wahrzunehmen. Daraus ergab sich für den Beklagten die Verpflichtung, sie in der Auseinandersetzung mit dem Verkäufer umfassend rechtlich zu beraten und sie zu vertreten, soweit dies rechtlich möglich war. Das Mandat umfasste daher neben der außergerichtlichen Vertretung auch die gerichtliche im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Montabaur. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Koblenz konnte der Beklagte indessen die Klägerin nicht vertreten, weil er bei diesem Gericht nicht als Rechtsanwalt zugelassen war (§ 78 Abs. 1 ZPO). Zu Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren bestellte die Klägerin deshalb Koblenzer Anwälte. Der Beklagte war im Berufungsverfahren nur noch als Verkehrsanwalt tätig. Daraus folgt, dass die Koblenzer Anwälte im Berufungsverfahren nicht nur Unterbevollmächtigte des Beklagten waren, sondern die mit der Prozessvertretung beauftragten Hauptbevollmächtigten. Ihnen oblag die Pflicht zu ordnungsmäßigem prozessualem Handeln gegenüber dem Prozessgericht, nicht dem Beklagten als Verkehrsanwalt (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, WM 1988, 382, 387). Die Pflichten der Prozessbevollmächtigten änderten sich nicht dadurch, dass der Beklagte als Verkehrsanwalt in die Korrespondenz zwischen ihnen und der Klägerin eingeschaltet war, Fristen überwachte und die Schriftsätze an das Berufungsgericht entwarf. Die Verantwortung der Prozessbevollmächtigten für die ordnungsmäßige Prozessvertretung der Klägerin im Berufungsverfahren wurde dadurch nicht eingeschränkt. Sie waren daher verpflichtet, den ihnen übersandten Beweisbeschluss vom 18. Januar 1985 darauf zu prüfen, ob er der Sach- und Rechtslage entsprach und ob er Auflagen an die von ihnen vertretene Partei enthielt, deren Erfüllung sie zu überwachen hatten. Ihre Aufgabe war es, das Prozessgericht auf Fehler oder Unklarheiten des Beweisbeschlusses hinzuweisen und eine Änderung oder Berichtigung zu beantragen. Der Beklagte als Verkehrsanwalt war zu solchen Anträgen an das Prozessgericht nicht legitimiert. Daher trifft die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte das Landgericht Koblenz schriftsätzlich auf die Unklarheit des Beweisbeschlusses hinweisen und eine Klarstellung beantragen müssen, nicht zu.

b) Das schließt freilich nicht aus, dass auch der Beklagte verpflichtet war, den Beweisbeschluss zu prüfen. Als Verkehrsanwalt hatte er die ihm übermittelte Kopie des Beweisbeschlusses an die Klägerin weiterzuleiten, um sie über den Stand des Berufungsverfahrens zu unterrichten. Seine Aufgabe erschöpfte sich nicht in der Weitergabe des Schriftstücks. Er hatte vielmehr die Klägerin, soweit notwendig, über die rechtliche Bedeutung des Beweisbeschlusses zu belehren und auf gerichtliche Auflagen hinzuweisen, zu deren Erfüllung die Klägerin mitwirken musste. Das gilt insbesondere für die Auflage, einen für die Beweiserhebung notwendigen Kostenvorschuss zu zahlen. Zu diesem Zweck musste der Beklagte den Inhalt des Beweisbeschlusse für einen Rechtsanwalt erforderlichen Sorgfalt prüfen und das Ergebnis der Klägerin mitteilen. Stellte er Fehler oder Unklarheiten fest, aus denen für die Klägerin Rechtsnachteile erwachsen konnten, durfte er es dabei nicht bewenden lassen, sondern musste die Prozessbevollmächtigten veranlassen, bei dem Prozessgericht auf Berichtigung oder Klarstellung zu dringen.

c) Diese Verpflichtung hat der Beklagte fahrlässig schlecht erfüllt. Er hat zwar den Beweisbeschluss geprüft und als Ergebnis der Klägerin mitgeteilt, den für die Einholung des Sachverständigengutachtens erforderlichen Kostenvorschuss müsse die Gegenpartei zahlen. Dabei hat er jedoch nicht die von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt walten lassen.

Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, dass der Inhalt des Beweisbeschlusses vom 18. Januar 1985 Anlass zur Beanstandung und zu Zweifeln bot. Nach der Fassung des Beweisbeschlusses war der damalige Beklagte alleiniger Beweisführer, auf dessen Antrag und zu dessen Behauptungen das Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte. Nach § 402 in Verbindung mit § 379 Satz 1 ZPO hätte daher nur ihm die Zahlung des Auslagenvorschusses für das Sachverständigengutachten aufgegeben werden dürfen. Der im Schrifttum erörterte Ausnahmefall, dass die Beweislast über die Vorschusspflicht entscheide, wenn auf Antrag beider Parteien über denselben Punkt Sachverständigenbeweis erhoben werde (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 46. Aufl. § 379 Anm. 1 Ab m.w.N.), lag nach der Formulierung des Beweisbeschlusses nicht vor. Dennoch hatte die Berufungskammer nicht dem Beklagten, sondern "dem Kläger" die Zahlung des Vorschusses aufgegeben; einen Kläger gab es im Vorprozess nicht. Aufgrund dieser Fassung des Beweisbeschlusses war ungewiss, welche Partei den Kostenvorschuss leisten sollte. Die Berufungskammer konnte den damaligen Beklagten als Beweisführer gemeint und sich lediglich bei der Parteibezeichnung im Ausdruck vergriffen haben; dafür sprachen Nr. I des Beweisbeschlusses und § 379 Satz 1 ZPO. Nicht auszuschließen war aber auch, dass die Berufungskammer die Klägerin gemeint und bei der Formulierung des Beweisbeschlusses lediglich das Geschlecht der klagenden Partei verwechselt haben könnte. Das musste der Beklagte bei sorgfältiger Prüfung des Beweisbeschlusses erkennen. Er durfte seinen weiteren Maßnahmen nicht einfach die Auslegung des Beweisbeschlusses zugrundelegen, die er für zutreffend hielt. Hatte nämlich das Gericht entgegen seiner im Schreiben vom 25. Januar 1985 niedergelegten Auffassung der Klägerin die Zahlung des Vorschusses aufgeben wollen, so drohten ihr bei Nichtzahlung des Vorschusses Rechtsnachteile. Der Beklagte musste wissen, dass die Klägerin die Beweislast für das behauptete Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache trug. Selbst wenn ihm - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen trifft - der Hinweis der Berufungskammer vom 21. Dezember 1984 unbekannt gewesen sein sollte, musste er aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18. Januar 1985 mit der Möglichkeit rechnen, dass der Berufungskammer das im ersten Rechtszuge des Vorprozesses eingeholte Sachverständigengutachten zur Klärung der Beweisfrage nicht ausreichte. Aufgrund der Beweislastverteilung musste es der Klägerin zum Nachteil gereichen, wenn die von der Berufungskammer für erforderlich gehaltene Klärung unterblieb. Der Beklagte durfte deshalb nicht das Risiko eingehen, dass die von der Berufungskammer beschlossene Beweiserhebung gemäß den §§ 402, 379 Satz 2 ZPO scheiterte, weil der möglicherweise von der Klägerin zu zahlende Vorschuss nicht geleistet wurde. Die Ungewissheit über die Vorschusspflicht und die daraus für die Klägerin drohenden Rechtsnachteile waren ohne weiteres zu vermeiden, indem die Berufungskammer zu einer Berichtigung oder Klarstellung des Beweisbeschlusses veranlasst wurde. Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt dafür sorgen, dass er vermeidbare Risiken für seinen Auftraggeber auch vermeidet. Er hat im Interesse seines Auftraggebers den sichersten und gefahrlosesten Weg zu wählen. Gibt - wie hier - die Sachlage zu begründeten Zweifeln Anlass, so muss er auch in Betracht ziehen, dass sich das zur Entscheidung berufene Gericht der seinem Mandanten ungünstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage anschließt; er muss daher im Rahmen des Möglichen seine Maßnahmen so treffen, dass sein Auftraggeber auch in diesem Fall keinen Nachteil erleidet (BGH, Urt. v. 21. November 1960 - III ZR 160/59, NJW 1961, 601; v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866; v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 487; v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, WM 1988, 382, 385). Es gereicht deshalb dem Beklagten zum Verschulden, dass er nicht unverzüglich nach Empfang des Beweisbeschlusses die naheliegende Möglichkeit genutzt hat, die Ungewissheit über die Vorschusspflicht durch eine Rückfrage der Koblenzer Prozessbevollmächtigten bei dem Prozessgericht beheben zu lassen. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses die Schriftsätze zu entwerfen pflegte, hätte es nahegelegen, die Koblenzer Prozessbevollmächtigten dadurch zu der erforderlichen Rückfrage beim Prozessgericht zu veranlassen, dass er ihnen einen entsprechenden Schriftsatzentwurf zuleitete.

Mit dem Berufungsgericht ist dem Beklagten ferner vorzuwerfen, dass er die erforderliche Klarstellung auch dann nicht veranlasste, als die Berufungskammer neuen Verhandlungstermin bestimmte, ohne das Sachverständigengutachten eingeholt zu haben. Dies musste ihn erneut veranlassen, die oben dargestellten Überlegungen anzustellen. Mit seinem Schreiben vom 27. Februar 1985 an die Koblenzer Prozessbevollmächtigten hat er seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Die von ihm angeregte Anfrage an das Prozessgericht, ob die Gegenseite den Auslagenvorschuss nicht eingezahlt habe, bot nämlich keine ausreichende Gewähr dafür, dass dem Gericht die unklare Fassung seines Beweisbeschlusses auffiel und ihm bewusst machte, die Nichtzahlung des Vorschusses beruhe möglicherweise auf dieser Unklarheit. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass das Schreiben des Beklagten vom 27. Februar 1985 auch den Koblenzer Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut hätte Anlass sein müssen, die Vorschusspflicht zu prüfen und von sich aus die erforderliche Klarstellung beim Prozessgericht zu erwirken. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten wird nicht dadurch aufgehoben, dass auch die Koblenzer Anwälte nicht die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen.

2. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten war mitursächlich dafür, dass die Klägerin mit ihrer Klage im Vorprozess auch insoweit abgewiesen wurde, als sie vor dem Amtsgericht bereits ein obsiegendes Urteil erstritten hatte. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz der Berufung des damaligen Beklagten stattgegeben habe, weil der Kostenvorschuss für die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht eingezahlt worden sei. Die dagegen erhobene Verfahrensrüge der Revision hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch; von einer Begründung wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO abgesehen.

Das Berufungsgericht stellt weiter fest, bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wäre die Unklarheit des Beweisbeschlusses aufgedeckt, das Gutachten nach Einzahlung des Auslagenvorschusses eingeholt und die Berufung des damaligen Beklagten zurückgewiesen worden. Auch diese Feststellung ist rechtsfehlerfrei getroffen worden.

Für die hypothetische Betrachtung, ob eine Prozesspartei einen Rechtsstreit bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte, ist maßgebend, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, richtig hätte entschieden werden müssen. Grundsätzlich ist dabei von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts unterbreitet und von diesem Gericht aufgeklärt worden wäre. Die dazu notwendigen Feststellungen sind nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen. Die für den Vorprozess geltenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs-und Beweislast sind - mit gewissen Erleichterungen für den Geschädigten - auch für den Anwaltshaftungsprozess zu beachten (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, BGHR BGB § 675 Anwaltshaftung 2 m.w.N.). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

Hätte der Beklagte die Koblenzer Prozessbevollmächtigten der Klägerin pflichtgemäß veranlasst, die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz auf die unklare Fassung des Beweisbeschlusses hinzuweisen und eine Änderung zu beantragen, so hätte die Berufungskammer bei richtiger Sachbehandlung die Vorschusspflicht klargestellt. Das Berufungsurteil enthält allerdings keine Feststellung dazu, ob in diesem Falle die Zahlung des Vorschusses der Klägerin oder dem damaligen Beklagten aufgegeben worden wäre. Die Frage konnte indessen offen bleiben. Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Auslagenvorschuss eingezahlt und daraufhin das Sachverständigengutachten eingeholt worden wäre, welcher Partei des Vorprozesses auch immer die Vorschusspflicht auferlegt worden wäre. Diese Würdigung hält sich im Rahmen des hierfür maßgebenden § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO; sie wird von der Revision nicht angegriffen.

Das Berufungsgericht hat ferner aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens als bewiesen angesehen, dass die Zusicherung des Verkäufers des Rasentraktors falsch war, die Klägerin könne das Schneeräumschild mit geringem Aufwand an dem Traktor anbringen lassen und ihn dann zum Schneeräumen einsetzen. Es hat daraus gefolgert, der verkauften Sache habe zur Zeit der Übergabe an die Klägerin die vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft gefehlt, so dass die Klägerin gemäß den §§ 459 Abs. 2, 462 BGB die Rückgängigmachung des Kaufes und die Rückzahlung des Kaufpreises habe verlangen können. Es nimmt weiter an, der Wandelungsanspruch habe nicht der kurzen Verjährung nach § 477 BGB unterlegen, weil der Verkäufer der Klägerin das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaft arglistig vorgespiegelt habe. Von der Revision unbeanstandet stellt das Berufungsgericht dazu fest, der Verkäufer habe zwar selbst geglaubt, der Rasentraktor lasse sich auf einfache Weise zum Schneeräumgerät umrüsten. Er habe jedoch der Klägerin verschwiegen, dass ihm für diese Annahme jede zuverlässige Beurteilungsgrundlage gefehlt habe. Er habe sich vorher weder bei den Herstellfirmen von Schneeräumschild und Rasentraktor noch bei sonstigen Fachunternehmen vergewissert, ob die Umrüstung möglich sei. Er habe somit die Zusicherung "ins Blaue hinein" abgegeben. Aufgrund dieser Feststellung begegnet die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin habe ein unverjährter Wandelungsanspruch zugestanden, rechtlichen Bedenken. Richtig ist allerdings, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat, indem er eine Zusicherung, auf die es der Klägerin erkennbar ankam, ohne ausreichende Kenntnis ("ins Blaue hinein") abgab (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1980 - IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; v. 18. März 1981 - VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass darin zugleich eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB lag und der Beklagte als Vertreter der Klägerin bereits mit Schreiben vom 10. September 1982 fristgerecht (§ 124 Abs. 1 BGB) den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Die wirksame Anfechtung hatte gemäß § 142 Abs. 1 BGB die Wirkung, dass der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen war. Vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaft konnten der Klägerin darum nicht mehr zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58, LM BGB § 123 Nr. 18). Im Ergebnis ändert das freilich nichts daran, dass die Berufung im Vorprozess hätte zurückgewiesen werden müssen. Der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache an den Verkäufer stand der Klägerin nämlich nach wirksamer Anfechtung des Kaufvertrages aufgrund des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Ob daneben auch noch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 826 BGB als Anspruchsgrundlagen in Betracht gekommen wären (vgl. BGHZ 57, 137, 138), bedarf hier keiner Entscheidung. Gegenüber dem Bereicherungsanspruch der Klägerin konnte die Verjährungseinrede des Verkäufers nicht durchgreifen, weil die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB für den Bereicherungsanspruch nicht gilt; dieser verjährt vielmehr gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Es bedarf deshalb keiner Auseinandersetzung mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte auch eine Verjährung des Anspruchs der Klägerin zu vertreten hätte.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich auf ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises lediglich die bereits vom Amtsgericht Montabaur berücksichtigten Gebrauchsvorteile im Werte von 100 DM anrechnen lassen müssen. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe für höhere Gebrauchsvorteile keinen zulässigen Beweis angetreten, erhebt die Revision keine Verfahrensrüge.

3. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass der Klägerin durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist. Im Regelfall erleidet nämlich eine Prozesspartei einen Vermögensschaden, wenn sie einen Prozess verliert, den sie bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, aaO).

Der Schaden der Klägerin besteht zunächst darin, dass ihr im Berufungsverfahren des Vorprozesses der Anspruch aberkannt worden ist, den ihr das Amtsgericht Montabaur zugesprochen hatte. Denn dieser Anspruch war ihr auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses - wenn auch mit anderer rechtlicher Begründung - zuzusprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, gehört zu ihrem Schaden ferner die Belastung mit den Kosten des Vorprozesses, die ihr die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz über das amtsgerichtliche Urteil hinaus auferlegt hat. Er umfasst nach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts den Betrag von 4.163,81 DM, den die Klägerin bereits auf die Kosten des Vorprozesses bezahlt hat.

Nach § 249 S. 1 BGB braucht der Beklagte die Klägerin allerdings nicht von den Kosten freizustellen, die ihr die Koblenzer Rechtsanwälte für die Vertretung im Berufungsverfahren des Vorprozesses berechnet haben (1.069,43 DM) und die sie bisher nicht bezahlt hat. Ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Belastung mit einer Verbindlichkeit setzt voraus, dass der Anspruchsteller tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist (BGH, Urt. v. 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115, 1117 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, haben auch die Koblenzer Anwälte der Klägerin den Verlust des Vorprozesses mitverschuldet. Bei sachgemäßer Vertretung der Klägerin wären die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur zurückgewiesen und dem damaligen Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden. Der Klägerin wären also die Kosten der Koblenzer Anwälte vom damaligen Beklagten erstattet worden. Wegen des Verlustes dieses Kostenerstattungsanspruchs steht der Klägerin gegen die Koblenzer Anwälte ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, sie nicht auf Zahlung der Anwaltsvergütung in Anspruch zu nehmen, weil sie sie ihr sofort wieder erstatten müssten. Der Schadensersatzanspruch begründet für die Klägerin die rechtsvernichtende Einwendung unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) gegen die Honorarforderung der Koblenzer Anwälte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 47. Aufl. § 242 Anm. 4 Cc m.w.N.).

4. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten mitverursachte Schaden der Klägerin sei dem Beklagten haftungsrechtlich zurechenbar, obwohl er unmittelbar auf einer fehlerhaften Entscheidung der Berufungskammer des Landgerichts Koblenz beruhe. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Allerdings stellt sich die Entscheidung der Berufungskammer im Vorprozess aus mehreren Gründen als fehlerhaft dar. Schon als neuer Verhandlungstermin bestimmt wurde, nachdem die im Beweisbeschluss vom 18. Januar 1985 gesetzte Ausschlussfrist zur Einzahlung des Kostenvorschusses für den Sachverständigen fruchtlos verstrichen war, hätte Anlass bestanden, den Inhalt des Beweisbeschlusses zu prüfen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte das Gericht bemerken können und müssen, dass die Anordnung über die Vorschusspflicht unklar formuliert war. Es hätte deshalb in Erwägung ziehen müssen, dass die Nichtzahlung des Vorschusses auf der unklaren Fassung des Beweisbeschlusses beruhen könne, und hätte deshalb nach einer Klarstellung der Vorschusspflicht der betroffenen Partei erneut Gelegenheit geben müssen, den Vorschuss einzuzahlen, sofern es nicht - was ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre - von einer Vorschussanforderung absehen wollte. Abgesehen davon hätte die Berufungskammer im Verhandlungstermin am 8. März 1985 darauf hinweisen müssen, dass es die Klägerin wegen der Nichtzahlung des Vorschusses als beweisfällig ansehe (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten dann Gelegenheit gehabt, auf die unklare Formulierung des Beweisbeschlusses aufmerksam zu machen und so den Erlass des der Klägerin ungünstigen Berufungsurteils zu verhindern. Diese notwendige Erörterung ist aber nach dem Schreiben der Koblenzer Anwälte der Klägerin vom 27. Juni 1985 unterblieben. Bei der Beratung über das Berufungsurteil hätte erneut Anlass bestanden, den Inhalt des Beweisbeschlusses zu prüfen. Spätestens jetzt hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die unklare Fassung des Beweisbeschlusses entdeckt werden müssen; die Klägerin hätte dann wegen der Nichtzahlung des Vorschusses nicht als beweisfällig behandelt werden dürfen. Vielmehr hätte der Klägerin noch Gelegenheit zur Einzahlung des Vorschusses gegeben und die Beweiserhebung durchgeführt werden müssen.

Diese für den Schaden der Klägerin mitursächlichen Fehler des Gerichts befreien den Beklagten jedoch ebensowenig wie Pflichtverletzungen der Koblenzer Anwälte von seiner Haftung für den auch durch seine schuldhafte Pflichtverletzung mitverursachten Schaden. Es gehört nämlich zu den Pflichten des Rechtsanwalts, Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken. Das hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden (Urt. v. 17. September 1964 - III ZR 215/63, NJW 1964, 2402, 2403ff; v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866ff). Auch der erkennende Senat hat ausgesprochen, dass Fehler des Gerichts die Haftung des Rechtsanwalts für ihm vorwerfbare Pflichtverletzungen nicht ausschließen (Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, aaO S. 386f). Allerdings hat der Senat auch entschieden, dass der Rechtsanwalt einen durch eine unrichtige Gerichtsentscheidung verursachten Schaden nicht zu verantworten hat, wenn er nach anfänglichen Fehlern dem Gericht rechtzeitig den richtigen Sachverhalt unterbreitet und auf die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen hat (Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, aaO S. 488). Das Reichsgericht hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, ein Revisionsanwalt sei für ein fehlerhaftes Revisionsurteil nicht verantwortlich, wenn das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand übersehen habe. Dies beruhe dann nicht auf dem etwa in derselben Richtung mangelhaften Vortrag des Rechtsanwalts, sondern allein auf der Entschließung des Gerichts. Diese unterbreche im Rechtssinn den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Anwalts und der Entscheidung (RGZ 142, 394, 396). Das Reichsgericht hat dabei allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob dieser Grundsatz auch für Urteile der Instanzgerichte gelte. Im Schrifttum ist dazu die Ansicht geäußert worden, der Gedanke, dass die Verantwortung für die Entscheidung allein das Gericht trage, soweit von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände in Frage ständen, müsse allgemein gelten und ergebe sich nicht nur aus der Eigenart des Revisionsverfahrens (vgl. Schultz, MDR 1965, 264, 265). Diese Auffassung vertritt auch die Revision.

Wollte man ihr allgemein folgen, so würde dadurch jedoch die Verantwortung des Rechtsanwalts für das Prozessergebnis zu sehr eingeschränkt. Die Vorstellung, dass eine fehlerhafte Würdigung oder Nichtberücksichtigung des von Amts wegen zu prüfenden Streitstoffs allein auf der Entschließung des Gerichts beruhe und ein in derselben Richtung mangelhafter Vortrag des Rechtsanwalts dafür nicht ursächlich sei, macht die Parteien und ihre Anwälte zu bloßen Objekten richterlichen Urteilens. Das entspricht weder der rechtlichen noch der tatsächlichen Stellung der Verfahrensbeteiligten in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren. Das Gesetz weist zwar die Entscheidung des Rechtsstreits dem Gericht zu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Die Verfahrensbeteiligten haben jedoch das Recht und die Aufgabe, bei der Sammlung, Sichtung und Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mitzuwirken. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten durch ihre Argumente auf die Entscheidung des Gerichts einwirken und sie beeinflussen können; das Grundgesetz verpflichtet deshalb die Richter, sich dieser Beeinflussung auszusetzen und die Argumente der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sie bei der Entscheidungsfindung in ihre Erwägungen einzubeziehen. Die Verfahrensordnungen räumen darüber hinaus den Verfahrensbeteiligten in unterschiedlicher Weise weitgehende Mitwirkungs- und Gestaltungsbefugnisse bei der Verfahrensdurchführung ein. Der den Zivilprozess beherrschende Beibringungsgrundsatz insbesondere erlegt den Prozessparteien und ihren Bevollmächtigten ein hohes Maß von Mitverantwortung bei der Sammlung des entscheidungserheblichen Streitstoffes und der Herbeischaffung der Beweismittel auf. Dieser verfahrensrechtlichen Mitverantwortung der Verfahrensbeteiligten für die Schaffung der Entscheidungsgrundlagen entspricht im Verhältnis zwischen der Partei und dem mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt die anwaltliche Verpflichtung, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden. Verletzt der Rechtsanwalt schuldhaft diese Pflicht mit der Folge, dass bei der gerichtlichen Entscheidung zugunsten des Mandanten sprechende Gesichtspunkte übersehen werden, so kann es grundsätzlich die Verantwortung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten nicht berühren, dass dem Gericht bei der Entscheidungsfindung ein Fehler in derselben Richtung unterlaufen ist. Die anwaltliche Beratung und Vertretung im Prozessverfahren haben ja gerade den Sinn, solchen möglichen Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken und sie vermeiden zu helfen. Diese Überlegungen schließen es nicht aus, dass es Sachverhaltsgestaltungen geben mag, in denen der durch eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung verursachte Schaden dem Rechtsanwalt haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden kann, obwohl eine Verletzung anwaltlicher Pflichten vorausgegangen ist. Hier ist jedoch ein solcher Fall nicht gegeben.

Wie schon erwähnt, trifft die Verfahrensbeteiligten im Zivilprozess eine besondere Mitverantwortung für die Herbeischaffung der Beweismittel. Wird eine erforderliche Beweiserhebung nicht durchgeführt, weil dazu notwendige Verfahrenshandlungen der Partei unterbleiben, so bedeutet dies in der Regel den Prozessverlust für die Partei, die den Beweis hätte führen müssen. Gerade in diesem Bereich treffen daher den Rechtsanwalt, der eine Prozesspartei berät oder vertritt, gesteigerte Sorgfaltspflichten. Die festgestellte Pflichtverletzung des Beklagten betrifft diesen Bereich. Indem der Beklagte es versäumt hat, auf eine Klarstellung der missverständlichen Vorschussanordnung des Gerichts hinzuwirken, hat er die Klägerin der vermeidbaren und später verwirklichten Gefahr ausgesetzt, dass ein von ihr zu erbringender Beweis nicht erhoben wurde und der Prozess deshalb verloren ging. Der Schutzzweck der verletzten Pflicht rechtfertigt es, dass er ungeachtet der mitwirkenden Fehler des Gerichts für die Folgen dieser Pflichtverletzung einstehen muss.